Beschluss
3 L 155/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0420.L155.20.00
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verschiebung der Termine ihrer anstehenden Abiturprüfungen. Die volljährige Antragstellerin besucht die 12. Jahrgangsstufe des R... Gymnasiums in Berlin-K... . Ab dem 16. bzw. 17. März 2020 wurden alle Berliner Schulen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 geschlossen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) mit Pressemittelung vom 21. März 2020 nach Abstimmung in der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland mit, dass der ursprünglich zu Schuljahresbeginn festgelegte Zeitraum für die Durchführung der Abiturprüfungen teilweise modifiziert werde. Demnach wurden die für den Zeitraum vor den Osterferien (6. bis zum 17. April 2020) angesetzten schriftlichen Prüfungstermine mit zentralen Prüfungsaufgaben auf Nachschreibetermine verlegt. Prüfungstermine nach den Osterferien wurden beibehalten. Schriftliche Abiturprüfungen mit dezentralen Aufgabenstellungen und weitere Abiturprüfungen, für welche die Termine schulintern festgelegt worden waren (mündliche Prüfungen, Präsentationsprüfungen), waren neu zu terminieren, sofern dafür bisher Termine vor den Osterferien festgelegt worden waren. Mit Rundschreiben an die Berliner Schulleiter vom 3. April 2020 bestätigte die Senatsverwaltung, dass die Abiturprüfungen wie geplant nach den Osterferien durchgeführt würden. Ab dem 24. April 2020 sollen die Abiturprüfungen der Antragstellerin beginnen. Seit dem 21. März 2020 übt der Vater der Antragstellerin seine Erwerbstätigkeit im nächtlichen Schichtbetrieb nicht mehr aus. Seither hält er sich – ebenso wie die nicht erwerbstätige Mutter und der ältere Bruder der Antragstellerin – überwiegend in der gemeinsamen 2 ½-Zimmerwohnung der Familie auf. Die Antragstellerin hat am 17. April 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, sie könne sich aufgrund der Schulschließung und ihrer schwierigen häuslichen und persönlichen Umstände nicht angemessen auf die Abiturprüfungen vorbereiten. Die Geräuschbelastung durch ihre in der Wohnung aufhältigen Familienangehörigen beeinträchtige ihre Konzentrationsfähigkeit erheblich. Aufgrund der Corona-Pandemie könne sie nicht – wie ursprünglich geplant – in der Bibliothek lernen und sich außerhalb der Wohnung mit Mitschülern austauschen und Nachhilfe in Anspruch nehmen, zumal die Schule keine digitalen Vorbereitungshilfen zur Verfügung stelle und sie nicht über einen eigenen PC verfüge. Dies verletze den Grundsatz der Chancengleichheit im Vergleich zu anderen Schülerinnen und Schülern, die sich unter besseren Bedingungen vorbereiten könnten. Zudem belasteten sie Existenzängste aufgrund des Arbeitsverlustes ihres Vaters und sie leide unter Stress aufgrund der Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Zahlreiche Schülerinnen und Schüler und Eltern teilten ihre Bedenken, wonach unter den gegebenen Umständen keine fairen und sicheren Abiturprüfungen durchführbar seien. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie von der Teilnahme an den diesjährigen Abiturprüfungen ab dem 24. April 2020 freizustellen und ihr zu gestatten, diese insgesamt zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Der Antragsgegner hat von einer Stellungnahme in Anbetracht der Eilbedürftigkeit des Verfahrens abgesehen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt die Antragstellerin – wie hier mit ihrer Freistellung von der Abiturprüfung bzw. der Festsetzung späterer Prüfungstermine – die Vorwegnahme dessen, was sie auch in der Hauptsache begehrt, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Erforderlich ist weiter, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (st. Rechtsprechung; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Sie hat voraussichtlich keinen Anspruch auf ein Hinausschieben ihrer Prüfungstermine im Rahmen der Berliner Abiturprüfung 2020. Das einfache Recht in Gestalt des Berliner Schulgesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen bietet keinen Ansatzpunkt für das Begehren der Antragstellerin. