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Beschluss

3 L 623/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1106.3L623.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Schüler der R...(nachfolgend: Schule) im Bezirk Reinickendorf von Berlin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Mitteilung der Schulleitung, dass die Lehrerschaft sowie alle Schülerinnen und Schüler seiner Schule mit Blick auf Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Erreger als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft würden und die Schule dementsprechend bis zum 12. November 2020 geschlossen werde. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie entwickelte in Anlehnung an die sog. „Corona-Ampel“ der Senatsverwaltung für Gesundheit einen nach den Herbstferien des Schuljahres 2020/21 in Kraft getretenen Corona-Stufenplan für die Primarschule, die weiterführenden Schulen und die beruflichen Schulen. Dieser fungiert als allgemeiner Orientierungsrahmen des schulischen Infektionsgeschehens und soll die an den betroffenen Schulen jeweils einzuleitenden Maßnahmen vorgeben. Hierzu erfolgt eine wöchentliche telefonische Abstimmung der regionalen Schulaufsicht mit dem Gesundheitsamt, in deren Folge das Gesundheitsamt über die farbliche Zuordnung einer konkreten Schule (Regelunterricht, Regelunterricht mit verstärkten Hygienevorkehrungen, Unterricht im Alternativszenario) und weitere konkrete Maßnahmen entscheidet. Die Entscheidung des Gesundheitsamtes wird den konkret betroffenen Schulen durch die regionale Schulaufsicht mitgeteilt (vgl. www. berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/corona_stufenplan_fuer_berliner_schulen__senbjf.pdf/). Am 26. Oktober 2020 erließen das Gesundheitsamt des Bezirkes Reinickendorf von Berlin und andere bezirkliche Gesundheitsämter eine Allgemeinverfügung zur Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. Ziel dieser Verordnung ist ausweislich der Pressemitteilung des Bezirksamtes die Erleichterung der Arbeit des Gesundheitsamtes und die Verkürzung der Meldewege. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung wurde u.a. auf der Webseite des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin bekannt gemacht (https://www.berlin.de/ba-reinickendorf/politik-und-verwaltung/aemter/gesundheitsamt/hygiene-umweltmedizin-und-infektionsschutz/coronavirus-) und hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „1. Begriffsbestimmung Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit das Gesundheitsamt Reinickendorf (Gesundheitsamt) nicht etwas Anderes anordnet, für folgende Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Reinickendorf haben oder zuletzt hatten (betroffene Personen): 1.1 Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind; (...) 2. Vorschriften zur Isolation 2.1 Anordnung der Isolation: 2.1.1 Kontaktpersonen der Kategorie I (vgl. oben Ziff. 1.1) müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts oder der Mitteilung auf Veranlassung des Gesundheitsamts gemäß Ziff. 1.1 und bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall in Isolation begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt. (...) 2.3 Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Isolation den Isolationsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Verdachtspersonen dürfen den Isolationsort für die vom Gesundheitsamt angeordnete Testung verlassen. 2.4 In der gesamten Zeit der Isolation soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt der oder des Betroffenen lebenden, nicht selbst isolierten Personen beachtet werden. 2.5 Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen. (...)“ Mit einem an „die Eltern der Schule“ gerichteten Schreiben vom 1. November 2020 teilte die Schulleitung mit, dass es eine weitere Kollegin gebe, die sich mit dem SARS-CoV-2-Erreger infiziert habe. Es sei deshalb „zusammen mit dem Gesundheitsamt und Amtsärzten“ entschieden worden, die Schule ab Montag, den 4. November 2020 zu schließen bzw. auf „rot“ zu setzen, da eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen zu umfangreich sei. Alle Schülerinnen und Schüler seien Kontaktpersonen der Kategorie I und deshalb verpflichtet, sich bis zum 12. November 2020 in Quarantäne zu begeben. Der Unterricht erfolge in dieser Zeit ausschließlich online. Soweit keine weiteren Infektionen festzustellen seien, erfolge die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts am 13. November 2020. Hiergegen hat der Antragsteller am 3. November 2020 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor: Die vollständige Schließung der Schule sei nicht erforderlich. Eine partielle Quarantäne der von der Schulleiterin und der Hortlehrerin unterrichteten bzw. betreuten Schülerinnen und Schüler sei vielmehr