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Beschluss

3 L 445/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0324.3L445.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium des Public und Nonprofit-Managements (Abschluss Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2020/21 an erstrebt wird – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021 vom 28.04.2020 (Mitteilungsblatt/Bulletin der Antragsgegnerin Nr. 30/2020 vom 14. Juli 2020, Seite 7) festgesetzte Zahl von 40 Studienplätzen für das Wintersemester, die nach der Einschreibestatistik der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2020 mit 46 Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 635). Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2020 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Public und Nonprofit-Management hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. zum Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ die Beschlüsse der Kammer vom 6. April 2020 für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2019/20 – VG 3 L 543.19 u.a. –, juris und vom 29. Juli 2020 für den Berechnungszeitraum Sommersemester 2020 – VG 3 L 131/20 u.a. –, letzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 – OVG 5 NC/20 –). 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Allgemeine Verwaltung am gleichnamigen Fachbereich 3, welcher neben dem Studiengang Öffentliche Verwaltung/Bachelor die Bachelor-Studiengänge Public und Nonprofit-Management, Recht für die Öffentliche Verwaltung LL.B. (ehemals Ius) und Verwaltungsinformatik, ferner die konsekutiven Master-Studiengänge Nonprofit-Management und Public Governance sowie Recht für die öffentliche Verwaltung umfasst, im Kapazitätsberechnungsbogen als Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) 25 Stellen für Hochschullehrer/innen zugrunde gelegt. Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LVVO bezogen auf die einzelne Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Hieraus ergibt sich ein sog. Bruttolehrangebot in Höhe von 450 LVS. 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen von 54,25 LVS werden in vollem Umfang anerkannt. Soweit die Ermäßigungen berücksichtigt werden, stützt die Kammer sich auf die Richtlinie des Präsidenten zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2017 – Richtlinie – sowie deren schriftsätzliche Erläuterungen vom 29. Januar 2021. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2020 abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. a. Die angesetzten Verminderungen nach § 9 Abs. 1 LVVO von 22,25 LVS sind in vollem Umfang anzuerkennen. Die Verminderung für die Tätigkeit als Dekan (9 LVS - Prof. K ... gemäß Schreiben vom 24. Oktober 2017 bzw. Bescheid vom 6. Dezember 2019), die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO ausdrücklich genannt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Verminderung für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a LVVO aufgeführte Tätigkeit als Studiendekan (2,25 LVS Prof. K ... ausweislich des Bescheides vom 1. November 2019). Ebenso anzuerkennen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO die Ermäßigungen von Lehrverpflichtungen für Tätigkeiten als Vorsitzende der Prüfungsausschüsse in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management bzw. Nonprofit-Management und Public Governance (2 LVS - Prof. A ... laut Bescheid vom 12. Dezember 2019) sowie in den Studiengängen Recht für die öffentliche Verwaltung, Recht (Ius), Verwaltungsinformatik und Öffentliche Verwaltung (4,5 LVS - Prof. E ... gemäß Bescheid vom 3. September 2018), wobei die letztgenannte Verminderung sich im Rahmen der maximalen Ermäßigung gemäß § 2 Nr. 6 und § 4 der genannten Richtlinie bewegt. Die Diskrepanz zwischen der jeweils gewährten Ermäßigung für den Vorsitz von Prüfungsausschüssen lässt sich durch die unterschiedliche Anzahl der zu betreuenden Prüfungsausschüsse mit jeweils verschiedenen Studienanfängerzahlen erklären. Die Verminderung für eine Studienfachberatertätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 