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Beschluss

3 L 612/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1123.3L612.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 668.20 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. Oktober 2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 668.20 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. Oktober 2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der fünfzehnjährige Antragsteller ist Schüler der S...-Schule, Integrierte Sekundarschule, in Berlin-M.... Seit mehr als zwei Jahren gibt es erhebliche Auseinandersetzungen zwischen dem Vater des Antragstellers und der Schule. Betroffen sind hiervon insbesondere die Schulleiterin sowie diejenigen Lehrkräfte, die den Antragsteller unterrichten. Der Vater des Antragstellers stellte mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen, Befangenheitsanträge und Strafanzeigen, die inzwischen den Umfang mehrere Ordner haben. Der Vater des Antragstellers erscheint vor der Schule, spricht Schüler und Lehrkräfte an und erstellt Videos, die er auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Sein Auto mit der Aufschrift „Mobbing-Mobil“ parkt regelmäßig vor der Schule. Ein Großteil der Lehrkräfte der Schule fühlt sich von dem Vater des Antragstellers bedroht; die beiden Klassenlehrerinnen und die Schulleiterin waren zwischenzeitlich dienstunfähig erkrankt. Am 7. Mai 2020 wandte sich ein großer Teil des Kollegiums der Schule in einem offenen Brief hilfesuchend an die Bildungssenatorin des Landes Berlin und bat eindringlich um die Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule. Der Antragsteller selbst weist nach dem Zeugnis des Schuljahres 2019/2020 durchgängig gute bis sehr gute Leistungen auf. Nach den Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten vom 24. Juni 2020 sind Lern- und Leistungsbereitschaft, Arbeitshaltung, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit und Verhalten des Antragstellers als „sehr ausgeprägt“ bewertet. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2020 sprach die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) die Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule desselben Bildungsgangs aus. Zur Begründung führte die Senatsverwaltung aus, das Verhältnis zwischen dem Vater des Antragstellers und der Schulleitung sowie der Mehrheit der an der Schule tätigen Lehrkräfte sei beschädigt und nachhaltig gestört. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Schule ihrem Auftrag in Bezug auf Bildung und Erziehung des Antragstellers in gebotenem Maße nachkommen könne. Der Schulfrieden sei so nachhaltig gestört, dass die Situation auch für die Entwicklung des Antragstellers wegen der gestörten Kommunikation abträglich sei. Dem Antragsteller solle. Zugleich ordnete die Senatsverwaltung die sofortige Vollziehung der Maßnahme an und begründete dies damit, dem Antragsteller ein unbelasteter Neuanfang an einer anderen Schule ermöglicht werden solle. Zudem sei zu befürchten, dass im Fall einer aufschiebenden Wirkung der Schulfrieden weiter gestört werde Der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, hat am 30. Oktober 2020 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und am 20. November 2020 die Klage VG 3 K 668.20 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung erhoben. Der Antragsteller macht geltend, dass der Schulwechsel psychische Probleme verursache. Ein eigenes Fehlverhalten liege offensichtlich nicht vor. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 668.20 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung vom 23. Oktober 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Befugnis zur Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule desselben Bildungsgangs folge aus dem Schulaufsichtsrecht. Es sei Aufgabe der Schulaufsicht als Fachaufsicht, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die Schule zu gewährleisten. Die Schulaufsicht sei berechtigt einzugreifen, wenn dies zur sachgerechten oder geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung an einer einzelnen Schule erforderlich sei. Im Falle der Umsetzung in eine Parallelklasse sei dies auf der Grundlage bremischen Schulverwaltungsrechts bereits obergerichtlich bestätigt worden (OVG Bremen, Beschluss vom 10. September 2002 - 2 B 305/02 -, juris). II. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, der bei verständiger Würdigung gem. §§ 88, 122 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auszulegen ist, hat Erfolg. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Ausschlaggebend für diese Interessenabwägung ist, dass sich der Bescheid der Senatsverwaltung vom 23. Oktober 2020 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Es fehlt an einer geeigneten Rechtsgrundlage, die nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes für die hier in Rede stehende Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule zwingend erforderlich ist. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 133). Insbesondere im Schulwesen verpflichten Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 68 f.; BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 133). Dem korrespondiert das verfassungsrechtliche Verbot, in diesen Fällen ohne wirksame gesetzliche Grundlage tätig zu werden (vgl. Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 20, Rn. 113). „Wesentlich“ bedeutet im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 147/75 -, juris Rn. 92). Ob und inwieweit eine Maßnahme eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich macht, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97, juris Rn. 133). Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule um eine wesentliche Entscheidung, deren Voraussetzungen der Gesetzgeber selbst zu regeln hat. Dies findet seine Begründung in dem Grundrechtsbezug einer solchen Maßnahme; die Überweisung an eine andere Schule ist für den betroffenen Schüler von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung seiner Grundrechte. Betroffen sind die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Letzteres schützt allgemein „im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen“ (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 -, juris Rn. 13) und gewährleistet „jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann“ (BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 -, juris Rn. 44). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist damit ein umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Nach der sogenannten Sphärentheorie wird zwischen Eingriffen in die Sozial- bzw. Privatsphäre, die durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein können, und Eingriffen in die Intimsphäre, die absoluten Schutz genießt, unterschieden (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05, juris Rn. 88 m.w.N.). Die zwingende Geltung des Vorbehalts des Gesetzes bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet eine weitere Begründung darin, dass letzteres wegen des Menschenwürdegehalts nur verfassungsimmanenten Schranken unterliegt, die der Gesetzgeber bestimmen und konkretisieren muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 67). Eine Überweisung an eine andere Schule stellt sich für den betroffenen Antragsteller als ein erheblicher Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Nach dem Maßstab der sogenannten Sphärentheorie sind Privat- und Sozialsphäre des Antragstellers betroffen. Der Antragsteller wird gegen seinen Willen aus seinem sozialen Lernumfeld mit den ihm vertrauten Lehrern und Schülern herausgenommen. Ein ungewollter Schulwechsel kann, gerade in der Pubertät, zu einem empfindlichen Bruch im Leben des betroffenen Schülers führen. Dies betrifft nicht allein die Bildungsbiographie. Der plötzliche Verlust des gewohnten Umfelds sowie die erzwungene Konfrontation mit einem Neuanfang können erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes bzw. Jugendlichen haben. Dies wird dadurch verstärkt, dass der erzwungene Schulwechsel gegenüber Eltern und Schulfreunden gleicher Altersklasse leicht als „Schmach“ empfunden werden kann. Kinder und Jugendliche bedürfen aber eines besonderen Schutzes ihres Persönlichkeitsrechts, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, juris Rn. 34). Aus diesem Grund geht der Persönlichkeitsrechtsschutz von Kindern weiter als der von Erwachsenen. Darüber hinaus wird durch die Überweisung an eine andere Schule das allgemeine Teilhaberecht an schulischer Bildung berührt. Zwar wird durch die Überweisung – im Fall des Fortbestehens der Schulpflicht – eine weitere Beschulung sichergestellt. Zu dem Teilhaberecht an schulischer Bildung gehört jedoch auch das Recht auf Wahl einer bestimmten Schule, das durch den betroffenen Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte selbst ausgeübt worden ist, und in das durch eine Überweisung an eine andere Schule, deren Auswahl der Schulaufsichtsbehörde obliegt und auf die der betroffene Schüler regelmäßig keinen Einfluss hat, eingegriffen wird. Die Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule desselben Bildungsgangs kann vorliegend nicht auf die im Berliner Schulgesetz vorgesehenen Regelungen zum Erlass von Ordnungsmaßnahmen gestützt werden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. 26), zuletzt geändert durch das Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU vom 12. Oktober 2020 (GVBl. 807 [823]), können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn der betreffende Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, vorausgesetzt, dass Erziehungsmaßnahmen, wie etwa ein erzieherisches Gespräch, ein mündlicher Tadel oder eine Eintragung in das Klassenbuch, keinen Erfolg versprechen. Als schwerste Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Schüler der – wie der Antragsteller – noch der Schulpflicht unterliegt, sieht § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SchulG die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsganges vor. Diese Entscheidung wird gemäß § 65 Abs. 5 Satz 2 SchulG von der Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Schulkonferenz zu hören. Nach Absatz 4 sind vor der Entscheidung zudem die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Denn unstreitig hat der Antragsteller weder die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt noch andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Für eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern des Schülers lässt § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SchulG keinen Raum. Eine solche Zurechnung würde auch dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Prinzip eigenverantwortlichen Handelns widersprechen, das eine Zurechnung des Verhaltens anderer Personen grundsätzlich ausschließt (so auch Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 452, wonach der einzelne Schüler nicht ohne eigenes Zutun für das Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden kann). Eine Rechtsgrundlage für die Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule desselben Bildungsgangs ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dessen Befugnisse als Aufsichtsbehörde. Eine solche Befugnis folgt nicht aus Verfassungsrecht. Denn der einzig in Betracht kommende Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter Aufsicht des Staates steht, stellt für sich genommen keine Ermächtigungsgrundlage für einzelne aufsichtliche Maßnahmen dar, sondern bedarf hierzu der Ausfüllung durch landesgesetzliche Eingriffsnormen (OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 2 LB 314/14 -, juris Rn. 92). Eine Rechtsgrundlage für die aufsichtsrechtliche Überweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Schule findet sich auch nicht im einfachen Recht. Nach § 1 SchulG, der allgemein den Auftrag und die Bildungsziele der Schule beschreibt, ist es Auftrag der Schule, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründlichem Wissen und Können zu vermitteln (Satz 1). Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten (Satz 2). Selbst für den Fall, dass die Schulverwaltung die Verwirklichung dieser Ziele durch das Verhalten des Vaters des Antragstellers als gefährdet ansieht, eröffnet ihr diese allgemeine Norm keine Befugnis, Maßnahmen gegen einzelne Schüler einzuleiten (vgl. für das Verhältnis zwischen Schüler und Schulverwaltung bereits VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2016 - VG 3 K 84.15 -). Eine Eingriffsbefugnis ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 8 SchulG. Hiernach überprüft jede Schule zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Leistungsfähigkeit und der Qualitätsstandards regelmäßig und systematisch die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit (Satz 1). Die Schulaufsicht unterstützt die Schulen bei der Sicherung der Standards, der Qualität und ihrer Weiterentwicklung (Satz 2). Auch bei dieser Norm handelt es sich um eine Aufgabenzuweisung, die nicht hinreichend und klar bestimmt eine Befugnis zum Ergreifen von Maßnahmen gegenüber einzelnen Schülern vermittelt. Schließlich stellen entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch § 106 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchulG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Maßnahme dar. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist die fachliche Schulaufsicht darauf gerichtet, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die Schule zu gewährleisten. Gemäß Absatz 3 soll die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer fachlichen Aufsicht nur dann in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten oder geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere bei einem Verstoß gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder bei schwerwiegenden Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit, geboten ist. Diese Normen beinhalten jedoch bereits nach ihrem Wortlaut lediglich eine Aufgabenzuweisung und verleihen der Behörde keine Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten. Nach den Grundsätzen des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesentlichkeit bedarf es über die Aufgabenumschreibung hinaus aber einer ausdrücklichen Eingriffsermächtigung; der Schluss von näher geregelten Aufgaben auf entsprechende Befugnisse ist unzulässig (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Februar 1991- 9 L 246/89 -, juris Rn. 64). Darüber hinaus sprechen Sinn und Zweck der fachaufsichtlichen Regelungen gegen eine Befugnis, Maßnahmen gegenüber einem einzelnen Schüler auszusprechen. Die Fachaufsicht besteht im Verhältnis der Aufsichtsbehörde zu der Schule, nicht jedoch im Verhältnis zu den einzelnen Schülerinnen und Schülern. Durch einen Rückgriff auf aufsichtsrechtliche Bestimmungen würden die strengen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Überweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Schule als eingriffsintensivste der im Schulgesetz vorgesehen Ordnungsmaßnahmen umgangen. Denn die hier ausgesprochene Maßnahme wirkt de facto wie eine Ordnungsmaßnahme, ohne dass deren Voraussetzungen vorliegen. Aus der von dem Antragsgegner für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (a.a.O.) folgt nichts anderes. Denn das Bremische Schulverwaltungsgesetz in der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung enthielt eine Bestimmung, wonach die Fachaufsicht eingreifen konnte, wenn nach schulinternem Schlichtungsverfahren im Einzelfall keine Einigung zwischen den Betroffenen erzielt werden konnte, und aus der sich nach der obergerichtlichen Bewertung eine konkrete Eingriffsbefugnis gegenüber Dritten ergab. Ob und auf welcher Grundlage die Schule Maßnahmen zur Unterbindung von Störungen und zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes gegen den Vaters des Antragstellers selbst richten könnte, ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.