Urteil
3 K 670/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0513.3K670.20.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren. Der gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klageantrag zu II. ist unzulässig. Der Widerspruch vom 23. Juli 2020 gegen das Schreiben vom 7. April 2020 ist schon nicht statthaft. Denn dieses Schreiben ist mangels unmittelbarer Regelungswirkung gegenüber Dritten weder ein Verwaltungsakt noch eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Zudem fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis für die lediglich auf isolierte Bescheidung seines Widerspruchs gerichteten Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – BVerwG 1 C 18/17 –, juris Rn. 27; Sodan/Ziekow, VwGO, § 75 Rn. 22 m.w.N.). Der gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Hauptantrag zu I. hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch, ihr aufzugeben, den Bescheid des Schulvereines über das Nichtbestehen des Abiturs aufzuheben und diesen anzuweisen, zusätzliche Prüfungen anzusetzen. Denn die Beklagte zu 1. ist für dieses Begehren nicht passivlegitimiert. Einzige in Betracht kommende gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren ist § 4 des Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen - Auslandsschulgesetz - (ASchulG) vom 26. August 2013 (BGBl. I S. 3306) in Verbindung mit § 6 ASchulG. Danach beaufsichtigt der Bund durch das Auswärtige Amt die Deutschen Auslandsschulen, soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag (Abs. 1). Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er eigene Überprüfungen vor Ort durchführt (Abs. 2 Nr. 1), die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet (Abs. 2 Nr. 2) und prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird (Abs. 2 Nr. 3). Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden (Abs. 3). Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Abs. 4). Deutsche Auslandsschule im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 ASchulG eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status „Deutsche Auslandsschule” durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag). Diese Merkmale sind mit Blick auf die Europa-Schule K... zwar erfüllt (vgl. Verleihungsvertrag vom 6. August 2014, Fördervertrag vom 16. Oktober 2017). Die Schulaufsicht des Bundes nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASchulG erstreckt sich aber bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht auf die hier im Streit stehende Durchführung der Abiturprüfungen im Ausland. Zuständig hierfür sind vielmehr nach § 4 Abs. 4 ASchulG die Länder. Nach Art. 30 des Grundgesetzes (GG) ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Hierzu gehört auch die Aufsicht über das Schulwesen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GG, das heißt die öffentlichen und die privaten Schulen, die allgemeinbildenden und die berufsbildenden Schulen, als Ort von Bildung, Ausbildung und Erziehung (vgl. Maunz/Dürig/Badura, 92. EL August 2020, GG, Art. 7 Rn. 26). Das Grundgesetz trifft für die Schulaufsicht der Auslandsschulen keine andere Regelung und lässt eine solche (einfachgesetzliche) Regelung auch nicht zu. Eine verfassungsrechtliche Regelung ergibt sich zunächst nicht unmittelbar aus Art. 32 GG. Danach ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten Sache des Bundes. Hierzu zählt auch die Kulturpolitik und im Ausgangspunkt die Errichtung von Auslandsschulen (vgl. Maunz/Dürig/Nettesheim, 92. EL August 2020, GG, Art. 32 Rn. 55). Der Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Gründung deutscher Auslandsschulen ist erforderlich, denn ihre Tätigkeit berührt die kulturelle Souveränität des Gaststaates. Zugleich übernehmen sie in der Regel durch die Vorbereitung und Zuerkennung von Bildungsabschlüssen eine hoheitliche Aufgabe anstelle der Ausbildungseinrichtungen des Gaststaates (für eine griechische Auslandsschule in Deutschland vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 – VII ZB 23/13 –, juris), sodass ohne bilaterale Vereinbarungen üblicherweise kein Staat bereit sein wird, die Errichtung einer solchen Schule in seinem Staatsgebiet zuzulassen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ägypten