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Beschluss

3 K 220.18 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1210.VG3K220.18A.00
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Leitsätze
Wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen.(Rn.1) Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ist jedoch den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen und der Grund für den Eintritt des erledigenden Ereignisses in den Blick zu nehmen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten regelmäßig die Kosten auferlegt werden.(Rn.2)
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte voll, diejenigen des Klägers zu 1. zur Hälfte. Der Kläger zu 1. trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen.(Rn.1) Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ist jedoch den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen und der Grund für den Eintritt des erledigenden Ereignisses in den Blick zu nehmen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten regelmäßig die Kosten auferlegt werden.(Rn.2) Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte voll, diejenigen des Klägers zu 1. zur Hälfte. Der Kläger zu 1. trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ist jedoch den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen und der Grund für den Eintritt des erledigenden Ereignisses in den Blick zu nehmen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten regelmäßig die Kosten auferlegt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - VGH 12 S 1536/18-, juris Rn. 6). Umgekehrt trifft regelmäßig denjenigen die Kostenlast, der seine Rechtsverfolgung aufgibt, obwohl tatsächlich keine Erledigung im Rechtssinne eingetreten ist, da die Erledigungserklärung in diesem Falle einer Klagerücknahme gleichkommt (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO, vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. April 2017 - VGH 15 N 16.825 -, juris Rn. 2). In Anwendung dieser Maßstäbe entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung billigem Ermessen. Soweit es die Klägerin zu 2. betrifft, hat sich die Beklagte durch vollständige Aufhebung der diese betreffenden Verfügungsteile des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2018 mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 (und nachfolgender Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Islamischen Republik Iran durch Protokollerklärung der Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2019) freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Gleiches gilt hinsichtlich des Klägers zu 1., soweit die Beklagte durch Protokollerklärung ihrer Vertreterin im Verhandlungstermin unter teilweiser Abänderung der den Kläger zu 1. betreffenden Verfügungsteile des vorgenannten Bescheides festgestellt hat, dass in seiner Person Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands bestehen und er nicht in den Iran abgeschoben werden darf. Im Übrigen stellt die Erledigungserklärung des Klägers zu 1. eine verdeckte Klagerücknahme da. Denn die Unzulässigkeitsentscheidung in Tenorierungspunkt Nr. 1 des Bescheides blieb bestehen, ohne dass der Kläger seine Erledigungserklärung beschränkt hätte. Da die Kammer die Unzulässigkeitsentscheidung einerseits und die Entscheidung über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nebst Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot andererseits jeweils mit ½ bewertet, ergibt sich in Anwendung der Baumbach‘schen Formel in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten die entsprechende Kostenfolge. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).