LVVO) sind nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt glaubhaft gemacht: 1,5 LVS für Prof. L ... im Studiengang Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 12. Dezember 2019), 2 LVS für Prof. T ... im Studiengang Öffentliche Verwaltung (Bescheid vom 3. September 2018) – wobei die letztgenannte höhere Verminderung mit der von der Antragsgegnerin dargelegten außergewöhnlichen Belastung aufgrund der erforderlichen Koordination mit dem Land Berlin zu erklären ist – sowie 1 LVS für Prof. H ... im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance (Bescheid vom 12. Dezember 2019). b. Die auf Grundlage der § 9 Abs. 2 und Abs. 4 LVVO geltend gemachten Deputatsverminderungen sind ebenfalls in voller Höhe von 32 LVS anzuerkennen. Gemäß § 9 Abs. 2 LVVO kann die Dienstbehörde oder Personalstelle an Fachhochschulen für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen, einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. Berücksichtigungsfähig sind danach folgende Ermäßigungen: eine Ermäßigung um 2 LVS für Prof. A ... als Leiterin des Studiengangs Public und Nonprofit-Management (Bescheid vom 12. Dezember 2019), um jeweils 1 LVS für Prof. E ... für die Wahrnehmung seiner Funktion als Praktikumsbeauftragter für die Studiengänge Recht (Ius) und Recht für die öffentliche Verwaltung sowie um jeweils 1 LVS für die Leitung der vorgenannten Studiengänge (insgesamt 4 LVS, Bescheide vom 3. September 2018), um 1 LVS für Prof. E ... als Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 3. September 2018), um 2 LVS für Prof. H ... als Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Public und Nonprofit-Management bzw. um 1 LVS für ihre Funktion als Leiterin des Studiengangs Nonprofit-Management und Public Governance (Bescheide vom 12. Dezember 2019), um 0,5 LVS für Prof. L ... für die Leitung des Studiengangs Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 12. Dezember 2019) und um 3 LVS für Prof. T ... als Praktikumsbeauftragter des Studiengangs Öffentliche Verwaltung (Bescheid vom 23. Oktober 2018). Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Prof. A ... für die Leitung des Bachelorstudiengangs Public und Nonprofit-Management eine Ermäßigung von 2 LVS gewährt wurde, wohingegen Prof. L ... für die Studiengangsleitung eine Verminderung von 0,5 LVS und Prof. E ... sowie Prof. H ... für die Leitung ihrer jeweiligen Studiengänge nur eine Verminderung von jeweils 1 LVS erhalten. Denn die Antragsgegnerin hat dargetan, dass mit der Leitung des erstgenannten Studienganges aufgrund der deutlich höheren Zahl von Studienanfängerplätzen (80 pro Jahr im Gegensatz zu jeweils 40) und wegen des Koordinationsaufwandes durch die Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs mit der Hochschule für Technik und Wirtschaft - HTW - eine größere Belastung einhergeht. Ferner stellt es sich für die Kammer als nicht ermessensfehlerhaft dar, dass Prof. ... und Prof. E ... für die Betreuung von jeweils 40 Studienanfängern, die jeweils ein Pflichtpraktikum absolvieren, eine Ermäßigung von je 1 LVS erhalten, Prof. H ... für die doppelte Anzahl von Studienanfängern mit jeweils einem Pflichtpraktikum eine Ermäßigung von 2 LVS erhält und schließlich Prof. T ... für eine Betreuung von 320 Pflichtpraktika (160 Studienanfänger x zwei Pflichtpraktika) einschließlich der umfangreichen Vorprüfung der Praktikumsplätze auf die Erfüllung von Aufgaben im gehobenen Verwaltungsdienst eine Ermäßigung im – laut der genannten Richtlinie maximalen – Umfang von 3 LVS zuteilwird. Die geltend gemachten Deputatsermäßigungen gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, wonach an der Fachhochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewährt werden kann, sind wie folgt berücksichtigungsfähig: Die Ermäßigung um 0,5 LVS für seine Tätigkeit als Beauftragter des Präsidenten für die Glienicker Gespräche für Prof. K ... (Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2019) kann anerkannt werden, da die Antragsgegnerin die besondere Belastung durch die Koordination