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Beschluss

3 L 649/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1112.3L649.20.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Schüler der M... in Berlin (nachfolgend: Schule). Am 3. November 2020 nahm er am Chemie-Unterricht teil, als ein Mitschüler einen Stuhl aus dem Fenster des in der vierten Etage des Schulgebäudes belegenen Klassenzimmers warf. Der Vorfall wurde mit dem Mobiltelefon des Antragstellers gefilmt. Im Anschluss stellte der Antragsteller das auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Video in einen internen „Klassenchat“ ein. Von hier aus verbreitete sich das Video weiter in der Schule und darüber hinaus. Am 8. November 2020 teilte der Schulleiter den Eltern des Antragstellers mittels einer von seinem privaten Konto versandten E-Mail mit, dass er den Antragsteller vom 9. November 2020 bis einschließlich 16. November 2020 von der Teilnahme am Unterricht suspendiere. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe durch die Verbreitung des Videos, welches eine mögliche massive gesundheitliche Gefährdung von Mitmenschen sowie Vandalismus und Zerstörung schulischen Eigentums zeige, den schulischen Frieden in erheblichem Maße gestört. Gegen diese Entscheidung legten die Eltern des Antragstellers mit E-Mail vom selben Tag Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass der Antragsteller den Vorfall nicht selbst gefilmt habe. Überdies hätten vorrangig Erziehungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um sein Fehlverhalten zu ahnden. Mit Schreiben vom 10. November 2020 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er behauptet, er habe den gefilmten Vorfall weder gutgeheißen noch unterstützt. Das Video habe er nur auf Bitten seiner Mitschüler in den Klassenchat eingestellt. Er meint, der Ausschluss vom Unterricht sei formell und materiell rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. November 2020 gegen den Bescheid des Schulleiters vom selben Tag anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar – soweit er sich nicht bereits infolge Zeitablaufs teilweise erledigt hat – gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil ein Widerspruch gegen die streitgegenständliche vorläufige Maßnahme gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl., S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) keine aufschiebende Wirkung hat, § 63 Abs. 6 Satz 2 SchulG. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das private Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben. Maßgebend für diese Interessenabwägung ist, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der eingelegte Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Rechtsgrundlage des Ausschlusses vom Schulunterricht ist § 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in dringenden Fällen vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 eine Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 treffen, d.h. den sofortigen Ausschluss vom Unterricht für bis zu zehn Schultage anordnen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Ein dringender Fall im Sinne der Norm liegt dann vor, wenn ein Zuwarten auf die Entscheidung über eine Maßnahme durch das grundsätzlich hierzu berufene Gremium aufgrund der Störungen des Schulfriedens nicht abgewartet werden kann, mithin sofortiges Handeln der Schulleitung geboten ist. Dabei ist der vorläufige Unterrichtsausschluss keine repressive Ordnungsmaßnahme, sondern hat allein präventive – auf Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße gerichtete – Funktion. Er dient dazu, die durch den Konflikt aufgeheizte Situation zu beruhigen und vor allem eine Entscheidung der zuständigen schulischen Stellen (§ 63 Abs. 5 SchulG) über die nach § 63 Abs. 2 SchulG zu ergreifenden Ordnungsmaßnahmen herbeizuführen. Gerade weil es sich nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, kommt es nicht darauf an, dass bereits abschließend geklärt wäre, ob die dem Antragsteller zur Last gelegten Verfehlungen in jeder Hinsicht zutreffen (st. Rspr., vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 11. März 2020, – VG 3 L 80/20 –, vom 21. September 2018 – VG 3 L 658.18 – und vom 31. Januar 2018 – VG 3 L 68.18 –). Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt der Schule zudem ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese hat sich darauf zu beschränken, ob der Schulleiter Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2020, – VG 3 L 361/20 – und Beschluss vom 6. Dezember 2017 – VG 3 L 1324.17 –). Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht. Der Umstand, dass den Eltern des Antragstellers der vorläufige Unterrichtsausschluss mittels E-Mail vom privaten Konto des Schulleiters zur Kenntnis gebracht wurde, begründet keine Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit. Bereits die Gestaltung des auf diesem Wege übermittelten Schreibens – mit offizieller Kopfzeile der Schule und Angabe des Geschäftszeichens – macht deutlich, dass der Schulleiter den Eltern die darin enthaltene Anordnung ungeachtet des gewählten Übermittlungsweges in amtlicher Eigenschaft eröffnete. §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 2 VwVfG Bln in Verbindung mit § 3a Abs. 1 VwVfG stehen der formellen Rechtmäßigkeit der Bekanntgabe ebenfalls nicht entgegen. Schon der Umstand, dass dem Schulleiter die E-Mail-Adresse der Eltern des Antragstellers bekannt war, deutet darauf hin, dass diese der Schule gegenüber einen entsprechenden Zugang eröffnet haben. Überdies nutzten die Eltern des Antragstellers im weiteren Austausch mit der Schule auch selbst die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation per E-Mail. Jedenfalls wurde die Anordnung des vorläufigen Unterrichtsausschlusses am Vormittag des 9. November 