Beschluss
3 K 620/19 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0210.3K620.19A.00
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Leitsätze
1. Gegen die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig, die Androhung der Abschiebung und die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich allein der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
2. Der einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung möglicherweise entgegenstehende, verfassungs- und konventionsrechtlich verbriefte Schutz der Familie (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) ist als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von der Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. Gegen die entsprechenden Entscheidungen der Ausländerbehörde steht den Betroffenen der gerichtliche Rechtsschutz offen, womit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan ist.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. September 2019 – VG 3 L 619.19 A – wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2 vom 5. September 2019 – VG 3 K 620.19 A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2019 angeordnet.
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller zu 1 und 3 tragen jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Abänderungsverfahren. Die Antragsgegnerin trägt im Abänderungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Abänderungsverfahren selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig, die Androhung der Abschiebung und die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich allein der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. 2. Der einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung möglicherweise entgegenstehende, verfassungs- und konventionsrechtlich verbriefte Schutz der Familie (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) ist als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von der Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. Gegen die entsprechenden Entscheidungen der Ausländerbehörde steht den Betroffenen der gerichtliche Rechtsschutz offen, womit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan ist. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. September 2019 – VG 3 L 619.19 A – wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2 vom 5. September 2019 – VG 3 K 620.19 A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2019 angeordnet. Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 1 und 3 tragen jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Abänderungsverfahren. Die Antragsgegnerin trägt im Abänderungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Abänderungsverfahren selbst. I. Die Antragsteller sind iranischer Staats- und persischer Volkszugehörigkeit. Die Antragstellerin zu 1 ist die Mutter des dreijährigen Antragstellers zu 2, der Antragsteller zu 3 ist nach eigenen Angaben dessen Vater. Nach eigenen Angaben verließen die Antragsteller zu 1 und 3 den Iran im September 2016. In der Folge hielten sie sich zeitweise in Serbien auf, wo der Antragsteller zu 2 geboren wurde. Anschließend reisten die Antragsteller weiter nach Ungarn. Nach Auskunft der für die Koordination im Dublin-System zuständigen ungarischen Behörde wurde ihnen dort am 8. April 2019 subsidiärer Schutz zuerkannt. Von Ungarn aus reisten die Antragsteller weiter nach Deutschland, wo sie am 3. Juli 2019 förmliche Asylanträge stellten. Sie wurden am 29. Juli 2019 persönlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Mit Bescheiden vom 3. September 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen. Weiter forderte es die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidungen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Ungarn oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an, wobei festgestellt wurde, dass die Antragsteller nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 und 2 am 5. September 2019, der Antragsteller zu 3 am 11. September 2019 Klagen erhoben. Der Antragsteller zu 2 hat zugleich mit Klageerhebung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Begehren hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 19. September 2019 – VG 3 L 619.19 A – zurückgewiesen. Am 19. September 2020 brachte die Antragstellerin zu 1 ein weiteres Kind namens A zur Welt. Für das Kind wurde am 29. Oktober 2020 gegenüber dem Bundesamt ein förmlicher Asylantrag gestellt. Der Antragsteller zu 3 erkannte für A mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1 am 3. Dezember 2020 gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin die Vaterschaft an. Am 4. Januar 2021 haben der Antragsteller zu 2 erneut, die Antragsteller zu 1 und 3 erstmalig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Ansicht, die Geburt des A und dessen laufendes Asylverfahren begründe zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der angedrohten Abschiebung nach Ungarn. Der Antragsteller zu 2 beantragt, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. September 2019 – VG 3 L 619.19 A – die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 5. September 2019 – VG 3 K 620.19 A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2019 anzuordnen. Die Antragsteller zu 1 und 3 beantragen (wörtlich), die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihre geplante Überstellung nach Ungarn durch das zuständige Landesamt für Einwanderung Berlin – Ausländerbehörde – vorläufig bis zur Rechtskraft der eingereichten Klagen VG 3 K 620.19 A und VG 3 K 649.19 A zu unterlassen und alle notwendigen Maßnahmen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu ergreifen, damit die Abschiebung unterlassen wird. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Sie meint, der Asylantrag des nachgeborenen Kindes habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Zuerkennung abgeleiteten internationalen Schutzes komme insoweit nicht in Betracht, da den Antragstellern nicht in Deutschland, sondern in Ungarn internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Auch sei die Antragsgegnerin nicht an die entsprechenden Entscheidungen Ungarns gebunden. Das Gericht hat sowohl die Bundesamtsvorgänge der Antragsteller (7...und ...) als auch den Bundesamtsvorgang des nachgeborenen Kindes (8...) beigezogen. Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 hat das Gericht das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurückübertragen. II. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Beschlusses vom 2. Februar 2021 durch die Kammer, § 76 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Nur der durch den Antragsteller zu 2 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg (1.). Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 sind hingegen unzulässig (2.). 1. Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Voraussetzung einer Änderung oder Aufhebung der Entscheidung ist hierbei, dass die veränderten oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstände im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Dies ist hier der Fall. Wird ein Asylantrag – wie hier – gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99), wobei im Hauptsacheverfahren gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Dies ist hier der Fall. Maßgeblich hierfür ist, dass zahlreiche Sach- und Rechtsfragen im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht, jedenfalls nicht eindeutig im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten sind und sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens damit als offen erweist. Es ist nicht auszuschließen, dass dem nachgeborenen Bruder in Deutschland internationaler Schutz zuzuerkennen ist (a.) und dass infolgedessen auch der Asylantrag des Antragstellers zu 2 zulässig ist (b.). a. Es lässt sich im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen, ob der Asylantrag des Bruders Erfolg haben wird. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist der Asylantrag weder erkennbar unzulässig noch erkennbar unbegründet. Es steht nicht fest, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags des Bruders unzuständig ist. Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Streitfrage, ob die Antragsgegnerin generell für Asylverfahren hierzulande nachgeborener Kinder, deren Eltern in einem anderen Mitgliedsstaat als Schutzberechtigte anerkannt wurden, zuständig ist (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07. November 2019 – 1 LB 5/19 –, juris Rn. 35 mit umfassenden Nachweisen auch zur Gegenansicht.; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 10 LA 218/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.), wird sie jedenfalls dann zuständig, wenn sie den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – BVerwG 1 C 37/19 –, juris Rn. 15). Es ist nicht erkennbar, dass das Bundesamt bislang ein entsprechendes Aufnahmegesuch an Ungarn gerichtet hat. In dem beigezogenen Verwaltungsvorgangs 8... ist ein solches Aufnahmegesuch nicht dokumentiert. Der Asylantrag des Bruders ist auch nicht erkennbar unbegründet. In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, anhand welcher materiellen Maßstäbe der Asylantrag eines in Deutschland nachgeborenen Kindes zu prüfen ist, wenn den Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Insoweit ist eine Reihe komplexer Rechtsfragen aufgeworfen, deren Beantwortung die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens übersteigt. So wird zu klären sein, ob einem nachgeborenen Kind gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG auch dann der abgeleitete internationale Schutz für Familienangehörige zuzuerkennen ist, wenn der internationale Schutz der Eltern durch einen anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. Hierbei werden auch die Regelungen der Art. 23 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikations-RL – sowie andere unionsrechtliche Vorgaben zu beachten sein. bb. Sollte dem Bruder in Deutschland internationaler Schutz zuzuerkennen sein, ist nicht auszuschließen, dass dies auch dem Asylantrag des Antragstellers zu 2 zur Zulässigkeit verhilft. Auch insoweit ist die Rechtslage nicht eindeutig. Zwar ist der Asylantrag wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in Ungarn grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Nach jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung hindert jedoch die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht die Zuerkennung internationalen Familienschutzes im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – BVerwG 1 C 8.19 –, Pressemitteilung Nr. 66/2020 vom 17.11.2020, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht). Ob die entsprechenden Voraussetzungen hier vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. 2. Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 sind hingegen unzulässig. Die gestellten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind nicht statthaft. Denn gegen die Androhung der Abschiebung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich allein der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2019 – VG 3 L 47.19 A –, juris Rn. 14). Auch wenn man die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 entsprechend umdeuten würde, bliebe es bei deren Unzulässigkeit, da sie nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt wurden. Dieses Ergebnis ist auch mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich (ausführlich hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 3 L 47.19 A –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; i.E wohl bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297/20 –, juris Rn. 18). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutz steht einer näheren Ausgestaltung des Rechtschutzsystems nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG entbindet den Rechtsschutzsuchenden also nicht davon, sich innerhalb des vorgesehenen Rechtsschutzsystems zu bewegen, sofern ihm dies möglich ist. Dies gilt etwa für die Einhaltung von Antrags- und Klagefristen und weiterer Zulässigkeitserfordernisse, die der Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. So sind insbesondere im Asylrecht strenge Regeln zu Beschleunigungszwecken vorgesehen – wie etwa die zwei- oder sogar nur einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG oder die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG – und sind diese generell als mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar anerkannt. Ebenso hat der Gesetzgeber die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung infolge der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an das Erfordernis der Wahrung einer einwöchigen Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geknüpft. Dieser in der Form der Anordnung des Suspensiveffektes ihrer Klage grundsätzlich eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit haben sich die Antragsteller durch Verzicht auf einen Eilantrag freiwillig begeben und die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides damit in das Hauptsacheverfahren verlagert. In diesem Verfahren sind nach § 77 Abs. 1 AsylG Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Erlass des Bescheides zu Gunsten der Antragsteller zu berücksichtigen. Es hätte der gesetzlichen Systematik entsprochen, mit Klageerhebung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen und veränderte Umstände gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Verzichtet ein Antragsteller bewusst auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO – wenn nicht im Einzelfall unzumutbare Nachteile eintreten – kein Raum. Anderenfalls würde der Sinn und Zweck der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, eine rasche Klärung über die Durchführung oder Aussetzung der angeordneten Abschiebung herbeizuführen, umgangen. Zwar mag Art. 19 Abs. 4 GG im Einzelfall dazu führen, dass trotz der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der §§ 80, 80a VwGO das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlassen hat, wenn der gebotene effektive Rechtsschutz anders nicht zu erreichen ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Unzumutbare Nachteile drohen den Antragstellern zu 1 und 3 im vorliegenden Einzelfall nicht. Der einer Abschiebung nach Ungarn möglicherweise entgegenstehende, verfassungs- und konventionsrechtlich verbriefte Schutz der Familie (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) ist als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von der Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39/12 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris Rn. 15). Gegebenenfalls steht den Antragstellern zu 1 und 3 gegen die entsprechenden Entscheidungen der Ausländerbehörde erneut der gerichtliche Rechtsschutz offen, womit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.