Urteil
3 K 117.18 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1126.VG3K117.18A.00
17Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dem der Asylsuchende vor der Einreise in die Bundesrepublik bereits einen Asylantrag gestellt hat, weshalb der Asylsuchende regelmäßig in diesen Staat, in diesem Fall nach Frankreich, abzuschieben ist.(Rn.19)
Etwas anderes gilt, wenn die Zuständigkeit (wieder) auf die Bundesrepublik übergegangen ist.(Rn.20)
2. Grundsätzlich ist der Asylsuchende innerhalb einer bestimmten Frist in den Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens abzuschieben. Ansonsten geht die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik über. Ist der Asylsuchende flüchtig, so verlängert sich diese Frist.(Rn.23)
Eine gesetzliche Definition des flüchtig seins existiert nicht. Jedoch ist erforderlich, dass sich der Asylsuchende den Behörden und der Durchführung der Abschiebung gezielt entzieht. Es sind jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Erfasst sind vielmehr alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert. Erforderlich ist aber auch, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist.(Rn.25)
Insoweit ist ein Asylsuchender nicht automatisch deshalb als flüchtig anzusehen, weil er sich in ein Kirchenasyl begibt, wenn die Behörden hierüber unterrichtet sind.(Rn.28)
(Rn.34)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 – 7339571-439 – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dem der Asylsuchende vor der Einreise in die Bundesrepublik bereits einen Asylantrag gestellt hat, weshalb der Asylsuchende regelmäßig in diesen Staat, in diesem Fall nach Frankreich, abzuschieben ist.(Rn.19) Etwas anderes gilt, wenn die Zuständigkeit (wieder) auf die Bundesrepublik übergegangen ist.(Rn.20) 2. Grundsätzlich ist der Asylsuchende innerhalb einer bestimmten Frist in den Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens abzuschieben. Ansonsten geht die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik über. Ist der Asylsuchende flüchtig, so verlängert sich diese Frist.(Rn.23) Eine gesetzliche Definition des flüchtig seins existiert nicht. Jedoch ist erforderlich, dass sich der Asylsuchende den Behörden und der Durchführung der Abschiebung gezielt entzieht. Es sind jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Erfasst sind vielmehr alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert. Erforderlich ist aber auch, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist.(Rn.25) Insoweit ist ein Asylsuchender nicht automatisch deshalb als flüchtig anzusehen, weil er sich in ein Kirchenasyl begibt, wenn die Behörden hierüber unterrichtet sind.(Rn.28) (Rn.34) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 – 7339571-439 – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Kammer ist nach Rückübertragung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Entscheidung berufen. Sie kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Denn die Beteiligten - die Kläger mit handschriftlichem und zurückgesandtem Vermerk ihres Prozessbevollmächtigten auf der gerichtlichen Anfrage vom 8. Mai 2019, die Beklagte in ihrer Generalprozesserklärung vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 - haben hierzu ihr Einverständnis erteilt, § 101 Abs. 2 VwGO. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig und die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2018 (Tenorierungspunkte Nr. 1 und 3) sind in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) – Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Ausländers in diesen Staat an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Zwar lagen diese Voraussetzungen mit Blick auf die Republik Frankreich ursprünglich vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters vom 5. Juli 2018 - VG 3 L 116.18 A - verwiesen. Wie die Kammer jedoch in ihrem nachfolgenden Beschluss vom 8. Mai 2019 - VG 3 L 177.19 A - ausgeführt hat, ist zwischenzeitlich die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes von Frankreich auf die Beklagte übergegangen. An dieser Einschätzung ist auch im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung der Angaben der Kirchengemeinde in ihrem Schreiben vom 10. September 2019 festzuhalten: Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat jedoch nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann hier gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die Französische Republik zwei Monate nach dessen Erhalt am 20. April 2018. Durch den fristgemäß gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag der Kläger wurde diese Frist zwar unterbrochen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2018 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris) und nach dem Beschluss des Einzelrichters vom 5. Juli 2018 wieder in Lauf gesetzt. Zwischenzeitlich, nämlich seit Ablauf des 5. Januar 2019, sind jedoch erneut sechs Monate verstrichen, ohne dass die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nach Frankreich überstellt worden wären. Die Überstellungsfrist hat sich nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert. Denn den Klägern kann nicht vorgehalten werden, dass sie „flüchtig“ waren. Angesichts des Zieles einer zügigen Bearbeitung des internationalen Schutzgesuchs soll die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Dublin III-VO gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten gewährleisten, dass die betreffende Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und die insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln. Lediglich „ausnahmsweise“ kann die Überstellungsfrist unter den in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 der Dublin III-VO genannten Voraussetzungen verlängert werden. In der Dublin III-VO findet sich keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Flucht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“ bzw. „flüchtig“, das in den meisten Sprachfassungen von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO verwendet wird und das den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn sich diese Person den Behörden gezielt entzieht (vgl. hierzu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, juris; ferner VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. April 2019 - VG 3 K 70.18 A -, juris; Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 280.18 A -, juris). Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, wobei er die Möglichkeit des Nachweises behält, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70). Nach der Rechtsprechung der Kammer sind mit dem Begriff „flüchtig“ jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Erfasst sind vielmehr alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris). Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung jedoch durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O. Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 59, 68.). Vorausgesetzt ist zudem, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs waren die Kläger ungeachtet ihrer späteren Übernahme in das Kirchenasyl der Kirchengemeinde nicht „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Denn dem staatlichen Vollstreckungszugriff waren die Kläger nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Kammer in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum bis zum Ablauf des 5. Januar 2019 nicht entzogen. Ihre ursprüngliche Wohnanschrift hatten sie anlässlich ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages vom 10. Januar 2018 gegenüber dem Bundesamt mitgeteilt (vgl. Bl. 130 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Diese Anschrift war auch der Ausländerbehörde bekannt. Dafür, dass sich die Kläger dort tatsächlich nicht, jedenfalls nicht bis zum Beginn des ihnen gewährten Kirchenasyls, aufgehalten hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Ausländerakte kann auch nicht entnommen werden, dass die Ausländerbehörde seit der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren VG 3 L 116.18 A am 5. Juli bis zum 5. Oktober 2018 oder gar zu einem späteren Zeitpunkt unter dieser Anschrift den Versuch der Vollziehung der Ausreisepflicht unternommen hätte. Die Vollziehung der Ausreisepflicht war auch während der Dauer des Kirchenasyls nicht unmöglich oder wesentlich erschwert: Die Überstellung war nicht rechtlich unmöglich. Nach Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gilt das Recht der Religionsgesellschaften auf Selbstverwaltung nur im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes. Abgesehen davon, dass sowohl die evangelische Kirche als auch die katholische Kirche das Kirchenasyl als solchermaßen verstandenes institutionelles Recht ohnehin nicht bzw. nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2018 - VG 32 L 265.18 A - m.w.N.), handelt es sich bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes und der Bestimmung des zur Prüfung dieses Antrages zuständigen Mitgliedstaates nach den Regelungen der Dublin III-VO um eine originär staatliche Aufgabe. Ein aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes abgeleitetes Widerstandsrecht Einzelner gegen vermeintlich unmenschliche Maßnahmen, hier durch eine Überstellung der Antragsteller nach Frankreich, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich bestätigt worden war, oder durch nachträglich aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Schwangerschaft der Klägerin zu 2., die im Zeitpunkt des Beginns des Kirchenasyls noch gar nicht zum Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Eilverfahrens gemacht worden waren, steht dabei nicht ernsthaft zur Diskussion. Die Überstellung wurde hierdurch im konkreten Fall auch nicht zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert. Soweit das Bundesamt die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 darüber informierte, dass sich die Kläger seit dem 5. Oktober 2018 im Kirchenasyl der Kirchengemeinde befänden und die Gemeinde aufgefordert worden sei, bis zum 5. November 2018 ein begründetes Härtefalldossier über den zuständigen Kirchenvertreter einzureichen, ging diese Mitteilung auf einen Beschluss der Konferenz der Innenminister der Länder (nachfolgend: IMK) auf ihrer Tagung in Quedlingburg vom 6. bis 8. Juni 2018 zurück. Die IMK hatte unter TOP 57 im Anschluss an einen mündlichen Bericht des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat über ein länderoffenes Gespräch mit Kirchenvertretern am 18. Mai 2018 beschlossen, dass die Tradition des Kirchenasyls zwar respektiert werde, zu dessen Erhaltung jedoch Änderungen in der Praxis erforderlich seien. Danach begrüße es die IMK, dass sich das Bundesamt künftig auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO berufen werde, wenn bei der Meldung des Kirchenasyls nicht deutlich werde, dass ein kirchlicher Ansprechpartner einbezogen worden sei, innerhalb eines Monats nach der Kirchenasylmeldung kein Dossier zur Begründung eingehe oder der Antragsteller das Kirchenasyl trotz abschlägiger Entscheidung des Bundesamtes über sein Dossier nicht verlasse (vgl. https://www. innenministerkonferenz. de/ IMK/DE/termine/to-beschluesse/2018-06-08_06/ beschluesse.pdf?