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Beschluss

3 L 25/22

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0301.3L25.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der im Jahre 2010 geborene Antragsteller, Schüler der E...-Grundschule in Berlin C... (im Folgenden: Schule), begehrt den Zutritt zum Schulgebäude und die Teilnahme am Schulunterricht ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Er hat am 20. Januar 2022 unter inhaltlicher Bezugnahme auf einen Strafanzeigentext „an die Staatsanwaltschaften in Deutschland“ um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend, die staatlichen Schutzmaßnahmen gegen das SARS-Cov2-Virus seien unverhältnismäßig, weil die durch das Virus drohenden Gesundheitsgefahren weit überschätzt würden und auf einer Vielzahl medizinischer bzw. epidemiologischer Fehlannahmen beruhten. Weiter macht er unter Bezugnahme auf ärztliche Atteste geltend, ihm sei es aus medizinischen Gründen unzumutbar, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Vorlage eines „qualifizierten ärztlichen Attests“ könne von ihm nicht verlangt werden. Der Antragsteller beantragt (zuletzt und sinngemäß), 1. dem Antragsgegner aufzugeben, ihm das Betreten des Schulgebäudes und die Teilnahme am Unterricht ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu gestatten, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihn durch geeignete Maßnahmen vor sogenanntem Mobbing wie Beleidigungen, Bedrohungen und Ausgrenzungen durch Mitschüler zu schützen, die darauf beruhen, dass der Antragsteller keine Maske im Unterricht und auf dem Schulgelände tragen muss. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Weite Teile des Vorbringens, soweit sie sich auf eine vermeintliche Strafbarkeit des Impfens von Kindern und Jugendlichen an Schulen bezögen, seien nicht nachvollziehbar. Ein qualifiziertes ärztliches Attest sei keine Voraussetzung für eine Befreiung von der gesetzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Allein die ärztliche Feststellung, medizinische Gründe lägen vor, reiche jedoch nicht aus, um eine Befreiung zu begründen, da hierdurch eine eigenständige Überprüfung durch den Antragsgegner nicht möglich sei. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt ohne Erfolg. Danach kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Daran fehlt es. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte oder durch eine solche einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile abzuwenden wären. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Antragsbegehrens zu 1. a) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für Schülerinnen und Schüler an Schulen findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Satz 1 der Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Zweite Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung – 2. SchulHygCoV-19-VO) vom 29. Juli 2021 (GVBl. S. 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GVBl. S. 46). Angepasst an das Infektionsgeschehen gilt danach in den Schulen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Das Nähere, auch zum Umfang dieser Pflicht, regelt gemäß § 4 Satz 2 der 2. SchulHygCoV-19-VO der Musterhygieneplan gemäß § 5. Sofern in diesem Musterhygieneplan die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske geregelt ist, gilt diese Pflicht nicht für die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 1334), zuletzt geändert durch die Sechste Änderungsverordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Februar 2022 (GVBl. 58). Die Regelungen begegnen weder formell noch materiell durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 12. November 2021 – 3 L 393/21 –, juris Rn. 18 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – VG 3 L 322/20 –, juris Rn. 18 ff.). Auf die genannten Entscheidungen wird zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers enthält nichts, was ein Abrücken von dieser Rechtsprechung gebieten würde. Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für den Erlass der angegriffenen Maßnahmen, §§ 28 ff. IfSG, erfüllt (zu den Voraussetzungen im Einzelnen ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – OVG 11 S 106/21 –, juris m.w.N.; Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 –, juris Rn. 46). Bei der Wahl der notwendigen Schutzmaßnahmen haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Spielraum für den Ausgleich der dabei widerstreitenden Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 10). Dieser Einschätzungsspielraum besteht für die gegenwärtigen Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen angesichts der im fachwissenschaftlichen Diskurs nach wie vor bestehenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch weiterhin. Allerdings kann dieser Spielraum mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis oder abnehmender Gefahren – geringer werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 10). Dass dieser Zeitpunkt bereits erreicht oder überschritten wäre, zeigt der Antragsteller nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Pflicht zum Tagen einer medizinischen Maske im Schulgebäude und im Unterricht in Anbetracht des gegenwärtigen Infektionsgeschehens nach wie vor geeignet, das Risiko eines Eintrags der Infektion in die Schulen und einer Weiterverbreitung unter den Schülern und über diese an weitere Kontaktpersonen zu reduzieren. Selbst eine geringere Empfänglichkeit und Infektiosität von Kindern (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 u.a. –, juris Rn 117 f.) wäre nicht geeignet, die Einschätzung des Verordnungsgebers in Zweifel zu ziehen, dass das Tragen von Masken im Unterricht das danach zwar geringere, aber keineswegs ausgeschlossene Risiko einer Verbreitung des Virus durch unerkannt infizierte Schüler innerhalb der Schulen – und damit auch die Weiterübertragung des Virus auf Personen in ihrem familiären Umfeld oder auf die Lehrkräfte – zu reduzieren vermag. Es gibt nach derzeitigem Erkenntnisstand auch keine geringfügigeren Eingriffe, die eine dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vergleichbare Effektivität aufweisen würden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 32). Zudem ist bei summarischer Prüfung gegenwärtig noch nicht