2020 durch den Schulleiter noch einmal fernmündlich gegenüber den Eltern des Antragstellers bestätigt. Schließlich greift auch das Erfordernis einer Anhörung des betroffenen Schülers und seiner Erziehungsberechtigten gemäß § 63 Abs. 4 SchulG bei nur vorläufigen Maßnahmen nicht ein (VG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2019 – VG 3 L 363.19 –). Im Übrigen wurden der Antragsteller und seine Mutter am 7. und 8. November 2020 telefonisch durch die Klassenleiterin des Antragstellers angehört. Ein weiteres Telefongespräch zwischen den Eltern des Antragstellers und dem Schulleiter folgte am Vormittag des 9. November 2020. Die Klassenkonferenz, die auch nach Erlass der vorläufigen Maßnahme darüber entscheiden soll, ob diese fortgesetzt, aufgehoben oder gegebenenfalls durch andere Maßnahmen ergänzt oder ersetzt wird (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 24. September 2019, – VG 3 K 711.19 –), wurde zum 16. November 2020 einberufen. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorläufig durch den Schulleiter angeordneten Unterrichtsausschlusses. Es ist nicht ersichtlich, dass eine frühere Einberufung der Klassenkonferenz möglich gewesen wäre. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass zuvor den Eltern des Antragstellers sowie gegebenenfalls dem Antragsteller selbst noch einmal die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werden musste. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung durfte der Schulleiter auch in materieller Hinsicht den vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht veranlassen. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller das mit seinem Mobiltelefon angefertigte Video in den internen Klassenchat eingestellt hat, von wo aus es – vorhersehbarer Weise – weitere Verbreitung gefunden hat. Die Einschätzung des Schulleiters, dass hierdurch die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit gefährdet wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend weist der Schulleiter darauf hin, dass der in dem Video aufgezeichnete Vorfall, der Wurf eines Stuhles aus der vierten Etage des Schulgebäudes, die vorsätzliche Zerstörung von Schuleigentum sowie die grob fahrlässige Gefährdung etwaiger sich im Bereich vor der Schule aufhaltender Menschen beinhalte. Ob der Antragsteller den gefilmten Vorgang – wie er vorträgt – missbilligt, ist hierbei nicht von Relevanz. Angesichts der rein präventiven und gerade nicht repressiven Zielsetzung des Unterrichtsausschlusses ist hier nicht die innere Haltung des Antragstellers gegenüber dem eigentlichen Vorfall entscheidend, sondern die Außenwirkung der Versendung und Verbreitung des hiervon angefertigten Videos. Die Einschätzung des Schulleiters, aus der Sicht seiner Mitschüler mache sich der Antragsteller den Vorfall hiermit zu eigen, ist plausibel und rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig stößt es auf rechtliche Bedenken, wenn der Schulleiter davon ausgeht, dass gerade die absehbar weitläufige Verbreitung des Videos andere Schüler dazu animieren kann, ähnliche Aktionen durchzuführen. Die besondere Dynamik sozialer Onlinemedien und virtueller Chatgruppen kann erfahrungsgemäß zu einem regelrechten „Überbietungswettbewerb“ führen, in dessen Verlauf versucht wird, durch immer schwerwiegendere Regelübertretungen Aufmerksamkeit zu generieren. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch das geordnete Schulleben gefährdet und das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen fortwährend erschüttert wird. Die Beurteilung des Schulleiters, der vorläufige Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht sei erforderlich, um dieses Vertrauen wiederherzustellen und zu dokumentieren, dass ein entsprechendes ordnungswidriges Verhalten Konsequenzen nach sich zieht, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken. Der Dringlichkeit des Unterrichtsausschlusses steht hierbei nicht entgegen, dass zwischen dem gefilmten Vorfall und der Anordnung des vorläufigen Schulausschlusses mehrere Tage liegen. Denn diese zeitliche Verzögerung ist darauf zurückzuführen, dass der Schulleiter erst am 6. November 2020 Kenntnis von dem Vorfall erlangt hat und es erst in den darauffolgenden beiden Tagen gelungen ist, den Antragsteller als denjenigen auszumachen, der das Video im Klassenchat verbreitet hat. Einer vorherigen Anwendung von Erziehungsmaßnahmen im Sinne des § 62 SchulG bedurfte es ebenfalls nicht. Der vorläufige Unterrichtsausschluss hat nicht zur Voraussetzung, dass zuvor erfolglos Erziehungsmaßnahmen getroffen wurden. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SchulG sind Ordnungsmaßnahmen wie der vorläufige Unterrichtsausschluss schon dann zulässig, wenn Erziehungsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg versprechen. So liegt der Fall hier. Die Einschätzung des Schulleiters, dass der Vorfall eine schwerwiegende Gefährdung des geordneten Schullebens darstelle und Erziehungsmaßnahmen nicht genügt hätten, um das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten schulischen Rahmen wiederherzustellen, ist nicht zu beanstanden. Die Maßnahme ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Die höchstens zulässige Dauer des Unterrichtsausschlusses von 10 Tagen hat die Schulleitung mit der vorläufigen Maßnahme nicht ausgeschöpft. Dass der Antragsteller infolge des Unterrichtsausschlusses an mehreren Klausuren nicht teilnehmen kann, begründet nicht die Unangemessenheit der Maßnahme. Es ist nicht dargetan, dass der Antragsteller durch die – bereits in Aussicht gestellte – Nachholung der Klausuren wesentliche Nachteile erleiden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in schulrechtlichen Eilverfahren mit dem halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 – OVG 3 S 17.13 –, m. w. N.).