Urteil
3 K 29.19
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0906.3K29.19.00
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Leitsätze
1. Die gemeinsame Durchführung einer Klassenkonferenz für einen Schüler und seinen Mitschüler unter Anwesenheit der jeweiligen Erziehungsberechtigten anlässlich eines gemeinsam begangenen Pflichtverstoßes beeinträchtigt jedenfalls dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers, wenn er und seine Erziehungsberechtigten sich im Vorhinein mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben.(Rn.23)
2. Das Rauchen einer E-Shisha in der Umkleidekabine einer Schule kann - jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Verfehlungen - die Verhängung eines schriftlichen Verweises rechtfertigen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gemeinsame Durchführung einer Klassenkonferenz für einen Schüler und seinen Mitschüler unter Anwesenheit der jeweiligen Erziehungsberechtigten anlässlich eines gemeinsam begangenen Pflichtverstoßes beeinträchtigt jedenfalls dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers, wenn er und seine Erziehungsberechtigten sich im Vorhinein mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben.(Rn.23) 2. Das Rauchen einer E-Shisha in der Umkleidekabine einer Schule kann - jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Verfehlungen - die Verhängung eines schriftlichen Verweises rechtfertigen.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 26. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 5. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den erteilten schriftlichen Verweis ist § 63 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. 26), in der vom 1. August 2018 bis zum 29. Dezember 2018 gültigen Fassung. Diese Maßnahme kam formell ordnungsgemäß zustande. Sie wurde von der gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG für die Entscheidung über die – nach Aufhebung der Erziehungsmaßnahmen durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 allein noch im Raum stehende – Ordnungsmaßnahme zuständigen Klassenkonferenz beschlossen. Die Klassenkonferenz war im Sinne der §§ 82 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 und Satz 2 Hs. 2 SchulG ordnungsgemäß zusammengesetzt. Danach sind folgende stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder für eine Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen vorgesehen: der Schulleiter als Vorsitzender (§ 82 Abs. 5 Satz 1 SchulG), regelmäßig in der Klasse unterrichtende Lehrkräfte, regelmäßig in der Klasse tätige pädagogische Mitarbeiter, und je zwei Eltern- und Schülervertreter, sofern der betroffene Schüler und dessen Eltern dies wünschen (§ 82 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2). Dem entsprach ausweislich des in der Schülerakte befindlichen Protokolls die Zusammensetzung der Klassenkonferenz der Klasse 9.3 am 24. September 2018. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme waren gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 SchulG auch die anwesenden Eltern- und Klassensprecher beratungs- und stimmberechtigt, da sich der Kläger mündlich am 18. September 2018 und sein Vater per E-Mail vom 20. September 2018 gegenüber dem Schulleiter mit ihrer Anwesenheit einverstanden erklärt haben. Für diese vorherige Einwilligung ist keine besondere Form vorgesehen und es ist auch – anders als der Kläger meint – nicht erforderlich, das Einverständnis erneut im Protokoll zu vermerken. Selbst aus dem klägerischen Vorbringen geht ferner nicht hervor, dass diesbezüglich eine Rüge erfolgt wäre. Dabei ist auch unschädlich, dass neben der Ordnungsmaßnahme auch Erziehungsmaßnahmen beschlossen wurden, an denen gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 SchulG die Schüler- und Elternvertreter nicht mitwirken. Denn die betreffenden Erziehungsmaßnahmen wurden per Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und