ausreichend, eine entsprechende Nachverfolgung möglich und zumutbar gewesen. Außerdem habe zur Abwendung der vollständigen Schulschließung ein umfassender Schnelltest genügt, um die qualitative und quantitative Einstufung der Kontaktpersonen ersten Grades zu ermöglichen. Es widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Schulbetrieb über einen derart langen Zeitraum vollständig einzustellen. Das Argument, die Nachverfolgung sei zu „umfangreich“, könne in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden. Mit großer Wahrscheinlichkeit habe nur ein Bruchteil der etwa 600 Schülerinnen und Schüler mit der Schulleiterin und der Hortbetreuerin in räumlichem Kontakt gestanden. Erst recht unverhältnismäßig sei die fast zweiwöchige Quarantäne im Verhältnis zu anderen Schulen mit weit höherem nachgewiesenem Infektionsgeschehen. Der Antragsteller beantragt (wörtlich), unter Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellung des Regelunterrichts auf der Schule des Antragstellers für die Zeit zwischen dem 2. November 2020 und dem 12. November 2020 auf der Grundlage der SARS-CoV-2-IfSV, den Antragsgegner zu verpflichten, den Regelunterricht wiederaufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Schule des Antragstellers sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht etwa geschlossen worden, sondern stehe weiterhin für außerschulische Aktivitäten zur Verfügung. Vielmehr seien auf der Grundlage der bezirklichen Allgemeinverfügung die Lehrerschaft sowie die Schülerinnen und Schüler in Quarantäne geschickt worden. An der Schule habe es zuletzt zwei positiv auf den SARS-CoV-2-Erreger getestete Erwachsene gegeben. Bei diesen hätten die Erkrankungsdaten eng beieinandergelegen, was dafür spreche, dass beide sich bei einer unbekannten dritten Person angesteckt hätten. Eine solche Cluster-Situation sei vom Robert-Koch-Institut (nachfolgend: RKI) als neuer Fokus identifiziert und in dessen Empfehlungen aufgenommen worden. Eine der positiv getesteten Erwachsenen habe über eine Woche infektiös sowohl Erziehungsarbeit in mehreren Klassen und im Hort geleistet als auch Sekretariatsarbeit ausgeübt. Die andere Person, nämlich die Schulleiterin selbst, sei zwei Tage infektiös in der Schule gewesen und habe mit mehreren, nicht mehr ermittelbaren Personen aus dem Personal und vielen, ebenfalls nicht mehr ermittelbaren Schülerinnen und Schülern in Kontakt gestanden. Im Übrigen könne der Antragsteller selbst bei einem Erfolg seines Antrages keine Wiederaufnahme des Schulbetriebes erreichen. Denn die Lehrerschaft und die weiteren Schülerinnen und Schüler stünden nach wie vor unter Quarantäne. Das Bezirksamt könne mangels Personalhoheit über die Lehrerschaft die Wiederaufnahme des Schulbetriebes nicht anordnen. II. Das nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auslegungsbedürftige und auslegungsfähige vorläufige Rechtsschutzbegehren bleibt ohne Erfolg. Bei verständiger Würdigung seines Begehrens wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Einstellung des Präsenzunterrichts oder die Schließung seiner Schule als solche. Denn eine solche Schließung wurde entgegen den irreführenden Angaben im Schreiben der Schulleitung nicht verfügt und ist, soweit es die Möglichkeit der Erteilung von Unterricht an der Schule des Antragstellers betrifft, lediglich reflexhafte Folge der getroffenen Maßnahmen. Ebenso wenig richtet sich das vorläufige Rechtsschutzbegehren gegen die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 26. Oktober 2020 selbst, gegen die der Antragsteller keine materiellen Einwendungen erhebt. Bezugspunkt seines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens kann allein seine Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I sein, in deren Folge der Antragsteller den Regelungen der genannten Allgemeinverfügung unterfällt. Die statthafte Rechtsschutzform im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bemisst sich nach §§ 123 Abs. 5, 80 VwGO danach, ob es sich bei der Mitteilung über die Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I um eine selbstständige Regelung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG handelt oder nicht. Im erstgenannten Falle wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft (so im Ergebnis VG Regensburg, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – RO 14 S 20.2590 –, juris Rn. 23), im letztgenannten Falle ein Feststellungsantrag nach § 123 VwGO (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 18. September 2020 – W 8 S 20.1326 –, juris Rn. 19). Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren summarisch nicht zu klären. Sie kann auch offen bleiben. Denn sowohl ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (1.) als auch ein Antrag nach § 123 VwGO (2.) wäre unbegründet. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Der Antrag kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage eingereicht werden. Soweit die entsprechende behördliche Mitteilung als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 2 VwVfG Berlin i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren ist, entfällt gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - für hiergegen gerichtete Widersprüche und Anfechtungsklagen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist zudem von vorneherein absehbar, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtzeitig ergehen kann. Der Antrag ist daher auch unabhängig von einer Klageerhebung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zulässig. Das Gericht trifft im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrunde liegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Die Maßnahme wirft keine durchgreifenden formellen Bedenken auf. Zuständige Behörde für die Anordnung der Absonderung ist nach§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 ASOG BE in Verbindung mit Nr. 16 Abs. 1 a) ZustKat Ordnungsaufgaben das Bezirksamt. Aus dem Schreiben der stellvertretenden Schulleiterin vom 1. November 2020 geht zwar nicht hervor, dass das Bezirksamt gehandelt hat. Die äußere Gestaltung des Schreibens und seine Überschrift („Information“) deuten aber darauf hin, dass eine eigenständige Regelung seitens der Schulleitung mit ihm nicht beabsichtigt war. Soweit die stellvertretende Schulleiterin mitteilt, sie habe mit dem Gesundheitsamt „entschieden, die Schule zu schließen“, würde sie ihre Entscheidungskompetenz überschreiten. Das Schreiben ist demnach dahin zu verstehen, dass die zur Schule gehörenden Personen nach der Entscheidung des Gesundheitsamtes als Kontaktpersonen der Kategorie I in den Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung vom 26. Oktober 2020 fallen. Diese Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Bezirksamtes online gestellt und auf diese Weise öffentlich bekannt gegeben, vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten war angesichts der Vielzahl potentieller Adressaten untunlich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 41 Rn. 154). Die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit der Allgemeinverfügung im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 2 VwVfG Berlin i.V.m. §§ 35 Satz 2, 37 Abs. 1 VwVfG ist gegeben. Zwar wird der Adressat der Allgemeinverfügung – wie der vorliegende Fall zeigt – regelmäßig nicht von sich aus ohne Weiteres wissen, ob er nach den einschlägigen Kriterien des RKI eine Kontaktperson der Kategorie I ist; es liegt auf der Hand, dass es hierzu weiterer Feststellungen der dafür zuständigen und sachkundigen Behörde bedarf, hier des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes Reinickendorf. Dem trägt die Allgemeinverfügung aber Rechnung, indem sie ihren Regelungsgehalt auf solche Personen beschränkt, „denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind“ (Nr. 1.1.). Dies entspricht den Anforderungen des § 35 Satz 2 VwVfG, wonach der Adressatenkreis nicht bei Bekanntgabe der Allgemeinverfügung bestimmt, sondern lediglich bestimmbar sein muss (vgl. HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 35 Rn. 117). Dies aber ist anhand der konkretisierenden Feststellungen der Gesundheitsämter möglich. Die Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht als materiell rechtswidrig. Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG können bei (sonstigen) Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist. Von dieser Rechtsgrundlage ist auch die Bestimmung einer Person als Kontaktperson der Kategorie I erfasst, soweit diese unmittelbar zu deren Absonderung führt. Ansteckungsverdächtig ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Für die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG zu stellen sind, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16/11 –, juris Rn 32) ein flexibler, die Größe und Schwere eines möglicherweise eintretenden Schadens berücksichtigender Maßstab. Deshalb genügt im Falle einer durch einen hochansteckenden Erreger hervorgerufenen, dynamischen und ernst zu nehmenden Infektionslage, die mit einer erheblichen Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung einhergeht, die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts. Von einer solchen Infektionslage ist mit Blick auf den COVID-19-Erreger auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2020 – OVG 11 S 65/20 –, juris Rn 11). Dabei kommt den vom RKI, der nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 IfSG), gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG erstellten Richtlinien, Empfehlungen, Merkblättern und sonstigen Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Erkrankungen eine besondere Bedeutung zu, wenngleich sie keine der gerichtlichen Überprüfung entzogene Einschätzungsprärogative beinhalten (vgl. BeckOK InfSchR/Winkelmüller, 1. Ed. 1.7.2020, IfSG § 4 Rn. 3). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass die auf das SARS-CoV 2-Virus bezogenen Richtlinien und Empfehlungen des RKI dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen. Für die angegriffene Einordnung einer Person als Kontaktperson der Kategorie I gelten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung folgende Maßstäbe des RKI (https: //www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, Stand 19. Oktober 2020): „Kontaktpersonen werden in folgenden zwei Situationen in die Kategorie I eingruppiert: A. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) Infektiöses Virus wird vom Quellfall über Aerosole/Kleinpartikel (im Folgenden als „Aerosol(e)“ bezeichnet) und über Tröpfchen ausgestoßen (emittiert). Die Zahl der emittierten Partikel steigt von Atmen über Sprechen, zu Schreien bzw. Singen an. Im Nahfeld (etwa 1,5 m) um eine infektiöse Person ist die Partikelkonzentration größer („Atemstrahl“). Es wird vermutet, dass die meisten Übertragungen über das Nahfeld erfolgen. Die Exposition im Nahfeld kann durch korrekten Einsatz einer Maske (Mund-Nasenschutz (MNS), Mund-Nasen-Bedeckung (MNB, entspricht Alltagsmaske) oder FFP-Maske) gemindert werden. B. Kontakt unabhängig vom Abstand (hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Raum) Darüber hinaus können sich Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern, weil sie über Stunden in der Luft schweben können. Vermehrungsfähige Viren haben (unter experimentellen Bedingungen) eine Halbwertszeit von etwa 1 Stunde. In einer solchen Situation mit hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind auch Personen gefährdet, die sich weit vom Quellfall entfernt aufhalten („Fernfeld“, siehe auch Steckbrief des RKI). Das Risiko steigt dann an mit o der Zahl der infektiösen Personen o der Infektiosität des Quellfalls (um den Erkrankungsbeginn herum höher als später im Erkrankungsverlauf) o der Länge des Aufenthalts der infektiösen Person(en) im Raum o der Intensität der Partikelemission (Atmen<Sprechen<<Schreien/Singen; eine singende Person emittiert pro Sekunde in etwa so viele Partikel wie 30 sprechende Personen) o der Intensität der Atemaktivität der exponierten Personen (z.B. Sporttreiben) o der Enge des Raumes und o dem Mangel an Frischluftzufuhr (Details siehe Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt). Die Exposition einer Einzelperson zu im Raum hochkonzentriert schwebenden infektiösen Partikeln kann durch MNS/MNB kaum gemindert werden, da die Aerosole an der Maske vorbei eingeatmet werden. Beispielhafte Konstellationen für Kontaktpersonen der Kategorie I o Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- ("face-to-face") Kontakt mit einem Quellfall, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus demselben Haushalt (A) o Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Quellfalls, wie z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, etc. (A) o Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösem Aerosol im Raum ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen ohne adäquate Lüftung) (B) o Optional: Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Schulklassen, Gruppenveranstaltungen), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung (A, B) o (...) o Falls die Kontaktperson früher bereits selbst ein laborbestätigter Fall war, ist keine Quarantäne erforderlich. Es soll ein Selbstmonitoring erfolgen und bei Auftreten von Symptomen eine sofortige Selbst-Isolation und Testung. Bei positivem Test wird die Kontaktperson wieder zu einem Fall. In dieser Situation sollten alle Maßnahmen ergriffen werden wie bei sonstigen Fällen auch (inkl. Isolation). Empfohlenes Management von Kontaktpersonen der Kategorie I o Ermittlung der persönlichen Daten der Kontaktpersonen und bei Veranstaltungen zusätzlich des Namens und der Telefonnummer des Ansprechpartners durch das Gesundheitsamt. o Information der Kontaktpersonen zu Übertragungsrisiken und über das COVID-19-Krankheitsbild sowie mögliche Krankheitsverläufe. o Häusliche Absonderung für 14 Tage (Quarantäne) o ggf. kann die Absonderung unter Abwägung der Möglichkeiten und nach Risikobewertung des Gesundheitsamtes in einer anderen Einrichtung erfolgen o Im Haushalt nach Möglichkeit zeitliche und räumliche Trennung der Kontaktperson von anderen Haushaltsmitgliedern. Eine „zeitliche Trennung“ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhält o Häufiges Händewaschen, Einhaltung der Nies- und Hustenregeln o War der Kontakt in relativ beengter Raumsituation oder gab es eine