OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 457.19

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0128.3K457.19.00
2mal zitiert
32Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klagen bleiben ohne Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes vom 21. Februar 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch darauf, dass diese Entscheidung aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, ihren Nachnamen „Ba...“ in „Ba...-Le...“ zu ändern (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Namensänderung sind die §§ 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 – NamÄndG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Das demgegenüber vorrangig anwendbare bürgerlich-rechtliche Namensrecht (vgl. insbesondere §§ 1617b, 1617c und 1618 BGB) ist nicht einschlägig, da die vorliegende Konstellation, in der nach einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wird, beide Elternteile ihren jeweiligen Familiennamen unverändert lassen und keine erneute Eheschließung eines Elternteils erfolgt, dort nicht geregelt ist. Nach den §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Zur Auslegung kann dabei die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ vom 11. August 1980 – NamÄndVwV –, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (Bundesanzeiger vom 18. Februar 2014) herangezogen werden. Diese entfaltet als behördeninterne Anordnung für das Gericht zwar keine Bindung, zählt aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe auf, die auch von den Gerichten zu berücksichtigen sind. Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu. Danach ist davon auszugehen, dass das NamÄndG von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens ausgeht, von dem nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Denn der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers (vgl. Nr. 30 Abs. 2 NamÄndVwV), da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht (st. Rspr. der Kammer, vgl. bspw. Urteil vom 26. August 2009 – VG 3 A 251.08 –, juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erwerb und Änderung von Familiennamen revidiert oder umgangen werden. Denn das öffentlich-rechtliche Namensrecht ist an die allgemeinen Vorgaben des familienrechtlichen Namensrechts gebunden. Die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung dient nur dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich durch die umfassende und im Grundsatz abschließende Regelung des Namensrechts durch die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Einzelfall ergeben können. Dementsprechend beschränkt sich die Bedeutung der Namensänderung nach § 3 NamÄndG darauf, in Ausnahmefällen individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung Rechnung zu tragen (vgl. Nr. 27 Abs. 1 NamÄndVwV). Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 – BVerwG 6 B 50.16 –, juris Rn. 6, m.w.N.; Urteil vom 8. Dezember 2014 – BVerwG 6 C 16.14 –, juris Rn. 11). Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des „wichtigen Grundes“ das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens – insbesondere des Familiennamens als wichtiges Merkmal der Identifizierung und Kennzeichnung der Familienzusammengehörigkeit (vgl. Nr. 30 Abs. 3 und 4 NamÄndVwV) – mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 – 1 BvR 358/89 –, juris). 2. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen der §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG in der Person der Kläger nicht erfüllt. Die von ihnen geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, die angestrebte Namensänderung zu rechtfertigen. a) Anders als die Kläger meinen, ist aus Sicht der Kammer nicht schon deshalb von einem wichtigen Grund auszugehen, weil – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in den sogenannten „Scheidungshalbwaisen“-Fällen – aufgrund der vorliegenden Zustimmung aller Beteiligten widerleglich vermutet würde, dass die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Um „Scheidungshalbwaisen“ handelt es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei minderjährigen Kindern, die ursprünglich den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten haben, und deren Eltern sich scheiden lassen, wobei der (nunmehr) allein sorgeberechtigte Elternteil seinen Geburtsnamen wieder annimmt und das Kind ebenfalls dessen Familiennamen tragen möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – BVerwG 6 C 18/01 –, juris; zur Definition auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 – BVerwG 6 C 10/01 –, juris Rn. 10). In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung die vom Gesetzgeber für den Fall der Einbenennung nach erneuter Eheschließung eines Elternteils und