__ blob=publicationFile&v=2, abgerufen am 7. Mai 2019). Die Länder hatten sich auf einer im Schreiben des Bundesamtes wiedergegebenen vorbereitenden Besprechung der IMK darauf verständigt, während der Prüfung des Dossiers durch das Bundesamt von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Nachdem das zuständige Referat 32A des Bundesamtes mitgeteilt hatte, dass dort innerhalb der Monatsfrist kein Härtefalldossier der Kirchengemeinde eingegangen sei, informierte das Bundesamt die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 8. November 2018 darüber, dass sich die asylgewährende Kirchengemeinde nicht an die Vereinbarung gehalten und sich die Überstellungsfrist dementsprechend auf 18 Monate verlängert habe. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Ausländerbehörde erfolgten jedoch nicht. Die Ausländerbehörde hat auf Anfrage der Kammer zur Praxis in den Fällen von Kirchenasyl mit Schreiben vom 25. April 2019 mitgeteilt, dass nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abschiebungen „aus Räumen des Kirchenasyls“ grundsätzlich unzulässig seien, soweit es sich nicht um aufenthaltsrechtliche Gefährder im Sinne des § 62a AufenthG -bzw. § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG handele. Die von der Kammer erbetenen Gründe für diese Verfahrensweise wurden nicht benannt. Zwar liegt es bei dieser Sachlage auf der Hand, dass sich die Kläger in der Erwartung in das Kirchenasyl begeben haben, dass der Ausländerbehörde die Durchsetzung der Ausreisepflicht während der Dauer des Kirchenasyls und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht möglich sein werde. Der Begriff „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt jedoch mehr voraus als das zielgerichtete Ausnutzen bestimmter verwaltungsinterner Vorgaben einer der Ausländerbehörde übergeordneten Behörde zum Kirchenasyl (ebenso im Ergebnis etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2019 - VGH 6 A 1495/19.Z.A -, juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2019 - OVG 13 A 2890/19.A -, juris Rn. 17 und 18; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 - OVG 10 LA 155/19 -, juris Rn. 14; a.A. VG Gera, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 4 E 922/19 Ge -, juris Rn. 20 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 - RO 6 K 17.52358 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 7 AE 2211/19 -, juris). Hinzutreten müssen vielmehr konkrete Umstände, aufgrund derer die Ausländerbehörde auch ohne eine solche Weisungslage außerstande oder doch erheblich daran gehindert gewesen wäre, die Ausreisepflicht zu vollziehen. Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Übergang in das Kirchenasyl mit einem Wechsel des Lebensmittelpunktes der Antragsteller verbunden ist, ohne dass dies mitgeteilt würde. Denn die gesetzliche Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Hs. 2 AsylG, dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde und den Gerichten jeden Wechsel der Anschrift unverzüglich anzuzeigen, bleibt hierdurch unberührt. Ihr ist auch nicht dadurch Genüge getan, dass die Kirchengemeinden - wie in der Praxis der Kammer wiederholt zu beobachten - lediglich die Anschrift eines gemeindlichen Zustellungsbevollmächtigten benennen, wenn die Antragsteller tatsächlich in einer anderen (gemeindlichen) Wohnung untergebracht worden sind. Denn für die Frage des jederzeit möglichen Vollstreckungszugriffs ist es nicht relevant, ob Schriftstücke zugestellt werden können. Es ist auch nicht ausreichend, wenn sich die mit der Überstellung betrauten Amtsträger bei einer gemeindlichen Auskunftsperson nach dem Verbleib der Antragsteller erkundigen könnten. Im vorliegenden Falle haben die Kläger jedoch nach den Angaben des Gemeindevorsitzenden M... vom 10. September 2019, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung sieht, auch tatsächlich seit dem 6. Oktober 2018, also unmittelbar nach der Übernahme in das Kirchenasyl, unter der mitgeteilten Anschrift gewohnt. Zwar hat die Kammer das gemeindliche Schreiben vom 5. Oktober 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 3 L 177.19 A noch als bloße Mitteilung der Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten bewertet. Ausschlaggebend hierfür war, dass in dem Schreiben neben der allgemeinen Information einer „Verantwortungsübernahme“ durch die Gemeinde Begriffe wie „Verantwortliche Kontaktperson“ und „ladungsfähige Anschrift“ verwendet werden und an keiner Stelle ausdrücklich auf einen Wechsel der ursprünglich mitgeteilten Wohnanschrift hingewiesen wird. Diese Unklarheit in dem gemeindlichen Schreiben kann im vorliegenden Falle jedoch nicht zu Lasten der Kläger gehen. Nach den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen der Kammer ist bei einem Übergang in das Kirchenasyl regelmäßig von der Aufgabe der bisherigen Wohnung, vorwiegend in einer Gemeinschaftsunterkunft, und der Zuweisung einer