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) schließt die gymnasiale Oberstufe mit der Abiturprüfung ab. Die allgemeine Hochschulreife wird dabei nach Satz 2 durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben. Das Nähere regeln die auf der Grundlage von § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 SchulG erlassenen Bestimmungen der §§ 28 f. Verordnung über die gymnasiale Oberstufe – VO-GO – vom 18. April 2007 in der Fassung vom 20. September 2019 (GVBl. 2019 S. 565; GVBl. 2020 S. 35). Die Abiturtermine werden von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 30 Abs. 1 VO-GO bekannt gegeben. Ein schul(prüfungs)rechtlicher Anspruch auf Verschiebung der Prüfungstermine der Antragstellerin auf einen abweichenden Termin ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 SchulG verleiht der Antragstellerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Danach trägt jede Schule die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden (Satz 1). Die Schule ist inklusiv zu gestalten, so dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden (Satz 2). Ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts verleiht nur dann subjektiv-öffentliche Rechte, wenn er nicht nur öffentlichen Interessen dient, sondern – zumindest auch – Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 43.83 -, juris Rn. 15). Dies ist bei der Bestimmung des § 4 Abs. 2 SchulG, die in lediglich allgemeiner Form Grundsätze für die Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele an der Schule formuliert, schon im Ausgangspunkt nicht der Fall. Erst recht begründet sie keine individuellen Ansprüche auf konkrete schulische Maßnahmen in einem laufenden Prüfungsverfahren (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2017 - VG 3 L 719.16 -, juris Rn. 14). Solche Ansprüche folgen auch nicht aus den untergesetzlichen Regelungen der VO-GO zur Nichtteilnahme an Prüfungen. Die Bestimmungen der § 35 Abs. 1 und 2 VO-GO sehen unter den dort bestimmten Voraussetzungen einen Rücktritt von der Abiturprüfung vor, wenn ein Bestehen der Abiturprüfung auf Grund der bisherigen Leistungen nicht zu erwarten ist oder wesentliche Teile des Unterrichtsstoffs aus von dem Prüfling nicht zu vertretenden Gründen versäumt worden sind. Um einen solchen Rücktritt, der das Nichtbestehen der Prüfung oder einen Rücktritt in den folgenden Schülerjahrgang zur Folge hätte, geht es der Antragstellerin nicht. Nach näherer Maßgabe des § 35 Abs. 4 VO-GO ist ein fehlender Prüfungsteil zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen, wobei im Falle zentral gestellter Prüfungsaufgaben jeweils ein Nachholtermin von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt wird und weitere Nachholtermine die besuchte Schule festlegt. Voraussetzung ist gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 VO-GO, dass ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teilnehmen kann und dies unverzüglich nachweist (Hs. 1). Bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen (Hs. 2). Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht gegeben. So hat sie zum einen nicht geltend gemacht, dass sie an der Prüfungsteilnahme als solcher aus Härtefallgründen gehindert wäre. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Vorbereitung auf die Prüfungen aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen erschwert worden sei. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 VO-GO erfasst jedoch schon ihrem Wortlaut nach nur Fälle, in denen die Teilnahme an der Prüfung selbst – aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen einer außergewöhnlichen persönlichen oder sonstigen Belastung wie beispielsweise der Beerdigung eines nahen Angehörigen am Prüfungstag – unmöglich ist. Ferner hat die Antragstellerin auch keine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen glaubhaft gemacht. Der bloße Verweis auf die allgemeine „pandemiebedingte Stresssituation“ – mag sie auch im Fall der Antragstellerin aufgrund ihrer familiär schwierigen Umstände möglicherweise ausgeprägter sein als bei anderen Betroffenen – ist insoweit nicht ausreichend. Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinne setzt eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings voraus, die seine Leistungsfähigkeit erheblich vermindert und so seine Chancen auf einen Prüfungserfolg, der seinen wahren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, verringert (vgl. hierzu und zum Folgenden Nihues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 249 ff.). Relevant sind nur persönliche körperliche oder psychische Leiden, nicht etwa auch Erkrankungen von anderen. Stress und Ängste im Zusammenhang mit einer Prüfung gehören im Allgemeinen in den Risikobereich des Prüflings, es sei denn, dass sie erkennbar den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen. Eine solche psychische Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, das eine geeignete Aussage über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen in der konkreten Prüfungssituation trifft (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 14). Die Antragstellerin hat das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert allerdings schon nicht behauptet, geschweige denn durch ein Attest glaubhaft gemacht. Eine Verschiebung der Prüfungen zugunsten der Antragstellerin kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs nach § 58 Abs. 8 SchulG in Verbindung mit §§ 14a, 31 VO-GO in Betracht. Die Antragstellerin ist schon nicht durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 58 Abs. 8 SchulG und § 31 Abs. 3 VO-GO daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen. Zudem handelt es sich bei der mit einer Verschiebung des Prüfungstermins verbundenen längeren Vorbereitungszeit im Verhältnis zu andere Mitprüflingen nicht um eine „besondere Unterstützungsmaßnahme“ zum Ausgleich derartiger Beeinträchtigungen, wie sie in § 31 Abs. 1 VO-GO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der Fassung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) vorgesehen ist oder zum Ausgleich einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung angemessen oder erforderlich wäre. Ein Anspruch auf Verschiebung der Prüfungstermine der Antragstellerin ergibt sich ferner nicht aus Verfassungsrecht. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit folgt nach ständiger Rechtsprechung aus Art 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - BVerwG 6 B 11.15 -, juris). Es ist bei berufsrelevanten Prüfungen, und hierzu zählt die Abiturprüfung, weil sie den direkten Zugang zu einem Hochschulstudium eröffnet, zudem im Lichte von Art 12 Abs. 1 GG zu betrachten (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 48; BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11.73 -, juris Rn. 34). Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zwecke sollen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - BVerwG 6 C 35.14 -, juris Rn. 15,17). Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Jeder Teilnehmer hat deshalb einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren. Im Falle eines Fehlens einfachrechtlicher Regelungen kommt insoweit auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch in Betracht. Unter Prüfungsbedingungen sind dabei in erster Linie diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Sie bilden den äußeren Rahmen für die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge. Insoweit verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung. Dass für die Berliner Abiturientinnen und Abiturienten im Ausgangspunkt gleiche Regelungen bei der Durchführung der laufenden Abiturprüfungen 2020 gelten, zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel. Inwieweit es beim Ablauf der Prüfungen dennoch im Einzelfall zu prüfungsrechtlich relevanten Verfahrensfehlern und konkreten Beeinträchtigungen des Gebotes der Chancengleichheit kommen wird, ist demgegenüber nicht absehbar. Die Antragstellerin ist insoweit nicht schutzlos gestellt. Denn gegen eine rechtsfehlerhafte Prüfungsentscheidung nach Abschluss der Abiturprüfung stünde ihr der Rechtsweg offen. Mit etwaigen Ansprüchen auf Wiederholung einer verfahrensfehlerhaften Prüfung oder eines verfahrensfehlerhaften Prüfungsteils ist die Antragstellerin auch ohne die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht präkludiert. Zu den Prüfungsbedingungen zählen grundsätzlich auch die äußeren Vorbedingungen für den Prüfungserfolg. Hiervon umfasst ist, dass eine angemessene Zeit für die Vorbereitung der Prüfung zur Verfügung steht (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 403, 404). Das Gebot der Gewährung möglichst gleichartiger Startbedingungen stößt jedoch an tatsächliche Grenzen. Ebenso wie in anderen Lebensbereichen ist die Gewährleistung absolut gleicher Startchancen in diesem Bereich nicht möglich. Das betrifft zunächst die von der Prüfungsbehörde nicht zu beeinflussenden äußeren Einflüsse wie hier eine weltweite gesundheitliche Krisensituation, unter denen eine Prüfung stattfindet und von denen die Abiturientinnen und Abiturienten eines Jahrgangs faktisch unterschiedlich stark betroffen sein mögen. Das betrifft ferner persönliche und soziale Umstände allgemeiner Art. Hierzu zählen beispielsweise familiäre und soziale Belastungen oder etwa das Erfordernis, durch regelmäßige Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Denn derartige Beeinträchtigungen wirken über das konkrete Prüfungsverfahren hinaus. Ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 GG auf Verschiebung eines Prüfungstermins kommt deshalb allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, in denen eine angemessene Prüfungsvorbereitung aufgrund unvorhersehbarer, ihrer Art nach vorübergehender und von dem Prüfling nicht zu beeinflussender Gründe schlechterdings nicht möglich war und dies bereits vor Antritt der Prüfung evident ist. Die Antragstellerin ist durch die Durchführung der Abiturprüfungen nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Sie kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass die Durchführung der Abitur-Prüfungen für sie überraschend kam. Auch nach dem Inkrafttreten der Corona-Maßnahmen erfolgte keine Absage, sondern lediglich eine teilweise Verschiebung der Prüfungstermine; mögliche Unsicherheiten, die von in der Presse veröffentlichte Forderungen nach einem sogenannten „Notabitur“ sowie der Verschiebung von Prüfungsterminen herrührten, wurden durch einen Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder am 25. März 2020, wonach Abschlussprüfungen stattfinden sollen, ausgeräumt. Die Kammer verkennt im Weiteren nicht, dass die Vorbereitung auf die Abiturprüfungen im Jahr 2020 wegen der Schulschließungen ab dem 17. März 2020 bis zu Beginn der Osterferien am 6. April und aufgrund der auch in den Osterferien geltenden Kontaktbeschränkungen unter erschwerten Bedingungen stattfindet. Nach den Schilderungen der Antragstellerin wurden diese für alle Abiturienten geltenden Umstände in ihrem individuellen Fall dadurch verschärft, dass sie mit ihren Eltern und ihrem älteren Bruder in einer 2 ½ Zimmer Wohnung lebt, nicht über einen eigenen Computer verfügt und ihr von Seiten ihrer Familienmitglieder für die Prüfungsvorbereitungen nicht in ausreichender Weise Rücksicht entgegengebracht wurde. Dass diese individuellen Umstände in erheblichem Maße von den Bedingungen, unter denen sich ihre Mitschülerinnen und Mitschüler auf das Abitur vorbereiten, abweichen, hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht. Denn die strengen Regelungen der Länder zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie stellen viele Familien, die in einer Großstadt wie Berlin oftmals auf engem Raum zusammenwohnen, vor schwierige Herausforderungen. Dies gilt insbesondere auch für Schülerinnen und Schüler, die sich in der Vorbereitung auf einen Schulabschluss befinden. Von ihnen wird in dieser besonderen Situation ein gesteigertes Maß an Selbstdisziplin und Eigeninitiative gefordert. Vorbereitungstreffen mit Mitschülerinnen und Mitschülern, das Wahrnehmen von Nachhilfestunden und das Lernen außerhalb der häuslichen Umgebung sind auf Grund der Corona-Maßnahmen seit dem 17. März 2020 für alle Schülerinnen und Schüler nicht möglich. Wie auch in anderen Lebensbereichen können im Rahmen der Prüfungsvorbereitung unter Geltung der Corona-Einschränkungen jedoch keine identischen Bedingungen gewährleistet werden. Hierzu gehört auch die Tatsache, dass Schülerinnen und Schüler, die beispielsweise über ein eigenes Zimmer und einen eigenen Computer verfügen, bessere Bedingungen zur Prüfungsvorbereitung vorfinden als andere. Dass die Situation der Antragstellerin im Vergleich zu der anderer Schülerinnen und Schüler nach den vorstehenden Maßstäben einen besonderen Ausnahmefall darstellt, kann hier nicht angenommen werden. Die Antragstellerin trägt zwar vor, über keinen eigenen Computer zu verfügen; aus ihren Schilderungen ergibt sich jedoch, dass in der Familie zumindest ein Computer vorhanden ist. Wäre es ihr tatsächlich unmöglich, auf diesen Computer zuzugreifen, bestünde für ihre Präsentationsprüfung die Möglichkeit, einen Computer der Schule mit Internetzugang zu nutzen. Solche Möglichkeiten des Ausgleichs von Benachteiligungen