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Beschluss

3 L 189/21

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0713.3L189.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.15) 2. Im Falle eines Wohnortswechsels wird das schulpflichtige Kind von seinen Erziehungsberechtigten an der zuständigen Grundschule angemeldet. (Rn.17) 3. Schülerinnen und Schüler können in der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I im Schuljahr 202/21 auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach einem verpflichtenden Beratungsgespräch durch ihre Schule die Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. (Rn.22)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.15) 2. Im Falle eines Wohnortswechsels wird das schulpflichtige Kind von seinen Erziehungsberechtigten an der zuständigen Grundschule angemeldet. (Rn.17) 3. Schülerinnen und Schüler können in der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I im Schuljahr 202/21 auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach einem verpflichtenden Beratungsgespräch durch ihre Schule die Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. (Rn.22) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die minderjährige Antragstellerin zu 1. und ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3., begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zuletzt die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2021/2022 in die F...-Grundschule. Die Antragsteller wohnten vormals in Berlin-Pankow. Die Antragstellerin zu 1. wurde dort an der F...-A...-Grundschule eingeschult. Durch den Umzug der Familie im Juli 2020 nach Berlin-M...im Bezirk Marzahn-Hellersdorf verlängerte sich der Schulweg für die Antragstellerin zu 1. auf 2,8 km zu ihrer bisherigen Schule. Die Antragstellerin zu 2. begehrte mit E-Mail vom 18. Februar 2021 für die Antragstellerin zu 1. deren Aufnahme der nur ca. 0,5 km vom Wohnort der Antragsteller entfernten, nunmehrigen Einschulungsbereichsgrundschule, der F...-Grundschule, spätestens für die Jahrgangsstufe 2 des Schuljahres 2021/2022. In der zweizügigen F...-Grundschule besteht eine zweijährige Schulanfangsphase mit jahrgangsbezogener Beschulung. Mit E-Mail vom 19. Februar 2021 lehnte das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf die Aufnahme der Antragstellerin in das laufende Schuljahr 2020/2021 aufgrund fehlender Kapazitäten ab. Die die beiden ersten Klassen seien „mit 26 Schülern pro Klasse voll“ belegt. Mit Schreiben vom 17. März 2021 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Mit E-Mail vom 13. April 2021 teilte die Schulleitung dem Bezirksamt mit, dass die beiden Klassen der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 mit 27 Schülerinnen und Schülern bereits überbelegt seien. Zu den 25 Schülerinnen und Schüler der Klasse 1b kämen im Schuljahr 2021/22 zwei Schülerinnen hinzu, deren Wiederholung des zweiten Schuljahres – bei der Schülerin A... im Wege des „Verweilens“, bei der Schülerin B... auf Antrag der Eltern – beschlossen worden sei. Die Antragsteller begründeten ihren Widerspruch nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 16. April 2021. Danach teilte der Antragsgegner der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller telefonisch mit, dass dem Aufnahmebegehren nicht entsprochen werde. Am 1. Juni 2021 haben die Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Der Einwand fehlender Kapazitäten greife nicht, da in der F...Grundschule zum Zeitpunkt der Ablehnung des Aufnahmegesuchs für das Schuljahr 2020/2021 jedenfalls in der Klasse 1b noch Kapazitäten verfügbar gewesen seien. Für das Schuljahr 2021/2022 dürfe keine Einberechnung derjenigen Kinder erfolgen, welche die Jahrgangsstufe wiederholten. Die Antragsteller beantragen – nach zwischenzeitlichem Ablauf des Schuljahres 2020/2021 – zuletzt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2021/2022 in die Jahrgangsstufe 2 der F...-Grundschule aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. vorläufig einen Schulplatz an einer anderen Grundschule in zumutbarer Entfernung zuzuweisen. Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), die Anträge zurückzuweisen. Er macht geltend, die Aufnahmekapazitäten seien erschöpft. Die Jahrgangsstufe 2 im kommenden Schuljahr 2021/2022 sei mit 27 Kindern pro Klasse bereits überbelegt. Die Platzverhältnisse seien überdies derart beengt, dass eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in jedem Fall ausscheide. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind, soweit zulässig, unbegründet. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). a) Die Antragsteller verfolgen im Wege der zulässigen Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO nunmehr allein noch die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. für das Schuljahr 2021/2022 in die Jahrgangsstufe 2 der F...Grundschule. Einen entsprechenden Anordnungsanspruch haben sie jedoch, gemessen an den vorstehenden Maßstäben, nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Nach § 55a Abs. 7 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über die Erwachsenenbildung im Land Berlin vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618), finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung, wenn – wie hier – während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin stattfindet. Im Falle eines Wohnortswechsels wird das schulpflichtige Kind von seinen Erziehungsberechtigten an der zuständigen Grundschule angemeldet. Über die Aufnahme in die Grundschule und in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, § 54 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Die Aufnahme kann gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SchulG abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist, wobei diese nach Satz 2 so zu bemessen ist, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 29. Januar 2021 (GVBl. Berlin 2021 S. 96), besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. Nach diesen Maßstäben besteht voraussichtlich kein Aufnahmeanspruch der Antragsteller. Denn die Aufnahmekapazität der Klassen 2a und 2b