neuen Wohnung durch die verantwortliche Kirchengemeinde auszugehen. Teilt die Gemeinde deshalb gegenüber dem Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde mit dem mutmaßlichen Einverständnis der Betroffenen eine bestimmte Anschrift mit, so ist regelmäßig - soweit sich aus dem Schreiben nicht eindeutig etwas anderes ergibt - davon auszugehen, dass es sich hierbei auch um die neue tatsächliche Wohnanschrift handelt. Nur dann, aber immer auch dann, wenn dies unzutreffend ist und die neue Anschrift bei Beginn des Kirchenasyls auch nicht auf anderem Wege mitgeteilt wird oder bekannt ist, sind die Antragsteller gleichsam im Kirchenasyl „untergetaucht“ und damit flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Auf den Ablauf der Überstellungsfrist können sich die Kläger berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O.). Mit Aufhebung der Tenorierungspunkte Nr. 1 und 3 fehlt es an der Grundlage für die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Nr. 2 sowie der (konkludenten Festsetzung und) Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 4 des Bescheides. Diese Tenorierungspunkte sind daher ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Die französische Botschaft in Teheran erteilte ihnen im September 2017 Schengen-Visa, mit denen sie ihr Herkunftsland verließen und im Januar 2018 förmlich um internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachsuchten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) richtete nach den auf die Kläger bezogenen Eurodac-Treffermeldungen ein Aufnahmegesuch an die Französische Republik, das diese mit Datum vom 20. Februar 2018 akzeptierte. Mit Bescheid vom 20. Februar 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Frankreich an. Zur Begründung führte es aus, Frankreich sei infolge der erteilten Visa für die Behandlung ihrer Asylanträge zuständig. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen haben die Kläger am 5. März 2018 Klagen erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Eilrechtsschutzanträge wies der Einzelrichter mit Beschluss vom 5. Juli 2018 - VG 3 L 116.18 - zurück. Der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde Berlin-B... (nachfolgend: Kirchengemeinde) beschloss am 5. Oktober 2018, die Kläger in das Kirchenasyl der Gemeine aufzunehmen und teilte dies dem Bundesamt als sog. Härtefalldossier durch den Vorsitzenden der Gemeindeleitung M... schriftlich mit. Dieser sei auch die „verantwortliche Kontaktperson“ für die zuständigen Behörden. Die nachfolgend genannte Adresse „M..., Evangelische Kirchengemeinde Berlin-B...@kirche-b....de“ diene als ladungsfähige Anschrift. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 90 f. der Streitakte verwiesen. Die Kläger suchten am 15. März 2019 unter Verweis auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Überstellungsfrist um Abänderung der Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren nach. Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 hat der Einzelrichter u.a. das Hauptsacheverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Verlängerung der Überstellungsfrist auf die Kammer zurückübertragen. Mit Beschluss vom gleichen Tage - VG 3 L 177.19 A - (juris) ordnete die Kammer unter teilweiser Änderung des Beschlusses vom 5. Juli 2018 - VG 3 L 116.18 - die aufschiebende Wirkung der Klagen an. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klagen abzuweisen. Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest. Die Überstellungsfrist habe sich auf 18 Monate verlängert, weil die Kläger flüchtig seien. Im Rahmen der Vereinbarung mit den Kirchen vom 24. Februar 2015 habe sich das Bundesamt bereit erklärt, ein von den benannten Kirchenvertretern eingereichtes Härtefalldossier mit Blick auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu prüfen. Dieses Dossier müsse rechtzeitig vor Ablauf der Überstellungsfrist bzw. innerhalb der vom Bundesamt gesetzten Frist eingereicht werden. Bei Ablehnung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts hätten die Antragsteller das Kirchenasyl innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung an den Kirchenvertreter zu verlassen. Im vorliegenden Fall sei das Härtefalldossier nicht rechtzeitig bei der dafür zuständigen Stelle eingegangen und habe deshalb auch nicht geprüft werden können. Im Übrigen sei ein Asylbewerber im Kirchenasyl grundsätzlich flüchtig, da er sich zielgerichtet den staatlichen Vollzugsmaßnahmen entziehe. Die Kammer hat eine Auskunft bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (nachfolgend: Ausländerbehörde) zu der Frage eingeholt, ob die Ausreisepflicht im Rahmen des Dublin-Regimes grundsätzlich auch gegenüber Personen vollzogen werde, deren Aufenthaltsort zwar bekannt sei, dieser Aufenthaltsort sich jedoch in einer Kirchengemeinde befinde. Wegen der Angaben der Ausländerbehörde wird auf das Schreiben vom 25. April 2019 (Bl. 158 f. der Streitakte) verwiesen. Sie hat ferner eine Stellungnahme der Kirchengemeinde zu dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Kläger während der Dauer des Kirchenasyls eingeholt. Wegen der Antwort der Kirchengemeinde wird auf deren Schreiben vom 10. September 2019 (Bl. 195 f. der Streitakte) verwiesen. Die Kammer hat den elektronischen Bundesamtsvorgang 7339571-439 sowie einen Ausdruck der elektronischen Ausländerakte zum Verfahren beigezogen.