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Urteil

3 K 179.19 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0124.VG3K179.19A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2019 wird aufgehoben, soweit darin der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird (Tenorierungspunkt Nr. 1). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2019 wird aufgehoben, soweit darin der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird (Tenorierungspunkt Nr. 1). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – BVerwG 1 C 39/16 –, juris Rn. 16). Das Verfahren hat sich insbesondere nicht aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG erledigt, da die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – BVerwG 1 C 15/18 –, juris Rn. 12). Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2019 ist, soweit nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch streitgegenständlich, rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Befugnis stellt eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 Ibrahim u.a. –, juris Rn. 83-85). Allerdings bedarf diese Bestimmung einer unionsrechtskonformen Auslegung. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH darf ein Mitgliedstaat dann nicht von der Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen vorheriger Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, diesen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 Hamed und Omar –, juris Rn. 43; vgl. auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 Ibrahim u.a. –, juris Rn. 92). Bei Annahme einer solchen Gefahr kann ein Antragsteller nicht auf ein bloßes Abschiebungsverbot verwiesen werden (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 40). Vielmehr hat er das Recht auf ein neues Asylverfahren, wobei hier offen bleiben kann, ob ein solches Asylverfahren ergebnisoffen durchzuführen ist oder Deutschland nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und zur Vermeidung divergierender Entscheidungen an die vorherige Zuerkennung internationalen Schutzes durch den anderen Mitgliedstaat gebunden ist. Jedenfalls muss einem Antragsteller danach die Möglichkeit gewährt werden, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland zu erlangen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 42). Der EuGH hat dabei klargestellt, dass dieses Erfordernis eines neuen Asylverfahrens nicht dadurch beseitigt wird, dass für den anerkannt Schutzberechtigten ein Abschiebungsverbot bezogen auf den Verfolgerstaat nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erlassen und eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt wird und er auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedenfalls im Ergebnis spätestens nach zwei Jahren gemäß dem von Deutschland ratifizierten „Europäischen Übereinkommen für den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge“ in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommt (zu dieser Erwägung vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 – BVerwG 1 C 37/16 –, juris Rn. 24, sog. aufenthaltsrechtliche Lösung). Da der EuGH ausdrücklich verlangt, dass ein Antragsteller nicht nur die Möglichkeit haben muss, die mit der Schutzgewähr verbundenen Rechte, sondern auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als solche in seinem Aufenthaltsmitgliedstaat zu erlangen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 42), würde dem auch eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen aufenthalts- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften dergestalt, dass der Antragsteller ganz oder teilweise wie ein dort anerkannter Flüchtling zu behandeln wäre (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 25), nicht gerecht. Ebenso wie in der Konstellation des sogenannten "refugee in orbit", dessen Schutzgesuch letztlich in keinem Mitgliedstaat geprüft würde (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 – OVG 13 A 2159/14.A –, juris Rn. 107), widerspräche es demnach dem Grundanliegen des europäischen Asylsystems, wenn ein international Schutzberechtigter im Ergebnis (auf Dauer) ohne die aus der Schutzgewähr resultierenden Rechte bliebe, da er einerseits nicht in den Mitgliedstaat überstellt werden dürfte, der ihm diesen Status zuerkannt hat, und er andererseits diese Rechte in seinem Aufenthaltsstaat nicht (unmittelbar und auf Dauer) erlangen könnte. Zwar soll die zugrundeliegende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60) ausweislich ihres Erwägungsgrundes 13 dazu beitragen, Sekundärmigration von Antragstellern zu vermeiden und ist dies auch auf bereits anerkannt Schutzberechtigte zu übertragen. Auch sollen Mitgliedstaaten laut dem Erwägungsgrund 43 der Richtlinie grundsätzlich nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Von letzterem ist aber gerade nicht auszugehen, wenn die Überstellung aufgrund der ernsthaften Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 der GRCh ausgeschlossen ist. Insoweit erfährt der Grundsatz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems eine Durchbrechung, wonach die Prüfung eines Asylantrags nur durch einen einzigen Mitgliedstaat erfolgt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31] – Dublin III-VO –). Das Bundesamt hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Abänderung des angegriffenen Bescheides vom 7. März 2019 bindend festgestellt, dass in