Beschluss
3 L 629/21
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0203.3L629.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2021/22 an erstrebt wird – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem entsprechenden Anordnungsanspruch. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung über den innerkapazitären Zulassungsantrag der Antragstellerin rechtsfehlerfrei erfolgt ist (I.) und dass in dem begehrten Studiengang über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2021/22 und das Sommersemester 2022 vom 18. Mai 2021 (Mitteilungsblatt/Bulletin der Antragsgegnerin Nr. 29/2021 vom 27. Juli 2021, Seite 7) festgesetzte Zahl von 40 Studienplätzen für das Wintersemester, die nach den Angaben der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2021 mit 59 Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind (II.). I. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin zunächst gegen die Anlehnung der Antragsgegnerin, sie innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zum genannten Studium zuzulassen. Einen entsprechenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Die relevanten Auswahlkriterien finden sich § 5 Abs. 3 und 4 der Zulassungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Antragsgegnerin vom 3. April 2013 (Mitteilungsblatt Nr. 31/1013 vom 1. August 2013 – im Folgenden: ZulO RöVwM –). Danach wird die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des ersten Hochschulabschlusses und dem Umfang zusätzlicher berufspraktischer Erfahrungen ermittelt wird. 1. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass ihre berufspraktische Erfahrung, die sie seit dem 8. März 2021 bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales sammelt (vgl. Anlage A2, Bl. 33 d. Streitakte), nicht gemäß § 6 Abs. 2 ZulO RöVwM mit der Punkt-/Messzahl 4 (weniger als sechs Monate Berufserfahrung), sondern mit der Punkt-/Messzahl 6 zu veranschlagen sei, weil sie jedenfalls zum Zeitpunkt des Studienbeginns – hier mit Beginn des Wintersemesters 2021/22 am 1. Oktober 2021 – über mehr als sechs Monate Berufserfahrung verfügt habe, dringt sie damit nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung ist grundsätzlich das Datum ihres Erlasses (vgl. für die Aufnahme in die Schule OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 10, und vom 24. November 2020 – 3 S 108/20 –, juris, Rn. 5). Die Ablehnungsentscheidung erfolgte hier am 24. August 2021. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin noch keine sechs Monate Berufserfahrung gesammelt. Dem materiellen Recht lassen sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2015 – OVG 7 B 34.14 –, juris, Rn. 30; ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. November 2009 - 2 B 469/09 – NVwZ-RR 2010, 434), dass stattdessen als Beurteilungszeitpunkt der Studien- bzw. Semesterbeginn maßgeblich wäre. Dies erschiene auch mit Blick auf die Unwägbarkeiten in Bezug auf die künftige Beschäftigungssituation der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerberinnen nicht sachgerecht, weil die Fortdauer der Tätigkeit nach der Zulassungsentscheidung durch die Hochschule nicht mehr überprüfbar wäre und sich die Entscheidung mithin auf eine (unsichere) Prognose stützen müsste. Im Übrigen hat im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin den letzten Zulassungsrang nach Punkten auf 11,4 Punkte beziffert (vgl. Bescheid vom 24. August 2021, Anlage A3, Bl. 34 d. Streitakte), so dass selbst ein unterstellter Punktwert von 9 (wie von der Antragstellerin unter Zugrundelegung der höheren Messzahl 6 errechnet) nicht für eine innerkapazitäre Zulassung genügen würde. 2. Ebenso wenig greifen die Einwände der Antragstellerin gegen die Regelungen des Auswahlverfahrens in § 5 Abs. 3 und 4 ZulO RöVwM durch, was die relative Gewichtung der im ersten akademischen Hochschulabschluss ausgewiesenen Qualifikation (Faktor X1) und der berufspraktischen Erfahrungen (Faktor X2) betrifft. Diese werden im Verhältnis 3 zu 2 (0,6 bzw. 0,4) veranschlagt. Die Kammer vermag darin keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 9. Oktober 2019 – BerlHZG – (GVBl. 2019, 695) zu erkennen. Nach dieser Vorschrift muss bei der der Auswahlentscheidung der Hochschule zugrunde liegenden Gewichtung dem Grad der Qualifikation ein „maßgeblicher Einfluss“ zukommen. Die (auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 HRG a.F. zurückgehende) Regelung sieht selbst vor, dass neben der durch die Durchschnittsnote nachgewiesenen Qualifikation mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde zu legen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BerlHZG). Konkrete Vorgaben dafür, ab wann eine Gewichtung den erforderlichen „maßgeblichen Einfluss“ des Qualifikationsgrads sichert, enthält die landesrechtliche Regelung nicht. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in der ZulO RöVwM die Maßgeblichkeit des Qualifikationsgrads dadurch festlegt, dass dieser im Verhältnis 3 zu 2 relativ zu den berufspraktischen Erfahrungen gewichtet wird, weil dadurch ohne weiteres gewährleistet wird, dass dem Qualifikationsgrad eine höhere Gewichtung und damit ein „maßgeblicher“ Einfluss zukommt. Die auf S. 5 der Antragsschrift vom 14. Oktober 2021 (Bl. 5 d. Streitakte) vorgenommene Musterrechnung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die konkret erzielten Punktwerte nichts über die abstrakte Gewichtung der Kriterien bzw. den maßgeblichen Einfluss des Qualifikationsgrads besagen. „Maßgeblichkeit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BerlHZG kann sich, sobald ein weiterer Faktor wie hier die Berufserfahrung eine Rolle spielt, nur auf die abstrakte Gewichtung beziehen. Selbst bei einer noch höheren Gewichtung des Qualifikationsgrads als 60/40 im Verhältnis zur Berufserfahrung wäre es denkbar, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber mit schlechter Abschlussnote, aber großer Berufserfahrung gegenüber einer Konkurrentin oder einem Konkurrenten, bei dem oder der es sich andersherum verhält, eine höherer Gesamtpunktzahl den Vorzug erhielte. Diese Möglichkeit stellt jedoch nicht den „maßgeblichen Einfluss“ des Qualifikationsgrades als solchen in Zweifel. II. Einen Anordnungsanspruch darauf, außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zum genannten Studium zugelassen zu werden, hat die Antragstellerin ebenso wenig in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Stärkung der Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039 [1070]). Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2021 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) für den das Wintersemester 2021 und das Sommersemester 2022 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. auch bereits die Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 – VG 3 L 461/20 –, juris, betreffend das Wintersemester 2020/21; 6. April 2020 – VG 3 L 543.19 u.a. –, juris, betreffend das Wintersemester 2019/20, juris, sowie 29. Juli 2020– VG 3 L 131/20 u.a. –, betreffend das Sommersemester 2020, letzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 – OVG 5 NC 125/20 –, juris). 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Allgemeine Verwaltung am gleichnamigen Fachbereich 3, welcher neben dem Bachelor-Studiengang Öffentliche Verwaltung die Bachelor-Studiengänge Öffentliche Verwaltung/dual (seit dem Wintersemester 2021/22), Public und Nonprofit-Management, Recht für die Öffentliche Verwaltung LL.B. (ehemals Ius) und Verwaltungsinformatik, ferner die konsekutiven Master-Studiengänge Nonprofit-Management und Public Governance sowie Recht für die öffentliche Verwaltung umfasst, im Kapazitätsberechnungsbogen als Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) 27 Stellen für Hochschullehrer/innen zugrunde gelegt. Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039 [1070])18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LVVO bezogen auf die einzelne Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Hinzu kommt eine 0,5 Stelle für eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in Kategorie A, für die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO die Regellehrverpflichtung von 4 LVS zugrunde zu legen ist, mithin 2 LVS anzusetzen sind. Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot in Höhe von (27 x 18 + 2 =) 488 LVS. 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen sind in vollem Umfang anzuerkennen, wobei die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Anzahl von 73,1 LVS offenbar auf einem Berechnungsfehler beruht, da tatsächlich 75,1 LVS vermindernd anzusetzen sind. Der Berechnung der Ermäßigungen liegen die einschlägigen Bestimmungen der §§ 9, 10 LVVO in Verbindung mit der Richtlinie des Präsidenten zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2019 (Mitteilungsblatt 34/2019) – Richtlinie – zugrunde. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2021 abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. a. Die angesetzten Verminderungen nach § 9 Abs. 1 LVVO von 22,75 LVS sind in vollem Umfang anzuerkennen. Die Verminderung für die Tätigkeit als Dekan (9 LVS - Prof. K ... gemäß Bescheid vom 6. Dezember 2019), die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO ausdrücklich genannt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Verminderung für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a LVVO aufgeführte Tätigkeit als Studiendekan (2,25 LVS Prof. K ... gemäß Bescheid vom 1. November 2019). Ebenso anzuerkennen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO die Ermäßigungen von Lehrverpflichtungen für Tätigkeiten als Vorsitzende der Prüfungsausschüsse in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management bzw. Nonprofit-Management und Public Governance (2 LVS – Prof. A ... laut Bescheid vom 12. Dezember 2019) sowie in den Studiengängen Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B. und LL.M.), Verwaltungsinformatik und Öffentliche Verwaltung (4,5 LVS – Prof. E ... gemäß Bescheid vom 31. August 2020), wobei die letztgenannte Verminderung im Rahmen des § 2 Nr. 6 und § 4 der genannten Richtlinie liegt. Die unterschiedlichen Ermäßigungen für den Vorsitz von Prüfungsausschüssen lassen sich durch die unterschiedliche Anzahl der zu betreuenden Prüfungsausschüsse mit jeweils verschiedenen Studienanfängerzahlen rechtfertigen. Die Verminderung für eine Studienfachberatertätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 LVVO) sind nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt glaubhaft gemacht: 2 LVS für Prof. L ... im Studiengang Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 31. August 2020), 2 LVS für Prof. T ... im Studiengang Öffentliche Verwaltung (Bescheid vom 31. August 2020) sowie 1 LVS für Prof. H ... im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance (Bescheid vom 12. Dezember 2019). b. Die auf Grundlage der § 9 Abs. 2 und Abs. 4 LVVO geltend gemachten Deputatsverminderungen sind ebenfalls in voller Höhe von 29,35 LVS anzuerkennen. aa. Gemäß § 9 Abs. 2 LVVO kann die Dienstbehörde oder Personalstelle an Fachhochschulen für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen, einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. Berücksichtigungsfähig sind danach folgende Ermäßigungen: Eine Ermäßigung um 2 LVS für Prof. A ... als Leiterin des Studiengangs Public und Nonprofit-Management (Bescheid vom 12. Dezember 2019), um jeweils 1 LVS für Prof. E ... für die Wahrnehmung seiner Funktion als Praktikumsbeauftragter für die Studiengänge Recht (Ius) und Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B. und LL.M.) sowie um jeweils 1 LVS für die Leitung der vorgenannten Studiengänge (insgesamt 4 LVS, Bescheide vom 31. August 2020), um 1 LVS für Prof. E ... als Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 31. August 2020), um 2 LVS für Prof. H ... als Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Public und Nonprofit-Management bzw. um 1 LVS für ihre Funktion als Leiterin des Studiengangs Nonprofit-Management und Public Governance (Bescheide vom 12. Dezember 2019) und um 3 LVS für Prof. T ... als Praktikumsbeauftragter des Studiengangs Öffentliche Verwaltung (Bescheid vom 31. August 2020). Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Prof. A ... für die Leitung des Bachelorstudiengangs Public und Nonprofit-Management eine Ermäßigung von 2 LVS gewährt wurde, wohingegen Prof. E ... sowie Prof. H ... für die Leitung ihrer jeweiligen Studiengänge nur eine Verminderung von jeweils 1 LVS erhalten. Denn es ist plausibel und wird von Antragstellerseite auch nicht angegriffen, dass mit dem Koordinationsaufwand für die Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs mit der Hochschule für Technik und Wirtschaft – HTW – eine größere Belastung einhergeht. Ferner stellt es sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, dass Prof. ..., Prof. E ... und ... Prof. H ... für die Betreuung von jeweils 40 Studienanfängern, die jeweils ein Pflichtpraktikum absolvieren, eine Ermäßigung von je 1 LVS erhalten, während Prof. T ... für eine Betreuung von 120 Studienanfängern einschließlich der umfangreichen Vorprüfung der Praktikumsplätze auf die Erfüllung von Aufgaben im gehobenen Verwaltungsdienst eine Ermäßigung im – laut der genannten Richtlinie maximalen – Umfang von 3 LVS zuteil wird. bb. Die geltend gemachten Deputatsermäßigungen gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, wonach an der Fachhochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewährt werden kann, sind wie folgt berücksichtigungsfähig: Die Ermäßigungen um jeweils 2 LVS für Prof. E ... und Prof. H ... zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Studienreform und Leitung des Projekts „ÖV Blended“ (Bescheide der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2019) finden Berücksichtigung. Weiter berücksichtigungsfähig sind folgende der geltend gemachten Ermäßigungen für Forschungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 4 LVVO: Für Prof. B ... in Höhe von 2 LVS für das Vorhaben „Das Berufungsurteil gegen Radovan Karadzic – völkerrechtliche Bilanz des Jugoslawienkriegsverbrechertribunals“ (Bescheid vom 20. Juni 2019), für Prof. R ... in Höhe von 3,45 LVS für das Vorhaben „Strukturierung von Bewerbungspräsentationen“ (Bescheid vom 9. Dezember 2020), für Prof. T ... in Höhe von 3,45 LVS für das Vorhaben „Anteilskäufe im Grundstücksrecht“ (Bescheid vom 9. Dezember 2020), für Prof. ... in Höhe von 3,45 LVS für das Vorhaben „Die Verbindung von Privatheit und öffentlicher Sicherheit in der digitalen Informationsgesellschaft als ingenieurtechnische und sozialtechnische Herausforderung“ (Bescheid vom 9. Dezember 2020), sowie von 2 LVS für die Tätigkeit von Prof. O ... als Qualitätsbeauftragter für den Fachbereich 3 und als Mitglied des Qualitätsbeirates der Antragsgegnerin im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprojekts „Qualitätsoffensive Lehre an der HWR Berlin“ (Bescheid vom 6. Dezember 2019). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Forschungsermäßigungen jeweils nach Feststellung der Vereinbarkeit mit der Lehre durch den Fachbereichsrat sowie im Falle von Prof. T ..., Prof. W ... und Prof. R ... auch nach Befürwortung der zuständigen Forschungskommission erteilt wurden. Die erteilten Ermäßigungen schöpfen dabei die Höchstanzahl des in § 2 Nr. 13 der Richtlinie vorgesehen Rahmens von 1 bis 4 LVS nicht aus. Die Forschungsvorhaben wurden in den Bescheiden hinreichend präzise dargestellt; Fehler bei der Ausübung des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens sind nicht erkennbar. c. Ebenso abzugsfähig sind die erfolgten Freistellungen gemäß § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 LVVO (insgesamt 21 LVS). aa. Gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 LVVO kann für eine fachdidaktische Fort- oder Weiterbildung den Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach ihrer ersten Berufung an eine Hochschule nach Anhörung des Fachbereichs für höchstens zwei Semester eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu sechs LVS je Semester gewährt werden. Die Antragsgegnerin hat auf dieser Grundlage Prof. S ... Prof. T ... und Prof. Z ... jeweils eine Deputatsminderung um 4 LVS für die (verpflichtende) Teilnahme an Seminaren des Berliner Zentrums für Hochschullehre gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass das gemäß § 9 Abs. 7 LVVO eröffnete Ermessen rechtsfehlerhaft geltend gemacht worden wäre, sind nicht ersichtlich, so dass in der Summe Minderungen in Höhe von 12 LVS abzugsfähig sind. bb. Nehmen Lehrkräfte Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Dienstbehörde oder Personalstelle mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach Anhörung des Fachbereichsrats für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 LVVO ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Gemäß Schreiben vom 30. September 2020 hat die Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung dem Antrag des Präsidenten der Antragsgegnerin auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Prof. L ... in Höhe von 9 LVS zugestimmt, damit diese an dem im öffentlichen Interesse erfolgenden Bund-Länder-Projekt eGov-Campus, insbesondere im Zusammenhang mit dem verwaltungsübergreifenden Weiterbildungsangebot eGovernment/Verwaltungsinformatik, mitwirken kann. Damit sind die Voraussetzungen für eine Deputatsverminderung in besagter Höhe hinreichend dargetan. 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich erteilt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die dem bereits genannten Berechnungsstichtag 15. Januar 2021 vorausgehenden Semester sind das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2019/2020. Der Lehreinheit standen im Wintersemester 2019/2020 Lehraufträge im Umfang von ([1.650 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Öffentliche Verwaltung + 740,90 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik + 826 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht-Ius + 357 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung + 358,50 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 260,75 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 4.193] : 18 =) 232,95 LVS zur Verfügung, die vollständig in die Kapazitätsberechnung eingehen. Dabei sind die erteilten Lehrauftragsstunden in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance – entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin – voll anzusetzen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2021 – VG 3 L 461/20 –, juris Rn. 18 f.). Denn aus der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2021/22 und das Sommersemester 2022 vom 18. Mai 2021 geht hervor, dass die Festsetzung der Zulassungszahlen insgesamt (ausschließlich) bei der Antragsgegnerin erfolgt, die beiden Studiengänge also bei dieser angesiedelt sind. Ungeachtet der Beanstandung durch die Kammer fehlt es auch weiterhin an einer Erläuterung, weshalb die erteilten Lehrauftragsstunden dennoch lediglich mit 50 % anzusetzen