einer fachbereichsübergreifenden, jährlich stattfindenden Konferenz dargetan hat. Die Ermäßigungen um jeweils 2 LVS für Prof. E ... und Prof. H ... zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Studienreform und Leitung des Projekts ÖV Blended (Bescheide der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2019) finden Berücksichtigung. Berücksichtigungsfähig sind folgende der geltend gemachten Ermäßigungen für Forschungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 4 LVVO: für Prof. B ... in Höhe von 2 LVS für das Vorhaben „Das Berufungsurteil gegen Radovan Karadzic – völkerrechtliche Bilanz des Jugoslawienkriegsverbrechertribunals“ (Bescheid vom 20. Juni 2019), für Prof. B ... in Höhe von 2 LVS für das Vorhaben „Die behinderungsbedingte Anpassung des Arbeitsplatzes durch Assistenzsysteme – am Beispiel von Exoskeletten“ (Bescheid vom 20. Juni 2019), für Prof. K ... in Höhe von 2 LVS für das Vorhaben „Lehrbuch Ordnungswidrigkeitenrecht“ (Bescheid vom 20. Juni 2019), für Prof. ... in Höhe von 2 LVS für das Vorhaben „Methodenverständnis in der Rahmenarchitektur IT-Steuerung Bund“ (Bescheid vom 20. Juni 2019), für Prof. R ... in Höhe von 2 LVS für das Vorhaben „Metakognitives Lernen als Prädiktor der Mathematikleistung im Studium" (Bescheid vom 20. Juni 2019), für Prof. W ... in Höhe von 2 LVS für das Vorhaben „Kommunale Selbstverwaltung“ (Bescheid vom 20. Juni 2019) sowie von 2 LVS für das Forschungsvorhaben von Prof. W ... „Boreout in der öffentlichen Verwaltung“ (Bescheid vom 20. Juni 2019). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Forschungsermäßigungen durch den Dekan auf Grundlage der Empfehlung der Gemeinsamen Forschungskommission der Fachbereiche 3 und 5 und nach Feststellung der Vereinbarkeit mit der Lehre durch den Fachbereichsrat unter Berücksichtigung der Höchstgrenze der Ermäßigungen erteilt wurden, wobei die beantragte Ermäßigungshöhe jeweils unterschritten wurde. Die erteilten Ermäßigungen bewegten sich dabei im unteren Bereich des in § 2 Nr. 13 der Richtlinie vorgesehen Rahmens von 1 bis 4 LVS. Die Forschungsvorhaben wurden in den Anträgen und Bescheiden hinreichend präzise dargestellt; Fehler bei der Ausübung des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens sind nicht erkennbar. 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich erteilt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die dem bereits genannten Berechnungsstichtag 15. Januar 2020 vorausgehenden Semester sind das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2018/2019. Der Lehreinheit standen im Wintersemester 2018/2019 Lehraufträge im Umfang von ([2072 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Öffentliche Verwaltung, wobei die in der Kapazitätsberechnung genannten 2071 Lehrauftragsstunden offenbar auf einem Rechenfehler beruhen, + 729 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik +1142 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht-Ius + 356 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung + 754,43 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 446 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 5499,43] : 18 =) 305,52 LVS zur Verfügung, die vollständig in die Kapazitätsberechnung eingehen. Dabei sind die erteilten Lehrauftragsstunden in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance – entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin – voll anzusetzen. Denn aus der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zum Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 (ABl. 26/20 der HTW) geht hervor, dass die Festsetzung der Zulassungszahlen insgesamt (ausschließlich) bei der Antragsgegnerin erfolgt, die beiden Studiengänge also bei dieser angesiedelt sind. Es fehlt eine Erläuterung, weshalb die erteilten Lehrauftragsstunden dennoch lediglich mit 50 % anzusetzen sein sollten. Allein aus dem Umstand, dass es sich um Kooperationsstudiengänge mit der HTW handelt, folgt dies nicht. Sollte dem Ansatz die Erwägung zugrunde liegen, dass Kapazität (in nicht dargelegtem Umfang) auch durch