Integration des „Stiefkindes“ in den neuen Familienverband im bürgerlichen Recht in § 1618 Satz 4 BGB verfolgte Stärkung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil, dessen Namen das Kind ursprünglich trug, auch auf die öffentlich-rechtliche Konstellation der „Scheidungshalbwaisen“ zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – BVerwG 6 C 18/01 –, a.a.O. Rn. 37). Das Namensband zu diesem Elternteil kann demnach ohne dessen Einwilligung nur unter erschwerten Voraussetzungen zerschnitten werden. Bloße Unannehmlichkeiten, die sich aus der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil ergeben, reichen hierfür nicht aus, da diese ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind und da Kinder nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten können, sondern in gewissem Umfang auch mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen leben müssen (a.a.O. Rn. 43). Vielmehr muss die Namensänderung für das Kindeswohl nicht bloß förderlich, sondern erforderlich sein (a.a.O. Rn. 44). Liegt hingegen die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils und ggf. des Kindes vor, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Änderung des Familiennamens des Kindes in denjenigen des nunmehr allein sorgeberechtigten Elternteils dem Kindeswohl entspricht. Diese Vermutung ist auf die vorliegende Konstellation indes nicht übertragbar. Für den Kläger zu 2) ergibt sich dies bereits daraus, dass er zum in der hiesigen Verpflichtungskonstellation relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung volljährig war, er mithin nicht mehr unter elterlicher Sorge stand (vgl. §§ 2, 1626 Abs. 1 BGB). Daher finden Erwägungen des „Kindeswohls“ auf ihn nicht in vergleichbarer Weise Anwendung (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 1995 – VGH 11 UE 1903/95 –, juris; a.A. wohl Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 2012 – VGH 8 A 2232/11 –, juris Rn. 42). Auch für den Kläger zu 1) gilt die genannte Vermutung nach Auffassung der Kammer nicht. Die Konstellation der sogenannten „Scheidungshalbwaisen“ ist vorliegend nicht einschlägig und die Rechtsprechung zu diesen Fällen ist auf die hiesige Konstellation auch nicht entsprechend anwendbar. Denn zum einen übt der Vater auch nach der Scheidung gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht aus und geht es nicht um eine Anpassung an eine etwaige Namensänderung der Mutter, da diese ihren Geburtsnamen „Le...“ während der Ehe beibehalten hatte und auch nunmehr fortführt. Daher besteht nicht im selben Maße ein Bedürfnis, die Zusammengehörigkeit zu einem neu gebildeten Familienverband, bestehend aus einem nunmehr allein sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind, auch namensrechtlich nach außen hin zu verdeutlichen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2013 – OVG 3 A 657/11 –, juris Rn. 15). Auch die soziale Struktur ändert sich für den Kläger zu 1) kaum, da dieser zwar wohl (noch) eine gewisse Zeit bei seiner Mutter wohnen wird, aber nach eigenen Angaben in sehr engem Kontakt zu seinem wenige Meter entfernt wohnhaften Vater steht. Bei einem fast 17-jährigen Schüler seines familiären Hintergrunds ist auch damit zu rechnen, dass er in naher Zukunft weitgehend autonom und möglicherweise wenig ortsgebunden im Leben stehen wird. Zum anderen geht es auch überhaupt nicht darum, das namensrechtliche Band zum Vater zu trennen. Vielmehr soll durch die gewünschte Wahl des Doppelnamens diese Verbindung gerade erhalten bleiben. Das grundsätzliche Einwilligungserfordernis schützt aber ausschließlich das Interesse des anderen Elternteils, mit dem ursprünglich Namensidentität bestand, am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind (vgl. zur zugrundeliegenden Regelung des § 1618 Satz 3 BGB auch die Gesetzesbegründung Bundestags-Drucksache 13/4899, S. 92). Da dieses Interesse im vorliegenden Fall nicht tangiert wird, treffen auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen zur Herleitung der vorbezeichneten Vermutung keinerlei Aussage für die hier einschlägige Interessenlage. Aus der Rechtsprechung ergibt sich gerade nicht generell, dass bei Vorliegen der Einwilligung beider Elternteile stets eine Förderlichkeit für das Kindeswohl vermutet wird und umso weniger, dass allein deshalb ein wichtiger Grund anzunehmen ist. Diese Aussage hat die Rechtsprechung vielmehr nur für den Fall getroffen, in dem das namensrechtliche Band zum einwilligenden Elternteil durchtrennt wird. Ansonsten würde das Ergebnis zudem von dem möglicherweise volatilen Verhältnis der Eltern abhänge und könnten mehrfache Namensänderungen unter Gefährdung des Grundsatzes der Namenskontinuität erfolgen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O. Rn. 