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Urteil

3 K 954/19 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0929.3K954.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – BVerwG 1 C 6.16 –, Rn. 9, juris) gegen den Bescheid vom 20. November 2019 zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zu Ziffer 1 des Bescheides verfügte Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist) rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist für den Asylantrag des Klägers nicht (mehr) gegeben. Sie lag zwar im Erlasszeitpunkt des Bescheides am 20. November 2019 vor. Italien war nach Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1, Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Der Kläger war mit einem italienischen Visum in den Schengen-Raum eingereist und das Visum war im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 9. September 2019 in Deutschland noch nicht länger als sechs Monate abgelaufen. Anhaltspunkte dafür, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hatte, bestanden nicht. Der Kläger hat aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in Deutschland geprüft wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 24/15 –, Rn. 20, juris) darf der nach den Dublin-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat „einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf eine Prüfung durch einen anderen (unzuständigen) Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen (Wieder-) Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Dies ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus Sinn und Zweck des Dublin-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen Dimension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) Schutzsuchenden einräumt. Danach kann sich ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat zwar nicht selbst aussuchen, er hat aber einen Anspruch darauf, dass ein von ihm innerhalb der EU gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der EU geprüft wird. Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines ‚refugee in orbit‘, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Dies würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO).“ Nach diesem Maßstab, dem die Kammer nach eigener Prüfung folgt, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, denn die Wiederaufnahmebereitschaft Italiens steht nicht nur nicht positiv fest, sondern begegnet durchgreifenden Zweifeln, die nach der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast zulasten der Beklagten gehen. Die reguläre Frist zur Überstellung des Klägers nach Italien ist mit dem 20. Mai 2020 abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Eine individuelle Anfrage des Bundesamtes zur Wiederaufnahmebereitschaft Italiens für den Kläger liegt nicht vor. Eine solche dürfte auch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Auf Grundlage des vom Bundesamt vorgelegten „Circular Letter“ des Italienischen Innenministeriums vom 16. Juli 2020 ist davon auszugehen, dass Italien in Sachverhalten wie dem hier in Rede stehenden gerade nicht bereit zur Wiederaufnahme ist, denn Italien teilt die Auffassung des Bundesamtes zu Unterbrechung und Neubeginn der Überstellungsfrist ausdrücklich nicht. Auf eine eventuelle Änderung der Rechtsauffassung Italiens in einer unbestimmten Zukunft kommt es nicht an. Maßgeblich ist, wie bereits ausgeführt wurde, allein die Sachlage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Keiner Entscheidung bedarf danach die zwischen den Beteiligten sowie in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die vom Bundesamt verfügte Aussetzung der Vollziehung der Überstellung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufschiebende Wirkung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO analog entfaltet und die Überstellungsfrist verlängert hat (bejahend u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 7. September 2020 - VG 9 L 293/20 A und vom 16. Juli 2020 - VG 28 L 203/20 A; VG Münster, Beschluss vom 2. September 2020 – 10 L 704/20.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A, juris; VG Minden, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 12 L 485/20.A, juris; verneinend u.a.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 17. Juli 2020 – VG 33 L 273/20 A und vom 13. Juli 2020 – VG 23 L 258/20 A; VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 – M 2 K 19.51274, juris). Nachdem die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylverfahrens aufzuheben war und die Bundesrepublik über das Asylgesuch im nationalen Verfahren zu entscheiden haben wird, haben sich die zu Ziffern 2 bis 4 verfügten Nebenentscheidungen erledigt und sind (jedenfalls deklaratorisch) aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Zivilprozessordnung – ZPO -. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien. Der im Jahr 1965 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er erhielt gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn, der unter dem Aktenzeichen VG 3 K 953.19 A ein eigenes Asylklageverfahren betrieb, von der italienischen Auslandsvertretung in Teheran ein vom 18. August 2019 bis zum 7. September 2019 gültiges Besuchsvisum für den Schengenraum. Der Kläger reiste am 28. August 2019 auf dem Luftweg über Italien nach Deutschland ein und beantragte am 9. September 2019 förmlich Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) richtete nach Prüfung der im Visa-Informationssystem der Schengenstaaten hinterlegten Daten am 19. September 2019 und Anhörung des Klägers ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 20. November 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheidtenors), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheidtenors), ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Italien an (Nr. 3 des Bescheidtenors) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünfzehn Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4 des Bescheidtenors). Hiergegen hat der Kläger am 28. November 2019 Klage erhoben. Mit Erklärung vom 3. April 2020 hat das Bundesamt die Vollziehung der Überstellung ausgesetzt. Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien „derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“. Die Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 hat das Bundesamt den Widerruf der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung erklärt. Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien „Dublin-Überstellungen nach Italien wieder zu vertreten“. Die Reisebeschränkungen nach Italien seien weitestgehend aufgehoben, die Ausbreitung des Virus habe eingedämmt werden können. Der Grund für die Aussetzungserklärung sei weggefallen. Neues Fristende für die Überstellung des Klägers sei nunmehr der 14. Januar 2021. Das Innenministerium Italiens hat der Dublin-Unit des Bundesamtes mit einem – nicht auf den Kläger bezogenen – Rundbrief („Circular Letter“) vom 16. Juli 2020 mitgeteilt, sie teile die Auffassung des Bundesamtes zur Aussetzung der Überstellung und einer damit verbundenen neuen Überstellungsfrist nicht. Maßgeblich sei vielmehr die ursprüngliche Überstellungsfrist. Der Kläger trägt vor, aufgrund der Lebensbedingungen in Italien bestehe im Fall der Rücküberstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Zudem sei entgegen der Auffassung der Beklagten mit dem 20. Mai 2020 die Überstellungsfrist abgelaufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich Italiens nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen. Sie habe mit Erklärung vom 3. April 2020 aufgrund der europaweiten SARS-CoV-2-Pandemie die Überstellung des Klägers ausgesetzt. Beweggrund hierfür sei insbesondere der Gesundheitsschutz der zu überstellenden Personen, hier des Klägers, sowie die Eindämmung der Pandemie insgesamt gewesen. Die Überstellungsfrist sei unterbrochen worden und habe nach den einschlägigen Bestimmungen neu zu laufen begonnen. Soweit Zweifel an der Wiederaufnahmebereitschaft Italiens bestünden, seien diese unerheblich. Denn die Rechtsauffassung Italiens sei unzutreffend, sodass nach der gebotenen Klärung der Rechtsfrage spätestens durch den Europäischen Gerichtshof davon auszugehen sei, dass Italien den Kläger wiederaufnehmen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.