sind daher nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es ist keine Grundlage für die Annahme ersichtlich, dass die mögliche formelle Rechtswidrigkeit der ursprünglich getroffenen Erziehungsmaßnahmen auf die ebenfalls beschlossene Ordnungsmaßnahme durchschlägt. Die Erziehungsberechtigten des Klägers wurden mit Schreiben vom 14. September 2018 zu der Klassenkonferenz am 24. September 2018 eingeladen, wobei bereits die Einladung den Hinweis darauf enthielt, dass über Ordnungsmaßnahmen entschieden werden würde. Die nach § 63 Abs. 4 SchulG erforderliche Anhörung des Klägers und seiner Erziehungsberechtigten fand im Rahmen der Klassenkonferenz statt. Weiterhin ist die Maßnahme auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil eine gemeinsame Klassenkonferenz für den Kläger und seinen Mitschüler F...durchgeführt wurde. Sowohl der Kläger als auch sein Vater haben der Durchführung einer gemeinsamen Klassenkonferenz mit F... und dessen Erziehungsberechtigten mündlich am 18. September 2018 bzw. per E-Mail vom 21. September 2018 zugestimmt. Eine Einwilligung schließt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus, sei es basierend auf der Annahme, dass ein rechtfertigungsbedürftiger Grundrechtseingriff von Vornherein ausscheidet oder dass jedenfalls von einer Rechtfertigung auszugehen ist (vgl. hierzu Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 87. EL März 2019 Rn. 228). Die Durchführung der Klassenkonferenz ging auch nicht über die Grenzen der erteilten Einwilligung hinaus, da laut Protokoll vom 24. September 2018 lediglich die Anhörung bzw. Sachverhaltserörterung mit dem Kläger und F... und deren jeweiligen Erziehungsberechtigten gemeinsam durchgeführt wurde, die Beratung und Abstimmung jedoch in ihrer Abwesenheit getrennt erfolgte. Mit einem solchen Vorgehen hatte sich der Vater des Klägers per E-Mail vom 21. September 2018 einverstanden erklärt, nachdem der Schulleiter seiner Bitte um Erläuterung des genauen Procederes nachgekommen war. Der Kläger kann dem darüber hinaus nicht entgegenhalten, dass neben dem Vorfall vom 11. September 2018 auch Vorfälle aus der Vergangenheit, die lediglich den Kläger und nicht auch seinen Mitschüler betrafen, in der gemeinsamen Klassenkonferenz zur Sprache gekommen sind. Denn auch insoweit ist von einer Einwilligung auszugehen. Die Einladung zur Klassenkonferenz vom 14. September 2018 benannte als Anlass für deren Anberaumung neben dem Vorfall mit der E-Shisha auch „zahlreiche Verfehlungen [des Klägers], über die [die Eltern des Klägers] in Form von [E-]Mails seit dem Schuljahr 2017/18 unterrichtet [worden seien]“. In Kenntnis dieser Einladung erteilten der Kläger und sein Vater ihr Einverständnis mit einer gemeinsam durchgeführten Klassenkonferenz. Ihnen war also bewusst oder hätte bewusst sein müssen, dass auch die Verfehlungen des Klägers aus der Vergangenheit zur Sprache kommen würden. Sie können sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass diese Vorkommnisse aus der Vergangenheit nicht in Anwesenheit des Mitschülers und seiner Erziehungsberechtigten hätten erörtert werden dürfen. Die Durchführung einer gemeinsamen Klassenkonferenz erscheint dabei auch sachlich begründet, da das Rauchen der E-Shisha in der Schulumkleidekabine am 11. September 2018, welches den maßgeblichen Anlass für die Klassenkonferenz bildete, beiden Schülern vorgeworfen wurde und auch verschiedene Verfehlungen aus der Vergangenheit nach den nachvollziehbaren Angaben der Schule von beiden Schülern gemeinsam begangen worden sind. Der erteilte Verweis ist auch materiell rechtmäßig. Ordnungsmaßnahmen können nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SchulG unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler oder eine Schülerin die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet hat, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Als