Beschluss
3 L 320/20 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1120.3L320.20A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag der Antragstellerin iranischer Staatsangehörigkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 3 K 321.20 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. August 2020 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das gesetzlich bestimmte öffentliche Vollzugsinteresse einerseits und das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet andererseits in den Blick zu nehmen sind. Dabei gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO. Diesem kommt in den Fällen, in denen es - wie hier - um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) beziehungsweise Art. 3 EMRK geht, verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380.19 –, juris Rn. 15). Unter diesen Voraussetzungen kann es geboten sein, dass sich das Gericht vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informiert und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholt. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. In Anlegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus und ist die aufschiebende Wirkung ihrer Klage nicht anzuordnen. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich die Abschiebungsanordnung nach Italien unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse als rechtmäßig erweist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So verhält es sich hier. Die Republik Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin - förmlich beantragt am 7. Februar 2020 - gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl EU vom 29. Juni 2013, Nr. L 180/31; i.F. Dublin III-VO) zuständig. Denn ausweislich des Auszugs aus der Europäischen Datenbank VIS (Bl. 57 f. des elektronischen Bundesamtsvorgangs) hat die italienische Botschaft in Teheran der Antragstellerin am 8. Oktober 2019 ein Visum zur Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten mit einer Gültigkeit vom 11. Oktober bis 7. November 2019 erteilt. Dies entspricht den Angaben der Antragstellerin in ihrem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates / in der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages jedenfalls insoweit, als sie mit diesem Visum am 13./14. Oktober 2019 auf dem Luftweg über Mailand nach Italien gereist ist. Soweit sie behauptet, sich dort lediglich für etwa fünf Tage zu touristischen Zwecken aufgehalten zu haben und im Anschluss in den Iran zurückgekehrt zu sein, hat sie hierüber auf Frage des Anhörenden keine Belege vorzulegen vermocht. Es kann ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hat, nur um drei Monate später vermittels eines Schleppers erneut illegal den Iran zu verlassen. Dass sie in ihrem Herkunftsland erstmals und unvorhersehbarer Weise wegen der Teilnahme an Protestdemonstrationen im November 2019 in Schwierigkeiten geraten sein will, hat sie nicht schlüssig erläutert. Abgesehen davon sind auch ihre Angaben zu dem angeblichen letzten Reiseweg undeutlich und nicht realitätsnah. Hierzu gibt die Antragstellerin lediglich an, aus der Türkei „mit einem LKW“ nach Deutschland gereist zu sein. Eurodac-Treffer, die ihren Transit, etwa über die Balkanroute, belegen könnten, gibt es nicht. Es spricht deshalb mehr dafür, dass sie sich in der Zwischenzeit bis zur Anbringung ihres Schutzgesuches weiter in Italien bzw. bei ihrem seit ca. 8 Jahren in Berlin lebenden Bruder aufgehalten hat. Das Schengen-Visum der Antragstellerin war im Zeitpunkt der (erneuten) Übersendung des Aufnahmegesuchs vom 18. Februar 2020, zu dem (erstmals) mit Datum vom 30. April 2020 eine Empfangsbestätigung der italienischen Dublin-Einheit nachgewiesen ist (Bl. 98 des elektronischen Bundesamtsvorgangs), seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO. Das solchermaßen als zugegangen bestätigte Aufnahmegesuch wurde auch innerhalb der dreimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, war das Bundesamt nicht an die lediglich zweimonatige Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO gebunden, da keine Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Abl. EU vom 29. Juni 2013, Nr. L 180/1) für die Antragstellerin vorlag. Da Italien auf das Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt hat, gilt seine Zustimmung gemäß Art. 21 Abs. 7 Dublin III-VO als erteilt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen und durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der Antragstellerin zwischenzeitlich ohnehin unterbrochen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 22.15 –, juris). Eine Überstellung der Antragstellerin nach Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Insbesondere bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre. Hiergegen streitet zunächst die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende, allerdings widerlegbare und im Zuge des sog. Salvini-Dekrets (vgl. dazu unten) bezüglich Italien im Jahre 2019 vorübergehend erschütterte Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo –, juris Rn. 82 f.). Auch ist es für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es bereits zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder erst nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Schwachstellen in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat fallen aber - jedenfalls soweit es nicht besonders verletzliche Asylsuchende betrifft - nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nicht erreicht ist diese Schwelle daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. In den Blick zu nehmen ist dabei auch die Situation nach einer möglichen Schutzgewähr (vgl. ebd., Rn. 91 f. und EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. Ibrahim –, juris Rn. 89 ff.). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo –, a.a.O. Rn. 90). Mit der Situation in Italien hat sich der Einzelrichter zuletzt eingehend vor Ausbruch der weltweiten Corona-Krise im November 2019 befasst (VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 – VG 3 L 566.19 A –, juris) und sich nach eigener Überprüfung und auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse der übereinstimmenden Einschätzung der mit dieser Frage zuletzt befassten Oberverwaltungsgerichte angeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749.19 –, juris Rn. 45 f. - Endentscheidung nach der Jawo-Entscheidung des EuGH -; Nds. OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 – 10 LB 167.18 –, juris Rn. 39 f.