Urteil
3 K 508.19
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0310.VG3K508.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Studienabschluss als Diplomlehrerin zum Zwecke der staatlichen Anerkennung als gleichwertig mit dem eines Sozialarbeiters/ Sozialpädagogen bzw. einer Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin anerkannt wird. Sie wird durch die Ablehnung im Bescheid der Senatsverwaltung vom 9. Juli 2019 daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Soweit die Klägerin die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin begehrt, bemisst sich dies an § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin - Sozialberufeanerkennungsgesetz - in der Fassung vom 5. Oktober 2004 - SozBAG -), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226). Anders als die Klägerin meint, findet das SozBAG Anwendung, obwohl sie lange vor dessen Inkrafttreten ihr Studium abgeschlossen und den Berufseinstieg vollzogen hat. Denn die Regelungen des SozBAG stellen maßgeblich auf den Antrag der staatlichen Anerkennung ab, der in ihrem Fall erstmals im Jahr 2019 gestellt wurde. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften des § 15 SozBAG bei begonnenem Studium oder einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung liegen nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG erhält die staatliche Anerkennung auf Antrag, wer das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik mit dem Diplom (lit. a) oder dem Bachelor of Arts (lit. b) erfolgreich abgeschlossen hat, über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen. Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn sie hat kein Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik abgeschlossen. Vielmehr verfügt sie aufgrund ihres erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer pädagogischen Fachhochschule über den akademischen Grad der Diplomlehrerin. Ebenso wenig kann die Klägerin die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin nach § 2 Abs. 1 SozBAG beanspruchen. Diese Vorschrift regelt die Gleichstellung von staatlichen Anerkennungen, die nach einem Studien- oder Ausbildungsgang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind. Die Klägerin hat keine staatliche Anerkennung in einem anderen Bundesland erlangt. Auch § 4 Abs. 1 und 2 SozBAG in Verbindung mit §§ 9 ff. des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. 2014, 39) - BQFG Bln -, zuletzt geändert am 9. Mai 2016 (GVBl. 2016, 226), vermittelt der Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung. Die Vorschriften regeln die staatliche Anerkennung von Abschlüssen, die im Ausland erworben worden sind, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BQFG Bln. Das ist bei dem Abschluss der Klägerin nicht der Fall. Aus einer systematischen Zusammenschau mit der Regelung des § 3 SozBAG ergibt sich, dass die Vorschriften des SozBAG zwischen „im Ausland erworbenen Abschlüssen“ und Qualifikationen, die in der ehemaligen DDR erlangt wurden, unterscheiden. Die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung von in der DDR abgeschlossenen erzieherischen Ausbildungen nach § 3 SozBAG liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 SozBAG wird eine in der DDR abgeschlossene erzieherische Ausbildung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß § 1 SozBAG anerkannt, wenn der Bildungsgang nach Zugang, Inhalt, Dauer und Abschluss den im Land Berlin geltenden Bestimmungen entspricht und durch eine geeignete Anpassungsfortbildung sowie eine erfolgreiche Berufspraxis im Erziehungsdienst ergänzt wurde. Das Studium der Klägerin als Diplomlehrerin für allgemeinbildende polytechnische Oberschulen fällt bereits nicht unter die in § 3 Abs. 2 SozBAG genannten Fallgruppen „erzieherischer Ausbildungen“. Zudem hat die Klägerin jedenfalls die erforderliche Anpassungsfortbildung nicht absolviert. Es ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt, dass das SozBAG keine planwidrige Regelungslücke enthält, die es aus verfassungsrechtlichen Gründen gebieten würde, den Studienabschluss der Klägerin als Diplomlehrerin mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG genannten Abschlüssen gleichzustellen (vgl. dazu sowie zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2019 - VG 3 K 66.18 -; Urteil vom 15. Januar 2019 - VG 3 K 213.17 -, juris Rn. 20 f.; Urteil vom 2. Mai 2017 - VG 3 K 71.15 -, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 21. Juni 2013 - VG 3 K 198.13 -, juris Rn. 6 ff.). Daran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Das SozBAG regelt die für die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 SozBAG und für die damit nach Absatz 2 verbundene Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung erforderlichen Bildungsabschlüsse, soweit sie sich auf das Land Berlin beziehen, abschließend. Die Zuerkennung der staatlichen Anerkennung ist den Absolventinnen und Absolventen einer praxisbezogenen Fachhochschulausbildung vorbehalten. Erkennbar wollte der Gesetzgeber unter einer Vielzahl von bestehenden Möglichkeiten, eine erziehungswissenschaftliche Hochschulausbildung zu absolvieren, nur diejenige herausgreifen, die in besonderer Weise sicherstellt, dass die Absolventinnen und Absolventen gezielt auf bestimmte Berufsbilder vorbereitet und bereits während der Ausbildung mit den praktischen Anforderungen der künftigen Berufstätigkeit vertraut gemacht werden. Nach der amtlichen Begründung des SozBAG (Abgeordnetenhaus-Drs. 13/2146 vom 30. Oktober 1997) sollte das bis dahin bestehende einjährige Berufspraktikum, das im Anschluss an eine erste schulische Ausbildungsphase zu absolvieren war, um die staatliche Anerkennung zu erhalten, in den Bildungsgang bis zur Ablegung der Diplomprüfung integriert werden. Die bis dahin einphasige Ausbildung sollte abgeschafft und zugleich eine (bis zu diesem Zeitpunkt fehlende) gesetzliche Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Berufsbefähigung geschaffen werden. Die staatliche Anerkennung soll kennzeichnen, dass Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschulausbildung in den Berufsbildern, auf die sie vorbereitet worden sind, in besonderer Weise praktisch eingesetzt werden können. Daher bestätigt sie lediglich, dass die Absolventinnen und Absolventen, denen sie zugedacht wird, eine spezifische praxisorientierte Ausbildung durchlaufen haben. Wird die staatliche Anerkennung Absolventinnen und Absolventen anderer erziehungswissenschaftlicher bzw. pädagogischer Ausbildungen versagt, so liegt darin keine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufszugangsbeschränkung. Denn der Beruf Sozialarbeiter/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin ist kein staatlich reglementierter Beruf in dem Sinne, dass die Ausübung dieses Berufes an die staatliche Anerkennung bzw. eine gesonderte Erlaubnis geknüpft wäre. Aus der staatlichen Anerkennung folgt vielmehr allein die Berechtigung nach § 1 Abs. 2 SozBAG, die entsprechende berufliche Bezeichnung zu führen. In dieser Ausprägung handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. für die Berufsbezeichnung Tierheilpraktikerin Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 31. Mai 1995 - 55/93 -, juris Rn. 12). In einem solchen Falle beschränkt sich der Grundrechtsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil übermäßig belastender und nicht zumutbarer gesetzlicher Regelungen (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596.56 -, juris). Um eine derartige Regelung handelt es sich indessen nicht. Insbesondere hält es sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, dass der Gesetzgeber keine Regelungen vorgesehen hat, mit denen die fehlende fachpraktische Ausbildung im Rahmen eines einphasigen Studiums durch eine mehrjährige Berufspraxis oder eine Eignungsprüfung ersetzt werden kann. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Gleichstellung des Abschlusses der Klägerin als Diplomlehrerin mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG vorgesehenen Abschluss des Studiums der Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Denn die Ausbildungsinhalte, die einem Abschluss im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG zu Grunde liegen, sind nicht vergleichbar mit denen des Studiums der Klägerin. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Inhalte des von ihr absolvierten Studiums eine andere pädagogische Schwerpunktsetzung aufwiesen und vornehmlich auf den Lehrerberuf vorbereiten sollten. Sie gesteht weiter ein, dass der Studiengang nicht alle fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelte, die dem Berufsbild von Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen entsprächen. Ziel der Studiengänge mit der Fachrichtung Sozialpädagogik im Land Berlin ist die Vermittlung der Befähigung, Erziehungsaufgaben, Bildungsaufgaben und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern tätig zu sein. Dabei entsprechen die Studieninhalte und das Qualifikationsprofil den in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erzieher an Fachschulen/Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung) vereinbarten Standards (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 13. Juni 2016 [GVBl. S. 388] - SozPädVO -). Danach handelt es sich um eine generalistische Ausbildung, die für den Einsatz in den sozialpädagogischen Arbeitsfeldern Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und für sozialpädagogische Tätigkeiten in der Schule sowie für die pädagogische Arbeit mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen qualifiziert. Zu den Querschnittsaufgaben in der Ausbildung sozialpädagogischer Fachkräfte gehört die Partizipation (im Sinne der Vermittlung einer Haltung, die auf eine Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen des öffentlichen Lebens abzielt, mit dem Ziel einer demokratischen Teilhabe an der Gesellschaft), die Inklusion (im Sinne des Verstehens von Verschiedenheit - Heterogenität - in Dimensionen wie der geistigen oder körperlichen Möglichkeiten und Einschränkungen, der sozialen Herkunft, von Geschlechter-rollen, kulturellen, sprachlichen und ethnischen Hintergründe, sexueller Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugung), die Prävention (im Sinne einer sozialpädagogischen Ressourcenorientierung, um die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der unterschiedlichen Zielgruppen bei der Bewältigung von Lebensphasen und Übergängen zu unterstützen und ihre Fähigkeit, erfolgreich mit belastenden Situationen umzugehen zu stärken), die Sprachbildung (im Sinne einer kontinuierlichen Begleitung und Unterstützung der Sprachentwicklung mit dem Ziel, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu einer weitreichenden sprachlichen Kompetenz zu führen, die sie befähigt, sich angemessen und facettenreich ausdrücken zu können und vielfältigen Verstehensanforderungen gerecht zu werden), sowie der Wertevermittlung. Dabei nehmen Sozialpädagogen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben in den verschiedenen Arbeitsfeldern selbständig wahr und arbeiten familienergänzend, -unterstützend oder ersetzend. Mit der Ausbildung soll eine Grundqualifikation gewährleistet werden, die den Zugang zu unterschiedlichen Arbeitsfeldern öffnet, einen Wechsel des Arbeitsfeldes im Laufe des Berufslebens ermöglicht und die Grundlage für lebenslanges Lernen legt (vgl. im Einzelnen am Beispiel des Erziehers https://www.kmk.org/ fileadmin/Dateien/ veroeffentlichungen_ beschlues-se/2011/2011_12_01-ErzieherInnen-QualiProfil.pdf). Dabei dauert das Vollzeitstudium an den Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin sechs Semester mit einer in drei Praxisphasen gegliederten fachpraktischen Ausbildung in mindestens zwei unterschiedlichen Einsatzbereichen (vgl. §§ 3, 21 Abs. 1 SozPädVO). Die in die Fachschulausbildung integrierten Praxisphasen haben dabei einen Umfang von mindestens 1400 Stunden (§ 8 Abs. 1 SozBAG). Im Bereich der Sozialarbeit soll das Studium die Studierenden zum selbständigen beruflichen Handeln in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden befähigen (vgl. hierzu und zum Folgenden beispielhaft § 3 und § 5 Abs. 1 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ der Alice-Salomon-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpolitik Berlin, Amtl. Mitteilungsblatt der Alice-Salomon-Hochschule Nr. 01/2018 vom 17. Januar 2018) . Die Vermittlung wissenschaftlicher und berufsbezogener Kenntnisse und Kompetenzen soll ermöglichen, Lebenssituationen zu beschreiben, zu analysieren und zu erklären, Handlungspläne zu entwickeln und zu verwirklichen sowie das eigene berufliche Handeln theoriebezogen zu begründen und zu reflektieren. Die Studierenden werden