Urteil
3 K 336/19
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0714.3K336.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen er Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen er Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage hat infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Sie gilt nicht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, weil der Kläger die Klage rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Frist betrieben hat. Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu Ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, dem Kläger Fahrtkosten „zu erstatten bzw. zu bezahlen“, hinreichend bestimmt im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen eigenen Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 2019/21 verauslagten Kosten für die Schulwegbeförderung vom Wohnverbund in Brandenburg zum Förderzentrum in Berlin hin und zurück entsprechend der Aufstellung des LWV vom 13. Februar 2020 (Bl. 52 R der Streitakte) und wird durch die Ablehnung daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 36 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SopädVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 565) – SoPädVO – in der Fassung des Art. 4 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) in Betracht. Danach können Schülerinnen oder Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden (Satz 1). Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch allerdings nicht bereits am Wohnsitz des Klägers. Denn der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz (weiterhin) in Berlin. Nach § 41 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) ist die Wohnung im schulrechtlichen Sinne die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) – BMG –, in der jeweils geltenden Fassung. Wohnung ist nach § 20 Satz 1 BMG jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung nach § 22 BMG maßgeblich. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der (nicht getrenntlebenden) Personensorgeberechtigten, § 22 Abs. 2 Hs. 1 BMG. Personensorgeberechtigt für den Kläger sind aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. März 2012 – 157B F 579/12 – dessen Pflegeeltern. Dass die Vormundschaft andauert, hat das Familiengericht auf Anfrage des Einzelrichters mit Datum vom 12. August 2019 bestätigt. Die Wohnung der Pflegeeltern und damit die Hauptwohnung des minderjährigen Klägers liegt dementsprechend im Land Berlin. Nichts spricht dafür, dass der Verordnungsgeber dem in § 36 Abs. 1 Satz 1 SoPädVO verwendeten Begriff des Hauptwohnsitzes einen anderen Inhalt als dem schulrechtlichen Begriff der Wohnung bzw. der Hauptwohnung geben wollte. Nach der Hauptwohnung bemisst sich gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG u.a. die Schulpflicht. Die auf § 39 SchulG gestützten Bestimmungen der SoPädVO regeln die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Unterrichts, der Erziehung und der Ausbildungsbegleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Land Berlin schulpflichtig sind. Die Regelungen der §§ 36 ff. SchulG ihrerseits setzen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für den Bereich des Schulwesens in der Weise um, dass sie dazu verpflichten, schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch behinderten Schülern eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Dazu gehört auch die Regelung der Schulwegbeförderung. Denn die Behinderung des Schülers bzw. die Tatsache, dass wegen seiner Behinderung ggf. nur eine unter erschwerten Bedingungen erreichbare Schule in Betracht kommt, kann dazu führen, dass die bestehende Benachteiligung anders nicht auszugleichen ist (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 4. Februar 2016 – VG 3 K 398.15 –). Die Erwägungen des Beklagten für ein abweichendes Verständnis des Hauptwohnsitzes nach der SoPädVO blenden diesen Zusammenhang aus und gehen bereits deshalb fehl. Der Hauptwohnsitz in Berlin ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SoPädVO im Übrigen eine notwendige, aber nicht hinreichende tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung besonderer Beförderungsmittel durch den Beklagten. Sie steht zudem in seinem Ermessen. Deshalb gibt auch die von dem Beklagten erwogene Fallkonstellation einer Schülerin oder Schülers, die oder der in vergleichsweise großer Entfernung zum Land Berlin in einer Einrichtung untergebracht ist und gleichwohl Hauptwohnung bzw. Hauptwohnsitz im Land Berlin hat, keine Veranlassung für ein abweichendes Auslegungsergebnis. Der Anspruch ist indessen darauf beschränkt, dass der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler besondere Beförderungsmittel „zur Verfügung gestellt“ werden. Dies beinhaltet die Gewährleistung des Transportes durch den Beklagten oder durch von ihm hiermit betraute Unternehmen selbst. Ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Aufwendungsersatz oder Zuschüsse zu den anfallenden oder angefallenen Kosten selbst organisierter Transporte ist hiervon grundsätzlich nicht erfasst. In diesem Zusammenhang bestimmt § 36 Abs. 7 SoPädVO ausdrücklich, dass die Erstattung von Kosten für die Beförderung mit „Privatfahrzeugen“ nicht in Betracht kommt. Ob dies im Umkehrschluss bedeutet, dass der Verordnungsgeber von einer Erstattungsfähigkeit von Transportkosten gewerblicher Transportdienste bzw. Mietwagen ausgeht, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls setzt ein solcher Erstattungsanspruch voraus, dass die Schülerbeförderung nach der Bewilligung durch den Beklagten erfolgte. Denn nur in diesem Falle waren die entsprechenden Beförderungsmittel im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SoPädVO „zur Verfügung gestellt“. Eine derartige Bewilligung durch den Beklagten lag im maßgeblichen Zeitraum von Mai bis Dezember 2019 jedoch nicht vor. Auch bei einem weiteren Verständnis von § 36 Abs. 1 Satz 1 SopädVO in dem Sinne, dass eine rückwirkende Bewilligung sowie ein Aufwendungsersatzanspruch für in der Vergangenheit organisierte gewerbliche Transporte in Betracht käme, würde sich nichts anderes ergeben. Hinsichtlich des überwiegenden Teils der angefallenen Beförderungskosten folgt dies schon daraus, dass der Kläger bzw. seine Vormünder infolge der unmittelbaren Kostenübernahme durch den LWV keine eigenen und damit erstattungsfähigen Aufwendungen hatten. Dem Bewilligungsbescheid des LWV vom 14. Mai 2019 lässt sich mit Blick auf die Vormünder keine Nebenbestimmung oder Vorläufigkeit des Inhalts entnehmen, dass im Falle der bestandskräftigen Versagung der Schülerbeförderung eine Rückforderung der geleisteten Transportkosten erfolgen werde. Auch in diesem Falle hätte der Kläger bzw. seiner Vormünder allenfalls einen Anspruch auf Freistellung, nicht jedoch auf Erstattung bzw. Zahlung an sich selbst. Hinsichtlich der von den Vormündern des Klägers freiwillig auf die Fahrtkosten an den LWV geleisteten Zahlungen in Höhe der monatlichen Grundrente des Klägers von 760,-- Euro würde sich im Übrigen nichts anderes ergeben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Förderzentrum nach dem Umzug des Klägers nach Brandenburg im maßgeblichen Zeitraum auch weiterhin um die nächstgelegene geeignete aufnahmefähige Schule im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SopädVO handelte. Denn ein auf den vorgenannten Betrag beschränkter Erstattungs- bzw. Zahlungsanspruch des Klägers bzw. seiner Vormünder käme allenfalls dann in Betracht, wenn das dem Beklagten auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eingeräumte Ermessen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 SoPädVO) auf Bewilligung der Schülerbeförderung vom Wohnverbund zum Förderzentrum im Schuljahr 2019/20 dahingehend reduziert gewesen wäre, dass allein die Bewilligung rechtmäßig gewesen wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar wird nach der Rechtsprechung der Kammer im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SoPädVO im Wesentlichen in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit die Erziehungsberechtigten auf die vorrangig ihnen obliegende Pflicht, den Schulweg ihres Kinders zu gewährleisten, verwiesen werden können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Februar 2016 – VG 3 K 398.15 – E.A. S. 10 f.). Im vorliegenden Falle bestehen jedoch von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren aufgezeigte Besonderheiten, welche den Beklagten hier bei einer Gesamtschau ohne Verstoß gegen die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens und den Zweck der Ermächtigung berechtigten, die Schulwegbeförderung des Klägers für das Schuljahr 2019/20 in (noch) vertretbarer Weise abzulehnen. So hatte die annähernde Verfünffachung der (einfachen) Schulwegstrecke für den Kläger von ursprünglich rd. 10 Kilometern auf rd. 48 Kilometer ihre Ursache hier nicht in einem erforderlichen Wechsel der Schule selbst, sondern in der Entscheidung der Vormünder, den Kläger