Ordnungsmaßnahme ist unter anderem nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 SchulG der schriftliche Verweis vorgesehen. Ordnungsmaßnahmen haben keinen Strafcharakter, sondern sind pädagogische Maßnahmen, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen dienen. Voraussetzung sind objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers oder der betreffenden Schülerin. Anknüpfungspunkt ist – anders als im Strafrecht – nicht die Schuld des Schülers oder der Schülerin an dem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler oder die Schülerin in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat (vgl. zum Vorstehenden Rux, Schulrecht, 6. Aufl. Rn. 449; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – VG 3 L 1317.17 –, juris). Eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG setzt – anders als Maßnahmen nach Nr. 4 und 5 – kein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers oder der Schülerin und keine vorherige schriftliche Androhung voraus. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Erteilung des schriftlichen Verweises gegenüber dem Kläger stützt sich auf einen – unstreitigen – Sachverhalt, der es rechtfertigt, über bloße Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG hinauszugehen. Sie erging ermessensfehlerfrei und hält den Anforderungen stand, die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergeben. Die Klassenkonferenz war sich ihres Entscheidungsspielraums bewusst und verhängte unter Berücksichtigung der dabei in die Überlegung einzubeziehenden Gesichtspunkte die mildeste der in § 63 Abs. 2 SchulG vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen. Der Entscheidung liegt die zutreffende und durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule gedeckte Überlegung zugrunde, dass zur Sicherstellung eines störungsfreien Unterrichts, insbesondere um eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit sicherzustellen, sowie im Hinblick auf das Schutzbedürfnis anderer am Schulleben Beteiligter das Rauchen einer E-Shisha in der Umkleidekabine der Turnhalle – und somit innerhalb des Schulgebäudes – nicht geduldet werden dürfe. Durch das Rauchen einer E-Shisha – wobei unerheblich ist, ob der Kläger wie nunmehr vorgetragen die E-Shisha am selben Tag erworben und nur daran gezogen hat – auf dem Schulgelände verstieß der Kläger gegen die Vorschriften des Schulgesetzes. Obwohl es naheliegt, kann dabei im Erlebnis auf sich beruhen, ob das Rauchen von E-Shishas gegen das in § 52 Abs. 5 SchulG vorgesehene Rauchverbot in Berliner Schulen verstößt. Ausweislich einer Publikation der Deutschen Krebsforschungsgesellschaft in der Helmholtz-Gemeinschaft aus dem Jahr 2014 (vgl. https://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/dowload/Publikationen/FzR/FzR_Informationen_fuer_Schulen_E_Zigaretten_und_E_Shishas.pdf) ist das Rauchen von E-Shishas aufgrund der darin enthaltenen Inhaltsstoffe wie Propylenglykol und teilweise auch Nikotin sowie der beim Rauchen erzeugten krebserregenden Substanzen gesundheitsgefährdend. Zudem sind danach Gefahren durch Passivrauchen nicht auszuschließen und verharmlosen E-Zigaretten und E-Shishas den Konsum von nikotinhaltigen Stoffen und dienen häufig als Einstiegsprodukt. Daher entspricht es dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Schulen, nicht nur eine Selbstgefährdung minderjähriger Schüler und eine Fremdgefährdung durch Passivrauchen zu vermeiden, sondern auch einer negativen Vorbildwirkung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 18 L 562/15 –, juris Rn. 11). Dies entspricht auch dem Bildungsziel des § 3 Abs. 3 Nr. 8 SchulG, wonach Schülerinnen und Schüler unter anderem in der Schule lernen sollen, ihre körperliche, soziale und geistige Entwicklung durch eine gesunde Lebensführung positiv zu gestalten. Der materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme steht ferner nicht entgegen, dass sie nicht nur auf den unmittelbar vorangehenden Vorfall des Rauchens einer E-Shisha am 11. September 2018, sondern begleitend auch auf eine Vielzahl von – in der beigezogenen Schülerakte ausführlich dokumentierten – Verfehlungen des Klägers aus der Vergangenheit, wie etwa wiederholten Verspätungen, massiven Störungen des Unterrichts, Arbeitsverweigerung sowie einem respektlosen Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern, gestützt wurde. Zwar ist es Aufgabe der Schule, in Konfliktsituationen, die die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit und/oder die schutzwürdigen Belange anderer am Schulleben Beteiligter beeinträchtigen oder gefährden, eine möglichst zügige und wirksame Lösung herbeizuführen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 – 3 L 1317.17 –, vom 7. Januar 2015 – VG 3 L 31.15 – und vom 14. Juni 2011 – VG 3 L 351.11 –, juris). Dies schließt aber nicht aus, auch länger zurückliegendes Verhalten des betreffenden Schülers bei dem Erlass einer Ordnungsmaßnahme miteinzubeziehen. So ist etwa anerkannt, dass gehäufte (auch weniger gravierende) Störungen der schulischen Ordnung über einen gewissen Zeitraum hinweg (z.B. fortwährendes Stören des Unterrichts, ständige Missachtung der Anweisungen von Lehrern und wiederholt aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2009 – VG 3 L 270.09 –, juris; vgl. auch Rux, Schulrecht, 6. Auflage Rn. 448) oder auch mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 SchulG) die Verhängung einer förmlichen Ordnungsmaßnahme rechtfertigen können. Hieraus ergibt sich aber zwangsläufig, dass nicht – wie der Kläger meint – auf jeden Pflichtenverstoß unmittelbar reagiert werden muss und die Möglichkeit zum Erlass von (unter anderem) darauf gestützten Ordnungsmaßnahmen nicht verwirkt wird. Vielmehr ist es vom weiten Ermessen der Schule erfasst, wahlweise eine Betrachtung des Verhaltens über einen längeren Zeitraum anzustellen und dann bei Vorliegen einer schwerwiegenderen Pflichtverletzung mit einer Ordnungsmaßnahme zu reagieren. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit gebietet es sogar, zunächst die Möglichkeit der Verhängung von Erziehungsmaßnahmen vollends auszuschöpfen. Dabei ist aus der Schülerakte des Klägers nicht ersichtlich, dass – wie der Kläger meint – alle Pflichtenverstöße bereits „sanktioniert“ worden wären, zumal Erziehungs- wie auch Ordnungsmaßnahmen wie oben erörtert keinen Strafcharakter aufweisen. Es ist auch unschädlich, dass die Ordnungsmaßnahme hier ursprünglich von weiteren pädagogischen Maßnahmen begleitet wurde (vgl. hierzu Rux, Schulrecht, 6. Auflage Rn. 451), auch wenn diese mittlerweile durch den Widerspruchsbescheid aufgehoben worden sind. Die Klassenkonferenz ist nach einer – aus dem Protokoll ersichtlichen – ausführlichen Beratung zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Fall des Klägers bisher getroffenen Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben und Schwere und Umfang der Störung weitere, allein erzieherische Maßnahmen nicht mehr ausreichend erscheinen lassen. Dies findet sich auch in der Schülerakte des Klägers widergespiegelt, wonach zuvor allein seit Beginn des Besuchs der M... Oberschule unter anderem ein mündlicher Tadel gegen den Kläger verhängt worden war, die Erziehungsberechtigten des Klägers wiederholt schriftlich über sein „massives Stören des Unterrichts“ informiert worden waren und mindestens ein Elterngespräch durchgeführt worden war. Die Klassenkonferenz konnte ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen ist, dass schwerwiegendere Maßnahmen als ein schriftlicher Verweis im Fall des Klägers jedoch (noch) nicht erforderlich oder in der Härte unangemessen wären (vgl. zum anwendbaren Maßstab bei Verhängung eines schriftlichen Verweises Rux, Schulrecht 6. Auflage Rn. 460). Die Erteilung der am wenigsten