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Beschluss

3 L 1033.19

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0114.VG3L1033.19.00
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Leitsätze
1. Gegen einen Schüler können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Maßnahmen ergriffen werden, wenn der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Voraussetzung ist jedoch, dass Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen. Als schwerste Maßnahme kann gegen den Schüler eine Verweisung an eine andere Schule desselben Bildungsganges erfolgen. Diese Entscheidung obliegt der Schulaufsichtsbehörde. Vorher ist die Schulkonferenz anzuhören.(Rn.14) Insoweit ist eine Verweisung an eine andere Schule grundsätzlich formell rechtswidrig, wenn eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schulkonferenz nicht stattgefunden hat. Zwar ist es insbesondere bei Routineangelegenheiten nicht ausgeschlossen, dass eine Entscheidung unter Einschränkung des Beratungs- und Kollegialitätsprinzips auch im schriftlichen Verfahren getroffen wird, wenn kein Mitglied widerspricht. Ob im Rahmen einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren entschieden wird, ist jedoch selbst Teil der Entscheidungsfindung der Schulkonferenz.(Rn.16) 2. Da die Ordnungsmaßnahme der Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs allein von der Schulaufsichtsbehörde getroffen wird, ist auch die Anhörung von dieser Stelle selbst durchzuzuführen. Dem ist nicht schon dann genügt, wenn bereits eine Anhörung durch ein anderes Gremium, in diesem Fall durch den Oberstufenausschuss, erfolgt ist, und zwar auch dann nicht, wenn bei dieser Anhörung eine Vertreterin der Schulaufsichtsbehörde als Gast anwesend ist.(Rn.17) 3. Ordnungsmaßnahmen, wozu auch die Verweisung an eine andere Schule gehört, haben regelmäßig keinen Strafcharakter, sondern stellen pädagogische Maßnahmen dar, die der Sicherung der Schule dienen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob die zuständigen Entscheidungsträger von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet haben oder ob die Bewertung willkürlich ist.(Rn.19) Danach kann eine Entscheidung über eine Verweisung eines Schülers fehlerhaft sein, wenn sich der Entscheidungsträger bei der Verhängung der Ordnungsmaßnahme der allein der Schulaufsicht eingeräumten Entscheidungskompetenz offenbar nicht bewusst gewesen ist.(Rn.20) 4. Eine Verweisung darf nur ausgesprochen werden, wenn es sich um ein schweres Fehlverhalten handelt oder eine wiederholte Begehung vorliegt. Die Maßnahme ist grundsätzlich vorher schriftlich anzukündigen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden. Etwas anderes kann in atypischen Fällen gelten. Dabei ist insbesondere an Fälle schwerer Eingriffe in Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit zu denken, bei denen der Betreffende wissen muss, dass die Aufrechterhaltung der Schulordnung seine Entfernung von der Schule unabweislich macht und damit vermuten lässt, dass ausdrückliche Androhungen ihn nicht beeindrucken. Darunter fallen insbesondere tätliche Angriffe gegen Lehrkräfte oder fortgesetzte Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler, eine (versuchte) Vergewaltigung oder Drogendelikte.(Rn.21) Soll der Verweis wegen eines anderen Fehlverhaltens,. in diesem Fall wegen der Verwendung verfassungswidriger Symbole, erfolgen, so ist grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob das Fehlverhalten für einen Verweis ausreichend ist.(Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 1029.19 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 10. Dezember 2019 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen einen Schüler können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Maßnahmen ergriffen werden, wenn der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Voraussetzung ist jedoch, dass Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen. Als schwerste Maßnahme kann gegen den Schüler eine Verweisung an eine andere Schule desselben Bildungsganges erfolgen. Diese Entscheidung obliegt der Schulaufsichtsbehörde. Vorher ist die Schulkonferenz anzuhören.