außerschulisch anderweitig unterzubringen, ohne bereits über einen Schulplatz in der näheren Umgebung des Wohnverbundes bzw. in dessen unmittelbar angegliederter Schule zu verfügen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten wäre ein Transport des Klägers entgegen der Grundregel des § 36 Abs. 6 Satz 1 SoPädVO, wonach für die Beförderung in erster Linie Sammeltransporte in Betracht kommen, allein durch Einzelfahrten zu bewerkstelligen gewesen. Derartige Einzelfahrten waren jedoch nicht Bestandteil des durch den Bezirk mit dem Beförderungsunternehmen BerlinMobil F... R... GmbH geschlossenen Rahmenvertrages und konnten außervertraglich von diesem Unternehmen auch nicht angeboten werden. Zudem durfte der Beklagte auf der Grundlage der weiteren Angaben zu den Erfahrungswerten des Beförderungsunternehmens vertretbar davon ausgehen, dass die reine tägliche Fahrzeit für den Kläger prognostisch ein jedenfalls nicht mehr vertretbares Maß überschreiten würde. So habe der Transport eines anderen Kindes zu demselben Zielort in Brandenburg, aber mit Wohnsitz in lediglich hälftiger Entfernung im Vergleich zu dem Zielort des Klägers in Berlin, bereits im Regelfall 90 Minuten betragen, so dass im Falle des Klägers mit einer Fahrzeit von mindestens 120 Minuten zu rechnen sei. Im Übrigen sei, auch auf der Grundlage von Gesprächen mit der Pflegemutter und der Schule, wonach der Kläger aus gesundheitlichen Gründen eine Beförderungsdauer von mehr als 45 Minuten gesundzeitlich nicht vertrage, darauf geachtet worden, dass der Kläger nicht länger im Fahrzeug verbringen müsse. Bei dieser Sachlage wäre eine Bewilligung der Schulwegbeförderung nicht die allein rechtmäßige Entscheidung gewesen. Das hilfsweise Feststellungsbegehren bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Es ist bereits unzulässig, weil es auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet ist und der Kläger seine etwaigen Rechte durch Leistungsklage verfolgen kann, § 43 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 124a VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 14.418,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Der im Jahre 2009 geborene Kläger ist mehrfachbehindert und in besonderem Maße betreuungsbedürftig. Er erhält Eingliederungshilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz. Mit Einverständnis der Kindesmutter, die ihren Wohnsitz in H... hat, lebte er seit Januar 2010 bei seinen Pflegeltern in B.... Das Familiengericht entzog der Kindesmutter im März 2012 die elterliche Sorge und übertrug sie vollständig auf die Pflegeltern als Vormünder. Der Kläger war im Schuljahr 2018/19 Schüler der P... Gemeinschaftsschule mit dem Förderzentrum „Sehen / Geistige Entwicklung“ in Berlin-L... (nachfolgend: Förderzentrum) und nahm für den Schulweg Beförderungsleistungen des Beklagten von und zur Wohnung seiner Pflegeeltern in Anspruch. Mit Datum vom 18. Januar 2019 beantragten die Vormünder des Klägers die Schülerbeförderung für das Schuljahr 2019/20 und informierten das Bezirksamt L... von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) im Februar 2019 ergänzend über die Absicht, den Kläger zukünftig im Wohnverbund des O...-Hauses in P...-B... (nachfolgend: Wohnverbund) unterzubringen. Voraussetzung für die Wohnplatzvergabe sei ein Schulplatz, der gegenwärtig jedoch allein an dem von dem Kläger besuchten Förderzentrum in Berlin zur Verfügung stehe. Mit Bescheid vom 4. März 2019 teilte das Bezirksamt L... von Berlin mit, dass eine Beförderung nicht möglich sei. Der Kläger verlege mit seinem Umzug in den Wohnverbund seinen Hauptwohnsitz in das Land Brandenburg. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Im Übrigen habe das Land Hessen als Kostenträger des gewährten Pflegegeldes auch die Beförderungskosten zur Absicherung des Schulbesuches zu leisten. Ein entsprechender Antrag beim zuständigen Jugendhilfeträger sei anzuraten. Der Kläger wechselte zum 17. Mai 2019 in den Wohnverbund. Mit Bescheid vom 14. Mai 2019, modifiziert durch Bescheid vom 21. Mai 2019, bewilligte der Landeswohlfahrtsverband Hessen (nachfolgend: LWV) den Vormündern des Klägers als Leistung der Eingliederungshilfe u.a. vorläufig die schultäglichen Fahrtkosten in Höhe von 178 Euro pro Hin- und Rückfahrt eines Behinderten- und Schülerfahrdienstes im Zeitraum vom 20. Mai bis 24. Juni 2020 (ausschließlich der Ferienzeiten) und erteilte dem Fahrdienst eine Kostenzusage für die direkte Abrechnung mit dem LWV. Zugleich bat er die Vormünder darum, alle Rechtsmittel gegen die unschlüssige Entscheidung des Bezirkes einzulegen und über das Ergebnis zu informieren. Nachfolgend übernahm der A...