Beschluss
3 L 301/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0115.3L301.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. (Rn.21)
2. Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. (Rn.26)
3. Keine der dem KMK-Sekretariat zugewiesenen Aufgaben umfasst die Aufsicht über die Abiturprüfungen im Ausland. (Rn.44)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Kosten.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Beiladung des Schulvereins Europa-Schule K wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. (Rn.21) 2. Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. (Rn.26) 3. Keine der dem KMK-Sekretariat zugewiesenen Aufgaben umfasst die Aufsicht über die Abiturprüfungen im Ausland. (Rn.44) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Kosten. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Beiladung des Schulvereins Europa-Schule K wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt die Durchführung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im Rahmen der Deutschen Internationalen Abiturprüfung 2020 an einer deutschen Auslandsschule in Kairo. Der im Jahre 2002 geborene Antragsteller besuchte die von dem Schulverein Europa-Schule K (nachfolgend: Schulträger) mit dortigem Sitz getragene Europa-Schule und unterzog sich dort im Jahre 2020 der Deutschen Internationalen Abiturprüfung. Grundlage dieser Prüfung ist die durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2015 erlassene Ordnung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife an Deutschen Schulen im Ausland (DIA-PO). Mit Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland bei der Kultusministerkonferenz (BLAschA) vom 9./10. Dezember 2015 zur Wahrnehmung der Schulaufsicht der Länder für den Zeitraum 2017 bis 2020 war dem Land Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Aufsicht u.a. über die vorgenannte Schule in Ägypten übertragen und im Jahre 2019 Frau Ministerialrätin W. des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Ministerium) durch den Präsidenten der Kultusministerkonferenz als Prüfungsleiterin benannt worden. Im Zuge der weltweiten Ausbreitung der Pandemie mit dem SARS-Cov-2 Virus und der damit verbundenen Einschränkungen des Schul- und Prüfungsbetriebs im Ausland legte der BLAScha in einem an alle Schulleiterinnen und Schulleiter im Ausland gerichteten Schreiben vom April 2020 verschiedene Szenarien zur Durchführung von Prüfungen im „Termin 1 2020“ auf der Nordhalbkugel fest („Auswirkungen des COVID-19 … an deutschen Schulen im Ausland – viertes Schreiben“ vom 7. April 2020). Eines dieser Szenarien sah vor, dass bei durchgeführten schriftlichen Prüfungen die mündlichen Prüfungen entweder in einem virtuellen Prüfungsraum als Videokonferenz stattfinden oder die mündlichen Prüfungen entfallen. Im letztgenannten Fall sei die Note für das für die mündliche Prüfung vorgesehene Fach aus dem Durchschnitt der Halbjahresergebnisse der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase zu bilden und entsprechend zu gewichten. Anstelle der (entfallenden) zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern sei gleichfalls eine fiktive Note unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbjahreszeugnisse der Qualifikationsphase und der Note der schriftlichen Prüfung zu bilden. Der Antragsteller erreichte in den schriftlichen Prüfungsfächern in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils zwei Punkte und im Fach Englisch drei Punkte, wobei mündliche Prüfungen auf Antrag des Schulträgers gegenüber dem Ministerium nach dem vorstehend beschriebenen Szenario entfielen. Mit dem ermittelten Prüfungsergebnis erfüllte der Antragsteller die Voraussetzungen für ein Bestehen der Deutschen Internationalen Abiturprüfung nicht. Hiergegen erhob der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. Juni 2020 Widerspruch gegenüber dem Schulträger, der Antragsgegnerin zu 1. sowie dem Ministerium und machte geltend, die maßgeblichen Bestimmungen der DIA-PO hätten auf die genannte Weise nicht modifiziert werden dürfen. Er habe einen Anspruch darauf, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen abzulegen. Auf Antrag des Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für das gegenüber dem Schulträger verfolgte Begehren das Verwaltungsgericht Düsseldorf als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 - BVerwG 6 AV 4.20 -, juris). Mit Datum