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 9. September 2019 – 10 ZB 19.50024 –, juris Rn. 5 sowie zuletzt aus der Rechtsprechung der Kammer auch VG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2019 – VG 3 L 380.19 A –, vom 26. Juni 2019 – VG 3 L 333.19 A – und vom 5. März 2019 – VG 3 L 91.19 A – sowie VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2019 – VG 32 L 329.19 A –). Danach war und ist auch weiterhin von Folgendem auszugehen: Laut Médecins Sans Frontières („Ärzte ohne Grenzen“ - im Folgenden: MSF -) standen am 31. Dezember 2017 in Italien für Asylsuchende - einschließlich Dublin-Rückkehrern - und anerkannt Schutzberechtigte insgesamt knapp über 180.000 Plätze zur Verfügung (MSF, Stand: 8. Februar 2018, „OUT of sight“ – Second edition). Asylum Information Database (im Folgenden: AIDA) ging im Jahr 2017 von einer Gesamtkapazität von insgesamt 175.734 Plätzen aus (AIDA 2017: Country Report: Italy, Update 2016, http://www. asylumineurope. org /sites/default /files/ report-download/aida_it_2016 update.pdf, S. 69). Diese grundsätzlich vorhandene Kapazität ist nach den jüngsten Erkenntnissen annähernd unverändert und beläuft sich nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in ihrem aktualisierten Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehren, in Italien vom Januar 2020 (Stand: Januar 2019, im Folgenden SFH 1/2020) auf 173.063 Plätze. Diese verteilen sich auf das in Italien eingerichtete Erst- und Zweitaufnahmesystem zur Unterbringung von Schutzsuchenden einschließlich Dublin-Rückkehrern bzw. Schutzberechtigten sowie auf die Notfallzentren CAS („Centri die accoglienza straordinaria“). Die italienische Erstaufnahme besteht aus den CDA („Centro di accoglienza“) und den „Centri governativi di prima accoglienza“ (ehemals CARA). Diese Erstaufnahmeeinrichtungen verfügten zuletzt über eine Kapazität von insgesamt 14.694 Plätzen (AIDA 2017: Country Report: Italy, Update 2016, S. 69). Gemäß Gesetzesdekret 142/2015 werden die Erstaufnahmeeinrichtungen durch öffentliche und private Träger betrieben. Insgesamt waren diese Anfang 2017 mit 14.290 Personen belegt (AIDA 2017, Country Report: Italy, Update 2016, S. 70). Neben diesen Unterkünften des Erstaufnahmesystems stehen für Schutzsuchende ferner Notfallzentren, die CAS, zur Aufnahme bereit. Anfang des Jahres 2017 bestand eine Gesamtkapazität von 137.218 Plätzen (AIDA 2017: Country Report: Italy, Update 2016, S. 69). Die Notfallzentren sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen auch als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Sie waren aufgrund der vormals hohen Ankunftszahlen praktisch in das normale Aufnahmesystem integriert und hatten somit ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Bis Ende des Jahres 2016 waren 75 Prozent der Schutzsuchenden in solchen Notfallzentren untergebracht (AIDA 2017, Country Report: Italy, Update 2016, S. 72). Das SPRAR („Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“), heute: SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“) bildet das italienische Zweitaufnahmesystem mit einer Kapazität von 35.650 Plätzen zum Januar 2019 (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019 - im Folgenden: SFH 8. Mai 2019 -). Bei den SPRAR / SIPROIMI handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Das Zweitaufnahmesystem besteht zu einem Großteil aus Wohnungen (82 Prozent der zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten im Zweitaufnahmesystem), kleineren Aufnahmeeinrichtungen (12 Prozent der zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten im Zweitaufnahmesystem) und Gemeinschaftshäusern (6 Prozent der zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten im Zweitaufnahmesystem; AIDA 2017, Country Report: Italy, Update 2016, S. 70). Zwar wurde auf Veranlassung des damaligen italienischen Innenministers Salvini das „Decreto Legge No. 113“ vom 4. Oktober 2018 über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) verabschiedet und im Dezember 2018 vom italienischen Parlament in einer leicht veränderten Fassung bestätigt (Legge No. 132 vom 1. Dezember 2018). Hierdurch wurde u.a. auch die Unterbringungssituation deutlich eingeschränkt. Auf diese Weise war die Situation aber nicht in einer Weise verschärft worden, dass nunmehr die Schwelle eines Art. 4 GR-Charta-Verstoßes überschritten gewesen wäre. Danach werden in SPRAR / SIPROIMI-Einrichtungen als sekundären Aufnahmeeinrichtungen seitdem nur noch anerkannte Schutzsuchende und unbegleitete Minderjährige untergebracht. Auch sollen Maßnahmen zur Integration nur noch diesen Personengruppen zur Verfügung stehen; ehemalige Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels müssen ggf. auf Unterstützung von wohltätigen Einrichtungen der Kirche, der Kommunen oder von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) zurückgreifen, um eine angemessene Versorgung zu erhalten (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Bundesrepublik Österreich - im Folgenden: BFA -, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien,, 26. Februar 2019, S. 7; borderline-europe, Italien, 3. Mai 2019). Auch diese sowie andere Schutzsuchende sollen jedoch grundsätzlich in großen, staatlich verwalteten Auffangzentren untergebracht werden (https://www.sueddeutsche.de/politik/ italien-hart-aber-fraglich-1.4144303 [25. September 2018]; https://www.welt.de/politik/ ausland/article 181649304/ Neues-Sicherheitsdekret-Italien-verschaerft-sein-Asylrecht.htm). Zur Schaffung solcher Zentren wurden die CAS- und CARA-Einrichtungen durch Erstaufnahmeeinrichtungen ersetzt, in denen weiterhin auch Dublin-Rückkehrer untergebracht werden. Dabei werden Familieneinheit und Vulnerabilität berücksichtigt und Kernleistungen nicht gekürzt oder gestrichen. Zudem sollen besondere Plätze für Familien oder Alleinreisende mit Kindern vorgesehen werden (AIDA, Update Italien, 31. Dezember 2018, S. 55 ff.). Auch wenn weiterhin nicht sicher vorausgesagt werden kann, in welchem Umfang die zuvor eingeleiteten Maßnahmen rückgängig gemacht werden, wurden unter der neuen italienischen Innenministerin Luciana Lamorgese bereits einige Korrekturen an der italienischen Flüchtlingspolitik vorgenommen, (vgl. Focus Online vom 