(Rn.14) Insoweit ist eine Verweisung an eine andere Schule grundsätzlich formell rechtswidrig, wenn eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schulkonferenz nicht stattgefunden hat. Zwar ist es insbesondere bei Routineangelegenheiten nicht ausgeschlossen, dass eine Entscheidung unter Einschränkung des Beratungs- und Kollegialitätsprinzips auch im schriftlichen Verfahren getroffen wird, wenn kein Mitglied widerspricht. Ob im Rahmen einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren entschieden wird, ist jedoch selbst Teil der Entscheidungsfindung der Schulkonferenz.(Rn.16) 2. Da die Ordnungsmaßnahme der Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs allein von der Schulaufsichtsbehörde getroffen wird, ist auch die Anhörung von dieser Stelle selbst durchzuzuführen. Dem ist nicht schon dann genügt, wenn bereits eine Anhörung durch ein anderes Gremium, in diesem Fall durch den Oberstufenausschuss, erfolgt ist, und zwar auch dann nicht, wenn bei dieser Anhörung eine Vertreterin der Schulaufsichtsbehörde als Gast anwesend ist.(Rn.17) 3. Ordnungsmaßnahmen, wozu auch die Verweisung an eine andere Schule gehört, haben regelmäßig keinen Strafcharakter, sondern stellen pädagogische Maßnahmen dar, die der Sicherung der Schule dienen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob die zuständigen Entscheidungsträger von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet haben oder ob die Bewertung willkürlich ist.(Rn.19) Danach kann eine Entscheidung über eine Verweisung eines Schülers fehlerhaft sein, wenn sich der Entscheidungsträger bei der Verhängung der Ordnungsmaßnahme der allein der Schulaufsicht eingeräumten Entscheidungskompetenz offenbar nicht bewusst gewesen ist.(Rn.20) 4. Eine Verweisung darf nur ausgesprochen werden, wenn es sich um ein schweres Fehlverhalten handelt oder eine wiederholte Begehung vorliegt. Die Maßnahme ist grundsätzlich vorher schriftlich anzukündigen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden. Etwas anderes kann in atypischen Fällen gelten. Dabei ist insbesondere an Fälle schwerer Eingriffe in Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit zu denken, bei denen der Betreffende wissen muss, dass die Aufrechterhaltung der Schulordnung seine Entfernung von der Schule unabweislich macht und damit vermuten lässt, dass ausdrückliche Androhungen ihn nicht beeindrucken. Darunter fallen insbesondere tätliche Angriffe gegen Lehrkräfte oder fortgesetzte Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler, eine (versuchte) Vergewaltigung oder Drogendelikte.(Rn.21) Soll der Verweis wegen eines anderen Fehlverhaltens,. in diesem Fall wegen der Verwendung verfassungswidriger Symbole, erfolgen, so ist grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob das Fehlverhalten für einen Verweis ausreichend ist.(Rn.22) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 1029.19 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 10. Dezember 2019 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der volljährige Antragsteller war zuletzt Schüler der H...-Schule, Oberstufenzentrum Wirtschaft (nachfolgend: Schule), im ersten Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe (Berufliches Gymnasium) im Bezirk T.... Er wendet sich gegen die sofortige Vollziehung seiner Verweisung an eine andere Schule vor folgendem Hintergrund: Im Zusatzkurs „Studium und Beruf“ hatten die Schülerinnen und Schüler nach dem Besuch einer Ausbildungsmesse und der Auswertung von Gesprächen als Unterrichtsleistung in Einzelarbeit eine Power-Point-Präsentation (nachfolgend: PPP) zu ihren beruflichen Plänen am Beispiel einer dualen Ausbildung und eines Studiengangs zu erstellen. Die PPP war zur Vorstellung vor den beiden Kursen im Unterricht bestimmt und sollte die Berufsbezeichnung bzw. den Studiengang, die Voraussetzungen, die Ausbildung bzw. das Studium und die berufliche Tätigkeit vorstellen. Sie war nach Fertigstellung per Email der Lehrerin zum Zwecke der Vorabprüfung und zur Ermöglichung eines Feedbacks zu übersenden. Der Antragsteller beendete seine Arbeit in der Unterrichtsstunde am 4. November 2019 und übersandte seine PPP vom Computerarbeitsplatz der Schule mit dem Betreff „vortrag job (nicht zu 100 % ernst nehmen“. Für die ersten vier von insgesamt zwölf Folien des PPP-Satzes wählte der Antragsteller das historische Schwarz-Weiß-Bild von fünf Schutzpolizisten mit Pickelhaube, mit dem er als „1. Ausbildung“ in kurzen Stichpunkten zu den Themenbereichen den gehobenen Dienst der Bundespolizei vorstellte. Die nächsten vier Folien zur „2. Ausbildung – Bankkaufmann (Deutsche Bank)“ waren mit dem Bild der Comic-Figur Dagobert Duck, in seinem Geld schwimmend, unterlegt. Die neunte und zehnte Folie bezeichnete als „3. Ausbildung“ das Berufsbild „Drogenboss“ Als Hintergrundbild wählte der Antragsteller die Zusammenstellung von 14 durchnummerierten Rauschmitteln auf beigefarbenem Hintergrund und als Schlagworte „Gehalt von Leistung abhängig“, „deutschlandweit tätig“, „Urlaub: viel“ und „Dauer: Lebenslang“. Die fünfzehnte Folie beinhaltete die Aussage „Oder auch nicht“ auf grünem Untergrund. Der Foliensatz schloss mit einer im Internet frei zugänglichen Fotografie Adolf Hitlers, mutmaßlich bei einem Reichsparteitag der NSDAP in Nürnberg, mit dem „Deutschen Gruß“ salutierend. Auf dieses Bild setzte der Antragsteller die Aussage „Ich werde der neue FÜHRER“. Die Lehrerin informierte die Schulaufsicht. Ein Vortrag im Unterricht und ein Feedback unterblieb. Mit Schreiben vom 15. November 2019 lud die Schule den Antragsteller wegen seiner PPP, die verfassungsfeindliche Äußerungen enthalte, vor den Oberstufenausschuss Q 1 am 25. November 2019, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme zu äußern. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Oberstufenausschusses zur Tagesordnung „Beratung und Beschlussfassung über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 4 SchulG“ waren neben der Leiterin der Abteilung II als Vorsitzende und acht von zehn geladenen Lehrkräften sowie den beiden Schülervertreten als Gäste die Schulleiterin, der Fachleiter für Rechtslehre sowie die Vertreterin der Schulaufsicht und spätere Verfasserin des streitgegenständlichen Bescheides Frau H... anwesend. Der Oberstufenausschuss diskutierte u.a. die Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers nach § 86a des Strafgesetzbuches und weitere „Auffälligkeiten“ des Schülers. Sie holte den Antragsteller sodann herein und gab ihm Gelegenheit, sich zu seiner PPP und den dahinterstehenden Beweggründen zu äußern. Der Antragsteller erklärte, es habe sich lediglich um einen Scherz gehandelt. Mit vier Stimmen, darunter der Stimme der Vorsitzenden, gegen vier Stimmen beschloss der Oberstufenausschuss die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SchulG gegen den Antragsteller. Die Schulleiterin richtete am 3. Dezember 2019 mit dem Betreff „außerordentliche Schulkonferenz per Email“ eine elektronische Nachricht an die ihr bekannten Postfächer der Mitglieder der Schulkonferenz. Dieser fügte sie als Anlagen drei PDF-Dokumente bei, und zwar den „Bescheid T...“, das „Protokoll Oberstufenausschuss-25.11.2019“ sowie die PPP selbst und bat die Mitglieder darum, ihr bis zum 4. Dezember 2019 deren Position zu der „durch die Klassenkonferenz verhängte Ordnungsmaßnahme“ mitzuteilen. Mit Email vom 5. Dezember 2019 teilte die Schulleiterin der Schulaufsicht mit, es hätten sich alle neun Mitglieder zurückgemeldet und sich mehrheitlich (sechs von neun) für die beschlossene Maßnahme entschieden. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 überwies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) den Antragsteller hierauf aus der Schule an die L...-Schule. Zur Begründung hieß es, der Antragsteller habe durch sein Verhalten im Verlauf und im Nachgang des Unterrichts am 4. November 2019 im Zusatzkurs „Studium und Beruf“, in dem er verfassungsfeindliche Symbole verwendet und gezeigt habe, die Ideologie des Nationalsozialismus verherrlicht. Dieses Verhalten stelle eine massive Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule dar. Zugleich ordnete sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme an, da verdeutlicht werden müsse, dass die Schule in der Lage sei, die schulgesetzlichen Leitziele zeitnah durchzusetzen. Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Dezember 2019 die Klage VG 3 K 1029.19 erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei schon nicht ordnungsgemäß begründet worden, da sie sich nicht auf den konkreten Fall beziehe. Im Übrigen fehle es, da er in der Vergangenheit noch nicht Adressat einer Ordnungsmaßnahme gewesen sei, an der erforderlichen Androhung der Maßnahme. Der Beschluss des Oberstufenausschusses sei infolge der Teilnahme von Gästen an der Beratung rechtswidrig, die Beteiligung der Schulkonferenz im Rahmen eines bloßen Umlaufverfahrens unzulässig. Der Antragsteller behauptet, er habe sich entgegen den Angaben im Protokoll gleich zu Beginn der Konferenz des Oberstufenausschusses entschuldigt. Von einem besonders schweren Fall könne auch sonst nicht ausgegangen werden, da vollkommen unberücksichtigt bleibe, dass es sich bei der PPP um eine „Scherzversion“ gehandelt habe. Unverhältnismäßig sei zudem, dass er von seiner Wohnung zu seiner neuen Schule nun einen Fahrweg von 1,37 bis 2,03 Stunden habe. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 1029.19 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung vom 10. Dezember 2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Verhalten des Antragstellers sei einerseits geeignet, den Straftatbestand des § 86a StGB zu verwirklichen und andererseits den Auftrag der Schule, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehrern entschieden entgegen zu treten, massiv zu gefährden. Der Antragsteller zeige keinerlei Einsicht und Reue und tue sein Verhalten als Scherz ab. Die formalen Anforderungen an die Ordnungsmaßnahme seien ebenfalls erfüllt. Insbesondere sei die Maßnahme von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin getroffen worden, die den Antragsteller im Rahmen der Oberstufenkonferenz am 25. November 2019 angehört habe. II. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat Erfolg. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt sein privates Interesse, einstweilen vom Vollzug der Ordnungsmaßnahme verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Ausschlaggebend für diese Interessenabwägung ist, dass sich der Bescheid der Senatsverwaltung vom 10. Dezember 2019 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme sind § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 SchulG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SchulG können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn der betreffende Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, vorausgesetzt, dass Erziehungsmaßnahmen, wie etwa ein erzieherisches Gespräch, ein mündlicher Tadel oder eine Eintragung in das Klassenbuch, keinen Erfolg versprechen. Als schwerste Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Schüler der – wie der Antragsteller – noch der Schulpflicht unterliegt, sieht § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SchulG die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsganges vor. Diese Entscheidung wird gemäß § 65 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 SchulG von der Schulaufsichtsbehörde getroffen. Zuvor ist gemäß Hs. 2 die Schulkonferenz zu hören. Nach Absatz 4 sind vor der Entscheidung zudem die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Nach diesen Maßstäben leidet die angegriffene Entscheidung bereits an formellen Fehlern. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schulkonferenz nach § 65 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 SchulG ist nicht feststellbar. Bei der Schulkonferenz handelt es sich nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SchulG um das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie berät nach § 75 Abs. 2 SchulG alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Wesentlicher Zweck dieser Tätigkeit als Ausschuss ist es, durch Zusammenwirken der Mitglieder der Schulkonferenz eine gemeinsame, möglichst umfassende, durch Mehrheitsentscheidung abschließende Meinungsbildung über den jeweiligen Beratungsgegenstand zu erreichen. Dem liegt als Leitbild die Beschlussfassung in einer gemeinsamen Sitzung zugrunde. Dies gilt grundsätzlich auch bei den in § 76 Abs. 3 Satz 1 SchulG bezeichneten Angelegenheiten, in denen die Schulkonferenz lediglich anzuhören