Beschluss
3 L 19/22
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0203.3L19.22.00
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Leitsätze
Es fehlt am Anordnungsgrund, wenn lediglich das Risiko besteht, die Modulklausur aufgrund einer behaupteten Parallelbelastung mit einer nicht ausreichenden Leistung abzulegen, und für den Prüfling lediglich mit dem Nachteil verbunden ist, erforderlichenfalls einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen zu müssen. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es fehlt am Anordnungsgrund, wenn lediglich das Risiko besteht, die Modulklausur aufgrund einer behaupteten Parallelbelastung mit einer nicht ausreichenden Leistung abzulegen, und für den Prüfling lediglich mit dem Nachteil verbunden ist, erforderlichenfalls einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen zu müssen. (Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller studiert an der Antragsgegnerin im dualen Studiengang „Brandschutz und Sicherheitstechnik“ mit dem Abschlussziel Bachelor. Er ist neben dem Studium in Vollzeit bei der Berliner Feuerwehr beschäftigt. Seine im Wintersemester 2020/2021 erbrachte Prüfungsleistung im Modul B13 „Hydraulik und Pneumatik“ wurde mit „nicht bestanden“ bewertet. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2021, mit welchem seine Einwände gegen die Bewertung zurückgewiesen wurden, erhob der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage (VG 3 K 389/21), über die noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 11. Januar 2022 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und trägt zur Eilbedürftigkeit vor: Die Wiederholungsprüfung im Modul B13 sei für den 5. Februar 2022 und damit in zeitlicher Nähe zu seiner am 11. Februar 2022 stattfindenden Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst angesetzt. Ohne sofortige Entscheidung über das Bestehen seiner Prüfungsleistung müsse er sich zeitgleich auf die Wiederholungs- und auf die Laufbahnprüfung vorbereiten. Dies sei für ihn in Vollzeitbeschäftigung zeitlich sehr belastend. Sein Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Prüfungsleistung im Studiengang „Brandschutz und Sicherheitstechnik“ im Modul B 13 im Wintersemester 2020/2021 als bestanden, hilfsweise neu zu bewerten, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon das gewähren, was ihr Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). Gemessen hieran fehlt es bereits an einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Eilbedürftigkeit. Dass dem Antragsteller ohne Erlass der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, hat er nicht dargetan. Die behauptete Zusatzbelastung durch die anstehende Klausur im Modul B13, die in zeitlicher Nähe zu der ebenfalls anstehenden Laufbahnprüfung sowie parallel zur geltend gemachten Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers bei der Berliner Feuerwehr stattfindet, stellt keinen derartigen Umstand dar. Der Antragsteller hat schon die behauptete zeitliche Überlastung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Klausur war ausweislich der Homepage der Antragsgegnerin bereits am 14. September 2021 um 12:52 Uhr für den 5. Februar 2022 (11:00 Uhr) angesetzt worden (vgl. https://pruefungen.beuth-hochschule.de/pruefung/17967/0, zuletzt abgerufen am 3. Februar 2022); sie wurde am 28. Januar 2022 um eine halbe Stunde nach hinten verschoben (vgl. a.a.O. mit den jeweils vermerkten Zeitpunkten der Veröffentlichung der Termine). Somit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits Mitte September 2021 von dem Klausurdatum Kenntnis hätte haben und mit der Vorbereitung beginnen können. Da er angesichts des noch offenen Hauptsacheverfahrens VG 3 K 389/21 nicht davon ausgehen konnte, die Modulklausur zum erfolgreichen Abschluss seines Studiengangs nicht noch einmal absolvieren zu müssen, hätte er durch ein Zuwarten die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nicht dargetan, inwiefern gerade die erneute Aneignung bzw. Auffrischung des konkreten Prüfungsstoffs zu einer für ihn nicht tragbaren Zusatzbelastung führen würde. Zu den Anforderungen der Laufbahnprüfung und seinem Vorbereitungsstand hat der Antragsteller nichts vorgetragen, zumal er im Wintersemester 2020/2021 bereits einmal an der (begonnenen, dann aber nicht zu Ende geführten) Klausur teilgenommen hat. Ebenso wenig hat der Antragsteller dargetan, dass es ihm unzumutbar oder unmöglich wäre, seine berufliche Belastung selbst – etwa durch Freistellung oder durch Inanspruchnahme von Sonderurlaub – zu Vorbereitungszwecken vorübergehend zu reduzieren. Selbst bei einer unterstellt unzureichenden Vorbereitungszeit auf die Wiederholungsklausur ist ein schwerer und in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigender Nachteil noch immer nicht ersichtlich. Denn nach der Bestimmung des § 126b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039), – BerlHG –, würde ein etwaiges Nichtbestehen allein dazu führen, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 16. August 2021 – VG 3 K 554/209 –, juris). Deshalb ist das Risiko, die Modulklausur aufgrund der behaupteten Parallelbelastung mit einer nicht ausreichenden Leistung abzulegen, für den Antragsteller lediglich mit dem Nachteil verbunden, erforderlichenfalls einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen zu müssen. Die Eilbedürftigkeit folgt schließlich nicht daraus, dass aufgrund des schwindenden Erinnerungsvermögens der Prüfer eine nachträgliche Neubewertung durch Zeitablauf erschwert oder unmöglich werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – BVerwG 6 C 14.01 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2010 – OVG 10 M 13.09 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 509). Im vorliegenden Fall ist angesichts der im Wintersemester 2020/2021 abgelegten, im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Modulprüfungen (Klausur, Hausarbeit, Laborübung) in Anbetracht der schriftlichen Ausarbeitung der Leistungen weder von einem drohenden Rekonstruktionsverlust noch davon auszugehen, dass ein solcher gerade zum Anfang des Jahres 2022 einzutreten drohte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.