16. September 2019, „Radikale Wende in der italienischen Flüchtlingspolitik“, https://www.focus.de /politik /ausland /fall-ocean-viking-nach-regierungswechsel-in-italien-zeichnet-sich-neue-fluechtlingspolitik-ab_id_11146301.html). Hierzu zählt auch eine mögliche Wiederbelebung der SPRAR / SPROIMI als Aufnahmeeinrichtung (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 17. Juli 2020: „Zurück zur Menschlichkeit“, https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-fluechtlinge-strafen-1.4968219, zuletzt abgerufen am 18. November 2020). Es gab und gibt keine Erkenntnisse für die Annahme, dass die in diesen Einrichtungen verbleibenden Plätze unzureichend wären, um Schutzsuchende zu versorgen. Nach den letzten Angaben der SFH 1/2020 (S. 23), denen Zahlen des italienischen Innenministeriums vom November 2019 zugrunde liegen, waren zum Ende des Jahres 2019 nur noch 95.020 Personen in italienischen Erst- und Zweitaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Davon lebten 69.971 Personen in Erstaufnahmeunterkünften und den CAS. Dies belegt eine deutliche geringere Gesamtbelegung und zeigt, dass das italienische Aufnahmesystem offenbar in der Lage ist, flexibel auf steigende oder abnehmende Bedarfe zu reagieren. Soweit das zusammen mit dem Salvini-Dekret veröffentlichte sog. Capitolato - die von dem Innenministerium veröffentlichen Vergabebedingungen für den Betrieb der Aufnahmeeinrichtungen - drastische Kürzungen bei den Zuschüssen des Staates für die Kosten von Asylsuchenden vorsah (von 35 Euro/Tag auf rd. 20 Euro/ Tag) und dies bereits dazu geführt habe, dass sich einerseits die CARITAS regional aus der Betreiberschaft solcher Zentren zurückgezogen habe, andererseits damit zu rechnen sei, dass kleinere Strukturen geschlossen und stattdessen größere, kostensenkende Kollektiv-Zentren geschaffen würden, so könnte damit zwar ein Qualitätsverlust bei den Aufnahmebedingungen aufgezeigt sein. Dass das italienische Aufnahmesystem infolgedessen über keine ausreichende Anzahl an menschenwürdigen Aufnahmebedingungen mehr verfügt, ergibt sich daraus indes nicht. Im Gegenteil dürfte eine Überlastung des italienischen Aufnahmesystems zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen sein. Denn die Zahl der in Italien über das zentrale Mittelmeer ankommenden und registrierten Migrantinnen und Migranten ist im Vergleich zu dem im Jahre 2017 erreichten Höchststand insgesamt deutlich zurückgegangen. Wurden 2017 noch 119.249 Personen registriert, sind nach Angaben des UNHCR in seinem Bericht „Italy weekly snapshot - 30 Dec 2018“ im Jahr 2018 nur noch 23.371 Personen gezählt worden (vgl. https://data2. unhcr.org/en/ documents/ download/67444). Im Jahre 2019 registrierte UNHCR bis zum 28. Dezember 2019 einen Tiefstand von 11.272 Ankünften (SFH 1/2020, S. 20). Zwar hat die Zahl der Ankünfte im Jahre 2020 wieder deutlich zugenommen. Sie belief sich jedoch im September 2020 immer noch auf lediglich ¼ der Ankünfte im Vergleichszeitraum des Jahres 2017 (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 – A 9 K 3639 –, juris Rn. 57). Dementsprechend ging auch die - damit allerdings nicht identische - Zahl der Asylantragsteller zurück. Von Januar bis November 2018 stellten lediglich 51.109 Personen in Italien einen Asylantrag, wohingegen im Vergleichszeitraum des Vorjahres über 121.000 Personen Asylanträge gestellt hatten (vgl. https://data2. unhcr.org/en/ documents/ download/67444). Seit August 2018 wurden in Italien monatlich sogar nur noch 2.000 bis 3.000 Erstanträge und 3.000 bis 4.000 Asylbewerber insgesamt registriert (vgl. https://de.statista. com/ statistik/daten/studie /521929/ umfrage/ asylbewerber-in-italien). Dieser stark rückläufige Trend im Vergleich zu den Vorjahren dürfte mit 31.440 Asylanträgen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 in Italien zwar gestoppt sein. Die Anzahl der Schutzgesuche erreicht jedoch auch weiterhin nicht annährend den Höchststand des Jahres 2017. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung geht auch der Bedarf an Unterbringungsplätzen tendenziell zurück, was die Unterbringungssituation sowie die Gefahr von Obdachlosigkeit offensichtlich entschärft. Deshalb dürften die vorhandenen Erstaufnahmeeinrichtungen auch in der Lage sein, diejenigen Schutzsuchenden aufzunehmen, die nach dem noch in Kraft befindlichen Salivini-Dekret ihren Anspruch auf Unterbringung in einem SPRAR / SIPROIMI verloren haben. Auch wenn die Zahl der im Asylverfahren befindlichen Migranten in den Blick genommen wird, ist ein evidentes Missverhältnis zwischen den vorhandenen Unterkunftskapazitäten von über 182.000 Plätzen (im Jahr 2017) zu den benötigten Kapazitäten nicht feststellbar. Parallel zu den rückläufigen Antragszahlen hat sich die Zahl der erstinstanzlichen Entscheidungen in Italien seit dem Jahre 2014 deutlich erhöht, nämlich von 71.345 im Jahre 2015 über 78.235 im Jahre 2017 auf 95.210 im Jahre 2018 mit der Folge, dass die Anzahl der tatsächlich noch im Asylverfahren befindlichen Schutzsuchenden seit dem Jahre 2018 deutlich abgebaut wird. (das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 – 10 LB 167.18 –, a.a.O., von 128.400 noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren zuzüglich einer unbekannten Zahl von anerkannten Schutzberechtigten aus, die noch für sechs Monate einen Anspruch auf Unterbringung im vormaligen SPRAR hatten.) Danach springt ein evidenter Kapazitätsengpass jedenfalls nicht ins Auge. Soweit SFH vom 8. Mai 2019 und SFH 1/2020 darauf verweisen, dass der Druck auf das italienische Asylsystem ungeachtet zurückgehender Zahlen dennoch unverändert hoch sei, ist dies nicht nachvollziehbar begründet. Namentlich kann insoweit nicht unbesehen auf die Anzahl der „Take back“- bzw. „Take charge“-Anfragen der übrigen Mitgliedstaaten gegenüber Italien abgestellt werden. Denn eine Vielzahl von eingeleiteten Dublin-Verfahren führen wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht zu einer tatsächlichen Überstellung. So wurden nach einem Bericht von Monitor vom 23. Mai 2019 „Hilflos, obdachlos, chancenlos: Das Elend der Flüchtlinge in Italien“ (vgl. http://mediathek. daserste.de/Monitor/Hilflos-obdachlos-chancenlos-Das-Elen/Video? bcastId=438224& documentId=63176882, abgerufen am 12. November 2019, nachfolgend: Monitor vom 23. Mai 2019) im Jahre 2018 aus der Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der im Vergleich zum Jahre 2017 allerdings angestiegenen Zahlen noch immer (lediglich) 2.848 Rücküberstellungen durchgeführt. Nach den statistischen Zahlen des Bundesamtes (vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/ Anlagen/DE/ Publikationen / Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2018.pdf?