OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 556.19 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1209.VG3L556.19A.00
19Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Entscheidung im Eilverfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann grundsätzlich abgeändert werden, wenn sich nach der Entscheidung über den Eilantrag eine Veränderung der Sach- und Rechtslage dergestalt ergeben hat, dass nunmehr die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in diesem Fall Italiens, zur Prüfung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes auf die Bundesrepublik übergegangen ist.(Rn.4) 2. Die Frist zur Überstellung eines Asylsuchenden in den Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens kann sich grundsätzlich verlängern, wenn eine Überstellung deswegen nicht möglich ist, weil der Asylsuchende flüchtig ist.(Rn.5) Dafür ist erforderlich, dass die betreffende Person den Willen hat, sich der Abschiebung durch die Behörde gezielt zu entziehen. Mit dem Begriff „flüchtig“ sind jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Erfasst sind vielmehr diejenigen Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert. Vorausgesetzt ist zudem, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist.(Rn.9) Insoweit ist der Asylsuchende nicht flüchtig, wenn der Behörde seine Wohnanschrift bekannt ist und der Asylsuchende sich dort auch regelmäßig aufhält.(Rn.11) 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Ausländer in ein Kirchenasyl begeben hat, wenn die zuständige Kirchengemeinde dieses der Behörde mitgeteilt hat.(Rn.12) (Rn.15)
Tenor
Unter Änderung des Beschlusses vom 23. Juli 2018 - VG 3 L 314.18 A - wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 315.18 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2018 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung im Eilverfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann grundsätzlich abgeändert werden, wenn sich nach der Entscheidung über den Eilantrag eine Veränderung der Sach- und Rechtslage dergestalt ergeben hat, dass nunmehr die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in diesem Fall Italiens, zur Prüfung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes auf die Bundesrepublik übergegangen ist.(Rn.4) 2. Die Frist zur Überstellung eines Asylsuchenden in den Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens kann sich grundsätzlich verlängern, wenn eine Überstellung deswegen nicht möglich ist, weil der Asylsuchende flüchtig ist.(Rn.5) Dafür ist erforderlich, dass die betreffende Person den Willen hat, sich der Abschiebung durch die Behörde gezielt zu entziehen. Mit dem Begriff „flüchtig“ sind jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Erfasst sind vielmehr diejenigen Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert. Vorausgesetzt ist zudem, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist.(Rn.9) Insoweit ist der Asylsuchende nicht flüchtig, wenn der Behörde seine Wohnanschrift bekannt ist und der Asylsuchende sich dort auch regelmäßig aufhält.(Rn.11) 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Ausländer in ein Kirchenasyl begeben hat, wenn die zuständige Kirchengemeinde dieses der Behörde mitgeteilt hat.(Rn.12) (Rn.15) Unter Änderung des Beschlusses vom 23. Juli 2018 - VG 3 L 314.18 A - wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 315.18 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2018 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Der Antrag der Antragstellerin iranischer Staatsangehörigkeit, unter Änderung des Beschlusses vom 23. Juli 2018 - VG 3 L 314.18 A - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 3 K 315.18 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 11. Juni 2018 anzuordnen, über die gem. § 76 Abs. 1 Asyl die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Dies ist zu bejahen, wenn eine Veränderung der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. So liegt es hier. Denn zwischenzeitlich ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, Dublin III-VO) erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat jedoch nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann hier gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien am 8. Juni 2018. Durch den fristgemäß gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin vom 18. Juni 2018 - VG 3 L 314.18 A - wurde diese Frist zwar unterbrochen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2018 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris) und nach dem Beschluss der Einzelrichterin vom 23. Juli 2018 wieder in Lauf gesetzt. Zwischenzeitlich sind jedoch erneut sechs Monate verstrichen, ohne dass eine Überstellung der Antragstellerin nach Italien erfolgt ist. Die Überstellungsfrist