14). b) Es ist auch sonst kein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung anzunehmen, der gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sozialen Ordnungsfunktion des Namens überwöge. (1) Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen im Sinne der Nr. 40 NamÄndVwV, welcher im Wesentlichen die Rechtsprechung zu „Stiefkindern“ und sogenannten „Scheidungshalbwaisen“ wiedergibt, ist nicht zu erkennen. Zunächst erfasst diese Fallgruppe grundsätzlich auch hier nur den Kläger zu 1), da nur er noch minderjährig und damit ein Kind in diesem Sinne ist. Darüber hinaus geht es vorliegend, wie bereits dargelegt, nicht um die Abwägung zwischen dem Interesse eines Kindes an einer einheitlichen Namensführung in einer neuen Familiengemeinschaft einerseits und an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum anderen Elternteil, der das Sorgerecht verliert, unter Berücksichtigung von dessen schützenswerten Interessen andererseits. Hier wird – wie bereits erörtert – weder in vergleichbarer Weise ein neuer Familienverband begründet, in den der Kläger zu 1) zu integrieren wäre, noch verliert der Vater des Klägers zu 1) das Sorgerecht oder soll das namensrechtliche Band zu ihm durchtrennt werden. Schließlich ist hiernach die Bildung eines Doppelnamens aus dem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils in der Regel zum Wohl des Kindes nicht erforderlich (vgl. Nr. 40 Abs. 2 Satz 8 NamÄndVwV). Besondere Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigten, sind nicht erkennbar. (2) Aus der Funktion des Namens zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einer Familie (vgl. Nr. 30 Abs. 3 NamÄndVwV) lässt sich hier ebenfalls kein wichtiger Grund ableiten. So gilt dieser uneingeschränkt nur für Ehenamen bei bestehender Ehe und abgeschwächt für Namensgleichheit zwischen minderjährigen Kindern und einem Elternteil. Eine Namensgleichheit zwischen dem Kläger zu 1) und seiner Mutter soll aber durch die Wahl des Doppelnamens gerade nicht hergestellt werden. Der gewünschte Doppelname soll vielmehr die Zugehörigkeit zu beiden Elternteilen nach außen deutlich machen und dient daher nicht der eindeutigen Zuordnung zu einer Familie. (3) Soweit die Kläger geltend machten, sie wollten (auch) den Nachnamen ihrer Mutter annehmen, um möglicherweise eines Tages unter erleichterten Bedingungen Führungsaufgaben in der Tr...Gruppe übernehmen zu können, stellt dies ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Das Interesse der Kläger an der Namensänderung beruht insoweit nicht auf einer etwaigen Unzuträglichkeit ihres Nachnamens „Ba...“, sondern zielt darauf ab, infolge der gewünschten teilweisen Namensgleichheit mit der Mutter zugleich eine Identifikation mit dem Familienunternehmen herbeizuführen. Solche Erwägungen können indes nur ausnahmsweise bei der Prüfung des wichtigen Grundes Berücksichtigung finden, wie Nr. 47 NamÄndVwV zeigt. Danach kann die Führung eines Familiennamens, der mit einem Unternehmen verbunden ist, dem Eigentümer des Unternehmens, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden. Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einer Firma so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werden, wobei das Auseinanderfallen von tatsächlichem und de facto verwendetem Familiennamen unter Umständen eine erhebliche persönliche und faktische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 1990 – VGH 11 UE 3311/88 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 24. September 2018 – VG 3 K 235.16 –, juris Rn. 22; VG Münster, Urteil vom 19. Januar 2010 – 1 K 1027/09 –, juris Rn. 20). Zwar besteht aufgrund der für das Unternehmen prägenden Gründerpersönlichkeit des Großvaters der Kläger, Be... Le..., ...sowie der derzeit aktiven Führungsgeneration und der gesellschaftsrechtlichen Strukturen eine enge Verbindung zwischen dem Namen Le... und der Tr...-Gruppe. Da der Name des Unternehmens selbst und der Name Le...nicht identisch sind, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Kläger von Geschäftspartnern und Außenstehenden etwa aufgrund einer etwaig wahrgenommenen Verbindung mit dem Unternehmen fälschlicherweise dem Namen Le... zugeordnet und mit diesem Namen angesprochen würden (anders in VG Münster, a.a.O). Eine erhebliche Belastung geht damit demnach nicht einher. Das Auseinanderfallen von Unternehmens- und Familiennamen schwächt das schützenswerte Interesse der Kläger an einer Namensänderung. Eine für die Kläger unzumutbare Situation bei Ablehnung der begehrten Namensänderung ergibt sich ferner nicht aus dem Kodex der Familie Le... in seiner letzten Fassung vom 13. Oktober 2015. Dabei kann auf sich beruhen, ob und in welchem Umfang eine solche familieninterne Regelung