Beschluss
3 L 426/21
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0117.3L426.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie (Bachelor of Science Psychologie) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2021/2022 erstrebt wird, bleibt ohne Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2021/2022 (FU-Mitteilungen Nr. 12/2021 vom 1. Juli 2021) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 129, die nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 8. Dezember 2021 mit 137 Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Stärkung der Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039 [1070]). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2021 vorgenommene Berechnung des Ergebnisses der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2021/22 und das Sommersemester 2022 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester hält einer Überprüfung stand. 1. Für die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“, welche einen Bachelor- und drei Masterstudiengänge umfasst, wird von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen - 14,33 Stellen für Professoren (W3, W2, W2aZ), - 2 Stellen für Juniorprofessoren (W1), - 12 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (A13, E13 und E14), - 17,92 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13). Insgesamt standen der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag somit 46,25 Stellen zur Verfügung (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin in den Kapazitätsunterlagen – KapU –). Aus dem Bestand der 46,25 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot (aus verfügbaren Stellen) von 306,65 LVS. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach § 5 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039 [1070]), beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-D) 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen, WiMi-Q) 4 LVS. Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot von (128,97 + 4 + 6 + 96, 71,68 =) 306,65 LVS: - 128,97 LVS aus 14,33 Stellen für Professoren (W3, W2, W2aZ) mit je 9 LVS Lehrverpflichtung, - 10 LVS aus insgesamt 2 Stellen für Juniorprofessoren (vgl. §§ 102a, 102b BerlHG), wobei sich eine Stelle in der ersten Phase (4 LVS) und eine von ihnen in der zweiten Phase (6 LVS) befindet. Eine der Stellen (12072 7) ist an die Lehreinheit Erziehungswissenschaft zurückgegeben worden. Eine weitere Stelle ist durch Umwandlung in eine E13 (WiMi-Q) Stelle aufgegangen (12047 5). Die Stelle von Jun. Prof. H ... ist mittlerweile in die zweite Phase gewechselt. - 96 LVS aus insgesamt 12 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (A13, E13 und E14) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS. - 71,68 LVS aus insgesamt 17,92 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-Q E13) mit einer Lehrverpflichtung von je 4 LVS. Vor diesem Hintergrund ist auch, anders als von Antragstellerseite vorgetragen, nicht eine Stelle einer W1-Juniorprofessurstelle in der 1. Phase unbesetzt. Vielmehr wird diese mit 4 LVS mitgerechnet und ist im Übrigen mit zwei 0,5 WiMi-Q E ... und W ... (120552 0) (fremd) besetzt. Gegenüber dem Wintersemester 2019/2020, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VG 3 L 708.19 –), hat das Lehrangebot aus Stellen damit einen Aufwuchs um (306,65 LVS – 238 LVS =) 68 LVS erfahren. 2. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 306,65 LVS sind 30,75 LVS Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2021 abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind: - Die von der Antragsgegnerin für Prof. S ... durch die Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender mit 2 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsermäßigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. den Bescheid 16. September 2019 in Anlage 11 KapU). - Die für Prof. K ... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses Master Psychologie geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 1 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. den Bescheid vom 11. September 2019 in Anlage 12 KapU). - Die für Prof. H ... als Vizepräsident der FU Berlin geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 6,75 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 22. März 2019 in Anlage 12 KapU). - Die für Prof. L ... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund der Besonderheiten Ihres Aufgabengebietes (Übernahme von Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Auswahl von Masterstudierenden i den Masterstudiengängen der Psychologie) von 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. Bescheid vom 26. April 2019 in Anlage 14 KapU). - Die für Prof. K ... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung zur Wahrnehmung der Funktion der Forschungsdekanin von 2 LVS gemäß § 9 Abs. 4 LVVO (vgl. auch Bescheid vom 11. Juni 2019 in Anlage 15 KapU). - Die für Prof. R ... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung zu Forschungszwecken um 3 LVS gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. Bescheid vom 23. Oktober 2019 Anlage 16 in KapU). - Die für Prof. K ... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 2 LVS zum Aufbau "Berlin Leadership Academy" von 2 LVVO gemäß § 9 Abs. 4 LVVO (vgl. Bescheid vom 4. Mai 2020 in Anlage 17 KapU). - Die für Prof. R ... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 1 LVS zur Leitung der Hochschulambulanz gemäß § 9 Abs. 4 LVVO (vgl. Bescheid vom 14. September 2020 Mai 2020 in Anlage 16 KapU). - Die für Prof. K ... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 3 LVS aufgrund der Aufgaben des BMBF-Verbundprojektes „internet based refugee mental health care (IREACH) gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. Bescheid vom 31. August 2020 in Anlage 19 KapU) - Die für Prof. C ... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 4 LVS aufgrund von Forschungstätigkeit gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. Bescheid vom 7. Dezember 2020 in Anlage 20 KapU). - Die für Dr. S ... als Frauenbeauftragte gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 4 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO (vgl. Bescheid vom 7. Dezember 2020 in Anlage 21 KapU). Diese nimmt ihre Aufgabe auch – anders als von Antragstellerseite teilweise vorgetragen – weiterhin war, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 dargelegt hat. Anders als von der Antragstellerseite teilweise vorgetragen, steht der Reduzierung auch nicht entgegen, dass bei Prof. S ... und bei Prof. K ... die betreffende Reduzierung in den vorgenannten Bescheiden nur bis zum 30. September 2021 ausgesprochen war, weil diese zum Stichtag (15. Januar 2021) noch jeweils bestand und nach § 5 Abs. 2 KapVO nur wesentliche Änderungen zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Lehrverminderung von Prof. L ..., Prof. K ... und Prof. R ... . Zudem hat die Antragsgegnerin weitere Bescheide eingereicht, wonach die betreffende Reduzierung jedenfalls für Prof. S ... (vgl. Bescheid vom 2. November 2021) Prof. K ... (vgl. Bescheid vom 30. Juli 2021) Prof. L ... (vgl. Bescheid vom 17. März 2021) und Prof. R ... (vgl. Bescheid vom 1. September 2021) fortgeschrieben worden ist. 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vom 15. Januar 2021 vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2020 und Wintersemester 2019/2020) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. a) Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin gab es im Sommersemester 2020 kapazitätswirksame Lehraufträge im Umfang von 18 LVS. Davon entfielen 14 LVS auf Lehraufträge mit Vergütung und 4 LVS auf Lehre von nichtplanmäßigen. WiMi‐Q, deren Deputat nicht mit der Stellenliste vom 15. Januar 2021 erfasst war (vgl. Anlage 24 in KapU). b) Im Wintersemester 2019/2020 gab es kapazitätswirksame Lehraufträge im Umfang von 39 LVS, wobei 36 LVS auf Lehraufträge mit Vergütung und 3 LVS auf weitere Lehre von unterschiedlichen Dozenten ohne Vergütung erfasst wurden (vgl. Anlage 23 KapU). c) Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von ([18+ 39 =] 57: 2 =) 28,5 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 6 LVS im Sommersemester 2018 sowie von 6 LVS im Wintersemester 2017/2018 (vgl. Anlage 13 KapU). Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von ([6 + 6 =] 12 : 2 =) 6 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 310,4 LVS (306,65 LVS aus Stellen – 30,75 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 28,5 LVS Lehraufträge + 6 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge. Die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden der „fremden“ Studiengänge und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl heranzuziehen ist. Für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des – insgesamt 30 LP umfassenden – „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach“ mit 10 LP absolvieren müssen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 lit. b der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der FU vom 19. April 2012, FU-Mitteilungen 27/2012 vom 9. Mai 2012, S. 404 ff.). Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, Abschnitt III, 3 KapVO auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k=1) eine Gruppengröße von 180 und für Seminare (k=6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889. Im Hinblick darauf, dass sich zum Wintersemester 2019/2020 nach den Darlegungen der Antragsgegnerin 52 Studierende in das erste Fachsemester des Bachelorstudienganges Bildungs- und Erziehungswissenschaften eingeschrieben haben, ist hier ein Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 x Aq/2 [52 : 2] = 26) = 2,3114 LVS zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Curricularanteils (CAq) erfolgt auf der Grundlage der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO - Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS) - fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. Die betreffende Berechnung ist mithin auch – anders als teilweise von Antragstellerseite vorgetragen – hinreichend nachvollziehbar. Der Ansatz des oben genannten Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (310,4 LVS – 2,31 LVS =) 308,089 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den CNW, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt I Buchst. a) und b) der KapVO aufgeführten CNWe anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). a) In der KapVO ist der CNW für den Bachelorstudiengang (BA) Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für den Masterstudiengang (MA) Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie auf 2,5, für den MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie auf 1,68, und für den MA Cognitive Neuroscience 1,47 festgesetzt (vgl. Anlage 2, Teil B, Abschnitt I. KapVO). b) Für den Bachelorstudiengang Psychologie ist kein Dienstleistungsimport abzuziehen. Denn anders als noch unter der alten Studienordnung (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VG 3 L 708.19 –) umfasst die neue Studienordnung (Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin vom 16. Juli 2020, Amtsblatt der Freien Universität Berlin 32/2020 vom 3. August 2020) keine außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden affinen Bereiche, so dass der CNW 2,99 ohne Abzug für die Lehreinheit Psychologie gilt. c) Die Studienordnung des Masterstudiengangs „Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ ist mit der Einrichtung des Masterstudiengangs „Cognitive Neuroscience“ außer Kraft getreten, vgl. § 15 der StO Cognitive Neuroscience. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Antragsgegnerin hat am 10. Dezember 2020 die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Cognitive Neuroscience“ erlassen, die im Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 14/2021 vom 07.07.2021 veröffentlicht wurde. Für diesen Studiengang besteht kein Lehrimport aus anderen Lehreinheiten, sodass der CNW mithin bei 1,47 liegt. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (vgl. § 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich – solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, zu § 12 KapVO Rn. 3) – vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU-Berlin und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricular-anteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Die festgelegten Anteilquoten im Sinne von § 12 KapVO von 0,487 (gegenüber 0,5315 für den Berechnungszeitraum WS 2019/20 und SS 2020) für den BA Psychologie, von 0,25 (gegenüber 0,3300) für den MA Klinische- und Gesundheitspsychologie, von 0,173 (gegenüber 0,0645) für den MA Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie, sowie von 0 für den MA Cognitive Neuroscience stehen nicht in einem Missverhältnis, sondern spiegeln die insoweit festgesetzten Zulassungszahlen von 119,9; 61,5; 42,6 bzw. 22,2. In diesem Zusammenhang verfängt auch nicht das von Antragstellerseite vorgetragene Argument, dass der Bachelorstudiengang Psychologie als erster berufsqualifizierender Abschluss gegenüber anderen, der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen nicht zurückgesetzt werden darf, denn zum einen ist – wie aus den Anteilsquoten ersichtlich – der Bachelor Psychologie nicht zurückgesetzt. Zum anderen gebietet Art. 12 GG nicht erste berufsqualifizierende Abschlüsse kapazitär besser auszustatten als konsekutive Studiengänge. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA BA Psychologie 2,99 0,487 1,45613 MA Klinische Psychologie 2,5 0,25 0,625 MA Arbeits- Org.- und Ges.psy. 1,675 0,173 0,289775 MA Cognitive Neuroscience 1,4722 0,09 0,132498 Ergebnis 2,503403 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den BA Psychologie eine Basiszahl von (308,0889 LVS x 2 = 616,1778 LVS : 2,503403 = 246,136 x 0,487 =) 119,868. 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. a) Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den BA Psychologie beanstandungsfrei einen Schwundfaktor von 0,93 errechnet (vgl. Anlage 30 KapU). Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Psychologie von (119,868: 0,93 =) 128,891 (auf-) gerundet 129 Studienplätzen. b) Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergeben sich nach den oben dargestellten Berechnungen und den für die jeweilige Lehreinheit ermittelten Schwundquoten folgende jährliche Aufnahmekapazitäten: -MA Klinische und Gesundheitspsychologie (246,136 x 0,25 = 61,53 : 0,98 =) 62,79 (auf-) gerundet 63 Studienplätze, - MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie (246,136 x 0,173 = 42,58 : 1 =) 42,58 (auf-) gerundet 43 Studienplätze, - MA Cognitive Neuroscience (246,136 x 0,09 = 22,15 : 0,95 =) 23,318 (ab-) gerundet 23 Studienplätze. 9. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einschreibstatistik (Stand 8. Dezember 2021) sind im ersten Fachsemester im Studiengang - BA Psychologie bereits 137 Studierende bei einer Kapazität von 129, - MA Klinische- und Gesundheitspsychologie 63 Studierende bei einer Kapazität von 63, - MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 42 Studierende bei einer Kapazität von 43, und - MA Cognitive Neuroscience 23 Studierende bei einer Kapazität von 23 immatrikuliert, wobei weder im Bachelorstudiengang noch einem der Masterstudiengänge Beurlaubungen für das erste Fachsemester vorliegen. Danach stehen im Wintersemester 2021/2022 nach der errechneten Aufnahmekapazität keine freien Aufnahmekapazitäten für die Antragstellerseite zur Verfügung. 10. Eine verbleibende Kapazität folgt schließlich auch nicht daraus, dass im Masterstudiengang Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie noch ein Platz unbelegt ist. Eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze ist bereits nicht zwingend vorgesehen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 –, juris) folgen würde, wonach frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn die Kapazität der Lehreinheit ist auch insgesamt erschöpft. Ob die Lehreinheit insgesamt noch Kapazität aufweist, wäre danach wie folgt zu ermitteln: Zunächst wäre die Auslastung der jeweiligen Studiengänge unter Berücksichtigung der errechneten Kapazität und der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden zu betrachten. Etwaige freie Plätze bzw. Überbuchungen in den einzelnen Studiengängen wären mit dem für diese Studiengänge ermittelten Curricularanteil (CA) zu multiplizieren. Um die Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtkapazität zu ermitteln, wären die für die einzelnen Studiengänge ermittelten Produkte (freie Plätze bzw. Überbuchungen multipliziert mit dem Curricularanteil) miteinander zu verrechnen. Studiengang Kapazität Belegung Curricularanteil CA(p) Produkt BA Psychologie 128,891 137 1,45613 -11,80832743 MA Klinische Psychologie 62,79 63 0,625 -0,13136628 MA Arbeits- Org.- und Ges.psy. 42,58 42 0,2898 0,16851582 MA Cognitive Neuroscience 23,318 23 0,1325 0,042154777 Ergebnis 257,58 265 -11,72902311 Bei Anwendung dieser Formel ergibt sich, dass trotz eines frei gebliebenen Platzes im Masterstudiengang Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie Studiengang Verwaltungsinformatik die Gesamtkapazität um (aufgerundet) 258 Plätze überschritten ist und insgesamt keine weitere Aufnahmekapazität besteht. 11. Die Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2001 – OVG 5 NC 13.01 –). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 – VG 3 A 69.01 u.a. –). Unabhängig hiervon mag zwar eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Antragstellerseite jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – OVG 5 NC 15.15 –, juris). 12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.