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Beschluss

3 L 711.19

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0924.3L711.19.00
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Leitsätze
1. Ein fortgesetzt den Schulfrieden störendes Verhalten eines Schülers begründet keinen den Schulleiter zum Erlass vorläufiger Maßnahmen ermächtigenden "dringenden Fall" im Sinne von § 63 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BE 2004), solange keine qualitative Steigerung des Verhaltens ersichtlich.(Rn.11) 2 Der Schulleiter ist nach Erlass einer vorläufigen Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BE 2004) gehalten, unverzüglich das zuständige Gremium einzuberufen, um über die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen zu beraten.(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsmaßnahme der Schulleiterin der F... Grundschule vom 17. September 2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein fortgesetzt den Schulfrieden störendes Verhalten eines Schülers begründet keinen den Schulleiter zum Erlass vorläufiger Maßnahmen ermächtigenden "dringenden Fall" im Sinne von § 63 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BE 2004), solange keine qualitative Steigerung des Verhaltens ersichtlich.(Rn.11) 2 Der Schulleiter ist nach Erlass einer vorläufigen Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BE 2004) gehalten, unverzüglich das zuständige Gremium einzuberufen, um über die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen zu beraten.(Rn.12) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsmaßnahme der Schulleiterin der F... Grundschule vom 17. September 2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der 2009 geborene Antragsteller zu 1 besucht die 5. Klasse der F...in Berlin. Bereits seit mindestens dem Jahr 2017 fällt er mit aggressivem und gewalttätigem Verhalten gegenüber seinen Mitschülern, den Lehrern und Erziehern auf. Im Juni 2019 beschloss die Klassenkonferenz, ihn wegen seines Sozialverhaltens von der Klassenfahrt vom 16. August bis 18. August 2019 auszuschließen. Am 15. August 2019 schlug der Antragsteller zu 1. mehrere Mitschüler. Daraufhin gab es ein Elterngespräch am 27. August 2019, wonach eine weitere Klassenkonferenz anberaumt werden solle. Zugleich kamen die Antragsteller zu 2. und 3. und die Vertreter der Schule überein, dass der Antragsteller die Schule wechseln solle. Am 4. September 2019 beschloss die Klassenkonferenz, dem Antragsteller zu 1. wegen der Vorfälle einen Verweis zu erteilen. Zudem drohte sie ihm die Umsetzung in eine andere Klasse an. Diese Verfügungen teilte die Schulleiterin den Antragstellern zu 2. und 3. schriftlich mit Bescheid vom 16. September 2019 mit. Am 17. September 2019 suspendierte die Schulleiterin den Antragsteller zu 1. aufgrund seines Verhaltens für zehn Schultage vom Unterricht. Dies solle den Antragstellern die Möglichkeit geben, nach Lösungen zu suchen. Nach Ablauf der Suspendierung am 2. Oktober 2019 solle ein gemeinsames Gespräch stattfinden. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 18. September 2019 Widerspruch. Die Antragsteller haben am selben Tag um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie halten die Maßnahme für formell und materiell rechtswidrig. Sie beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. September 2019 gegen den Bescheid vom 17. September 2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der F...Bezug genommen. II. Der Antrag nach §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 6 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2019 (GVBl. 2019, S. 255) - SchulG -, hat Erfolg. Das private Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt das gesetzlich normierte Vollziehungsinteresse. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung begegnet die vorläufige Ordnungsmaßnahme der Schulleiterin der F..., den Antragsteller zu 1 bis einschließlich zum 1. Oktober 2019 vom Schulunterricht auszuschließen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage des Ausschlusses vom Schulunterricht ist § 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Danach kann die Schulleiterin in dringenden Fällen vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 eine Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 treffen, d.h. den sofortigen Ausschluss vom Unterricht für bis zu 10 Schultage anordnen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Ein dringender Fall im Sinne der Norm liegt dann vor, wenn ein Zuwarten auf die Entscheidung über eine Maßnahme durch das grundsätzlich hierzu berufene Gremium aufgrund der Störungen des Schulfriedens nicht abgewartet werden kann, mithin sofortiges Handeln der Schulleitung geboten ist. Diese Voraussetzung ist in der hier vorliegenden Situation nicht ersichtlich. Der Antragsteller zu 1. ist bereits seit dem Jahre 2017 massiv mit Verhaltensauffälligkeiten wie verbaler und körperlicher Aggression in Erscheinung getreten. Es ist nicht zu erkennen, dass zwischen der Beratung der Klassenkonferenz am 4. September 2019 und der seitens der Schulleiterin verfügten Suspendierung des Antragstellers zu 1. eine konkrete Änderung in seinem Verhalten eingetreten war, die über die bereits in der Vergangenheit vorhandenen, teils erheblichen Störungen des Schulfriedens hinausging und eine sofortige Ordnungsmaßnahme erforderte. Diese Störungen, darunter ernsthafte Gewaltvorfälle, waren bereits Gegenstand der Klassenkonferenzen vom 14. Juni 2019 und vom 4. September 2019. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass es der Schulleiterin nicht möglich gewesen sein soll, (erneut) eine Klassenkonferenz einzuberufen, um auf die fortdauernden, jedoch nicht erheblich gesteigerten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers zu 1. im September 2019 zu beraten und gegebenenfalls nunmehr mit einer Suspendierung zu reagieren. Selbst wenn eine Dringlichkeit der Situation unterstellt wird, begründet diese im Übrigen keine abschließende Entscheidungskompetenz der Schulleitung. Dies ergibt sich daraus, dass die vorläufige Entscheidung der Schulleiterin nur „bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5“ getroffen werden darf. Das Gesetz geht demnach davon aus, dass grundsätzlich auch nach Erlass der vorläufigen Maßnahme die Klassenkonferenz darüber entscheiden soll, ob die getroffene vorläufige Maßnahme fortgesetzt, aufgehoben oder gegebenenfalls durch andere Maßnahmen ergänzt oder ersetzt wird. Dementsprechend ist der Schulleiter gehalten, unverzüglich die in Betracht kommende Konferenz einzuberufen (vgl. Krzyweck/Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, 67. Lieferung, Stand 31. Juli 2019, § 63 Rn. 25). Die Schulleiterin hat davon abgesehen, eine Klassenkonferenz anzuberaumen, sondern hat vielmehr eigenständig die gesetzliche Höchstdauer einer Suspendierung verfügt und damit faktisch ihre Entscheidung anstelle die der eigentlich hierzu berufenen Klassenkonferenz gesetzt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass aufgrund besonderer Umstände die Anberaumung der Klassenkonferenz von vornherein nicht in Betracht kam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in schulrechtlichen Eilverfahren mit dem halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 – OVG 3 S 17.13 –, m.w.N.).