sein sollten. Allein aus dem Umstand, dass es sich um Kooperationsstudiengänge mit der HTW handelt, folgt dies nicht. Sollte dem Ansatz die Erwägung zugrunde liegen, dass Kapazität (in nicht dargelegtem Umfang) auch durch Studentinnen und Studenten der HTW in Anspruch genommen wird, ginge dies fehl. Dies ergibt sich zum einen aus der mutmaßlich alleinigen Zuordnung der Studiengänge zur Antragsgegnerin. Zudem müsste anderenfalls auch in vergleichbarem Umfang (also gleichsam die andere fehlende Hälfte) Kapazität (im Sinne von Import) durch die HTW in diese Studiengänge fließen. Ein solcher Import wurde jedoch von der Antragsgegnerin nicht angegeben bzw. eindeutig identifiziert. Der Antragsgegnerin kann ebenso wenig darin gefolgt werden, dass von diesen Lehrauftragsstunden insgesamt 108 LVS (72 LVS Lehrbeauftragte, 36 LVS Gastdozenten/-professoren) zur Vakanzvertretung erteilt wurden und daher in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO außer Acht zu lassen sind. So hat die Antragsgegnerin weder dargetan, welche Stellen vakant waren, noch durch welche Lehraufträge sie kompensiert worden wären und worin der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag bestanden hätte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 2010 – VG 3 L 568.09 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Entsprechender Erläuterungen hätte es aber bereits deshalb bedurft, weil der einer „Vakanzverrechnung“ zugrunde liegende Gedanke, Kapazität aus tatsächlich nicht besetzten Stellen nicht doppelt über die dem Ausgleich dieser Stellen dienenden Lehrauftragsstunden in Ansatz zu bringen, bei einer kapazitätsreduzierenden Deputatsverminderung nicht trägt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2020 – 3 L 543.19 –, a.a.O. Rn. 26). Im Sommersemester 2020 wurden Lehraufträge im Umfang von ([1054 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang öffentliche Verwaltung + 108 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik + 224 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht-Ius + 328 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die Öffentliche Verwaltung + 753 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 342 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 2809] : 18 =) 156,06 LVS vergeben. Bezüglich der gemeinsamen Studiengänge mit der HTW gilt das oben Gesagte. Diese Lehrauftragsstunden gehen – mangels Abzugs wegen Vakanzvertretungen aus den oben genannten Gründen – vollständig in die Kapazitätsberechnung ein. Auch ist der weitere von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug von Lehrauftragsstunden in Höhe von 8 LVS in Bezug auf drittmittelfinanzierte Forschung (Bl. 51 der Kapazitätsunterlagen) nicht berücksichtigungsfähig. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt, für welche Lehraufträge ein Drittmittelbezug bestehen soll, noch inwiefern der Abzug gemäß § 10 Satz 2 oder 3 KapVO gerechtfertigt wäre. Durchschnittlich standen mithin Lehraufträge im Umfang von (232,95 LVS + 156,06 LVS] : 2 =) 194,50 LVS zur Verfügung. 4. Es gibt keine Angaben dazu, dass Titellehre stattgefunden hätte. 5. Das unbereinigte und – da ein Dienstleistungsexport nicht ersichtlich ist – auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (488 LVS – 75,1 LVS + 194,5 LVS =) 607,40 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage der einzelnen Studierenden in der Lehreinheit gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a beträgt der CNW für den Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) 2,43. In Ermangelung eines Dienstleistungsimports anderer Lehreinheiten für den streitgegenständlichen Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO) entspricht dies zugleich dem Curriculareigenanteil. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anlage 1 (unter II) zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA Öffentliche Verwaltung (B.A.) 3,93 0,300 1,179 Öffentliche Verwaltung (dual) (B.A.) 3,93 0,150 0,5895 Public und Nonprofit-Management (B.A.) 4,10 0,150 0,615 Verwaltungsinformatik (B.A.) 4,35 0,100 0,435 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) 3,83 0,100 0,383 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) 2,43 0,100 0,243 Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.) 2,73 0,100 0,273 Gesamt 3,7175 In den Studiengängen Public und Nonprofit-Management (B.A.) und Nonprofit Management und Public Governance (M.A.) sind die vollen in Anlage 2 zur KapVO angegebenen CNW anzusetzen, da aus den oben genannten Gründen auch hier keine pauschale Halbierung wegen der Kooperation mit der HTW anzuerkennen ist. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Allgemeine Verwaltung, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 [unter II] zur KapVO) errechnet sich für den Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) eine Basiszahl von (607,40 x 2 = 1.218,46 : 3,7175 = 326,78 x 0,1 =) 32,678. 7. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 KapVO), die von der Antragsgegnerin für den Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) nach dem sogenannten Hamburger Modell zutreffend mit 0,9416 ermittelt wurde. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundausgleichsfaktor ergibt für den Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) eine Zahl von (aufgerundet) 35 Studienplätzen. 8. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Aufteilung dieser Jahreskapazität auf Sommer- und Wintersemester im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master), wonach im Wintersemester sämtliche Plätze vergeben werden sollen, im Sommersemester dagegen keine, stehen für das Wintersemester 2021/2022 daher (aufgerundet) 35 Studienplätze zur Verfügung. Nach Angaben der Antragsgegnerin zur Einschreibstatistik im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2021/2022 wurden im Masterstudiengang Recht für die öffentliche Verwaltung 59 Studierende immatrikuliert. Beurlaubungen und Höherstufungen liegen nach Angaben der Antragsgegnerin nicht vor. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 –, juris, Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerberinnen und -bewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. -). Vielmehr hat die Antragsgegnerin dargetan, dass sich die Überbuchungen mit Prognoseschwierigkeiten erklären lassen, die das Annahmeverhalten betreffen und darin ihre Ursache haben, dass Mehrfachbewerbungen zulässig sind und das Verfahren über hoschschulstart.de einen strengen Rahmen vorgibt. Damit soll – studierendenfreundlich – in jedem Fall sichergestellt werden, dass die festgelegten Kapazitätszahlen erreicht werden. Es ist ferner kein Rechtsfehler darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin im Lichte der Mindestgröße von Regellehrveranstaltungen an Fachhochschulen von 40 Studierenden laut Anlage 2 der KapVO (unter III.3) die festgesetzten Zahlen auf 40 Studienplätze bzw. eine durch 40 teilbare Zahl von Studienplätzen aufrundet (vgl. hierzu und zum Vorgehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 – OVG 5 NC 125/20 –). Im Übrigen mag zwar eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Antragstellerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – OVG 5 NC 15.15 –, juris). 9. Eine verbleibende Kapazität in einem der ausgelasteten Studiengänge im Fachbereich 3 folgt schließlich auch nicht daraus, dass im Studiengang Verwaltungsinformatik (B.A.) festgesetzte Plätze freigeblieben sind und diese „verrechnet“ werden müssen. Eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze ist bereits nicht zwingend vorgesehen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 –, juris) folgen würde, wonach frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn die Kapazität der Lehreinheit ist auch insgesamt erschöpft. Ob die Lehreinheit insgesamt noch Kapazität aufweist, wäre danach wie folgt zu ermitteln: Zunächst wäre die Auslastung der jeweiligen Studiengänge unter Berücksichtigung der errechneten Kapazität und der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden zu betrachten. Etwaige freie Plätze bzw. Überbuchungen in den einzelnen Studiengängen wären mit dem für diese Studiengänge ermittelten Curricularanteil (CA) zu multiplizieren. Um die Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtkapazität zu ermitteln, wären die für die einzelnen Studiengänge ermittelten Produkte (freie Plätze bzw. Überbuchungen multipliziert mit dem Curricularanteil) miteinander zu verrechnen. Zugeordneter Studiengang Errechnete Kapazität freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) Curricular-anteil CA(p) Produkt freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) Öffentliche Verwaltung (B.A.) 65,78 + 28,21988554 3,93 + 110,9041502 Public und Nonprofit-Management (B.A.) 29,43 + 29,57440952 4,1 + 98,51844831 Verwaltungsinformatik (B.A.) 34,21 - 15,20715909 4,35 - 66,15114205 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) 33,2 + 14,80404401 3,83 + 56,69948854 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) 34,7 + 24,29513691 2,43 + 43,1438976 Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.) 34,62 + 19,37970221 2,73 + 52,90658704 Überschreitung (+) bzw. Unterschreitung (-) der Gesamtkapazität + 334,6513455 Bei Anwendung dieser Formel ergibt sich, dass trotz vereinzelt frei gebliebener Plätze im Studiengang Verwaltungsinformatik die Gesamtkapazität um (aufgerundet) 335 Plätze überschritten ist und insgesamt keine weitere Aufnahmekapazität besteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des GKG.