hat sich nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert. Denn der Antragstellerin kann nicht vorgehalten werden, dass sie „flüchtig“ war. Angesichts des Zieles einer zügigen Bearbeitung des internationalen Schutzgesuchs soll die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Dublin III-VO gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten gewährleisten, dass die betreffende Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und die insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln. Lediglich „ausnahmsweise“ kann die Überstellungsfrist unter den in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 der Dublin III-VO genannten Voraussetzungen verlängert werden. In der Dublin III-VO findet sich keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Flucht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“ bzw. „flüchtig“, das in den meisten Sprachfassungen von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO verwendet wird und das den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn sich diese Person den Behörden gezielt entzieht (vgl. hierzu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, juris; ferner VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. April 2019 - VG 3 K 70.18 A -, juris; Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 280.18 A -, juris). Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, wobei er die Möglichkeit des Nachweises behält, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70). Mit dem Begriff „flüchtig“ sind jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Erfasst sind vielmehr alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. November 2019 – VG 3 K 117.18 A sowie Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris). Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung jedoch durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O. Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 59, 68.). Vorausgesetzt ist zudem, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die Antragstellerin ungeachtet ihrer späteren Übernahme in das Kirchenasyl der Kirchengemeinde nicht „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Denn dem staatlichen Vollstreckungszugriff war die Antragstellerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Einzelrichterin in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum bis zum Ablauf des 23. Januar 2019 nicht entzogen. Ihre ursprüngliche Wohnanschrift (C... ) hatte sie bei Asylantragstellung mitgeteilt (vgl. Bl. 19 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Diese Anschrift war auch der Ausländerbehörde bekannt. Dafür, dass sich die Antragstellerin dort tatsächlich nicht, jedenfalls nicht bis zum Beginn des ihr gewährten Kirchenasyls, aufgehalten hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Ausländerakte kann auch nicht entnommen werden, dass die Ausländerbehörde seit der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren VG 3 L 114.18 A am 23. Juli 2018 bis zum 22. Oktober 2018, dem Beginn des Eintritts in das Kirchenasyl, unter dieser Anschrift den Versuch der Vollziehung der Ausreisepflicht unternommen hätte. Die Vollziehung der Ausreisepflicht war auch während der Dauer des Kirchenasyls nicht unmöglich oder wesentlich erschwert: Die Überstellung war nicht rechtlich unmöglich. Nach Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gilt das Recht der Religionsgesellschaften auf Selbstverwaltung nur im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes. Abgesehen davon, dass sowohl die evangelische Kirche als auch die katholische Kirche das Kirchenasyl als solchermaßen verstandenes institutionelles Recht ohnehin nicht bzw. nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2018 - VG 32 L 265.18 A - m.w.N.), handelt es sich bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes und der Bestimmung des zur Prüfung dieses Antrages zuständigen Mitgliedstaates nach den Regelungen der Dublin III-VO um eine originär staatliche Aufgabe. Ein aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes abgeleitetes Widerstandsrecht Einzelner gegen vermeintlich unmenschliche Maßnahmen, hier durch eine Überstellung der Antragstellerin nach Italien, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich bestätigt worden war, steht dabei nicht ernsthaft zur Diskussion. Die Überstellung wurde hierdurch im konkreten Fall auch nicht zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert. Die Kirchengemeinde teilte dem Bundesamt und der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 mit, dass sich die Antragstellerin nunmehr im Kirchenasyl der E... befinde (Bl. 85 der Ausländerakte); am 23. Oktober 2018 wurde das Dossier zur Prüfung eines Härtefalls an das Bundesamt übersandt (Bl. 177 der Gerichtsakte). Am 28. November 