davon auszugehen, dass die angegriffene Regelung unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Denn das Maß, in dem die beanstandete Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler, auch derjenigen der ersten Klassen, voraussichtlich – noch – in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. November 2021 – OVG 11 S 103/21 –, juris, vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 42, und vom 16. August 2021 - 11 S 86/21 -, juris Rn 42 ff). Zwar greift die Maskenpflicht in das Recht der Schüler auf schulische Bildung ein. Soweit der Staat Bildungsleistungen erbringt, kommen Schüler mit der Teilnahme am Unterricht nicht nur der Schulpflicht nach, sondern üben zugleich ihr nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG geschütztes Recht aus, ihre Persönlichkeit mit Hilfe schulischer Bildung frei zu entfalten. Wird diese spezifisch schulische Entfaltungsmöglichkeit durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt, so liegt darin – wie bei Beeinträchtigungen anderer Grundrechte auch – ein Eingriff, gegen den sich Schüler wenden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, juris Rn. 62). Diesen Beeinträchtigungen steht das mit der beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, einer Beschleunigung des nach wie vor zu hohen Infektionsgeschehens mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Der Verordnungsgeber hält den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum ein, wenn er entsprechend den Erkenntnissen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts davon ausgeht, dass das Coronavirus im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist, und zwar auch bei prä- und asymptomatischen Infizierten (s. Steckbrief des RKI, abrufbar unter https://www.rki.de/ unter Punkt 3, zuletzt abgerufen am 1. März 2022), so dass Infektionen in erster Linie durch das Vermeiden physischer Sozialkontakte verhindert und dort, wo dies nicht möglich ist, durch das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in geschlossenen Räumen und von Mund-Nasen-Bedeckungen im Freien zumindest reduziert werden können. Weder der aktuelle Stand des Infektionsgeschehens noch die Einwände des Antragstellers geben der Kammer Anlass für eine abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine anderweitige Beurteilung kommt in Betracht, wenn sich die Infektionslage signifikant entspannt und die Gefahr schwerer Krankheitsverläufe und einer Überlastung des Gesundheitssystems in der Weise abnimmt, dass die mit dem Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verbundenen Zumutungen für die Schülerinnen und Schüler nicht mehr hinnehmbar wären. Davon ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Anbetracht der nach wie vor hohen Inzidenzen bei nur langsam fallender Hospitalisierungsrate (Stand 28. Februar 2022 in Berlin: 7-Tage Inzidenz 1136,6, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, und 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz 16,2 vgl. https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/infektionskrankheiten/corona/tabelle-indikatoren-gesamtuebersicht/, zuletzt abgerufen am 1. März 2022) noch nicht auszugehen. Die Ausführungen in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf vermeintliche strafrechtliche Implikationen einer – angeblichen – Impfpflicht (S. 8 bis 26 der Antragsschrift) zeigen keinerlei Gesichtspunkte auf, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden. b) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er gemäß § 4 Satz 3 Halbsatz 2 Schulhyg-CoV-19-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom Tragen einer Gesichtsmaske zu befreien wäre. Nach dieser Vorschrift gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht für Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen. Der Antragsteller macht zwar medizinische Gründe geltend, er hat aber keine ärztliche Bescheinigung über eine Gesundheitsbeeinträchtigung, chronische Erkrankung oder Behinderung vorgelegt. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 17. Januar 2022 und vom 13. August 2020 enthalten keinerlei Angabe zu den geltend gemachten „medizinischen Gründen“, sondern beschränken sich auf die bloße Feststellung, solche lägen vor. Damit ist weder dem Antragsgegner noch dem Gericht eine eigenständige Kontrolle des Vorbringens möglich. Die Pflicht zur näheren Erläuterung seiner Erkrankung und Beibringung aussagekräftiger, nachvollziehbarer Atteste verstößt nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2021 – VG 3 L 50/21; bestätigt von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 3 S 35/21 –, juris Rn. 14). 2. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Schulleitung zu „geeigneten Maßnahmen“ gegen Mobbing-Handlungen durch Mitschülerinnen und Mitschüler aufgrund seines Nichttragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule zu bewegen, ist der Antrag bereits unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis: Wie oben (unter 1.) dargestellt, ist der Antragsteller zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet und hält sich offenbar auch daran. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Bedürfnis nach gerichtlicher Intervention zu seinem Schutz erforderlich wäre. Selbst wenn man den Antrag dahingehend auslegte, dass er sich auf künftige ungerechtfertigte Anwürfe im Zusammenhang mit dem (Nicht-)Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bezöge, so fehlte ihm das für einen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nach ständiger Rechtsprechung der Kammer erforderliche, qualifizierte Interesse (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 5. November 2021 – VG 3 L 438/21 –; vom 21. April 2020 – VG 3 L 158/20 –; vom 24. April 2020 – VG 3 L 107/20 –). Ein solches besteht nur dann, wenn der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes – mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – VGH 15 CS 11.2232 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 –, juris Rn. 26 [zu vorbeugenden Klagen]; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., 2021, § 123 Rn. 22; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123 Rn. 71). Solche Gründe hat der Antragsteller nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.