Studentinnen und Studenten der HTW in Anspruch genommen wird, ginge dies fehl. Dies ergibt sich zum einen aus der mutmaßlich alleinigen Zuordnung der Studiengänge zur Antragsgegnerin. Zudem müsste anderenfalls auch in vergleichbarem Umfang (also gleichsam die andere fehlende Hälfte) Kapazität (im Sinne von Import) durch die HTW in diese Studiengänge fließen. Ein solcher Import wurde jedoch von der Antragsgegnerin nicht angegeben bzw. eindeutig identifiziert. Der Antragsgegnerin kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass von diesen Lehrauftragsstunden 45 LVS zur Vakanzvertretung erteilt wurden und daher in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO außer Acht zu lassen sind. So hat die Antragsgegnerin weder dargetan, welche Stellen vakant waren noch durch welche Lehraufträge sie kompensiert wurden und worin der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag bestand (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2010 - VG 3 L 568.09 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Im Sommersemester 2019 wurden Lehraufträge im Umfang von ([1194 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang öffentliche Verwaltung, wobei die in den Kapazitätsunterlagen genannten 1193 Lehrauftragsstunden offenbar auf einem Rechenfehler beruhen, + 345 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik + 126 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht-Ius + 275 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die Öffentliche Verwaltung + 645,50 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 270 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 2855,5] : 18 =) 158,64 LVS vergeben. Bezüglich der gemeinsamen Studiengänge mit der HTW gilt das oben Gesagte. Diese Lehrauftragsstunden gehen – mangels Abzug wegen Vakanzvertretungen aus den oben genannten Gründen – vollständig in die Kapazitätsberechnung ein. Durchschnittlich standen daher Lehraufträge im Umfang von (305,52 LVS + 158,64 LVS]: 2 =) 232,08 LVS zur Verfügung. 4. Es gibt keine Angaben dazu, dass Titellehre stattgefunden hätte. 5. Das unbereinigte und – da ein Dienstleistungsexport nicht anzusetzen ist – auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (450 LVS – 54,25 LVS + 232,08 LVS =) 627,83 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a beträgt der CNW für den Studiengang Public und Nonprofit-Management 4,05. In Ermangelung von Dienstleistungsimport anderer Lehreinheiten für den streitgegenständlichen Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO) entspricht dies zugleich dem Curriculareigenanteil. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anlage 1 (unter II) zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA Öffentliche Verwaltung (B.A.) 3,93 0,420 1,6506 Public und Nonprofit-Management (B.A.) 4,05 0,180 0,729 Verwaltungsinformatik (B.A.) 4,35 0,100 0,435 Recht (Ius) (LL.B.) 3,83 0,100 0,383 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) 2,43 0,100 0,243 Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.) 2,73 0,100 0,273 Gesamt 3,7136 Dabei beruht der im Berechnungsbogen der Kapazitätsunterlagen genannte gewichtete Curricularanteil von 1,649 im Studiengang Öffentliche Verwaltung offenbar auf einer Rechen- oder Rundungsungenauigkeit. In den Studiengängen Public und Nonprofit-Management (B.A.) und Nonprofit Management und Public Governance (M.A.) sind die vollen in Anlage 2 zur KapVO angegebenen CNW anzusetzen, da auch hier aus den oben genannten Gründen eine pauschale Halbierung wegen der Kooperation mit der HTW nicht anzuerkennen ist. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Allgemeine Verwaltung, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 [unter II] zur KapVO) errechnet sich für den Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) eine Basiszahl von (627,83 x 2 = 1255,66 : 3,7136 = 338,125 x 0,18=) 60,8625. 7. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 KapVO), die von der Antragsgegnerin für den Studiengang Public und Nonprofit-Management nach dem sogenannten Hamburger Modell zutreffend mit 0.7922 ermittelt wurde. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von (aufgerundet) 77 Studienplätzen. 8. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Aufteilung dieser Jahreskapazität auf Sommer- und Wintersemester im Bachelorstudiengang Public und Nonprofit-Management, wonach jeweils die Hälfte der Plätze vergeben werden soll, stehen für das Wintersemester 2020/2021 daher (aufgerundet) 39 Studienplätze zur Verfügung. Nach Angaben der Antragsgegnerin zur Einschreibstatistik im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2019/2020 wurden im Bachelorstudiengang 46 Studierende immatrikuliert. Beurlaubungen und Höherstufungen liegen nach Angaben der Antragsgegnerin nicht vor. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerberinnen und -bewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. -). Vielmehr hat die Antragsgegnerin dargetan, dass sich die Überbuchungen mit Prognoseschwierigkeiten erklären lassen, die das Annahmeverhalten betreffen und darin ihre Ursache haben, dass Mehrfachbewerbungen zulässig sind und das Verfahren über hoschschulstart.de einen strengen Rahmen vorgibt. Damit soll – studierendenfreundlich – in jedem Fall sichergestellt werden, dass die festgelegten Kapazitätszahlen erreicht werden. Es ist ferner kein Rechtsfehler darin zu erkennen ist, dass die Antragsgegnerin im Lichte der Mindestgröße von Regellehrveranstaltungen an Fachhochschulen von 40 Studierenden laut Anlage 2 der KapVO (unter III.3) die festgesetzten Zahlen auf 40 Studienplätze bzw. eine durch 40 teilbare Zahl von Studienplätzen aufrundet (vgl. hierzu und zum Vorgehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 – OVG 5 NC 125/20 –). Im Übrigen mag zwar eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Antragstellerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 -, juris). 9. Eine verbleibende Kapazität in einem der ausgelasteten Studiengänge im Fachbereich 3 folgt schließlich auch nicht daraus, dass im Studiengang Verwaltungsinformatik (B.A.) festgesetzte Plätze freigeblieben sind und diese „verrechnet“ werden müssen. Eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze ist bereits nicht zwingend vorgesehen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 - 3 NC 163/11 -, juris) folgen würde, wonach frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn die Kapazität der Lehreinheit ist auch insgesamt erschöpft. Ob die Lehreinheit insgesamt noch Kapazität aufweist, wäre danach wie folgt zu ermitteln: Zunächst wäre die Auslastung der jeweiligen Studiengänge unter Berücksichtigung der errechneten Kapazität und der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden zu betrachten. Etwaige freie Plätze bzw. Überbuchungen in den einzelnen Studiengängen wären mit dem für diese Studiengänge ermittelten Curricularanteil (CA) zu multiplizieren. Um die Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtkapazität zu ermitteln, wären die für die einzelnen Studiengänge ermittelten Produkte (freie Plätze bzw. Überbuchungen multipliziert mit dem Curricularanteil) miteinander zu verrechnen. Zugeordneter Studiengang Errechnete Kapazität freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) Curricular-anteil CA(p) Produkt freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) Öffentliche Verwaltung (B.A.) 118 + 24 3,93 + 94,32 Public und Nonprofit-Management (B.A.) 38,4136 + 7,5864 4,05 + 30,72492 Verwaltungsinformatik (B.A.) 35,7199 - 3,7199 4,35 - 16,181565 Recht (Ius) (LL.B.) 34,2301 + 24,7699 3,83 + 94,868717 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) 35,1565 + 16,8435 2,43 + 40,9297 Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.) 35,057 + 4,943 2,73 + 13,49493 Überschreitung (+) bzw. Unterschreitung (-) der Gesamtkapazität + 258,156702 Bei Anwendung dieser Formel ergibt sich, dass trotz vereinzelt frei gebliebener Plätze im Studiengang Verwaltungsinformatik die Gesamtkapazität um (abgerundet) 258 Plätze überschritten ist und insgesamt keine weitere Aufnahmekapazität besteht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des GKG.