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Urteil

3 L 453/19 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1109.3L453.19A.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Bescheide vom 11. Juli 2019 und vom 13. Oktober 2020 aufgehoben. Die Beklagte trägt 2/3 und die Kläger tragen 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Bescheide vom 11. Juli 2019 und vom 13. Oktober 2020 aufgehoben. Die Beklagte trägt 2/3 und die Kläger tragen 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 15. September 2020 zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags zulässig und auch begründet. Die Bescheide vom 11. Juli 2019 und vom 13. Oktober 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheidtenors der angegriffenen Bescheide ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Asylgesetzes – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075). Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind für die Asylanträge der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben. Zwar ergibt sich eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zu 1) aus Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1, Abs. 2 Dublin III-VO. Denn die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) waren mit einem italienischen Visum in den Schengen-Raum eingereist und das Visum war im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Deutschland noch nicht länger als sechs Monate abgelaufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hatten, bestanden nicht. Die Beklagte ist jedoch nach Art. 10 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Klägerin zu 1) zuständig. Nach Art. 10 Dublin III-VO ist, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 5. November 2020 - VG 35 L 337/20 A -, vom 24. April 2019 - VG 6 L 150.19 A - und vom 20. Juni 2019 - VG 25 L 264.19 A -). So liegt es hier. Die Klägerin zu 1) hat am 9. Mai 2019 ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass ihre Familie zur Durchführung des Asylverfahrens zusammenbleibt. Hierzu hat sie erklärt, dass sie mit der Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Familieneinheit einverstanden ist (s. Bl. 60 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Dieses Anliegen entspricht dem Wunsch des Klägers zu 2), der ebenfalls mit Datum vom 9. Mai 2019 eine vergleichbare Erklärung in seinem Asylverfahren abgegeben hatte (s. Bl. 63 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Der Wunsch nach einer Aufrechterhaltung der Familieneinheit ergibt sich im Übrigen aus einer Gesamtschau des gerichtlichen Verfahrens der verheirateten Kläger zu 1) und 2), insbesondere seit der ab Mitte 2019 bestehenden Schwangerschaft der Klägerin zu 1) und der Geburt des Klägers zu 3) im März 2020. Als die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) internationalen Schutz beantragten, war über den Antrag des Klägers zu 2) noch keine Erstentscheidung in der Sache im Sinne des Art. 10 Dublin III-VO ergangen. Eine solche, die Zuständigkeit nach Art. 10 Dublin III-Verordnung ausschließende „Erstentscheidung in der Sache“ liegt erst bei einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 6 N 58.19 – juris Rn. 10 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 5. November 2020 - VG 35 L 337/20 A – und vom 7. Mai 2018 - 34 L 73.18 A – juris Rn. 8; VG Trier, Beschluss vom 19. September 2019 - 7 K 2586/19.TR – juris Rn. 30 ff. m. w. N.; a. A. VG München, Beschluss vom 12. September 2019 - M 19 S7 19.50715 – juris Rn. 13: Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Kommentar, 2014, Art. 10 Dublin III-VO, Anm. K3; Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 10 Dublin III-VO, Rn. 7). Bislang ist über den Asylantrag des Klägers zu 2) jedoch nicht rechtskräftig entschieden worden. Sein Asylantrag wurde im nationalen Verfahren vom Bundesamt mit Bescheid vom 25. Februar 2020, geändert durch Bescheid vom 16. März 2020 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage vom 4. März 2020 - VG 35 K 143.20 A - ist derzeit noch anhängig. Eine nach Art. 10 Dublin III-VO bestehende Zuständigkeit der Beklagten geht einer Zuständigkeit Italiens nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO vor (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Die Zuständigkeit der Beklagten für den minderjährigen Kläger zu 3) ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Danach folgt die Zuständigkeit für Minderjährige, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, der des Erwachsenen. Darüber hinaus besteht auch ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das dem Erlass einer Abschiebungsanordnung entgegensteht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 jeweils m.w.N.). Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - ist die Abschiebung auszusetzen, wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Hier ist die Abschiebung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie zu der Trennung von ihrem Ehemann bzw. Vater und damit zu einer Verletzung des Rechts auf Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 8 EMRK führen würde (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 14. Oktober 2019 - W 8 K 19.50570 -, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 5. November 2020 - VG 35 L 337.20 A - und Beschluss vom 28. Mai 2019 - VG 34 L 165.19 A -). Der Kläger zu 2) ist wegen der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe mit der Klägerin zu 1) der rechtliche Vater des Klägers zu 3), § 1592 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die für ein Abschiebungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 GG erforderliche tatsächliche Familienbeziehung lässt sich hier bereits daraus ablesen, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) mit ihrem gemeinsamen Kind, dem wenige Monate alten Kläger zu 3), in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Zudem hat das Gericht nach dem persönlichen Eindruck der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Anlass an einer von emotionaler Verbundenheit getragenen Familienbeziehung zu zweifeln. Auf die Frage, ob die Beklagte mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG auch verpflichtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu Gunsten der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) auszuüben, kommt es damit nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung infolge der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2019 im Hinblick auf den Kläger zu 2) entsprach es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da diese wegen der bis zum Ablauf der Überstellungsfrist bestehenden Zuständigkeit Italiens aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 4 Dublin-III-VO insoweit voraussichtlich unterlegen wären. Mit Blick darauf, dass es sich um drei Kläger handelt und die Beklagte den Bescheid hinsichtlich eines Klägers aufhob, ergibt sich eine Kostenquote von 2/3 zu 1/3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegenüber der unterliegenden Beklagten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegenüber unterliegenden Asylklägern bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht. Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien. Die Kläger zu 1) und 2) sind verheiratet, der Kläger zu 3) ist ihr gemeinsames, am 25. März 2020 in Berlin geborenes Kind. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) und 2) erhielten von der italienischen Auslandsvertretung in Teheran ein vom 23. März 2019 bis zum 14. April 2019 befristetes Schengen-Besuchsvisum. Sie reisten am 31. März 2019 nach Deutschland ein und ersuchten am 9. Mai 2019 förmlich um internationalen Schutz. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) richtete nach Prüfung der im Visa-Informationssystem der Schengenstaaten hinterlegten Daten am 3. Juni 2019 ein Aufnahmegesuch an Italien. Hierauf erklärten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. Juli 2019 ihre Zuständigkeit. Mit Bescheid vom 11. Juli 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) am 19. Juli 2019 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1) hat gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 1) wegen deren Reiseunfähigkeit infolge einer Risikoschwangerschaft angeordnet. Nach Ablauf der Überstellungsfrist für den Kläger zu 2) hat die Beklagte am 14. Januar 2020 den Bescheid vom 11. Juli 2019 teilweise im Hinblick auf den Kläger zu 2) aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 25. Februar 2020, geändert durch Bescheid vom 16. März 2020 wurde der Asylantrag des Kläger zu 2) abgelehnt und die Abschiebung in den Iran angedroht. Hiergegen erhob der Kläger Klage (Az....), über die noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 3) als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung des Klägers zu 3) nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen hat der Kläger zu 3) am 29. Oktober 2020 Klage erhoben. Die Einzelrichterin hat die Klage der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) gegen den Bescheid vom 11. Juli 2019 und die Klage des Klägers zu 3) gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2020 mit Beschluss vom 9. November 2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass der Abschiebung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) nach Italien der Grundsatz der Familieneinheit entgegenstehe. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2019 und 13. Oktober 2020 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass ein Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt werden könne, da der Kläger zu 2) nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie die elektronischen Bundesamtsvorgänge 7...-439 und 8...-439 verwiesen.