ist. Zwar ist es - insbesondere bei Routineangelegenheiten - nicht ausgeschlossen, dass eine Entscheidung unter Einschränkung des Beratungs- und Kollegialitätsprinzips auch im schriftlichen Verfahren getroffen wird, wenn kein Mitglied widerspricht (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Ob im Rahmen einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren entschieden wird, ist jedoch selbst Teil der Entscheidungsfindung der Schulkonferenz (vgl. Kallerhoff / Hecker in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 2018, § 90 Rn. 9). Im vorliegenden Fall hatte die Schulleiterin das schriftliche Verfahren - im Übrigen unter Verwendung eines datenschutzrechtlich problematischen Übermittlungsweges - gewählt, ohne dass ersichtlich ist, dass die Mitglieder der Schulkonferenz ein solches Verfahren in ihrer Geschäftsordnung grundsätzlich vorgesehen hatten. Mindestens ein Mitglied der Schulkonferenz hatte in seiner Stellungnahme („Aus der Ferne ist der Sachverhalt mit seiner Tragweite für mich nicht zu bewerten. Daher enthalte ich mich.“) zudem sinngemäß zu verstehen gegeben, dass das schriftliche Verfahren zur Bildung eines abschließenden Meinungsbildes als ungeeignet erachtet wurde. Zudem handelt es sich bei einer Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SchulG um eine jenseits einer Routineangelegenheit liegende, in besonderer Weise in die Rechte der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers eingreifende Maßnahme. Aus diesem Grunde dürfte das schriftliche Verfahren insoweit allenfalls in Ausnahmefällen einer besonderen Eilbedürftigkeit in Betracht kommen. Das in dem Anschreiben der Schulleiterin formulierte Bedürfnis für ein sofortiges Handeln ist hier jedoch nicht erkennbar. Der Vorfall lag im Zeitpunkt der Beteiligung der Schulkonferenz bereits annähernd einen Monat zurück. Veranlassung für sofortige vorläufige Maßnahmen nach § 63 Abs. 6 SchulG zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens waren von der Schulleitung zu keinem Zeitpunkt gesehen worden. Dem Antragsteller wurde zudem im Anschluss an die Maßnahme offenbar noch Gelegenheit gegeben, das erste Kurshalbjahr an seiner Schule zu beenden. Die Anhörung des Antragstellers selbst nach § 63 Abs. 4 SchulG erfolgte gleichfalls verfahrensfehlerhaft. Da die Ordnungsmaßnahme der Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs nach § 65 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 SchulG allein von der Schulaufsichtsbehörde getroffen wird, ist auch die Anhörung von dieser Stelle selbst durchzuzuführen (vgl. Krzyweck/Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, 2018, § 63 SchulG Rn. 23). Dem ist nicht schon dann genügt, wenn bereits eine Anhörung durch ein anderes Gremium - hier den Oberstufenausschuss - erfolgt ist, und zwar auch dann nicht, wenn bei dieser Anhörung eine Vertreterin der Schulaufsichtsbehörde als Gast anwesend ist. Denn da sich die Kompetenz des Oberstufenausschusses nach § 81 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG auf die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchulG beschränkt, kann sich spiegelbildlich auch die Gewährung rechtlichen Gehörs allein auf diese Maßnahmen beziehen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs zu eigenen Entscheidungen hat die Schulaufsichtsbehörde, ggf. auch im Wege einer weiteren Anhörung, in eigener Verantwortung und Verfahrensherrschaft zu gewährleisten. In materieller Hinsicht erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als mindestens offen. Ordnungsmaßnahmen, auch eine solche nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchulG, haben keinen Strafcharakter, sondern sind pädagogische Maßnahmen, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule dienen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich dabei in materieller Hinsicht darauf zu beschränken, ob die zuständigen Entscheidungsträger von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet haben oder ob die Bewertung willkürlich ist (st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 2017 - VG 3 L 1324.17 und vom 1. Dezember 2017 - VG 3 L 1317.17). In Anlegung dieser Maßstäbe spricht bereits einiges