hat das Land Berlin – wie sich aus einer Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 3. April 2020 ergibt – ausdrücklich vorgesehen. Unabhängig hiervon verfügt die Antragstellerin ihren Angaben zufolge über ein Mobiltelefon. Es ist davon auszugehen, dass sie hiermit zumindest mit ihren Mitschülerinnen und Mitschüler sowie ggf. mit den Lehrkräften in Kontakt treten und auf Unterrichtsmaterialien zugreifen und Nachhilfestunden in digitaler Form wahrnehmen kann. Die von der Antragstellerin weiterhin geltend gemachten Umstände wie die Arbeitslosigkeit ihres Vaters und die Ungewissheit über die Folgen des Corona-Virus, die dazu führten, dass ihre Konzentrationsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, können – wie bereits dargelegt – allenfalls für die Frage einer Prüfungsfähigkeit eine Rolle spielen. Eine Verletzung der Chancengleichheit der Antragstellerin ergibt sich hieraus nicht. Kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verschiebung ihrer Abiturprüfung ist schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Chancengleichheit im Verhältnis zu anderen Abiturjahrgängen glaubhaft gemacht. Es ist schon nicht evident, dass die in den Abiturprüfungen 2020 erzielten Durchschnittsergebnisse im Verhältnis zu früheren Prüfungskampagnen schlechter und die Abiturientinnen und Abiturienten deshalb, etwa bei nachfolgenden Bewerbungen um die Zulassung zu kapazitätsbeschränkten Studiengängen, benachteiligt sein werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer solchen Gefahr sachgerecht allein durch die Verschiebung der Prüfungstermine zu begegnen wäre. Eine Verschiebung der Prüfung mit diesen Erwägungen käme im Übrigen mit Blick auf die zu wahrende Chancengleichheit unter allen Berliner Abiturientinnen und Abiturienten allein vor dem Hintergrund einer einheitlichen Entscheidung der Schulaufsicht in Betracht. Dies zu verlangen fehlt es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis. Abgesehen davon sind die Entscheidung zur Durchführung der Abiturprüfung 2020 und die damit verbundenen Unwägbarkeiten mit Blick auf das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Die Bundesländer haben sich in der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder nach Abwägung aller Umstände dazu entschieden, die Abiturprüfungen 2020 bundeseinheitlich durchzuführen. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit ihr wird das Ziel verfolgt, den Schülerinnen und Schülern trotz der schwierigen Umstände der Corona-Krise eine reguläre Abiturprüfung zu ermöglichen und sie nicht etwa durch eine Verschiebung der Prüfungen oder der Erteilung eines sog. „Notabiturs“ in ihrer Bildungsbiographie langfristig zu benachteiligen. Dies soll auch und gerade der Wahrung der Chancengleichheit des diesjährigen Abiturjahrgangs gegenüber anderen Abiturjahrgängen dienen. Hiergegen vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren besteht keine Veranlassung. Auch insoweit gilt, dass den Abiturientinnen und Abiturienten nach Durchführung der Abiturprüfung in der Hauptsache gegebenenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen steht. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass die Durchführung der Prüfungen eine Infektionsgefahr begründe, kann sie hiermit nicht durchdringen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) in der Fassung der Verordnung vom 2. April 2020 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2020 (GVBl. S. 239), dürfen schulische Prüfungen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Die Corona-Maßnahmen dienen dabei nicht dazu, die Ansteckung jedes einzelnen zu verhindern, sondern dazu, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken, um Risikogruppen zu schützen. Da die Antragstellerin selbst nicht geltend macht, zu einer Risikogruppe zu gehören, hat sie lediglich einen Anspruch auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen (VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2020 - VG 14 L 59/20 - sowie VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. März 2020 - 6 L 342/20.WI -). Das Land Berlin hat ausweislich der Pressemitteilung vom 3. April 2020 für die Abiturprüfungen hinreichende Infektionsschutzmaßnahmen geplant. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht eingehalten werden, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.