einschneidenden Ordnungsmaßnahme wahrt vor diesem Hintergrund den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen einen ihm erteilten schriftlichen Verweis. Der vierzehnjährige Kläger besuchte zunächst ab dem Schuljahr 2010/11 die Grundschule a... in Berlin-S.... Dort erging unter anderem im Januar 2016 ein mündlicher Tadel gegen ihn und wurde im Mai 2016 eine Klassenkonferenz durchgeführt, nachdem die Schule wegen verschiedener Vorfälle aus den Jahren 2015 und 2016 acht Mitteilungen an seine Erziehungsberechtigten wegen „unangemessenen Verhaltens“ (u.a. Schießen mit einer „modernen Erbsenpistole“, Rangeleien mit einem Mitschüler im Computerraum, Verteilen von Müll auf Schulmöbeln, wiederholte Störung des Unterrichts, Schlagen von Mitschülern) versandt hatte. Im Schuljahr 2016/17 wechselte der Kläger auf die M...Oberschule in Berlin-S.... Diese erteilte ihm im März 2017 einen mündlichen Tadel wegen seines Verhaltens während einer schulischen Theater-Aufführung, versandte wiederholt (im September 2017 sowie Januar und Juni 2018) schriftliche Mitteilungen an seine Erziehungsberechtigten wegen „mehrfachen massiven Störens des Unterrichts“ sowie in der Zeit von Februar bis Mai 2018 nahezu wöchentlich Nachrichten per E-Mail darüber, in welchen Stunden der Kläger den Unterricht verlassen musste. Im Oktober 2017 führte die Schule mit den Erziehungsberechtigten des Klägers wegen dessen Verhaltens in der Schule ein Elterngespräch, in dem ausweislich des Protokolls angesprochen wurde, dass zukünftig Ordnungsmaßnahmen kaum zu vermeiden seien, da die bisher getroffenen Erziehungsmaßnahmen nicht gefruchtet hätten. Mit Schreiben vom 14. September 2018 lud der Schulleiter der M...Oberschule die Erziehungsberechtigten des Klägers zu einer Klassenkonferenz am 24. September 2018 unter Hinweis auf den möglichen Erlass einer Ordnungsmaßnahme ein. Als Anlass für die Anberaumung benannte er einen Vorfall am 11. September 2018, bei dem der Kläger in der Umkleidekabine der Sporthalle der Schule eine E-Shisha geraucht habe, und verwies zudem auf „zahlreiche Verfehlungen [des Klägers] (u.a. massive Unterrichtsstörungen, Unterrichtsverweigerungen, unsoziales Verhalten gegenüber Mitschülern und Mitschülerinnen, Lügen etc.)“. Am 18. September 2018 teilte der Kläger dem Schulleiter laut dessen Gesprächsnotiz mit, dass er bei der Klassenkonferenz die Anwesenheit der Klassensprecher wünsche und mit der Durchführung einer gemeinsamen Klassenkonferenz mit seinem Mitschüler F... einverstanden sei. Auf Anfrage des Schulleiters vom 19. September 2018 antwortete der Vater des Klägers ihm per E-Mail, er habe nichts gegen die Anwesenheit eines Elternvertreters bei der Klassenkonferenz und bat um weitere Erläuterung, was mit der Durchführung einer gemeinsamen Klassenkonferenz gemeint sei. Der Schulleiter erwiderte daraufhin, die Klassenkonferenz sei für beide Schüler gemeinsam angesetzt worden, da beide am Vorfall in der Umkleidekabine beteiligt gewesen seien, die Beratung und Beschlussfassung werde aber getrennt erfolgen. Mit einem solchen Vorgehen erklärte sich der Vater des Klägers mit E-Mail vom 21. September 2018 einverstanden. An der Klassenkonferenz am 24. September 2018 nahmen der Schulleiter, mehrere Lehrkräfte, eine Sozialpädagogin, zwei Elternvertreter, zwei Klassensprecher, der ebenfalls betroffene Mitschüler und dessen Eltern sowie der Kläger und seine Eltern teil. Nachdem der Vorfall in der Umkleidekabine sowie „weitere Verfehlungen“ des Klägers seit dem Schuljahr 2016/17 thematisiert worden waren, wurden laut Protokoll der Mitschüler und der Kläger sowie ihre jeweiligen Eltern für die weitere Beratung und Beschlussfassung entlassen. Die Klassenkonferenz beschloss sodann einstimmig die Verhängung eines schriftlichen Verweises gegen den Kläger. Zusätzlich wurde ihm der Ausschluss von schulischen Veranstaltungen angedroht und wurden ihm der