der Person des Klägers hinsichtlich Griechenlands ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, weil dem Kläger aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse mit Blick auf seine besondere Vulnerabilität eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht. Die Kammer hat bei dieser Sachlage keine Veranlassung, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die gleichwohl aufrecht erhaltene Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen. Steht nach der Beurteilung der zuständigen Behörde fest, dass ein international Schutzberechtigter wegen der Existenzbedingungen in dem Mitgliedstaat seiner Anerkennung nicht dorthin zurückgeführt werden darf, so erweist sich eine gleichwohl aufrechterhaltene Unzulässigkeitsentscheidung über seinen Asylantrag nach den vorstehenden Maßstäben regelmäßig als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte gleichfalls die Kosten des Verfahrens trägt. Denn durch die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots mit Blick auf Griechenland und die Aufhebung der damit im Zusammenhang stehenden Tenorierungspunkte des angegriffenen Bescheides hat sie sich insoweit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - VGH 12 S 1536/18-, juris Rn. 6). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich noch gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig. Im Februar 2016 reiste er seinen Angaben zufolge aus seinem Herkunftsland Iran nach Griechenland und hielt sich dort etwa zwei Jahre und sieben Monate auf. Am 25. Januar 2017 stellte er dort einen Asylantrag, der am 3. Januar 2018 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte. Im Oktober 2018 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland weiter und suchte am 26. Oktober 2018 erneut um internationalen Schutz nach. Bei seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages und bei der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Berlin – (i.F. Bundesamt) machte er im Wesentlichen folgende Angaben: In Griechenland habe er sich erfolglos an zahlreiche Organisationen gewandt. Er habe in einem besetzten Haus gewohnt und nicht in einer staatlichen Unterkunft leben wollen, da diese weit vom Stadtzentrum entfernt gewesen seien, er psychische Probleme gehabt habe und es aufgrund seines Atheismus und seines politischen Engagements zu Auseinandersetzungen mit anderen Bewohnern sowie zu Diebstählen gekommen sei. Eine finanzielle Unterstützung sei von einer solchen Unterbringung abhängig gewesen. Er sei in mehreren Camps untergekommen und habe dort mangels Dolmetschers keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Bei körperlichen Auseinandersetzungen mit iranisch-kurdischen Separatisten anlässlich von Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in Athen habe ihm die griechische Polizei nicht geholfen. Schließlich sei er in Griechenland von zwei Männern am Strand vergewaltigt worden. Deshalb sei er am Rektum operiert worden und habe sich in psychologische Behandlung begeben. Der Kläger reichte unter anderem einen Bericht des G... vom 9. April 2017 über eine Operation am Rektum sowie eine Erklärung des B...in Athen vom 11. Oktober 2018 beim Bundesamt zum Verfahren, wonach er sich dort in Behandlung begeben habe und unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung (ICD-10: F23) leide. Weiterhin legte er Berichte der Z... vom 20. Dezember 2018 und 1. Februar 2019 mit den Diagnosen Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und Verdacht auf Zwangsstörung gemischt (ICD-10: F42.2) vor. Mit Bescheid vom 7. März 2019 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheidtenors), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenhG vorliegen (Nr. 2 des Bescheidtenors), drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3 des Bescheidtenors) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4 des Bescheidtenors). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung setzte das Bundesamt aus (Nr. 5 des Bescheidtenors). Hiergegen hat der Kläger am 15. März 2019 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen vertieft hat. Seinen zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Gericht mit Beschluss vom 12. April 2019 – VG 3 L 178.19 A – als unzulässig zurück. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten Tenorierungspunkt Nr. 2 des angegriffenen Bescheides vom 7. März 2019 aufgehoben und festgestellt, dass in der Person des Klägers wegen dessen besonderer Verletzlichkeit hinsichtlich Griechenlands ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufentG vorliegt. Sie hat ferner klargestellt, dass sie die Tenorierungspunkte Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids vor diesem Hintergrund als hinfällig betrachte. Im Hinblick hierauf haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, Tenorierungspunkt Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Unzulässigkeitsentscheidung in dem angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2019 den Liaison-Beamten des Bundesamtes bei der griechischen Asylbehörde Herrn A...(nachfolgend: Liaison-Beamter) informatorisch angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 146 ff. der Streitakte)verwiesen. Die Kammer hat den Bundesamtsvorgang 7... des Klägers beigezogen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Sie hat eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2019 eingeholt.