vom 23. Juli 2020 hat der Antragsteller bei diesem Gericht um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Begehren nachgesucht, dem Schulträger, hilfsweise der Schulleiterin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, für ihn zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen. Zugleich begehrt er ein hierauf gerichtetes aufsichtsrechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin zu 1. sowie des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Beschluss vom 18. August 2020 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1. abgetrennt und dieses Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Mit Schriftsatz vom 23. September 2020 hat der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren auf den Antragsgegner zu 2. als Rechtsträger des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erweitert. Beide Antragsgegner haben in die Einbeziehung des Antragsgegners zu 2. eingewilligt. Am 23. November 2020 hat der Antragsteller gegen die Antragsgegner die Klage VG 3 K 670/20 erhoben. Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin zu 1. sei aufsichtsrechtlich zuständig und damit im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert. Andernfalls und wenn auch das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Schulaufsicht nicht in Betracht komme - über letzteres habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheiden -, sei jedenfalls von einer aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit des Landes Berlin auszugehen. Die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1. ergebe sich aus den Regelungen des Auslandsschulgesetzes. Soweit diese Regelungen nicht von der Bundeskompetenz für auswärtige Angelegenheiten gedeckt sein sollten, ändere dies nichts an ihrer Maßgeblichkeit, da auch verfassungswidriges Bundesrecht Landesrecht breche. Die Kompetenzverflechtungen von Bund und Ländern im Bereich der Auslandsschulen kämen einer unzulässigen „Mischverwaltung“ gleich. Jedenfalls müsse sich für den vorliegenden Sachverhalt ungeachtet aller rechtlichen Schwierigkeiten die Verantwortlichkeit (irgend)eines Beteiligten ergeben. Die Leitlinien des BLASchA vom April 2020 seien bereits kompetenzwidrig. Im Übrigen gebe es keine Rechtsgrundlage für ein Außerkraftsetzen der DIA-PO im Wege einer Ermessensentscheidung. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsgegner zu 2. im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Schulträger anzuweisen, für ihn zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfung Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen, hilfsweise, durch die Schulleiterin der Europa-Schule in K nach Anhörung der Abiturprüfungskonferenz festlegen zu lassen, für ihn zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfung Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, weiter hilfsweise nur in den Fächern Mathematik und Englisch, anzusetzen. Der Antragsteller hat ferner beantragt, den Schulträger beizuladen. Die Antragsgegner beantragen, den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin zu 1. trägt vor, es werde in unzulässiger Weise die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Im Übrigen sei sie für das begehrte aufsichtsrechtliche Einschreiten nicht zuständig. Die Schulaufsicht des Bundes betreffe die äußeren Schulangelegenheiten wie die Verwendung von Fördermitteln und der Schulstruktur. Zuständig für die eigentliche Bildungsarbeit und damit auch die Prüfungen einschließlich etwaiger Sonderregelungen seien hingegen die Länder. Der Antragsgegner zu 2. trägt vor, er sei gleichfalls nicht passivlegitimiert. Das Sekretariat der Kultusministerkonferenz habe keine Mitentscheidungsbefugnis bei den Beschlüssen der KMK oder bei deren Durchführung durch die Länder. Im Übrigen habe die zuständige Referentin die Entscheidung, keine mündlichen Prüfungen an der Europa-Schule durchzuführen, zu Recht auf der Grundlage des Schreibens vom 7. April 2020 getroffen, denen die KMK zugestimmt habe. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragserweiterung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach ist eine Änderung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Antragsgegnerin zu 1. hat ausdrücklich in die Antragserweiterung eingewilligt. Darüber hinaus ist auch die (nicht erforderliche, vgl. HK-VerwR/Winfred Porz, 4. Aufl. 2016, VwGO § 91 Rn. 12; Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020 Rn. 19, VwGO § 91 Rn. 19) Einwilligung des einbezogenen Antragsgegners zu 2. gegeben. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der Anordnungsanspruch beruht dabei auf dem materiellen Grund für den ersuchten vorläufigen Rechtsschutz; ein Anordnungsgrund besteht, wenn ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Nach diesem Maßstab fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat schon deshalb keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. auf das begehrte (schul)aufsichtliche Einschreiten gegen den Schulträger, weil diese nicht passivlegitimiert ist. Einzige in Betracht kommende gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4 des Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen - Auslandsschulgesetz - (ASchG) vom 26. August 2013 (BGBl. I S. 3306). Danach beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen, soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag (Abs. 1). Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er eigene Überprüfungen vor Ort durchführt (Abs. 2 Nr. 1), die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet (Abs. 2 Nr. 2) und prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird (Abs. 2 Nr. 3). Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden (Abs. 3). Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Abs. 4). Deutsche Auslandsschule im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 ASchG eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status „Deutsche Auslandsschule” durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag). Diese Merkmale sind mit Blick auf die Europa-Schule K zwar erfüllt (vgl. Verleihungsvertrag vom 6. August 2014, in Bezug genommen im Fördervertrag vom 16. Oktober 2017). Die Schulaufsicht des Bundes nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASchG erstreckt sich aber bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht auf die hier im Streit stehende Durchführung der Abiturprüfungen im Ausland. Zuständig hierfür sind vielmehr nach § 4 Abs. 4 ASchG die Länder. Nach Art. 30 des Grundgesetzes (GG) ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Hierzu gehört auch die Aufsicht über das Schulwesen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GG, d.h. die öffentlichen und die privaten Schulen, die allgemeinbildenden und die berufsbildenden Schulen, als Ort von Bildung, Ausbildung und Erziehung (vgl. Maunz/Dürig/Badura, 92. EL August 2020, GG Art. 7 Rn. 26). Das Grundgesetz trifft für die Schulaufsicht der Auslandsschulen keine andere Regelung und lässt eine solche (einfachgesetzliche) Regelung auch nicht zu. Eine verfassungsrechtliche Regelung ergibt sich zunächst nicht unmittelbar aus Art. 32 GG. Danach ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten Sache des Bundes. Hierzu zählt auch die Kulturpolitik und im Ausgangspunkt die Errichtung von Auslandsschulen (vgl. Maunz/Dürig/Nettesheim, 92. EL August 2020, GG Art. 32 Rn. 55). Der Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Gründung deutscher Auslandsschulen ist erforderlich, denn ihre Tätigkeit berührt die kulturelle Souveränität des Gaststaates. Zugleich übernehmen sie in der Regel durch die Vorbereitung und Zuerkennung von Bildungsabschlüssen eine hoheitliche Aufgabe anstelle der Ausbildungseinrichtungen des Gaststaates (für eine griechische Auslandsschule in Deutschland vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13 -, juris), sodass ohne bilaterale Vereinbarungen üblicherweise kein Staat bereit sein wird, die Errichtung einer solchen Schule in seinem Staatsgebiet zuzulassen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ägypten ist am 16. Oktober 1960 ein entsprechendes Kulturabkommen in Kraft getreten (BGBl. II, 1960, S. 2352), nach dessen Art. 1 c) jede Vertragspartei die Gründung von kulturellen, wissenschaftlichen sowie der Bildung dienenden und religiösen Einrichtungen des anderen Landes unter von beiden Vertragspartnern zu vereinbarenden Bedingungen und im Einklang mit den Erziehungssystemen sowie gemäß den Gesetzen und Gepflogenheiten des eigenen Landes zulassen wird. Am 10. April 1984 trat eine Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen in Kraft (BGBl. II, 1984, S. 676), welche unter anderem die Entsendung von deutschen Fachkräften im Bildungsbereich regelt. Die Europa-Schule und andere Schulen wurden durch Verbalnotenwechsel