__blob= publicationFile, abgerufen am 13. November 2019) waren es in diesem Jahr tatsächlich nur 2.215 Rücküberstellungen. Dem lagen indessen 17.286 Ersuchen aus der Bundesrepublik Deutschland zugrunde, woraus folgt, dass es lediglich in 13 % der eingeleiteten Verfahren tatsächlich zu einer Rücküberstellung nach Italien kam. Von Anfang April bis Mitte Juni 2020 waren infolge der Corona-Pandemie Rücküberstellungen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Italien vollständig ausgesetzt. Von einem besonderen Druck auf das italienische Asylsystem kann dementsprechend nicht ausgegangen werden. Doch selbst wenn man unterstellen wollte, dass die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern derzeit oder in naher Zukunft nicht ausreichten, ergäbe sich daraus noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK überschreitendes Versagen des Staates. Denn diese Rechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten. Im Übrigen kann nach den Maßstäben des „Jawo“-Urteils eine unabhängig vom Willen und den persönlichen Entscheidungen des Ausländers bestehende Situation extremer materieller Not dann nicht angenommen werden, wenn ein nicht vulnerabler Betroffener nach Rücküberstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019, a.a.O. Rn. 118). Um die Erzielung eines Arbeitseinkommens zur Sicherung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen, wird Flüchtlingen in Italien grundsätzlich bereits zwei Monate nach Asylantragstellung der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019, a.a.O. Rn. 119). Zwar lässt sich eine Arbeitsaufnahme in der Praxis nicht immer einfach realisieren; jedoch erscheint der italienische Arbeitsmarkt auch für Flüchtlinge aufnahmefähig, sodass davon ausgegangen werden kann, dass Dublin-Rückkehrer insbesondere im Tourismus- und Gaststättensektor sowie in der Landwirtschaft realistische und legale Arbeitsmöglichkeiten haben, um wenigstens ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, den Lebensunterhalt für sich zu verdienen. Systemische Mängel, die eine Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK begründen könnten, ergeben sich auch nicht darüber hinaus aus der Situation, die Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Italien konkret zu erwarten haben: Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich allein gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. So gibt es Berichte, dass alleinstehende Dublin-Rückkehrer oder Dublin-Rückkehrer, die ohne Garantien nach Italien überstellt wurden, keine Unterstützung von den Organisationen am Flughafen erhielten und sich mindestens die erste Zeit ohne Unterkunft durchschlagen mussten (vgl. SFH, E-Mail vom 12. September 2017 an das VG Hannover). Auch gibt es Berichte, wonach Dublin-Rückkehrer zumindest nicht in allen Fällen eine staatliche Unterkunft erhielten. The inside story on emergencies (im Folgenden: IRIN) berichtet von einem aus Deutschland überstellten, verletzten und behandlungsbedürftigen Syrer, dem Polizisten bei der Ankunft in Mailand gesagt hätten, er solle auf der Straße schlafen. Auch ein aus Frankreich überstellter palästinensischer Flüchtling, der „einfach auf der Straße gelassen“ worden sei, wird in dem Bericht erwähnt. Ein solches Verhalten der Polizei gegenüber Rückkehrern sei nicht ungewöhnlich. Es sei im Wesentlichen Glückssache, ob und wie viel Unterstützung Rückkehrer erhielten (vgl. IRIN, 11/2017, „How a fingerprint can change asylum seeker`s life“). Die Zeitung „Die Zeit“ berichtet ebenfalls von einem rückgeführten Asylbewerber, der anschließend auf der Straße lebte (vgl. Zeit Online, „An der Grenze des Rechts“, 8. Oktober 2017). Von den vulnerablen Dublin-Rückkehrern, die der Dutch Council for Refugees (im Folgenden: DRF) und SFH für einen Bericht beobachteten, wurde keiner nach der Ankunft unmittelbar in ein SPRAR / SIPROIMI geschickt. Die Behandlung nach Ankunft sei als willkürlich empfunden worden. In vielen Fällen sei erst durch das Eingreifen der genannten Organisationen überhaupt eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden (vgl. SFH/DRC, „Is Mutual Trust Enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy“, 9. Februar 2017, S. 22). Im Ergebnis sind diese Berichte aber nicht verallgemeinerungsfähig, sondern belegen allein, dass Dublin-Rückkehrer in Einzelfällen von Obdachlosigkeit bedroht sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass nur wenige obdachlose Dublin-Rückkehrer auf der Straße angetroffen werden (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 29), mögen in Italien auch insgesamt relativ viele Migranten auf der Straße oder in besetzten Häusern unter teils sehr schlechten Bedingungen leben (vgl. etwa IRIN, „No home for refugees in Rome. Italy`s policies appear designed to deter asylum seekers but most have nowhere else to go“, 10. November 2017). Genaue Zahlen scheinen hierzu jedoch nicht verfügbar zu sein. Hinzu kommt, dass nach Einschätzung einzelner italienischstämmiger Migrationsexperten durch den vormaligen italienischen Innenminister Salvini vor allem eine „künstliche Flüchtlingskrise“ geschaffen worden sei, um diese politisch zu instrumentalisieren (vgl. spiegel-online vom 24. Oktober 2019, „S langer Schatten“, https://www. spiegel.de /politik/ ausland/italien-das-centro-sociale-kaempft-ums-ueberleben-a-1291406. html). Weder die SFH noch der UNHCR haben Kenntnis über die Zahl obdachloser Schutzberechtigter (vgl. SFH, Anlage vom 31. Juli 2017 zur E-Mail vom 12. September 2017 an das VG Hannover, S. 5). Nach Schätzung der MSF gibt es mindestens 10.000 obdachlose Menschen unter den internationalen und humanitären Schutzgenehmigungsinhabern und Antragstellern, die nur begrenzten oder keinen Zugang zu grundlegenden Gütern und medizinischer Versorgung haben (MSF, Stand: 8. Februar 2018, „OUT of sight“ - Second edition). Soweit allerdings mit Bezug auf Dublin-Rückkehrer von Obdachlosigkeit berichtet wird (vgl. Monitor vom 23. Mai 2019), so gehen diese Fälle in aller Regel auf den Umstand zurück, dass die Antragsteller die ihnen zugewiesene Unterkunft in der Vergangenheit verlassen und infolgedessen ihren Unterkunftsanspruch verloren hatten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch außerhalb der staatlichen Einrichtungen Unterkunftsmöglichkeiten bestehen. NGOs und Freiwillige betreuen teilweise informelle Unterkünfte, z.B. Zelte (vgl. IRIN 11/2017, Fingerprint). Diverse NGOs bieten Notschlafstellen an (vgl. Bundesamt, Stand: Mai 2017, S. 2). Für anerkannte Asylbewerber ohne Unterkunft bieten namentlich Organisationen wie die Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder Consiglio Italiano per i Rifugiati Unterstützung an (Auswärtiges Amt - im Folgenden: AA -, Anfragebeantwortung an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2016 zum Az. 13 A 516.80/48651). Auch viele religiöse Einrichtungen betreiben Unterbringungseinrichtungen und verteilen Kleidung und Nahrung (vgl. Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, S. 21). Die SFH gibt zu Schlafplätzen von NGOs und Kirchen zu bedenken, dass diese erstens größtenteils bereits Teil des staatlichen Systems seien, womit sie auch den dortigen Vorgaben unterlägen, und nicht zusätzlich dazu bestünden. Zweitens stünden sie allen Bedürftigen zur Verfügung, also nicht nur Schutzsuchenden oder -berechtigten, sondern auch Personen, die keinen Asylantrag stellen, oder italienischen Obdachlosen. Es handele sich daher um wenige Plätze (vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 16). Aus dem Vorstehenden kann zwar geschlossen werden, dass die Unterkunftssituation teilweise schwierig ist und ein (im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Migranten eher kleiner Teil) tatsächlich obdachlos ist bzw. in besetzten Häusern lebt. Diese Erkenntnisse rechtfertigen per se aber noch nicht die Annahme von systemischen Mängeln, die eine Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK begründen könnten. Auch das Unterbringungsverfahren für Dublin-Rückkehrer als solches weist keine systemischen Mängel auf: Zur Durchsetzung ihres Unterkunftsanspruchs müssen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, wieder in die für ihr Asylverfahren zuständige Questura reisen. Dafür händigt die Polizei ihnen am Flughafen eine Einladung aus, in der die Information enthalten ist, um welche Questura es sich handelt (vgl. : BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 03/2017, S. 33). Das Zugticket stellt in der Regel eine Flughafen-NGO zur Verfügung (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28). Ein abweichendes Verfahren gilt, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen oder die Unterkunft ohne Meldung verlassen hat. In letzterem Falle wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen, so dass der Anspruch auf eine Unterkunft verloren geht. Die Unterbringung kann aber neu beantragt werden (AA, Anfragebeantwortung an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2016 zum Az. 13 A 516.80/48651), um in das Unterbringungssystem wieder aufgenommen zu werden. Dazu muss ein Termin bei der Questura vereinbart werden, bei dem die Gründe für das Verlassen des Zentrums zu erklären sind. Die Questura entscheidet dann, ob die Person wieder aufgenommen wird. Bis zur Entscheidung hat die Person keinen Zugang zu staatlicher Unterbringung. Bei einer Ablehnung gibt es keine staatliche Unterbringungsalternative. Sofern eine Person wieder aufgenommen wird, wird sie im Falle von Platzmangel auf den letzten Platz der Warteliste gesetzt (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28 f.). Solche Mängel sind auch nicht im Bereich der Gesundheitsversorgung festzustellen: Denn Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Entsprechend Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/337/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L Nr. 180/96) - Aufnahmerichtlinie - haben Dublin-Rückkehrer während des Asylverfahrens ebenso wie jede andere Person, die sich in Italien aufhält, nach nationalem Recht einen Anspruch auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54; vgl. dazu auch AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 79). Das beinhaltet einen grundsätzlich kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern (vgl. AA, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2016 zum Az. 13 A 516./.14A.). Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können, müssen sich Schutzsuchende in den SSN („Servizio Sanitario Nazionale“) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-Rückkehrer wie die Antragsteller - dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. dazu AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 79-80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54). In der praktischen Umsetzung bestehen Hürden und Einschränkungen dieses Rechts auf medizinische Behandlung, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis und für andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose. MSF gibt mit Verweis auf bürokratische Hürden an, dass diese Personengruppen reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem hätten, was Allgemeinmedizin einschließe. Die Notaufnahme der Krankenhäuser sei häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum SSN (vgl. MSF, Stand: 8. Februar 2018, „OUT of sight“ - Second edition). MSF hat deshalb in den Jahren 2016 und 2017 sein Engagement in Italien insbesondere für Migranten in informellen Unterkünften erhöht und bietet in Como und Ventimiglia psychologische Notfallbehandlung und in Ventimiglia gynäkologische Behandlungen an. In Rom wird primäre Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung geleistet. In Bari und Turin half MSF bei der Kontaktherstellung zum SSN. Dabei kritisiert MSF, dass ehrenamtliche Nothilfe mitunter unter Verweis auf das Verbot der Unterstützung illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts kriminalisiert werde (vgl. MSF, Stand: 8. Februar 2018, „OUT of sight“ - Second edition). Weitere NGOs, die vor allem auch Asylsuchende und Schutzberechtigte in besetzten Häusern und auf der Straße unterstützen, sind MEDU, Cittadini del Mondo und Naga (vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 57 f.). AIDA erklärt, dass Asylsuchende zwar theoretisch denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben sollten wie Italiener, dies aber de