für sich genommen überhaupt geeignet ist, zur Annahme eines wichtigen Grundes zu führen. Denn in dem Familienkodex ist lediglich vorgesehen, dass es „richtig“ – im Sinne von wünschenswert – sei, wenn künftige Mitarbeiter der Unternehmensführung und der Leitungsgremien, die leibliche Abkömmlinge von Do... und Be... Le... sind, den Namen Le...zusätzlich zum bestehenden Familiennamen aufnehmen. Ein zwingendes Erfordernis ergibt sich daraus indes nicht. Es ist nicht dargetan, dass den Klägern die Übernahme etwaiger Führungsaufgaben im Unternehmen ohne die Namensänderung unzumutbar erschwert würde. Darüber hinaus ist ein Eintritt der (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) 16- und 18-jährigen Kläger, die vermutlich zunächst ein mehrjähriges Studium zu absolvieren gedenken, in das Familienunternehmen nicht konkret absehbar (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 – OVG 5 N 40.07 –, juris Rn. 8). Losgelöst davon, ob die zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger geltende Fassung des Familienkodexes bereits konkret die genannte oder eine vergleichbare Passage aufwies, erachteten ihre Eltern den Aspekt der namensmäßigen Anbindung an das Leitunternehmen der Tr...-Gruppe im Allgemeinen offenbar nicht für relevant genug, um schon bei der Geburt den Namen „Le...“ für ihre Kinder zu wählen. Die Wertung, dass diese Verbindung zum Familienunternehmen für die Kläger und ihre Eltern nicht ausschlaggebend ist, findet sich dadurch bestätigt, dass der Beklagte ihnen in der mündlichen Verhandlung vergleichsweise zugesichert hat, gegen Klagerücknahme einer Änderung ihres Familiennamens von „Ba...“ in „Le...“ zuzustimmen und dass die Kläger dieses Angebot unter Verweis darauf, das namensrechtliche Band zu ihrem Vater nicht vollständig abreißen lassen zu wollen, nicht angenommen haben. (4) Darüber hinausgehende Belange, wie etwa eine nicht zumutbare besondere seelische Belastung, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Auch wenn sie in ihrem Vortrag ihren Wunsch nach einer Namensänderung nachvollziehbar gemacht haben, wird der bloße Vorteil, den die Kläger sich hiervon versprechen, dem Erfordernis eines wichtigen Grundes nicht gerecht. Ebenso ist auch der subjektiv verständliche Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, in der Rechtsprechung nicht als schutzwürdig anerkannt (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 8. November 1968 – BVerwG VII C 145.66 –, juris Rn. 28). (5) Bei dieser Sachlage hat das Interesse der Kläger an einer Namensänderung zurückzutreten. Zwar stehen ihr keine Interessen konkreter dritter Namensführer entgegen, da hier insbesondere der Name des Vaters nicht vollständig aufgegeben werden soll und dieser zudem der Namensänderung zugestimmt hat. Allerdings überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens aufgrund von dessen Identifizierungs-/ bzw. sozialer Ordnungsfunktion (vgl. Nr. 30 Abs. 4 NamÄndVwV). Dieses Interesse ist hier tangiert, wenn auch nur zu einem gewissen Grad, da die Kläger vergleichsweise jung und bisher nur wenig im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten sind. Ferner ist bereits nach dem öffentlichen Namensrecht die Bildung von Doppelnamen zwar nicht vollständig ausgeschlossen (jedenfalls zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei Sammelnamen). Bei der Verwendung von Doppelnamen ist aber Zurückhaltung geboten, da in besonderem Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht (vgl. Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV). Mag auch das Interesse der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des Familiennamens bei einer bloß additiven Namensänderung weniger berührt sein als bei einem vollständigen Namenswechsel, so besteht dennoch ein öffentliches Interesse an einer möglichst restriktiven Handhabung von Doppelnamen, da sie durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muss (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O. Rn. 28). c) Selbst wenn von einem wichtigen Grund für eine Namensänderung auszugehen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn durch eine Namensänderung in einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen würden die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts in unzulässiger Weise umgangen. Nach dem derzeit geltenden Recht ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Grundsatzentscheidung getroffen hat, wonach die Bildung eines Doppelnamens aus den (Geburts-)namen der Eltern in den Fällen, in denen die Eltern – wie hier – keinen gemeinsamen Ehenamen führen, grundsätzlich bewusst ausgeschlossen ist (vgl. § 1616 in Verbindung mit §1355 Satz 2, 1617 Abs. 1 BGB). Dies soll insbesondere Namensketten in den folgenden