im Schuljahr 2021/22 ist erschöpft. Mit Blick auf die Klasse 1a war deren Kapazität im Schuljahr 2020/2021 mit 27 Schülerinnen und Schülern ausgeschöpft. Wegen des Aufrückens aller darin befindlichen Kinder trifft dies daher auch auf die künftige Klasse 2a des Schuljahres 2021/2022 zu. Bezüglich der Klasse 1b zählte diese ausweislich der in der Beiakte befindlichen Belegungsliste im Schuljahr 2020/2021 zwar nur 25 Schülerinnen und Schüler, so dass die Obergrenze des § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO von 26 Schülerinnen und Schülern noch nicht restlos ausgeschöpft war. Für das streitgegenständliche Schuljahr 2021/2022 hat der Antragsgegner jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass wegen des Verbleibs zweier Schülerinnen in der Jahrgangsstufe 2, namentlich O... (Verweilen gemäß § 22 Abs. 3 GsVO) und A... (freiwillige Wiederholung auf Antrag der Eltern, § 129 a Abs. 9 SchulG), auch für die kommende Klasse 2b die Kapazitätsgrenze mit (25 + 2 =) 27 Schülerinnen und Schülern bereits überschritten ist. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, maßgeblich für die Berechnung der Kapazität sei die Belegungssituation im Zeitpunkt ihres Aufnahmebegehrens bzw. ihrer Anmeldung an der Schule. Soweit es die ursprünglich begehrte Aufnahme in die laufende Jahrgangsstufe 1 der F...Grundschule betrifft, haben die Antragsteller dieses Begehren in Anbetracht des bevorstehenden Endes des Schuljahres 2020/2021 ohnehin nicht mehr weiterverfolgt. Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, hier zum kommenden Schuljahr 2021/2022, beurteilt sich im Übrigen grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 – OVG 3 S 73/20 –). Eine solche Aufnahmeentscheidung des allein entscheidungsbefugten Bezirksamtes für das Schuljahr 2021/2022 lag bis zum Widerspruch der Antragsteller am 17. März 2021 und dessen näherer Begründung am 16. April 2021 noch nicht vor. Die Ablehnung für das Schuljahr 2021/2022 erfolgte erst im Anschluss daran durch den Antragsgegner telefonisch. Eine verbindliche Berechnung der tatsächlichen Kapazität der kommenden zweiten Klassen war zuvor auch nicht möglich, da sich erst im April – siehe E-Mails der Schulleitung vom 13. und 22. April 2021 an das Bezirksamt sowie den Beschluss der Klassenkonferenz über das Verweilen der Schülerin ... vom 22. April 2021 (Bl. 5, 9 und 10 d. Beiakte zu Bl. 55 d.A.) – die zukünftige Belegung dieser Klassen herausstellte, namentlich welche die Schule bereits besuchenden Schülerinnen und Schüler in die nächste Jahrgangsstufe aufrücken und welche die laufende Jahrgangsstufe wiederholen (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 GsVO für die Anordnung der Wiederholung durch die Klassenkonferenz „spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien“, sowie § 23 Abs. 4 Satz 2 GsVO für die freiwillige Wiederholung unter Beachtung des Lern- und Entwicklungsstands des Kindes). Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist in diesem Zusammenhang auch eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe in Anspruchnahme der Sonderregelung auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 129a Abs. 9 SchulG kapazitär relevant. Danach können Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I im Schuljahr 202/21 auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach einem verpflichtenden Beratungsgespräch durch ihre Schule die Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Soweit sich die Antragsteller für ihre gegenteilige Ansicht auf Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 6/2021 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. März 2021 betreffend die Umsetzung des Anspruchs von Schülerinnen und Schülern auf freiwillige Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Schuljahr 2021/22 (abrufbar unter https://leaberlin.de/images/beitraege/2021-03-23-VV_Nr_6-2021-Freiwillige_Wiederholung_der_besuchten_Jgst_im_SJ_202122.pdf) berufen, geht dies fehl. Darin wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 129a Abs. 9 Satz 1 SchulG innerhalb der Schulanfangsphase in Anbetracht deren Konzeption als pädagogische Einheit erst zu deren Ende von Relevanz ist. Die Schülerin A...befand sich ...jedoch am Ende der Schulanfangsphase und wäre zum Schuljahr 2021/21 in die Klasse 3b aufgerückt. Ihr Verbleib in der Schulanfangsphase und damit der Klasse 2b mindert dementsprechend deren Kapazität. Dass die Antragstellerin zu 1. infolge der ausgeschöpften Kapazität ihrer Einzugsbereichsgrundschule einen längeren Schulweg auf sich zu nehmen hat, begründet keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung an dieser Schule. b) Auch der Hilfsantrag, gerichtet auf Zuweisung einer „Grundschule in zumutbarer Entfernung“, hat keinen Erfolg. Er ist bereits wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, weil sich das Rechtsschutzziel nach Art und Umfang aus dem tatsächlichen Vorbringen des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht entnehmen lässt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 und entsprechend § 122 Abs. 1 VwGO soll eine Klage wie auch ein Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Antragsgegner abwälzt und schließlich auch eine Zwangsvollstreckung aus der begehrten Entscheidung ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 24. November 2017 – VG 3 L 1135.17 –; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 82 VwGO, Rn. 10). Hieran fehlt es, da schon nicht erkennbar ist, an welcher anderen konkreten Schule bzw. an welchen anderen konkreten Schulen die Antragstellerin zu 1. (in welcher Rangfolge) tatsächlich aufgenommen werden will. Soweit die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erklärt haben, den von dem Antragsgegner angebotenen Platz an der M... Grundschule anzunehmen, wenn dem Hauptantrag (auf Aufnahme in die F...-Grundschule) nicht entsprochen werde, und damit zu erkennen gegeben haben, dass sie die Entfernung der M... Grundschule selbst nicht für unzumutbar halten, fehlt es ihnen an dem erforderlichen Rechtsschutz für eine gerichtliche Entscheidung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.