facto erst geschehe, wenn die jeweilige Questura den Asylantrag formalisiert habe. Dies verzögere sich teilweise um mehrere Monate. In dieser Zeit hätten Asylsuchende jedoch Zugang zur Notfallversorgung. Eine große praktische Hürde sei die Sprachbarriere (vgl. AIDA, 02/2017, S. 79 f.). Problematisch sei auch das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür würden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gebe einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden müsse und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteige (vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57). Erkenntnisse darüber, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, liegen jedoch nicht vor. Folglich sind auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GR-Charta mit dem dafür notwendigen Schweregrad zur Folge hätte. Dies gilt ungeachtet der Corona-Pandemie, von der Italien seit März/April 2020 besonders stark betroffen war. Zwar verzeichnet Italien nach einer vorübergehenden Verbesserung der Situation im Sommer 2020 wieder stark steigende Infektionszahlen. Landesweit beträgt die Inzidenz gegenwärtig mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Italien durch das Auswärtige Amt als Risikogebiet eingestuft wird (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/italiensicherheit/211322, abgerufen am 18. November 2020). Die Situation unterscheidet sich jedoch nicht wesentlich von derjenigen in anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen ist für einen (landesweiten) Zusammenbruch des italienischen Gesundheitssystems, der eine ggf. erforderlich werdende Behandlung der Antragstellerin wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde, nichts ersichtlich. Auch gehört die im Jahre 1986 geborene Antragstellerin nach den bisherigen Erkenntnissen nicht schon aufgrund ihres Alters zur Gruppe derjenigen, die einem höheren Risiko für einen schweren Verlauf einer etwaigen Covid19-Erkrankung ausgesetzt wäre (vgl. https:// www. rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html, abgerufen am 18. November 2020). Nichts anderes folgt aus der von ihr eingereichten Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin S vom 13. August 2020, wonach sie diesem gegenüber angegeben habe, seit zwei Jahren unter Epilepsie mit Krampfanfällen und Gedächtnislücken zu leiden. Selbst wenn von einer solchen Erkrankung auszugehen wäre, würde sich hieraus nicht das Erfordernis einer sofortigen ärztlichen oder gar stationären Weiterbehandlung in Italien ergeben. Die in der Bescheinigung für erforderlich erachtete neurologischen Landzeitbehandlung nebst weiterführenden Untersuchungen wären in Italien gewährleistet. Auch die darin weiter erwähnte Depression mit Angstzuständen und Schlafstörung sowie Somatisierung wäre in Italien behandelbar, das Medikament Fluoxetin erhältlich. Auch die Versorgung mit den übrigen zum Lebensunterhalt notwendigen Leistungen weist für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel auf: Den Vorgaben gemäß Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. g und Art.18 der Aufnahmerichtlinie entsprechend erfolgt die Versorgung mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln und dem sonstigen Bedarf des täglichen Lebens für Dublin-Rückkehrer im Grundsatz über die Unterbringungseinrichtungen. Denn Dublin-Rückkehrer, die nach ihrer Rückkehr in Unterbringungseinrichtungen untergebracht sind, werden für die Dauer ihres Aufenthalts dort versorgt. In den SPRAR / SIPROIMI-Unterkünften werden neben Lebensmitteln - wie bereits erwähnt - auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachvermittlung, psychosoziale Unterstützung) angeboten und ein Taschengeld je nach SPRAR / SIPROIMI-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag ausgezahlt (vgl. Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 1 und 2). In den CAS-Unterkünften werden neben den Lebensmitteln auch Hygieneartikel, Telefonkarten und Asylberatung zur Verfügung gestellt. Ferner wird ein Taschengeld bzw. Gutschein in Höhe von 2,50 Euro/Tag (bis zu 7,50 Euro/Tag für Familien) gewährt (vgl. Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017). Die durch das Salvini-Dekret eingetretenen Verschärfungen haben an diesem Befund nichts Grundsätzliches geändert. Danach erhalten Flüchtlinge während des Asylverfahrens auch weiterhin Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung. Streichungen oder Kürzungen sind insoweit nicht vorgesehen (vgl. BFA, Italien, 26. Februar 2019, S. 7). Abstriche sind durch das Dekret auch nicht bezüglich medizinischer Basisleistungen und insbesondere der kostenfreien Notfallversorgung angeordnet. In den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen, auch um die nationalen Gesundheitsdienste zu entlasten. Zudem bleibt der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern gewährleistet (vgl. BFA, Italien, 26. Februar 2019, S. 8, 23 f.; AIDA, Update Italien, 31. Dezember 2018, S. 55 ff.). Für Rückkehrer, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben oder denen im weiteren Verlauf ihres Verfahrens internationaler Schutz zugesprochen wird - wobei die Lebensbedingungen nach einer etwaigen Schutzgewähr gemäß der vorbezeichneten Rechtsprechung des EuGH bereits bei der Überstellung in den Blick zu nehmen sind (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 u.a. Jawo - , a.a.O. Rn. 88, 98) -, gilt Folgendes: Anerkannte Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die nach den Änderungen des Salvini-Dekrets zwar nicht mehr fünf, sondern lediglich noch zwei Jahre gültig ist, bei Ablauf aber in der Regel automatisch verlängert wird (zur alten Rechtslage vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31, und Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 34) und Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Berufsausbildung verschafft (Bundesamt, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 3). Sie können mit dieser Aufenthaltsbewilligung ein- und ausreisen und sich in Italien ohne Einschränkungen bewegen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 33).Sie sind bezüglich der sozialen Rechte und dem Zugang zu Sozialleistungen den italienischen Staatsangehörigen völlig gleichgestellt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35, und Anlage vom 31. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12. September 2017, S. 3). Angesichts dessen, dass das italienische Sozialsystem nicht dem deutschen Sozialsystem vergleichbar ausgestaltet ist und sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für italienische Staatsangehörige gleichermaßen deutlich weniger Fürsorgeleistungen vorhält, bedeutet dies aber auch, dass von ihnen grundsätzlich erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 und 49, und Anlage vom 31. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12. September 2017, S. 1). Soweit es danach im Bereich der Versorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt zu Problemen kommen kann, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen. Denn Art. 3 EMRK ist nach dem oben dargestellten Maßstab im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade auch anerkannte Flüchtlinge Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie der NGOs haben, die das fehlende familiäre Netzwerk zumindest teilweise ausgleichen. Denn diese versorgen sie nicht nur mit Lebensmitteln und Unterkunftsplätzen (AA, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2016 zum Az. 13 A 516/14.A, S.5; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 80), sondern bieten auch andere, speziell auf anerkannte Flüchtlinge zugeschnittene und durch staatliche sowie europäische Mittel geförderte Hilfen wie Jobtrainings, Praktika und Sprachkurse (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 53; Bundesamt, Länderinformation: Italien, Mai 2017, Seite 3) und auch Projekte an, die beim Übergang zur Selbstständigkeit nach der Beendigung der Unterbringung in einem SPRAR-Zentrum unterstützen sollen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 51). Über die Hilfen durch kommunale und karitative Einrichtungen sowie NGOs hinaus sind rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte aber auch im Hinblick auf staatliche Hilfen keineswegs gänzlich auf sich selbst gestellt. Unabhängig von dem oben genannten Gesichtspunkt der sogenannten Inländergleichbehandlung kann deshalb auch aus diesem Grund eine Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden, zumal der italienische Staat auf die Situation anerkannter Flüchtlinge nicht mit Gleichgültigkeit reagiert. Anerkannte Flüchtlinge haben im Rahmen der bestehenden Kapazitäten und sofern die maximale Aufenthaltsdauer von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen (bei Gesundheitsproblemen oder im Hinblick auf bestimmte Integrationsziele) um weitere sechs Monate verlängert werden kann, noch nicht ausgeschöpft ist, Zugang zum Zweitaufnahmesystem SPRAR / SIPROIMI. Das gilt - wie dargelegt - nur dann nicht, wenn die Einrichtung nach Aufnahme wieder verlassen worden ist. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn die betroffene Person einen Antrag beim Innenministerium einreicht und neue “Verletzlichkeiten“ vorbringt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 36, und Anlage vom 31. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12. September 2017, S. 1). In diesem Fall ebenso wie in dem Fall, dass die maximale Aufenthaltsdauer in einer SPRAR / SIPROIMI-Einrichtung abgelaufen ist, haben die betroffenen Personen, sofern sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen und eine Wohnung zu mieten, und auch keinen Unterkunftsplatz in den bereits erwähnten kommunalen und karitativen Einrichtungen oder mit Hilfe der NGOs erhalten, ebenso wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation nur Zugang zu Notschlafstellen und zu Unterkünften in besetzten Häusern (SFH, Anlage vom 31. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12. September 2017, S. 2). Daraus ergibt sich aber kein systemisches Versagen bezüglich der Aufnahmebedingungen für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte und keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta. Denn auch nach diesen rechtlichen Maßgaben ist der italienische Staat nicht gehindert, den Zugang zu den SPRAR-Einrichtungen von bestimmten - von den Schutzberechtigten erfüllbaren - Voraussetzungen abhängig zu machen und den Anspruch auf Unterkunft in einer solchen Einrichtung entfallen zu lassen, wenn der Schutzberechtigte die Unterkunft “eigenmächtig“ verlässt (vgl. Art. 20 Abs. 1a der Aufnahmerichtlinie, wonach einem Antragsteller die gewährten materiellen Leistungen entzogen werden können, wenn dieser den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort eigenmächtig verlässt), bzw. die Aufenthaltsdauer in einer solchen Einrichtung zu begrenzen. Aus diesem Verhalten des italienischen Staates kann deshalb auch nicht auf dessen Gleichgültigkeit gegenüber anerkannten Schutzberechtigten geschlossen werden. Einen Anspruch auf staatliche Sozialhilfe, die mit der in Deutschland gewährten Sozialhilfe vergleichbar ist, haben außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen lebende und mangels hinreichender Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt oft auf Schwarzarbeit (beispielsweise in der Landwirtschaft) angewiesene Schutzberechtigte (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S.52) ebenso wenig wie italienische Staatsangehörige (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49). Es gibt ein Arbeitslosengeld, wenn jemand seine (legale) Arbeit verloren hat. Personen mit sehr geringem oder keinem Einkommen - wie viele anerkannte Schutzberechtigte - haben ferner die Möglichkeit, sich für einen “finanziellen Beitrag“ zu bewerben, dessen Höhe je nach Region bzw. Gemeinde sehr unterschiedlich ist (beispielsweise in Rom bis zu 500 Euro im Jahr, in Mailand 250 Euro pro Monat für einen Zeitraum von sechs Monaten) und dessen Gewährung von der Anzahl der Anfragen und dem verfügbaren Budget abhängt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49 f., und Anlage vom 31. Juli 2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12. September 2017, S. 4). Da der italienische Staat die anerkannten Schutzberechtigten demnach auch in dieser Hinsicht genauso behandelt wie seine eigenen Staatsangehörigen, können auch insoweit systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen, die eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen, nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des aufgrund Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK nicht zu fordernden Zugangs zu dem weiterführenden medizinischen