zwischen der Bundesrepublik und Ägypten als deutsche Auslandsschulen anerkannt. Aus den in den Anwendungsbereich des Art. 32 Abs. 1 GG fallenden Rahmenvereinbarungen – hier über die Bildungszusammenarbeit mit dem Gaststaat Ägypten – folgt indes nicht zugleich eine Kompetenz des Bundes, den dortigen Auslandsschulen die zu vermittelnden Bildungsinhalte vorzugeben, Prüfungen durchzuführen oder diese zu beaufsichtigen. Der Bund wirkt insoweit nur komplementär an der Seite der Länder, deren originäre Kernkompetenzen im Bildungsbereich unberührt bleiben (vgl. Maunz/Dürig/Nettesheim, 92. EL August 2020, GG Art. 32 Rn. 55; Sachs/Streinz, 8. Aufl. 2018, GG Art. 32 Rn. 26, soweit dieser eine bundeseigene Kompetenz für Schulen von Diplomaten- oder Soldatenkindern diskutiert, bedarf dies im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung, weil es sich bei der Europa-Schule um keine auf Personal des Bundes beschränkte Schule handelt). Es entspricht der ständigen Staatspraxis der Bundesrepublik Deutschland, bei der Pflege auswärtiger Beziehungen, die (auch) dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen, intern Einvernehmen mit den Ländern zu erzielen („Lindauer Abkommen“, vgl. Maunz/Dürig/Nettesheim, 92. EL August 2020, GG Art. 32 Rn. 72). Konkret findet die erforderliche Abstimmung über die Errichtung von Auslandsschulen und insbesondere gymnasialen Oberstufen mit dem Abschluss Abitur an Auslandsschulen zwischen Bund und Ländern BLASchA statt (vgl. KMK, Richtlinien für die Ordnung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife an Deutschen Schulen im Ausland „Deutsches Internationales Abitur“, Punkt 1.1.3.). Die Anerkennung durch die KMK gewährleistet in Verfolgung des Art. 7 Abs. 4 GG, dass die Lehrziele und Einrichtungen der privaten Deutschen Schulen im Ausland sowie die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Mit der Anerkennung werden die Privatschulen ausländischen Rechts einer öffentlichen Schule in Deutschland gleichgestellt; die an einer solchen Auslandsschule erworbenen Zeugnisse und Abschlüsse sind originäre deutsche Berechtigungen (vgl. Auslandsbrief Nr. 15 der KMK vom Mai 2002 über die Konferenz Deutscher Auslandsschulen - weltweit vom 4. bis 6. April 2002 in Mexiko-Stadt, Ansprache der Präsidentin der KMK, Ministerin Prof. Dr.-Ing. habil. Dagmar Schipanski, S. 5, 9, unter www.kultusministerkonferenz.de; BFH, Urteil vom 14. Dezember 2004 – XI R 32/03 –juris, Rn. 24) Dies begegnet entgegen dem Vortrag des Antragstellers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern entspricht vielmehr der grundgesetzlich verankerten Aufgabenverteilung von Bund und Ländern. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Schulaufsicht nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASchG nur auf organisatorische Angelegenheiten des Schulbetriebes, für die dem Bund eine Kompetenz aus der Natur der Sache erwächst, insbesondere die Verwendung von Fördergeldern (vgl. Sachs/Degenhart, 8. Aufl. 2018, GG Art. 73 Rn. 3). Denn die Länder haben selbst kein Personal im Ausland, welches diese Aufgaben wahrnehmen könnte; der Bund verfügt in den Auslandsvertretungen hingegen über im Gaststaat akkreditierte Konsularbeamte, die über entsprechende rechtliche Kompetenzen verfügen (vgl. Art. 5 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl. II 1969 S. 1585, § 1 Konsulargesetz i.V.m. § 6 AschG) und etwa die Verwendung von Fördermitteln ebenso prüfen (vgl. §§ 7 ff. ASchG) wie den Zustand der schulischen Einrichtungen, soweit dies nicht vorbehaltlich der bilateralen Abkommen ohnehin in den Aufgabenkreis des Gaststaates fällt. Die Aufsicht über die Prüfungen als Kern der Länderkompetenz bleibt unberührt (vgl. § 4 Abs. 4 ASchG). Zwar ist der für den Schulort zuständige diplomatische bzw. berufskonsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 5 DIA-PO Mitglied der Prüfungskommission einer Abiturprüfung im Ausland. Indes ist gemäß § 8 Abs. 3 DIA-PO der vom Präsidenten der KMK im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ernannte Prüfungsleiter dafür verantwortlich, dass die Abiturprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zu seinen Aufgaben gehört es, unter Einbeziehung der unterschiedlichen auslandsschulspezifischen Gegebenheiten die Vergleichbarkeit und die Angemessenheit der Maßstäbe für die Bewertung der Leistungen zu gewährleisten. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zum Auslandsschulgesetz, in der es unter anderem heißt: „Im Zentrum des vorliegenden Auslandsschulgesetzes steht die Förderung der Deutschen Auslandsschulen. Auch die hierauf bezogene Verbandskompetenz des Bundes ergibt sich auf dieser Grundlage aus dem Grundgesetz. Dies stellt die Regelung in § 1 klar. Der Bund kann seine Aufgaben auf dem Gebiet des Auslandsschulwesens in seiner bisherigen Form jedoch nur effektiv und umfassend wahrnehmen, soweit er durch die Länder unterstützt wird. So können beispielsweise deutsche Abschlüsse im Ausland nicht ohne entsprechende Anerkennung durch die Länder erreicht werden. Auch verfügen die Länder über die erforderlichen Lehrkräfte. Bund und Länder sind daher bei der Förderung und der Schulaufsicht im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf enge wechselseitige Abstimmung angewiesen“ (BT-Drs. 17/13058, S. 9). An anderer Stelle heißt es: „Im Hinblick auf die Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen durch den Bund und die Länder konkretisiert § 4 die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung. Inhalt und Umfang der Aufsichtsrechte des Bundes ergeben sich in erster Linie aus den zwischen dem Bund und den jeweiligen Schulträgern vereinbarten Verleihungs- sowie Förderverträgen (siehe auch Begründung zu § 9). Insbesondere wacht der Bund über die Einhaltung der inneren Ordnung der Schule und den Fortbestand der Förderfähigkeit des Schulträgers (siehe § 8). Die Schulaufsicht bezweckt im Wesentlichen, die Einhaltung der vereinbarten Ziele sowie der verabredeten Schulstruktur und -entwicklung zu überwachen, Misswirtschaft im Hinblick auf die Verwendung der Fördermittel zu verhindern und die wirtschaftliche Solidität der Schulträger zu evaluieren“ (BT-Drs. 17/13058, S. 10). Prüfungsleiterin war im Schuljahr 2019/2020 gemäß Benennung vom 22. Oktober 2019 Frau Ministerialrätin W. aus Nordrhein-Westfalen, die nach alledem ersichtlich nicht für die Antragsgegnerin zu 1. handelte. Ob die Antragsgegnerin zu 1. im Außenverhältnis zur Auslandsschule als Vertreterin der Länder entsprechende Weisungen kommuniziert oder diese von den Ländern selbst erteilt werden können, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch der Antragsgegner zu 2. ist nicht passivlegitimiert. Seine Passivlegitimation folgt zunächst nicht aus dem Umstand, dass das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat) nach § 1 des Abkommens über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juni 1959 (KMKSek-Abkommen) in Verbindung mit § 1 des Berliner Gesetzes über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariats-Gesetz, KMKSekrG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. 2014 S. 39) eine der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde des Landes Berlin mit dem Dienstsitz in Berlin und einer Außenstelle in Bonn ist. Denn als solche zwischenstaatliche Behörde kann das KMK-Sekretariat nur Aufgaben im Rahmen delegierter Kompetenzen wahrnehmen. Eine Kompetenz zur Aufsicht über die Abiturprüfung an der Europa-Schule Kist jedoch nicht ersichtlich. Die Aufgaben des KMK-Sekretariats sind nach § 4 KMKSekrG folgende: (1) Das KMK-Sekretariat unterstützt die KMK bei der Erledigung ihrer laufenden Geschäfte. (2) Das KMK-Sekretariat nimmt als weitere Aufgaben wahr: 1. Information und Dokumentation über in- und ausländisches Bildungswesen; Aufbau und Betrieb von diesbezüglichen Datenbanken; 2. Erstellung von Gutachten über ausländische Ausbildungsnachweise; 3. Nationale Informationsstelle gemäß der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung von Berufsqualifikationen; 4. Deutsches Äquivalenzzentrum im Rahmen der Netzwerke ENIC und NARIC; 5. Zentrale Anlaufstelle für Anträge auf berufliche Anerkennung aus dem Ausland. (3) Darüber hinaus nimmt das KMK-Sekretariat als Aufgaben wahr: 1. Zuständige Stelle im Sinne des § 8 und des § 13 Absatz 6 und 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin , der entsprechenden Bestimmungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze des Bundes und der Länder sowie nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, soweit ihm diesbezügliche Aufgaben von einem, mehreren oder sämtlichen Ländern nach Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und den zuständigen Behörden der Länder übertragen wurden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen erfolgen auf der Basis des Rechts des Bundes oder jenes Landes, das die Aufgabe übertragen hat. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen umfassen auch Echtheitsprüfungen in Bezug auf die vorgelegten Dokumente sowie die Bestimmung des deutschen Referenzberufes; 2. Bewertung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen auf Grund des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus, auf Antrag von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Hochschulqualifikationen; 3. Pädagogischer Austauschdienst; auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland bezogene Administration internationaler, europäischer und nationaler Kultur- und Bildungsprogramme einschließlich der Gewährung von programmspezifischen Zuwendungen. (4) Weitere Aufgaben können dem KMK-Sekretariat von einem, mehreren oder sämtlichen Ländern nach Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Für die Finanzierung solcher Aufgaben gilt § 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz. Zudem steht dem KMK-Sekretariat nach § 1 Abs. 4 KMKSek-Abkommen die Dienstaufsicht für die eigenen Bediensteten zu. Keine der dem KMK-Sekretariat zugewiesenen Aufgaben umfasst die Aufsicht über die Abiturprüfungen im Ausland. Dies ist kongruent mit der Rechtsnatur des KMK-Sekretariats als ausschließlich Berliner Behörde, die keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Landesbeamten haben kann, geschweige denn ausländischen Einrichtungen, sowie mit der gemäß § 8 DIA-PO vorgesehenen Prüfungsleitung durch ein jeweils konkret benanntes Mitglied der KMK. Die (Prüfungs)Aufsicht nimmt demnach federführend der Prüfungsleiter für das jeweilige Landesministerium wahr. Die KMK selbst ist in diesem Bereich reines Koordinationsgremium der Länder und kann keine Rechtsakte erlassen (vgl. hierzu Maunz/Dürig/Badura, 92. EL August 2020, GG Art. 7, Rn. 26; VGH Mannheim Beschluss vom 11. Dezember 2015 - 4 S 1652/15 - BeckRS 2016, 40955 Rn. 5, beck-online, m.w.N.), sodass sie weder dem Prüfungsleiter, hier einer Landesbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalens, noch dem Schulträger gegenüber weisungsbefugt ist. Eine aus anderen Gründen anzunehmende Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2. ist gleichfalls nicht ersichtlich und folgt insbesondere nicht aus den Bestimmungen des Beschlusses des BLAschA vom 9./10. Dezember 2015 zur Wahrnehmung der Schulaufsicht der Länder für den Zeitraum 2017 bis 2020. Denn danach übt das Land Berlin in diesem Zeitraum die Schulaufsicht allein für das südliche Südamerika für die Deutsche Schule (DS) Buenos Aires, die DS Montevideo, die DS Santiago de Chile und die DS Villa Ballester aus. Die Beiladung des Schulträgers ist nicht geboten. Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1. und des Antragsgegners zu 2., schulaufsichtlich einzuschreiten, bedarf weder einer Zustimmung des Schulträgers noch würden dessen Rechte im Falle einer solchen Verpflichtung unmittelbar berührt (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 - BVerwG 6 AV 4.20 -, a.a.O. sowie das VG Düsseldorf in seinem Verweisungsbeschluss vom 18. August 2020 - 18 L 1625/20 -). Die Kammer sieht schließlich davon ab, den Schulträger nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Das Gericht kann danach, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen. Über die Vornahme oder Unterlassung der einfachen Beiladung kann aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen entschieden werden. Dabei ist zu prüfen, ob der Beiladungszweck im konkreten Fall die Beiladung nahelegt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2016 - 21 C 16.325 -, Rn. 8, juris). Das ist nicht der Fall. Der Beizuladende ist bereits Beteiligter des Verfahrens 18 L 1377/20 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf und dementsprechend in der Lage, seine rechtlichen Interessen in diesem Verfahren zu vertreten. Im Übrigen würde eine Beiladung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Blick auf den Sitz des Schulträgers im Ausland zu einer weiteren nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 Satz 1 VwGO, § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in dieser schulrechtlichen Angelegenheit nach der ständigen Streitwertpraxis des Beschwerdesenats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt (vgl. Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).