schwer zu überblickenden Kontaktsituation, kann eine Quarantäneanordnung für alle Personen unabhängig von der individuellen Risikoermittlung sinnvoll sein (z.B. Schulklassen oder Gruppenveranstaltungen) (…) Die Einstufung des Antragstellers als Kontaktperson der Kategorie I stellt sich danach nicht als evident rechtswidrig dar. Zwar sind im konkreten Fall keine die gesicherte Annahme eines Ansteckungsverdachts der Kategorie I begründenden Anhaltspunkte eines individuellen infektionsrelevanten Kontakts des Antragstellers mit an COVID-19 erkrankten Personen an der Schule vorgetragen oder sonst ersichtlich. Er gehört aber nach den Kriterien des RKI zur Gruppe von „Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Schulklassen, Gruppenveranstaltungen), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung (A, B)“, bei denen das RKI den Gesundheitsämtern „optional“ eine Einstufung der Betroffenen als Kontaktperson der Kategorie I anheimstellt. Die hier entsprechend vorgenommene Einstufung des Gesundheitsamtes, die zunächst nur damit begründet wurde, „eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen sei zu umfangreich“ und keinerlei nähere Dokumentation des Geschehens erkennen ließ, beruht nach den nunmehr vom Antragsgegner näher ausgeführten und rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen auf der Infektion zweier exponierter Beschäftigter an der Schule, die eine Vielzahl infektionsrelevanter Kontakte hatten. Betroffen sind eine Erziehungskraft, die für die Dauer von über einer Woche in mehreren Klassen, im Hort und Schulsekretariat gearbeitet hat, sowie der Schulleitung selbst, die infektiös mit zahlreichen, nicht mehr ermittelbaren Personen Kontakte hatte. Das Gesundheitsamt vermutet zudem aufgrund der engen Zeitfolge der Infektion dieser beiden Personen, dass noch eine dritte, bisher unbekannte an der Schule beschäftigte Person das Virus in sich tragen könnte. Die daraus folgende Absonderung ist nach summarischer Prüfung auch verhältnismäßig. Für den Antragsteller streitet zwar insbesondere neben seinem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 des Grundgesetzes (GG) das in der Verfassung von Berlin verbriefte Recht auf Bildung, wiewohl dieses nicht schrankenlos den Zugang zu Präsenzunterricht in einer Bildungseinrichtung verbrieft (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2020 – VG 3 L 167.20 –, juris). Der Staat ist jedoch aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verpflichtet, einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz sicherzustellen (BVerfG Beschluss vom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20 –, BeckRS 2020, 5596 Rn. 15, beck-online). Dem Gemeinwohlbelang der Bekämpfung einer Seuchengefahr hat das Grundgesetz auch mit Blick auf die Freizügigkeit in Art. 11 Abs. 2 GG den Rang einer qualifizierten Grundrechtsschranke eingeräumt. Wie die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens in den letzten Wochen zeigt, handelt es sich bei SARS-CoV-2 nach wie vor um ein hochansteckendes und aggressives Virus. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind 207 der 1.227 Betten auf Intensivstationen im Land Berlin mit COVID-19-Patienten belegt und warnen die Krankenhäuser vor einem bevorstehenden Engpass bei der Belegung (https://www.rbb24.de/panorama/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/11/ berlin-intensivbetten-ampel-gelb.html, Abruf am 6. November 2020). Zu befürchten ist damit bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens die Bildung eines „Clusters“ an der Schule, welches die Verbreitung und sich anbahnende Überlastung der Intensivkapazitäten weiter vorantreiben könnte. Die Absonderung ist nach den gesicherten Erkenntnissen der Forschung das nach wie vor wirksamste Mittel, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Der Antragsteller muss demgegenüber nicht vollständig auf Beschulung verzichten, denn die Schule hat insoweit angekündigt, den Unterrichtsbetrieb online durchzuführen. Zudem ist die Quarantäne von vornherein bis zum 13. November 2020 zeitlich begrenzt. Danach überwiegen die Gemeinwohlbelange die berechtigten Interessen des Antragstellers. 2. Soweit das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO einzuordnen ist, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch ein solcher Antrag wäre unbegründet. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO setzt die Gewährung einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft macht. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit seiner – noch zu erhebenden – Klage Erfolg haben wird und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Daran fehlt es hier nach den obigen Ausführungen jedoch. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2, 52 Abs. 2 GKG.