2018 teilte das Bundesamt mit, dass ein Härtefall nicht angenommen werde und bat die Kirchgengemeinde, bis zum 1. Dezember 2018 mitzuteilen, ob die Antragstellerin weiterhin im Kirchenasyl verbleibe (Bl. 11 der Ausländerakte). Mit Email vom 30. November 2018 teilte die Kirchengemeinde dem Bundesamt mit, dass die Antragstellerin das Kirchenasyl nicht verlassen werde (Bl. 238 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Die Ausländerbehörde hat auf Anfrage zur Praxis in den Fällen von Kirchenasyl mit Schreiben vom 25. April 2019 mitgeteilt, dass nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abschiebungen „aus Räumen des Kirchenasyls“ grundsätzlich unzulässig seien, soweit es sich nicht um aufenthaltsrechtliche Gefährder im Sinne des § 62a AufenthG -bzw. § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG handele. Die Gründe für diese Verfahrensweise wurden nicht benannt. Zwar liegt es bei dieser Sachlage auf der Hand, dass sich die Antragstellerin in der Erwartung in das Kirchenasyl begeben hat, dass der Ausländerbehörde die Durchsetzung der Ausreisepflicht während der Dauer des Kirchenasyls und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht möglich sein werde. Der Begriff „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt jedoch mehr voraus als das zielgerichtete Ausnutzen bestimmter verwaltungsinterner Vorgaben einer der Ausländerbehörde übergeordneten Behörde zum Kirchenasyl (ebenso im Ergebnis etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2019 - VGH 6 A 1495/19.Z.A -, juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2019 - OVG 13 A 2890/19.A -, juris Rn. 17 und 18; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 - OVG 10 LA 155/19 -, juris Rn. 14; a.A. VG Gera, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 4 E 922/19 Ge -, juris Rn. 20 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 - RO 6 K 17.52358 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 7 AE 2211/19 -, juris). Hinzutreten müssen vielmehr konkrete Umstände, aufgrund derer die Ausländerbehörde auch ohne eine solche Weisungslage außerstande oder doch erheblich daran gehindert gewesen wäre, die Ausreisepflicht zu vollziehen. Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Übergang in das Kirchenasyl mit einem Wechsel des Lebensmittelpunktes der Antragstellerin verbunden ist, ohne dass dies mitgeteilt würde. Denn die gesetzliche Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Hs. 2 AsylG, dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde und den Gerichten jeden Wechsel der Anschrift unverzüglich anzuzeigen, bleibt hierdurch unberührt. Ihr ist auch nicht dadurch Genüge getan, dass die Kirchengemeinden - wie in der Praxis der Kammer wiederholt zu beobachten - lediglich die Anschrift eines gemeindlichen Zustellungsbevollmächtigten benennen, wenn die Antragsteller tatsächlich in einer anderen (gemeindlichen) Wohnung untergebracht worden sind. Denn für die Frage des jederzeit möglichen Vollstreckungszugriffs ist es nicht relevant, ob Schriftstücke zugestellt werden können. Es ist auch nicht ausreichend, wenn sich die mit der Überstellung betrauten Amtsträger bei einer gemeindlichen Auskunftsperson nach dem Verbleib der Antragstellerin erkundigen könnten. Im vorliegenden Falle hat die Antragstellerin jedoch nach den Angaben der Pfarrerin B... der E... vom 5. September 2019 (Bl. 152 der Gerichtsakte), an deren Richtigkeit zu zweifeln die Einzelrichterin keine Veranlassung sieht, auch tatsächlich seit dem 22. Oktober 2018, also unmittelbar nach der Übernahme in das Kirchenasyl, unter der mitgeteilten Anschrift gewohnt. Nach den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen ist bei einem Übergang in das Kirchenasyl regelmäßig von der Aufgabe der bisherigen Wohnung, vorwiegend in einer Gemeinschaftsunterkunft, und der Zuweisung einer neuen Wohnung durch die verantwortliche Kirchengemeinde auszugehen. Teilt die Gemeinde deshalb gegenüber dem Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde mit dem mutmaßlichen Einverständnis der Betroffenen eine bestimmte Anschrift mit, so ist regelmäßig - soweit sich aus dem Schreiben nicht eindeutig etwas anderes ergibt - davon auszugehen, dass es sich hierbei auch um die neue tatsächliche Wohnanschrift handelt. Nur dann, aber immer auch dann, wenn dies unzutreffend ist und die neue Anschrift bei Beginn des Kirchenasyls auch nicht auf anderem Wege mitgeteilt wird oder bekannt ist, ist der jeweilige Antragsteller gleichsam im Kirchenasyl „untergetaucht“ und damit flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Urteil der Kammer vom 26. November 2019 – VG 3 K 117.18 A, juris). Auf den Ablauf der Überstellungsfrist kann sich die Antragstellerin berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.