Generationen verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese gesetzgeberische Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung belässt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 – 1 BvL 23/96 –, juris Rn. 61). Anhand der Regelung des § 1618 Satz 2 BGB wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst regelt, unter welchen Voraussetzungen er eine zu einem Doppelnamen führende Einbenennung ausnahmsweise für zulässig erachtet (vgl. hierzu und zum Folgenden Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 – OVG 5 N 40.07 –, juris Rn. 6). Vorausgesetzt wird demnach die Integration des Kindes in einen neuen Familienverband nach erneuter Eheschließung des sorgeberechtigten Elternteils. Den Klägern ist zuzugestehen, dass es verwundern mag, dass der gewünschte Doppelname durch eine erneute Eheschließung der Mutter jedenfalls für den Kläger zu 1) ohne Weiteres zu erlangen wäre. Darauf, ob die Entscheidung des Gesetzgebers in jeder Hinsicht überzeugt, kommt es aber nicht an, wenn dieser – wie hier – eine bewusste und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Wertung vorgenommen hat. Die in den kindesnamensrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Wertungen des Gesetzgebers zu korrigieren oder zu unterlaufen, ist weder Ziel noch Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2008 – 1 BvR 1173/08 – unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, juris Rn. 4 f.). Dessen Funktion beschränkt sich vielmehr darauf, im Einzelfall Unzuträglichkeiten, die nicht aus den familienrechtlichen Regelungen als solchen hergeleitet werden können, zu beseitigen oder zu mildern. Die zivilrechtliche Gesetzeslage darf nicht durch behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2007 – VGH 5 ZB 06.3225 –, juris Rn. 7). Das bedeutet, dass zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden kann, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. März 1999 – OVG 5 N 33.99 –, juris Rn. 4). Den Eltern der Kläger war jedoch – wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt – im Zeitpunkt der Namensgebung bekannt, dass nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch keine Möglichkeit bestand, ihren Kindern einen aus ihren jeweiligen Nachnamen gebildeten Doppelnamen zu geben. Daran, dass dieses Ergebnis – außer in den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ausdrücklichen Ausnahmekonstellationen – nicht im Nachhinein herbeigeführt werden kann, ändert die bloße Veränderung der Lebenssituation durch Scheidung der Eltern nichts (a.A. wohl Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 2012 – VGH 8 A 2232/11 –, a.a.O.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes bis zur Verbindung für die Verfahren VG 3 K 458.19 und VG 3 K 457.19 auf jeweils 5.000,-- Euro und für den Zeitraum danach auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Änderung ihres Familiennamens von „Ba...“ in „Ba...-Le...“. Die Kläger sind Brüder. Der Kläger zu 1) ist 16 und der Kläger zu 2) 18 Jahre alt. Ihre Eltern bestimmten während ihrer Ehe keinen gemeinsamen Ehenamen, sondern behielten ihre jeweiligen Geburtsnamen – „Ba...“ im Fall des Vaters und „Le...“ im Fall der Mutter – bei. Als Familiennamen für ihre Söhne bestimmten sie denjenigen des Vaters. Die Ehe wurde im April 2018 rechtskräftig geschieden. Die Eltern waren stets (und sind im Fall des minderjährigen Klägers zu 1) noch immer) gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kläger leben in häuslicher Gemeinschaft mit der Mutter, haben aber regelmäßigen Kontakt zum Vater. Mit am 27. September 2018 beim Bezirksamt C... von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eingegangenen Schreiben beantragten die Kläger die Änderung ihres Familiennamens in „Ba...-Le...“. Durch die Namensänderung solle ihre Zugehörigkeit zu den Familien beider Elternteile nach der Scheidung dokumentiert werden. Die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl werde in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den sogenannten „Scheidungshalbwaisen“ ohne weitere Abwägung vermutet, wenn – wie hier – die Einwilligung beider Elternteile vorliege. Eines wichtigen Grundes bedürfe es dann nicht. Die bloß additive Namensänderung stelle gegenüber einem Namenswechsel einen geringeren Eingriff dar. Ein schützenswertes Interesse des Vaters der Kläger werde nicht berührt. Mit Bescheid des Bezirksamtes vom 21. Februar 2019 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Dem Instrument der öffentlich-rechtlichen Namensänderung komme ein Ausnahmecharakter zu; es diene nicht dazu, Versäumtes nachzuholen oder fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren. Der Name stehe nicht zur Disposition des Einzelnen. Im