mit berufsrechtlichen und ethischen Grundsätzen vertraut und befähigt, diese umzusetzen. Das Studium soll Studierende dazu qualifizieren, auf gegenwärtige und sich verändernde Anforderungen der Sozialen Arbeit in Ausbildung, Wissenschaft und Praxis reagieren zu können und gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen von Sozialer Arbeit in ihren historischen und aktuellen Dimensionen sowie im nationalen und internationalen Kontext zu erfassen und zu analysieren. Im 5. Semester ist ein Praktikum mit einem Umfang von mindestens 22 Wochen vorgesehen. In beiden Fällen stellt § 6 SozBAG an die integrierte Praxisausbildung für einen Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG besondere Anforderungen. § 9 SozBAG legt ergänzend dazu die Voraussetzungen fest, unter denen eine Praxisstelle für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 6 SozBAG geeignet ist: Das so genannte integrierte Praktikum besteht aus zwei praktischen Studiensemestern, deren Dauer jeweils mindestens 18 Wochen beträgt (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SozBAG). Es soll aus berufspraktischen Aufgabenstellungen bestehen und die Befähigung vermitteln, Erkenntnisse und Methoden in unmittelbarem Bezug zur Klientel und zu den Zielgruppen sozialer Arbeit anzuwenden (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SozBAG). Die jeweiligen Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der administrativen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SozBAG). Neben der Berufspraxis sind in den praktischen Studiensemestern praxisbezogene Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden und regelmäßige Supervision durchzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 SozBAG). Schließlich ist ein praktisches Studiensemester als Verwaltungspraktikum in einer Behörde oder bei einem gemeinnützigen Wohlfahrtsverband als Träger der freien Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe, die Funktionen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik erfüllen, unter Wahrnehmung sozialadministrativer Aufgaben abzuleisten. Das Verwaltungspraktikum kann auch in der Verwaltung eines privaten, nichtgemeinnützigen Trägers der Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe abgeleistet werden, wenn diese nach Struktur, Aufgabenstellung und sozialadministrativen Handlungsabläufen der einer Behörde vergleichbar ist (§ 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SozBAG). Hiervon unterscheiden sich das von der Klägerin absolvierte Studium mit dem Studienziel Diplomlehrer und die in diesem Rahmen vermittelte praktische Ausbildung wesentlich. Die Inhalte und Ziele des Studiums der Klägerin ergeben sich – unabhängig von dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall jedenfalls als Referenz – aus dem Studienplan für die Ausbildung von Diplomlehrern der allgemeinen polytechnischen Oberschulen in der Fachkombination Russisch/Englisch des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. September 1982 (abrufbar unter https://www.archiv.uni-leipzig.de/wp-content/uploads/druckschriften/KMU-DS%201077.pdf, im Folgenden: Studienplan). Nach Ziffer 1.1 des Studienplans bestand das Qualifikationsziel der Ausbildung von Diplomlehrern mit der Fächerkombination Englisch/Russisch darin, sie zu befähigen, einen „wissenschaftlichen, parteilichen und lebensverbundenen Fremdsprachenunterricht“ zu erteilen, „in dem die Schüler ein solides sprachliches Wissen und Können in Russisch und Englisch erwerben, der ihre geistige Aktivität fordert und fördert, Freude am Lernen entwickelt und dazu beiträgt, sie im Geiste des sozialistischen Patriotismus und proletarischen Internationalismus zu erziehen und ihre wissenschaftliche Weltanschauung zu formen“. Dabei war neben einer Ausbildung in der Methodik der Unterrichtsfächer Russisch und Englisch auch eine solche in Grundlagen der Pädagogik, Erziehungstheorie und Psychologie (Allgemeine und Persönlichkeitspsychologie, Entwicklungspsychologie, Lern- und Erziehungspsychologie/ Lern- und Verhaltensstörungen) vorgesehen. Die Lehrziele in den genannten Bereichen wurden erkennbar stets in einen schulischen Kontext eingebettet. Der Studienplan sah ferner unter Ziffer 1.2.9 vor, dass Studierende