für einen Beurteilungsfehler, weil sich die Entscheidungsträgerin der Senatsverwaltung bei der Verhängung der Ordnungsmaßnahme der allein der Schulaufsicht eingeräumten Entscheidungskompetenz offenbar nicht bewusst gewesen ist. Denn in dem Protokoll des Oberstufenausschusses vom 25. November 2019 heißt es hierzu, Frau H... als Vertreterin der operativen Schulaufsicht habe dem Gremium erläutert, die Schulaufsicht müsse die Überweisung des Antragstellers in eine andere Schule anordnen, falls der Oberstufenausschuss diese Maßnahme empfehle. Der Begründung des Bescheides vom 10. Dezember 2019 kann nicht entnommen werden, dass die Schulaufsichtsbeamtin diese Fehleinschätzung bis zum Bescheiderlass erkannt hätte und es sich bei ihrem Bescheid um mehr als die Wiedergabe oder Umsetzung der als bindend erachteten Beschlussfassung des Oberstufenausschusses handelte. Selbst wenn von einer eigenen Entscheidung der Senatsverwaltung auszugehen sein sollte, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dabei die Bedeutung und Tragweite der Bestimmung des § 63 Abs. 3 SchulG verkannt worden ist. Danach dürfen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SchulG nur bei schwerem oder - hier nicht anzunehmendem wiederholtem - Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden. Mit der Formulierung „in der Regel vorher schriftlich anzudrohen“ bezieht sich die Bestimmung auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden, während Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er eine Abweichung von der Regel rechtfertigt. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Pflichtwidrigkeit nach ihrer Art und Schwere sowie den Gesamtumständen ihrer Begehung die gleiche Ahndung verlangt wie (sonst nur) längerfristiges oder wiederholtes Fehlverhalten und gleichzeitig das pädagogische Bedürfnis, den Schüler durch eine empfindliche Ordnungsmaßnahme zu beeindrucken, ebenso unabweisbar macht wie ein angesichts einer Androhung dieser Ordnungsmaßnahme fortgesetztes oder wiederholtes Fehlverhalten. Ein solches pädagogisches Bedürfnis mag auch von dem Ziel, andere Schüler von vergleichbarem Tun abzuhalten (Generalprävention) maßgebend und sogar soweit mitbestimmt sein, dass der Aspekt der erzieherischen Einwirkung auf den zu disziplinierenden Schüler (Spezialprävention) zurücktreten kann. Dabei ist insbesondere an Fälle schwerer Eingriffe in Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit zu denken, bei denen der Betreffende wissen muss, dass die Aufrechterhaltung der Schulordnung seine Entfernung von der Schule unabweislich macht und damit vermuten lässt, dass ausdrückliche Androhungen ihn nicht beeindrucken (vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 - OVG 8 S 55.04 -, juris Rn. 20). Als Fälle, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind in der Rechtsprechung bisher körperliche Angriffe gegen Lehrkräfte anerkannt, weil dadurch deren erforderliche Autorität in unerträglicher Weise untergraben und damit der Erziehungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. Auch wiederholte und trotz Androhung der Entlassung fortgesetzte grobe Gewalttätigkeit gegenüber Mitschülern, der Versuch der Vergewaltigung einer Schülerin und insbesondere der Drogenhandel in der Schule oder in deren Umfeld rechtfertigen ggf. auch ohne vorherige Androhung die Entlassung aus der Schule. Ob das Fehlverhalten des Antragstellers den Schweregrad der genannten Fallgruppen auch nur annähernd erreicht, erscheint zweifelhaft und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Die knappe Begründung des Bescheides vom 10. Dezember 2019 lässt durch die Verwendung der Begriffe „Verherrlichung der Ideologie des Nationalsozialismus“ und „Verwenden und Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole“ immerhin darauf schließen, dass die Senatsverwaltung dem Antragsteller ungeachtet seiner Beteuerungen und der Betreffzeile seiner Email vom 4. November 2019 („nicht zu 100 % ernst nehmen“) nicht lediglich einen grotesk fehlgeleiteten, in jeder Hinsicht unreifen und - soweit es die beiden letzten Folien seiner PPP betrifft - den Nationalsozialismus verharmlosenden Versuch, originell zu wirken, zum