Leistungsangebot in Italien ist von Folgendem auszugehen: Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können, müssen sich Schutzsuchende in den SSN einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-Rückkehrer wie die Antragsteller - dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. dazu AIDA, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79, 80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54). Der italienische Staat hat im Oktober 2017 einen Nationalen Integrationsplan erlassen, der insbesondere Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte enthält. Der Plan wird durch EU-Gelder finanziert und wurde mithilfe lokaler Regierungen und NGOs entwickelt (The Local, „Italy launches forst official migrant integration plan: Five Things you need to know“, 27. September 2017). Er beinhaltet eine Verpflichtung anerkannter Schutzberechtigter zu italienischen Werten (Verfassung), Rechten und zum Erlernen der italienischen Sprache. Er sieht spezielle Hilfen für Analphabeten, die Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter in regionale Notfallunterkünfte nach Verlassen der Aufnahmezentren sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche und eine Bekräftigung des Rechts auf Zugang zum Gesundheitssystem vor. Nach diesem Plan ist Italien bestrebt, das CAS-System weitestgehend in das SPRAR-System zu überführen, um effektive nationale Integration zu ermöglichen (vgl. Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, http://www.interno.gov.it/sites/ default/ files/piano _nazionale_ integrazione_eng.pdf, S. 17). Ferner möchte Italien laut dem Nationalen Integrationsplan eine vollständige Umsetzung der Übereinkunft zwischen der Zentralregierung und den Regionen zur Gesundheit von Migranten von 2012 erreichen, wobei der Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst verbessert werden und eine Überwachung auf nationaler und regionaler Ebene erfolgen soll, ob die Vereinbarung von 2012 umgesetzt wird. Im Übrigen ist geplant, die Organisationen und das Angebot im Bereich der Gesundheitsversorgung zu stärken, indem spezifische Wege für jede Krankheit aufgezeigt werden, besonders auch für psychiatrische Fälle und PTBS. Die Zahl kostenloser Dienste soll angepasst und Präventionsprogramme mit Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen und für die Gesundheit von Mutter und Kind sollen gestärkt werden (vgl. Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, S. 25). Des Weiteren will Italien Anreize für Sprachkurse schaffen, die außerhalb der Unterbringungseinrichtungen angeboten werden. Zu diesem Zweck sollen Sprachkurse mit Lehrern angeboten werden, die spezialisiert sind und interaktive und experimentelle Methoden nutzen (vgl. Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, S. 22). Ziel ist es, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zu sekundärer und höherer Bildung zu ermöglichen und die Anerkennung vorheriger Kompetenzen und Abschlüsse zu garantieren (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, Oktober 2017, S. 23). Bezogen auf die Antragstellerin ist im konkreten Fall im Zusammenhang mit ihrer Rücküberstellung zusammenfassend nach alledem von Folgendem auszugehen: Die Antragstellerin ist jung und arbeitsfähig. Sie hat in Italien noch kein Asylverfahren eingeleitet und sich dort in keiner Unterkunft befunden. Dublin-Rückkehrer mit diesen Voraussetzungen haben im Rahmen der - möglichen - Fortführung ihres Asylverfahrens einen mit den Vorgaben aus Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 g Aufnahmerichtlinie übereinstimmenden durchsetzbaren Unterkunftsanspruch. Ihnen droht deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie auch faktisch in der Regel einen Zugang zu Wohnraum haben. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Einschätzung vom 8. Mai 2019 auf das Problem verweist, dass es bei Dublin-Rückkehrern zu zeitlichen Verzögerungen bei der Registrierung und dem Zugang zu Wohnraum und Unterbringung kommen könne und speziell mit Bezug auf Mailand ausführt, dass erst „normalerweise“ einige Wochen später ein zweiter Termin bei der Questura möglich sei, in dessen Folge „in der Regel“ erst danach ein Anspruch auf Aufnahme in das Asylsystem bestehe, so sind mit diesen nicht näher konkretisierten Angaben keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass gerade die Antragstellerin auch nur für eine Übergangsphase obdachlos sein könnte. Die Rücküberstellung von Antragstellern im Rahmen des Dublin-Systems unterliegt mittlerweile eines engen Monitoring durch Nichtregierungsorganisationen (vgl. dazu SFH, Dublin Returnee Monitoring Project, https://www.fluechtlingshilfe.ch/ herkunftslaender/dublin-staaten/italien-1/dublin-returnee-monitoring-project-drmp.html, abgerufen am 12. November 2019). Dennoch ist - soweit ersichtlich - kein konkreter Fall dokumentiert, in dem eine rücküberstellte und hilfebedürftige Person von den italienischen Behörden sich selbst überlassen worden und deshalb gleichsam „auf der Straße“ gelandet wäre (ebenso die Antwort der Bundesregierung von 27. August 2019 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelkpe, Dr. André Han, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE – BDrs. 19/12711, S. 3). Soweit von Einzelfällen von Obdachlosigkeit berichtet wird (vgl. Monitor vom 23. Mai 2019), so gehen diese Fälle in aller Regel auf den Umstand zurück, dass die Antragsteller die ihnen zugewiesene Unterkunft in der Vergangenheit verlassen und infolgedessen ihren Unterkunftsanspruch verloren hatten. Zum Kreis dieser Personen zählt die Antragstellerin jedoch nicht. Es steht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Da sich die Bundesrepublik Deutschland nicht auf der italienischen Risikoliste befindet, ist eine Überstellung grundsätzlich möglich, ohne dass eine Pflicht zur Quarantäne und Selbstisolation bestünde (vgl. https://italien.diplo.de/it-de/vertretungen/botschaft/-/2309840, abgerufen am 18. November 2020). Nach den vorstehenden Ausführungen liegen auch keine Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Italien vor. Schließlich sind auch der Überstellung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zu prüfen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2002 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4), weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.