Besuch einer Beratungsstelle für Suchtprävention, die Durchführung einer Gefährderansprache bei der Polizei sowie zehn Stunden Sozialdienst aufgegeben. Mit Bescheiden vom 26. September 2018 teilte der Schulleiter dem Kläger und seinen Erziehungsberechtigten den Beschluss der Klassenkonferenz mit. Mit einem auf den 17. Oktober 2018 datierten Schreiben legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Die Maßnahme sei rechtswidrig, da die gemeinsam für beide Schüler durchgeführte Klassenkonferenz unter Anwesenheit der jeweiligen Erziehungsberechtigten sein Persönlichkeitsrecht verletze. Zudem seien, da nicht nur eine Ordnungsmaßnahme, sondern auch Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen worden seien, die anwesenden Schüler- und Elternvertreter nicht beratungs- und stimmberechtigt gewesen. Auch sei das erforderliche Einverständnis mit deren Anwesenheit nicht erteilt worden. Die Klassenkonferenz habe nicht über den Vorfall in der Umkleidekabine hinaus auf weiter zurückliegende Verfehlungen Bezug nehmen dürfen, zumal diese bereits sanktioniert worden seien. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsmaßnahme hätten nicht vorgelegen und sie sei nicht verhältnismäßig, insbesondere da eine E-Shisha kein Betäubungsmittel oder Nikotin enthalte und keine Gefahr für die Umgebung, sondern allenfalls eine Selbstgefährdung begründe. Für die erlassenen Erziehungsmaßnahmen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 hob die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Außenstelle S... – den Beschluss der Klassenkonferenz hinsichtlich der pädagogischen Maßnahmen auf und wies den Widerspruch bezüglich der Ordnungsmaßnahme zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Verhalten des Klägers habe die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt. Der schriftliche Verweis stelle die mildeste Ordnungsmaßnahme dar. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, am 18. Januar 2019 Klage erhoben. Er vertieft seine im Rahmen des Widerspruchs vorgebrachte Begründung. Der Kläger beantragt wörtlich, den Beschluss der Klassenkonferenz der M.-B.-Oberschule, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2018, betreffend die Ordnungsmaßnahme aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, die Maßnahme sei formell rechtmäßig. Die Klassenkonferenz habe gemeinsam mit dem Mitschüler durchgeführt werden können, da sich der Kläger und seine Eltern damit einverstanden erklärt hätten und mehrere Verstöße von beiden Schülern zusammen begangen worden seien. Die Teilnahme der jeweiligen Eltern sei wegen ihres Erziehungsrechts erforderlich gewesen. Eltern- und Schülervertreter hätten mitwirken können, da der Kläger die Teilnahme der Klassensprecher sogar ausdrücklich erwünscht und sein Vater der Teilnahme der Elternvertretung zugestimmt habe. Für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme sei es ferner unerheblich, dass Schüler- und Elternvertreter entgegen der gesetzlichen Bestimmungen auch am Erlass der durch den Widerspruchsbescheid aufgehobenen Erziehungsmaßnahmen mitgewirkt hätten, zumal der Vorschlag zum Erlass der Ordnungsmaßnahme aus dem Lehrerkollegium bzw. von der Schulleitung gekommen und die Entscheidung einstimmig ergangen sei. Es sei nicht zwingend gewesen, die behandelten Themen auf den aktuellen Vorfall zu beschränken, auch da das vorherige Verhalten des Klägers im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen sei. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsmaßnahme hätten ebenfalls vorgelegen. Das Rauchen der E-Shisha habe gegen das Rauchverbot in der Schule verstoßen und eine Brandgefahr verursacht. Der schriftliche Verweis sei verhältnismäßig, da zahlreiche Erziehungsmaßnahmen zuvor nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hätten und das mildeste Mittel gewählt worden sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.