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Beschluss

3 L 94/22

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0504.3L94.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die im Jahre 1963 geborene Antragstellerin ist Rechtsanwältin und Diplom-Pädagogin. Seit dem Jahr 2020 war sie bei der Beigeladenen, Trägerin einer staatlich anerkannten Berufsfachschule, als Honorarkraft tätig und übernahm dort Lehrtätigkeit. Am 4. Dezember 2020 beantragte die Beigeladene bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung im Lernbereich Sozialpädagogik. Die Senatsverwaltung erteilte hierauf mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 eine bis zum 31. Januar 2022 befristete Unterrichtsgenehmigung. Diese beschränkte sie auf die Inhalte des Faches Sozialpädagogik und machte deren Verlängerung von dem Ergebnis einer Unterrichtsbesichtigung durch die Schulaufsicht abhängig, die am 4. November 2021 stattfand. Am 5. November 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Senatsverwaltung ihre Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligte zum Unterrichtsgenehmigungsverfahren. Mit Bescheid vom 10. November 2021 – Az IV B 20.1 – erteilte die Senatsverwaltung der Beigeladenen für die Antragstellerin eine Unterrichtsgenehmigung bis zum 31. Juli 2022 unter der „Auflage“, dass diese acht Stunden Fortbildung im Bereich allgemeine und berufliche Methodik und Didaktik mit den Schwerpunkten prozesssteuernde Merkmale, Darstellung begründeter didaktischer Entscheidungen auf Grundlage einer konkreten Kompetenzstandanalyse sowie didaktische Konzepte der beruflichen Bildung nachweise. Hierfür setzte sie der Beigeladenen eine Frist bis zum 31. Mai 2022. Weiter erklärte die Senatsverwaltung, dass sie die Entscheidung über den weiteren Einsatz der Antragstellerin von der Erfüllung der „Auflagen“ und vom Ergebnis einer erneuten Unterrichtshospitation abhängig mache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die zuständige Schulaufsicht bei der Antragstellerin Defizite festgestellt habe, die einen Entwicklungsbedarf in der Unterrichtsdurchführung erkennen ließen. Mit weiterem Bescheid vom 18. November 2021 lehnte die Senatsverwaltung den Antrag auf Hinzuziehung der Antragstellerin als Verfahrensbeteiligte ab. Mit Datum vom 3. Dezember 2021 erhob die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 10. und 18. November 2021 Widerspruch. Zum einen hätte die Senatsverwaltung sie an dem betreffenden Verwaltungsverfahren beteiligen müssen. Zum anderen seien die verfügten Auflagen rechtswidrig. Mit E-Mail vom 8. Februar 2022 teilte die Beigeladene der Senatsverwaltung mit, dass sie entschieden habe, die Antragstellerin über den Befristungszeitraum der Unterrichtsgenehmigung (31. Juli 2022) hinaus nicht weiter beschäftigen zu wollen. Die Antragstellerin hat am 31. März 2022 Klage erhoben (VG 3 K 95/22) und unter Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsgegner sei ihr gegenüber nicht weisungsbefugt. Die Antragstellerin beantragt (wörtlich), 1. im Eilverfahren festzustellen, dass sie am Verfahren zum AZ: IV B 20 Ki gem. § 13 Abs. 4 Satz 2 VwVfG zu beteiligen ist, 2. im Eilverfahren festzustellen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2020 nichtig ist, 3. im Eilverfahren festzustellen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2021 nichtig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Unterrichtsgenehmigung dem Schulträger und nicht der Lehrkraft zu erteilen sei. Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass sie das Antragsbegehren nicht unterstütze. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sie am oben genannten Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG vorläufig zu beteiligen, richtet sich ihr Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. auch für das Hauptsacheverfahren BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020 – BVerwG 8 C 5/19 –, juris Rn. 9). Dieser ist jedoch unzulässig, denn die Antragstellerin verfügt nicht über das hierfür notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt allgemein dann, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für sie offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – BVerwG 3 C 25.03 – juris Rn. 19 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Vorliegend würde eine gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, welche den Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin am betreffenden Verwaltungsverfahren im Sinne von § 98 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2022 (GVBl. 154) – SchulG – im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG zu beteiligen, für sie keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen. Dies folgt daraus, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Beigeladene tatsächlich noch beabsichtigt, sie über den 31. Juli 2022 hinaus zu beschäftigen und mithin eine weitere Unterrichtsgenehmigung für sie in Anspruch nehmen will (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2020 – VG 3 K 6.19 – bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 3 M 86/20 –). Nicht ausreichend ist das von der Antragstellerin pauschal behauptete Interesse der Beigeladenen, sie weiterhin als Honorarkraft beschäftigen zu wollen. Denn diese hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich erklärt, die Antragstellerin nicht mehr beschäftigen zu wollen und dies im Streitverfahren dahingehend bekräftigt, dass sie das Antragsbegehren nicht unterstütze. Zudem könnte die Antragstellerin aus dem Fortbestand bzw. der Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile in sonstiger Weise für sich herleiten. Denn auf den Antrag eines anderen Schulträgers auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für sie – der hier im Übrigen auch weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht ist – wäre eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2020 – VG 3 K 6.19 –). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Frist bis zum 31. Mai 2022 gesetzt hat, um die geforderten Nachweise vorzulegen. Die Antragstellerin muss deshalb nicht befürchten, dass die bis zum 31. Juli 2022 befristete Unterrichtsgenehmigung mit Ablauf des 31. Mai 2022 unwirksam wird, soweit die Beigeladene die geforderten Fortbildungsnachweise nicht vorlegt. So lässt sich dem behördlichen Verfügungssatz nicht entnehmen, dass die Gültigkeit der befristeten Unterrichtsgenehmigung im Sinne einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) davon abhängt, dass die Beigeladene die betreffenden Fortbildungsnachweise dem Antragsgegner bis zum 31. Mai 2022 vorlegt. Ungeachtet des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses begründet § 13 VwVfG für sich genommen auch keine aus sich heraus klage- bzw. antragsfähige Rechtsposition. Eine gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung erfüllt nämlich keinen Selbstzweck. Sie hat, wie das Verfahren insgesamt, grundsätzlich dienende Funktion gegenüber dem Verfahrensziel. Demjenigen, dem eine materielle Rechtsposition zusteht, bietet die Beteiligung daher Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung dieser materiellen Position bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Verfahrensbeteiligungen, denen keine materiellen Rechte korrespondieren, sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet. Sie begründen daher grundsätzlich keine aus sich heraus klage- bzw. antragsfähige Position, es sei denn, dem jeweiligen Gesetz lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beteiligung als solche gerichtlich verfolgbar sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2011 – BVerwG 7 B 86/10 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Für eine solche Annahme ist hier jedoch kein Raum, weil allein die Beigeladene und nicht die Antragstellerin Betroffene des Bescheides ist. Dies folgt nicht nur daraus, dass sie alleinige Adressatin des betreffenden Bescheides ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – BVerwG 4 C 51/83 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2005 – OVG 2 S 100.05 –, juris Rn. 12), sondern auch daraus, dass die Reichweite der streitigen Vorgaben grundsätzlich nicht weiter sein kann als die der an die Beigeladene adressierten befristeten Genehmigung. Von Letzterer ist allein die Beigeladene Anspruchsinhaberin (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. April 2020 – OVG 3 M 86/20 – und vom 26. November 2020 – OVG 3 N 14/20 –, sowie Abgeordnetenhausdrucks. 15/1842, S. 82). Mithin regelt der genannte Bescheid auch allein die weiteren Voraussetzungen der Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung gegenüber der Beigeladenen. Er enthält, anders als die Antragstellerin meint, gegenüber ihr keine Weisung. Dabei sind die Ausführungen zu den beobachteten Defiziten in der Unterrichtsdurchführung der Antragstellerin lediglich unselbstständige Begründungselemente der streitigen „Auflage“. Dementsprechend ist die Bindungswirkung des Bescheides bereits im Ausgangspunkt auf das Verhältnis zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner beschränkt und enthält auch keine (allgemein)verbindliche Feststellung dazu, dass die Antragstellerin nicht über die in § 98 Abs. 3 Nr. 2 SchulG vorausgesetzte Eignung als Lehrkraft vollständig verfügt (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2020 – VG 3 K 6.19 –). Vor diesen Hintergrund hat der Antrag auch keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin weiter begehrt, festzustellen, dass die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2020 und vom 10. November 2021 nichtig sind, zumal das vorläufige Rechtsschutzverfahren zur Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient und nicht dazu geeignet ist, eine verbindliche Entscheidung über die Frage der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes herbeizuführen (vgl. auch für die Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris Rn. 27). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.