pädagogische Praktika (Ferienlagerpraktikum sowie schulpraktische Übungen in Pädagogik und Psychologie bzw. in der Methodik des Russisch- und Englischunterrichts) durchlaufen. In der von der Klägerin absolvierten Variante des Studienverlaufs erfolgte im dritten Studienjahr ein einjähriges Teilstudium in der ehemaligen Sowjetunion. Schließlich war eine schulpraktische Ausbildung im fünften Studienjahr vorgesehen mit dem Ziel der „weiteren Befähigung zum Erteilen eines wissenschaftlichen, parteilichen und lebensverbundenen Russisch- und Englischunterrichts“ (Ziffer 1.2.10). Ausweislich der von ihr eingereichten Leistungsübersichten belegte die Klägerin überwiegend Vorlesungen in den Bereichen Sprachtheorie, Sprachpraxis bzw. Sprachausbildung, Landeskunde und Methodik in Russisch und Englisch. Während ihres einjährigen Auslandsstudiums in Russland absolvierte sie keinerlei benotete Fächer mit pädagogischem Bezug. Aus einem Vergleich der jeweiligen Ausbildungen, die einerseits zu einer Tätigkeit in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern und andererseits zur Erteilung von fachlichem Fremdspracheunterricht in der Oberschule qualifizieren sollen, ergibt sich, dass ungeachtet einzelner möglicher Überschneidungen im Bereich Pädagogik, Psychologie oder Erziehungstheorie, verschiedene Studienziele verfolgt werden. Die durch das SozBAG geregelte staatliche Anerkennung knüpft an eine spezifische, betont praxisorientierte Fachhochschulausbildung an, die die Klägerin mit ihrem vorwiegend wissenschaftlich orientierten Studium nicht vorweisen kann. Bei der im SozBAG angesprochenen Fachhochschulausbildung handelt es sich erkennbar um eine anwendungsbezogene Ausbildung auf einer breit angelegten wissenschaftlich fundierten Qualifikation, die durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis innerhalb der Studienstruktur gekennzeichnet ist (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2013 - VG 3 K 198.13 -). Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium umfasst daher nicht gleichsam als „Minus“ eine sozialpädagogische Ausbildung in diesem Sinne. Insbesondere sind die vorgesehenen Ferienlager- und Unterrichtspraktika – sofern die Klägerin sie absolviert hat – nicht mit der integrierten Praxisausbildung im Sinne des § 6 SozBAG vergleichbar. Diese praktischen Elemente des Studiums der Klägerin sollten sie erkennbar dazu befähigen, Fachunterricht in der Schule zu erteilen. Mit den sozialadministrativen Handlungsabläufen und der Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren und Zielgruppen der sozialen Arbeit unter Berücksichtigung der administrativen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 SozBAG machte sie sich in diesem Rahmen hingegen nicht vertraut. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin eben jene praktischen Fähigkeiten im Laufe ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit sowie durch Fortbildungsveranstaltungen mittlerweile jedenfalls teilweise erworben hat. Die Regelung des § 1 Abs. 1 SozBAG sieht jedoch – wie bereits erörtert – nicht vor, dass ein fehlendes Studium der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik durch einen Nachweis praktischer Erfahrung ersetzt werden kann. Der Gesetzgeber kann dabei ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG von all denjenigen, die eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin anstreben, gleichermaßen verlangen, dass sie bestimmte formale Qualifikationen und theoretische Kenntnisse durch den Abschluss eines Studienganges in einem konkreten Bereich nachweisen. Eine Wertigkeit ihrer Qualifikationen ist mit der Versagung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin nicht verbunden. Die von der Klägerin monierte Entscheidung des Gesetzgebers, keine Möglichkeit des Ersatzes dieser formalen Qualifikation durch eine gesonderte Eignungsprüfung vorzusehen, bewegt sich ebenfalls innerhalb von dessen weitem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Anders als die Klägerin meint, liegt auch keine Ungleichbehandlung gegenüber Antragstellern mit ausländischen Abschlüssen dahingehend vor, dass diese etwa mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium in Kombination mit entsprechender Berufserfahrung eine staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge/Sozialarbeiter erreichen könnten. Denn gemäß § 4 Abs. 1 SozBAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BQFG Bln können zwar bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs neben dem im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis auch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen Berücksichtigung finden. Dies setzt aber voraus, dass der ausländische Ausbildungsnachweis die Befähigung zu „vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten“ belegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG Bln). Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, können etwaige „wesentliche Unterschiede“ in der Ausbildung durch Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der vorhandenen Berufsqualifikationen oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden (vgl. § 11 BQFG Bln). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die berufliche Tätigkeit eines Lehrers oder einer Lehrerin, die vornehmlich in der pädagogischen Vermittlung von Lerninhalten besteht, nicht mit der eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters bzw. einer Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin vergleichbar ist, der oder die (auch) in ganz anderen Arbeitsumfeldern als dem schulischen Bereich tätig wird und in erster Linie Menschen dabei unterstützt, soziale Probleme zu bewältigen (vgl. Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V., Berufsbild für Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen, Stand Januar 2009, abrufbar unter https://www.dbsh.de/fileadmin/downloads/Berufsbild.Vorstellung-klein.pdf). Dem entspricht auch die Praxis des Beklagten, der seinen Angaben zufolge ein im Ausland erworbenes Lehramtsstudium nicht als gleichwertig mit einem Studium der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG anerkennt. Mangels Niveaugleichheit und fachlicher Annäherung der absolvierten Ausbildungen ist auch nach Art. 37 Abs.1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) keine Gleichwertigkeit des von der Klägerin erworbenen Abschlusses mit dem einer Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin anzuerkennen (vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. September 2018 - VG 3 K 635.16 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N., insbesondere BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10/97 -, juris Rn. 41 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19/04 -, juris Rn. 15 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin studierte ab 1981 an der Pädagogischen Hochschule „... in P...die Fächer Slawistik und Englisch und erwarb dort – nach einem Auslandsaufenthalt im Jahr 1983/84 an der Universität R... in Russland – am 19. Juli 1985 den akademischen Grad „Diplomlehrer für Russisch/Englisch“. Nach der Wende war sie im sozialen Bereich und in der Migrantenbetreuung tätig. Ab 1994 arbeitete sie zunächst in der Fraueninfothek „..., wechselte im Jahr 1996 zum „... und war bis 1998 als Sozialberaterin für russischsprachige Migrantinnen und Migranten tätig. Von 1998 bis 2019 war sie hauptberuflich als Sozialarbeiterin bei verschiedenen Pflegediensten und nebenberuflich bzw. ehrenamtlich zudem weiter in der Sozialberatung beschäftigt. Am 12. Juni 2019 beantragte die Klägerin die Gleichstellung ihrer erworbenen Berufsqualifikation als Diplomlehrerin mit dem Berufsabschluss einer Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin zum Zwecke der staatlichen Anerkennung. In ihrem Antrag führte sie aus, sie sei auf der Suche nach einer Stelle in der sozialen Migrantenberatung. Jetzt werde hierfür aber stets ein sozialpädagogischer Abschluss verlangt. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Bewerber und Bewerberinnen mit einem ausländischen Abschluss und entsprechender Erfahrung ihren Abschluss als gleichwertig anerkennen lassen könnten. Ihre 23-jährige Berufserfahrung und ihr ausgezeichneter Ruf bei den von ihr Betreuten seien hinreichend zu berücksichtigen. Mit E-Mail vom darauffolgenden Tag wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) die Klägerin darauf hin, dass eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik voraussetze. Das Studium zum Diplomlehrer weise eine andere pädagogische Schwerpunktsetzung auf, bereite auf den Lehrerberuf vor und vermittle nicht die gleichen methodischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die von ihr erworbenen Qualifikationen, Fort- und Weiterbildungen sowie die berufspraktischen Tätigkeiten könnten das genannte Studium nicht ersetzen. Auch die berufsrechtliche Gleichstellung ausländischer Abschlüsse setze einen Abschluss im Bereich soziale Arbeit/ Sozialpädagogik voraus; ein ausländisches Lehramtsstudium sei ebenfalls nicht ausreichend. In ihrer Antwort per E-Mail vom 14. Juni 2019 führte die Klägerin aus, dass es in der DDR nicht möglich gewesen sei, soziale Arbeit oder Sozialpädagogik zu studieren. Auch weise vermutlich jedes vor 1990 absolvierte Studium deutlich andere Inhalte auf als die nunmehr üblichen Studiengänge. Über ihre tatsächliche Qualifikation sage das Studium – im Gegensatz zu ihrer Berufserfahrung – nichts aus. In ihrer E-Mail vom 9. Juli 2019 verwies die Senatsverwaltung darauf, dass auch die Vorgängerreglung zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter keine Gleichstellung von anderen Berufsqualifikationen mit dieser Anerkennung aufgrund von Berufserfahrung vorgesehen habe. Spezielle Fort- und Weiterbildungen seien nicht ausreichend. Lediglich den Berufsgruppen der Fürsorgeberufe, wie etwa Jugend- oder Sozialfürsorger, aus der ehemaligen DDR sei bei erfolgreichem Abschluss einer umfangreichen zusätzlichen Qualifizierung die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter ermöglicht worden. Mit Bescheid der Senatsverwaltung vom selben Tag lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, wobei die Begründung im Wesentlichen den Ausführungen der Senatsverwaltung in den vorbezeichneten E-Mails vom 13. Juni und 9. Juli 2019 entsprach. Hiergegen hat die Klägerin am 3. August 2019 Klage erhoben. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie habe langjährige berufliche Erfahrung gesammelt und sich dabei stets um Fortbildungen bemüht. Auch habe sie sich immer wieder neue berufliche Tätigkeitsfelder erschlossen, wie etwa die beratende Tätigkeit in der Migrantenpflege und die sozialpädagogische Einzelfallhilfe, und habe so genuine sozialpädagogische Erfahrung erworben. Dabei habe die Beklagte selbst in Form von Bezirksämtern oder kommunalen Auftraggebern ihre Dienste immer wieder in Anspruch genommen. Im Lichte des Ziels der berufsrechtlichen Anerkennung, eine hohe Qualität der praktischen Arbeit sicherzustellen, sollte der Erfolg in eben dieser das maßgebliche Kriterium sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Senatsverwaltung die Anerkennung auf einer gesetzlichen Grundlage verweigere, die erst zehn Jahre nach dem Berufseinstieg und zwanzig Jahre nach ihrem Studienabschluss in Kraft getreten sei. Auch sei sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl verletzt. Ihr werde nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, ihre Fähigkeiten im Rahmen einer Prüfung unter Beweis zu stellen. Die Klägerin legt unter anderem ihr Abschlusszeugnis, Fortbildungs- sowie Tätigkeitsbescheinigungen verschiedener Auftrag- bzw. Arbeitgeber sowie mehrere Empfehlungsschreiben vor. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 9. Juli 2019 zu verpflichten, ihren Studienabschluss als Diplomlehrerin vom 19. Juli 1985 an der Pädagogischen Hochschule „... als gleichwertig mit dem eines staatlich anerkannten Sozialarbeiters/ Sozialpädagogen bzw. einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Berufsfreiheit sei nicht berührt, da diese durch die gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung in rechtmäßiger Weise beschränkt worden sei. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse seien nicht vergleichbar mit einem abgeschlossenen Studium der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogik, in dem umfassende Methodenkenntnisse – auch über die reine Beratungstätigkeit hinaus – vermittelt und entsprechende Kompetenzen, einschließlich interkultureller Kompetenzen, erworben würden. Zudem sei die Anerkennung nur eines Teils des Berufsfeldes nicht vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind – soweit ersichtlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.