-Fahrdienst Berlin die Fahrten des Klägers vom Wohnverbund zur Schule und zurück mit einer Länge von jeweils rd. 48 Kilometern. Die Pflegeeltern teilten dem Bezirksamt Ende Mai 2019 mit, insofern seien die Anträge auf Schülerbeförderung einstweilen „hinfällig“. Man sei jedoch gehalten, alle rechtlichen Schritte gegen die rechtswidrige Entscheidung des Bezirksamtes zu ergreifen. Der Kläger hat am 24. Mai 2019 Klage erhoben. Die Landeshauptstadt Potsdam habe mangels eigener Zuständigkeit die Bewilligung eines Fahrdienstes zwischenzeitlich (und zutreffend) abgelehnt, weil als Hauptwohnung des Klägers die Wohnung der Personensorgeberechtigten gelte. Der LWV Hessen machte mit Schreiben vom 26. November 2019 gegenüber dem Beklagten Erstattungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch X für die Zeit ab dem 20. Mai 2019 in Höhe von 178 Euro täglich geltend und regte eine direkte Kostenübernahme durch den Beklagten an. Mit Datum vom 31. Januar 2020 ist der Kläger nach wiederholt unbeantwortet gebliebenen gerichtlichen Auflagen aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben. Mit bei Gericht am 26. Februar 2020 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Aus dem ihm erteilten Bewilligungsbescheid des LWV ergebe sich eine Teilkostenübernahm von 147,58 Euro täglich. Dennoch bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Leistungen des LWV unter dem Vorbehalt der Zahlung durch den zuständigen Kostenträger erfolgten. Sein Wohnsitz sei der Wohnsitz seiner Personensorgeberechtigten. Die aufwändige Pflege und Förderung des Klägers habe bei den Pflegeeltern zuletzt nicht mehr bewerkstelligt werden können. Man habe sich intensiv, aber erfolglos um andere geeignete Einrichtungen für den Kläger in größerer Nähe zum Wohnverbund, insbesondere auch in Potsdam selbst, bemüht. Dass der Beklagte selbst Schülertransporte durchführe, sei den Vormündern des Klägers nicht bekannt gewesen. Es habe eine schnelle Lösung gefunden werden müssen, weshalb die Pflegemutter des Klägers im Auftrag des LWV bei verschiedenen Fahrdiensten Fahrkostenangebote eingeholt habe. Vor diesem Hintergrund dürfte auch kein Ermessen des Beklagten bestanden haben. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 11. März 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Seit dem Schuljahr 2020/21 verfügt der Kläger auch über einen Schulplatz an der Oberlin-Schule in Brandenburg. Der Kläger beantragt zuletzt (schriftsätzlich wörtlich), den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2018 (richtig: 2019) und des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 Beförderungskosten von der Einrichtung Hertha-Schulz-Haus im Oberlin-Wohnverbund in Potsdam/Babelsberg zu der P...-Schule, E...-K...-Straße ... in 10... B... zu erstatten bzw. diese zu zahlen, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2018 (richtig: 2019) und des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 festzustellen, dass er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten von der Einrichtung Hertha-Schulz-Haus im Oberlin-Wohnverbund in Potsdam/Babelsberg zu der P...Schule, E...-K...-Straße ... in 10... B... hat. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Eine Beförderung des Klägers vom Wohnverbund in Brandenburg in das Förderzentrum in Berlin sei nur als Einzelfahrt zu leisten und nicht vom Umfang des mit dem Beförderungsunternehmen geschlossenen Vertrages umfasst. Eine solche Einzelfahrt nehme nach den Angaben des ursprünglich beauftragten Unternehmens pro Strecke 90 Minuten in Anspruch. Fahrzeiten von täglich bis zu 4 Stunden seien dem Kläger jedoch nicht zumutbar. Der Begriff der „Hauptwohnung“ in der Sonderpädagogikverordnung sei im Übrigen offenbar nicht identisch mit dem melderechtlichen Begriff des Hauptwohnsitzes. Die Folge wäre anderenfalls, dass auch minderjährige Schülerinnen und Schüler in Dresden, Kiel oder Aachen, deren Personensorgeberechtigten ihren Wohnsitz in Berlin haben, einen Anspruch auf Schülerbeförderung hätten. Offenbar bestehe von Seiten der Vormünder keinerlei Bereitschaft, sich um eine nähergelegene Schule für den Kläger zu bemühen. Fraglich sei auch, weshalb der Kläger die Erstattung von Kosten begehre, die ohnehin durch einen Dritten getragen würden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.