Vorwurf macht, sondern von einem strafrechtlich relevanten Verhalten und einer rechtsextremen Gesinnung des Antragstellers ausgeht. Weder für das eine noch für das andere bietet der bisher bekannte Sachverhalt jedoch ausreichend belastbare Anhaltspunkte. Die Verherrlichung des Nationalsozialismus wird im Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB nach dortiger Maßgabe unter Strafe gestellt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Der Begriff des Verherrlichens zeichnet sich dabei durch eine positive Wertung in dem Sinne aus, dass sie als in besonderer Weise nachahmenswert erscheint (vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm in: Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 131 Rn. 9). Der allein der Lehrerin übersandte PPP-Entwurf des Antragstellers blieb im schulischen Raum und entfaltete seine Wirkung dementsprechend weder öffentlich noch im Umfeld einer Versammlung, noch nicht einmal gegenüber dem Kurs des Antragstellers selbst. Allein die Verwendung eines Bildes von Adolf Hitler, zumal versehen mit einem absurden Kommentar und im Zusammenhang mit „anderen Berufsbildern“, dürfte zudem kaum eine in strafrechtlicher Hinsicht relevante positive Wertung des Nationalsozialismus sein. Auch eine Strafbarkeit nach § 86a StGB drängt sich jedenfalls nicht auf. Nach § 86a Abs 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Organisationen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet oder Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. Kennzeichen sind nach § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen. Auch insoweit gilt jedoch, dass sich sowohl das Verwenden als auch das Verbreiten als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation darstellen muss. Dementsprechend fallen Handlungen „neutraler“ Art, die weder Bekenntnis noch Gegnerschaft zu den Inhalten der verbotenen Organisation ausdrücken, aus dem Anwendungsbereich des Tatbestandes heraus (vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm, a.a.O., § 86a Rn. 6). Eine durch die Versendung der PPP für einen objektiven Empfänger lediglich bestätigte, eindeutig rechtsextreme Gesinnung des Antragstellers ist bislang nicht aufgezeigt. Soweit nach dem Protokoll der Sitzung des Oberstufenausschusses eine Fachlehrerin auf einen von dem Antragsteller zum Thema „Einfluss der Digitalisierung auf die deutsche Sprache“ verfassten Aufsatz hinwies, in dem dieser chauvinistische Ideologeme im Zusammenhang mit einer angeblich massiven Überfremdung des Deutschen mit Wörtern fremden Ursprungs verwendet habe, liegt dieser Aufsatz nicht vor und war in der Vergangenheit offenbar auch nicht Anknüpfungspunkt für eine gegen den Antragsteller gerichtete erzieherische Maßnahme oder Ordnungsmaßnahme. Dass der Antragsteller sich im Geschichtsunterricht (Semesterschwerpunkt: Demokratie und Diktatur in der Zwischenkriegszeit in Europa) häufig in den Vordergrund gespielt und sehr stark betont habe, dass er „Österreicher“ sei, reicht kaum als Beleg dafür aus, dass sich der Antragsteller in besonderer Weise Adolf Hitler, der bis zu seiner Einbürgerung im Jahre 1932 ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft hatte, und dessen Ideologie verbunden fühlt. Nach alledem dürfte die Schulaufsicht dem Antragsteller zwar beurteilungsfehlerfrei ein gravierendes Fehlverhalten zuschreiben können. Selbst bei strafrechtlicher Relevanz seines Tuns ist jedoch offen und spricht mehr dafür, dass es sich um keine derart schwerwiegende Verfehlung handelt, dass nach den vorstehenden Maßstäben unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit seine sofortige Überweisung in eine Schule desselben Bildungsgangs gerechtfertigt sein könnte. Auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, etwa seine Behauptung, er habe am 4. November 2019 bereits über eine andere PPP mit einwandfreiem Inhalt verfügt, diese jedoch nicht im Unterricht bei sich gehabt, sei deshalb durch die Lehrerin angehalten worden, eine neue PPP zu erstellen und habe die hier im Streit stehende Version aus Protest gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Mehrarbeit entworfen, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.