zivilrechtlichen Namensrecht sei die Bildung eines Doppelnamens aus den (Geburts-)namen beider Eltern nach wie vor in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgeschlossen. Dies könne nicht über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung umgangen werden. Ein wichtiger Grund sei mit dem Wunsch, die Familienzugehörigkeit zu demonstrieren, nicht dargetan, zumal die Eltern auch während der Ehe auf die verbindende Kraft eines einheitlichen Familiennamens verzichtet hätten. Allgemein würden häufig während des Bestehens einer Ehe unterschiedliche Namen geführt. Allein die Zustimmung der Eltern begründe keine Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Andere Gründe seien nicht dargetan, sodass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Namensführung überwiege. Mit Schreiben vom 15. März 2019 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Die Änderung diene nicht der Korrektur eines Versäumnisses. Denn der gewünschte Doppelname habe nicht als Geburtsname gewählt werden können und die Namensänderung solle der veränderten Lebenssituation nach der Scheidung Rechnung tragen. Zuvor sei die Familienzusammengehörigkeit durch das Band der Ehe dokumentiert worden. Es sollten auch keine zivilrechtlichen Regelungen korrigiert werden, da diese nicht einschlägig und mangels Regelungslücke einer Analogie nicht zugänglich seien. Das Bürgerliche Gesetzbuch schließe Doppelnamen nicht generell aus; vielmehr habe der Gesetzgeber mit §1618 BGB selbst eine Ausnahme geschaffen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit von Doppelnamen betreffe die hier nicht einschlägige Konstellation der Namensgebung bei Geburt. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Die Rechtsprechung zu sogenannten „Scheidungshalbwaisen“ sei hier zu übertragen. Demnach werde bei Einwilligung des betroffenen Elternteils und der Namensführer widerleglich – und hier unwiderlegt – vermutet, dass die Namensänderung erforderlich sei und daher dem Kindeswohl entspreche. Es sei unschädlich, dass anders als bei „Scheidungshalbwaisen“ die Eltern hier die gemeinsame Sorge ausübten; dies stärke noch die legitimierende Wirkung der Zustimmung des Vaters. Unerheblich sei auch, dass die Mutter während der Ehe einen anderen Namen getragen habe als die Kläger. Mit Widerspruchsbescheiden des Bezirksamts vom 14. Juni 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes werde nicht vermutet. Wenn – wie hier – der einwilligende Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt sei und zudem der Geburtsname des Kindes nicht ersetzt, sondern lediglich um den Familiennamen des anderen Elternteils ergänzt werden solle, ordne dieser nicht sein Interesse an einem gemeinsamen Namen mit dem Kind erkennbar dem Kindeswohl unter. Auch sei es mit dem öffentlichen Interesse an der Namenskontinuität nicht zu vereinbaren, die Namensänderung lediglich von der Willensübereinstimmung der Eltern abhängig zu machen. Eine Namensverschiedenheit aufgrund von Scheidung sei hinzunehmen. Eine Unzumutbarkeit der Namensfortführung sei nicht dargelegt. Mit ihren am 22. Juli 2019 erhobenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie vertiefen ihr Vorbringen. Ein wichtiger Grund ergebe sich ferner aus der Fallgruppe der Verbundenheit mit einem Familienunternehmen. Ihr Großvater mütterlicherseits sei Prof. Be...Le... – die über Jahrzehnte prägende Gestalt des Unternehmens (Tr...-Gruppe), das zu den weltweit größten Anbietern von Werkzeugmaschinen gehöre. Das Unternehmen werde eng mit dem Namen „Le...“ verbunden, zumal auch etwa die Be...Le... GmbH & Co.KG für die Führung der Geschäfte der Tr... GmbH & Co. KG verantwortlich sei. Im Familienkodex sei vorgesehen, dass künftige Mitglieder der Unternehmensführung den Namen „Le...“ führen sollen. Das Kindeswohl würde beeinträchtigt, wenn die Kläger aus diesem Grund an der späteren Übernahme einer Leitungsfunktion gehindert wären. Öffentliche Interessen stünden dem nicht entgegen. So werde der Zweck der Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit so gerade besser erreicht. Das Prinzip der Namenskontinuität wiege bei Kindern weniger schwer und werde aufgrund der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht beeinträchtigt. Sie beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts C... von Berlin – Rechtsamt – vom 21. Februar 2019 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des B... von Berlin – Bezirksbürgermeister – vom 14. Juni 2019 zu verpflichten, den Familiennamen der Kläger dahingehend zu ändern, dass dem Namen Ba... der Name Le... angefügt wird, sowie ferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Mit Beschluss vom 10. September 2019 sind die Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.