ist am 16. Oktober 1960 ein entsprechendes Kulturabkommen in Kraft getreten (BGBl. II, 1960, S. 2352), nach dessen Art. 1 c) jede Vertragspartei die Gründung von kulturellen, wissenschaftlichen sowie der Bildung dienenden und religiösen Einrichtungen des anderen Landes unter von beiden Vertragspartnern zu vereinbarenden Bedingungen und im Einklang mit den Erziehungssystemen sowie gemäß den Gesetzen und Gepflogenheiten des eigenen Landes zulassen wird. Am 10. April 1984 trat eine Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen in Kraft (BGBl. II, 1984, S. 676), welche unter anderem die Entsendung von deutschen Fachkräften im Bildungsbereich regelt. Die Europa-Schule und andere Schulen wurden durch Verbalnotenwechsel zwischen der Bundesrepublik und Ägypten als deutsche Auslandsschulen anerkannt. Aus den in den Anwendungsbereich des Art. 32 Abs. 1 GG fallenden Rahmenvereinbarungen – hier über die Bildungszusammenarbeit mit dem Gaststaat Ägypten – folgt indes nicht zugleich eine Kompetenz des Bundes, den dortigen Auslandsschulen die zu vermittelnden Bildungsinhalte vorzugeben, Prüfungen durchzuführen oder diese zu beaufsichtigen. Der Bund wirkt insoweit nur komplementär an der Seite der Länder, deren originäre Kernkompetenzen im Bildungsbereich unberührt bleiben (vgl. Maunz/Dürig/Nettesheim, 92. EL August 2020, GG, Art. 32 Rn. 55). Eine bundeseigene Kompetenz kraft Sachzusammenhangs für Auslandsschulen kommt nur in Betracht, soweit diese Schulen ausschließlich oder ganz überwiegend für die Kinder von Botschaftsangehörigen oder im Ausland stationierten Soldaten bestimmt sind und sie der Bund aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Verfügung stellen muss (vgl. Sachs/Streinz, 8. Aufl. 2018, GG, Art. 32 Rn. 26, m.w.N., s. § 1 Abs. 2 ASchulG). Dies kommt im Falle der Europa-Schule nicht in Betracht, weil es sich bei ihr nicht um eine auf Auslandspersonal des Bundes beschränkte bundeseigene Schule handelt, sondern um eine private Bildungseinrichtung. Es entspricht der ständigen Staatspraxis der Bundesrepublik Deutschland, bei der Pflege auswärtiger Beziehungen, die (auch) dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen, intern Einvernehmen mit den Ländern zu erzielen („Lindauer Abkommen“, vgl. Maunz/Dürig/Nettesheim, 92. EL August 2020, GG, Art. 32 Rn. 72). Konkret findet die erforderliche Abstimmung über die Errichtung von Auslandsschulen und insbesondere gymnasialen Oberstufen mit dem Abschluss Abitur an Auslandsschulen zwischen Bund und Ländern im BLASchA statt (vgl. KMK, Richtlinien für die Ordnung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife an Deutschen Schulen im Ausland „Deutsches Internationales Abitur“, Punkt 1.1.3.). Die Anerkennung durch die KMK gewährleistet in Verfolgung des Art. 7 Abs. 4 GG, dass die Lehrziele und Einrichtungen der privaten Deutschen Schulen im Ausland sowie die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Mit der Anerkennung werden die Privatschulen ausländischen Rechts einer öffentlichen Schule in Deutschland gleichgestellt; die an einer solchen Auslandsschule erworbenen Zeugnisse und Abschlüsse sind originäre deutsche Berechtigungen (vgl. Auslandsbrief Nr. 15 der KMK vom Mai 2002 über die Konferenz Deutscher Auslandsschulen - weltweit vom 4. bis 6. April 2002 in Mexiko-Stadt, Ansprache der Präsidentin der KMK, Ministerin Prof. Dr.-Ing. habil. Dagmar Schipanski, S. 5, 9, unter www.kultusministerkonferenz.de; BFH, Urteil vom 14. Dezember 2004 – XI R 32/03 –juris, Rn. 24) Dies begegnet entgegen dem Vortrag des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern entspricht vielmehr der grundgesetzlich verankerten Aufgabenverteilung von Bund und Ländern. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Schulaufsicht nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASchulG auf organisatorische Angelegenheiten des Schulbetriebes, für die dem Bund eine Kompetenz aus der Natur der Sache erwächst, insbesondere die Verwendung von Fördergeldern (vgl. Sachs/Degenhart, 8. Aufl. 2018, GG, Art. 73 Rn. 3). Denn die Länder haben selbst kein Personal im Ausland, welches diese Aufgaben wahrnehmen könnte; der Bund verfügt in den Auslandsvertretungen hingegen über im Gaststaat akkreditierte Konsularbeamte, die über entsprechende rechtliche Kompetenzen verfügen (vgl. Art. 5 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl. II 1969 S. 1585, § 1 Konsulargesetz i.V.m. § 6 ASchulG) und etwa die Verwendung von Fördermitteln ebenso prüfen (vgl. §§ 7 ff. ASchulG) wie den Zustand der schulischen Einrichtungen, soweit dies nicht vorbehaltlich der bilateralen Abkommen ohnehin in den Aufgabenkreis des Gaststaates fällt. Die Aufsicht über die Prüfungen als Kern der Länderkompetenz nach Art. 30 GG bleibt unberührt (vgl. § 4 Abs. 4 ASchulG). Zwar ist der für den Schulort zuständige diplomatische bzw. berufskonsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 5 DIA-PO Mitglied der Prüfungskommission einer Abiturprüfung im Ausland. Indes ist gemäß § 8 Abs. 3 DIA-PO der vom Präsidenten der KMK im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ernannte Prüfungsleiter dafür verantwortlich, dass die Abiturprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zu seinen Aufgaben gehört es, unter Einbeziehung der unterschiedlichen auslandsschulspezifischen Gegebenheiten die Vergleichbarkeit und die Angemessenheit der Maßstäbe für die Bewertung der Leistungen zu gewährleisten. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zum Auslandsschulgesetz, in der es unter anderem heißt: „Im Zentrum des vorliegenden Auslandsschulgesetzes steht die Förderung der Deutschen Auslandsschulen. Auch die hierauf bezogene Verbandskompetenz des Bundes ergibt sich auf dieser Grundlage aus dem Grundgesetz. Dies stellt die Regelung in § 1 [Auslandsschulgesetz: Bund und Länder arbeiten dabei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen] klar. Der Bund kann seine Aufgaben auf dem Gebiet des Auslandsschulwesens in seiner bisherigen Form jedoch nur effektiv und umfassend wahrnehmen, soweit er durch die Länder unterstützt wird. So können beispielsweise deutsche Abschlüsse im Ausland nicht ohne entsprechende Anerkennung durch die Länder erreicht werden. Auch verfügen die Länder über die erforderlichen Lehrkräfte. Bund und Länder sind daher bei der Förderung und der Schulaufsicht im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf enge wechselseitige Abstimmung angewiesen“ (BT-Drs. 17/13058, S. 9). An anderer Stelle heißt es: „Im Hinblick auf die Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen durch den Bund und die Länder konkretisiert § 4 [Auslandsschulgesetz] die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung. Inhalt und Umfang der Aufsichtsrechte des Bundes ergeben sich in erster Linie aus den zwischen dem Bund und den jeweiligen Schulträgern vereinbarten Verleihungs- sowie Förderverträgen (siehe auch Begründung zu § 9). Insbesondere wacht der Bund über die Einhaltung der inneren Ordnung der Schule und den Fortbestand der Förderfähigkeit des Schulträgers (siehe § 8). Die Schulaufsicht bezweckt im Wesentlichen, die Einhaltung der vereinbarten Ziele sowie der verabredeten Schulstruktur und -entwicklung zu überwachen, Misswirtschaft im Hinblick auf die Verwendung der Fördermittel zu verhindern und die wirtschaftliche Solidität der Schulträger zu evaluieren“ (BT-Drs. 17/13058, S. 10). Prüfungsleiterin war im Schuljahr 2019/2020 gemäß Benennung vom 22. Oktober 2019 Frau Ministerialrätin W. aus Nordrhein-Westfalen, die nach alledem ersichtlich nicht für die Beklagte zu 1. handelte. Ob die Beklagte zu 1. im Außenverhältnis zur Auslandsschule als Vertreterin der Länder entsprechende Weisungen kommuniziert oder diese von den Ländern selbst erteilt werden, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach alledem fehlt es an einer Kompetenznorm, die es der Beklagten zu 1. überhaupt ermöglichen würde, die Entscheidung der Europa-Schule K... über das Nichtbestehen der Abiturprüfung des Klägers aufzuheben und dieser aufzugeben, die Abiturprüfung erneut durchzuführen. Eine solche Kompetenznorm findet sich auch nicht in den Verträgen zwischen der Beklagten zu 1. und dem Trägerverein. In Betracht kommt insbesondere nicht Abschnitt VI. Nr. 12 h) des Fördervertrages vom 8. Dezember 2017, wonach der Trägerverein sich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, zur Befolgung schulaufsichtlicher Weisungen verpflichtet. Denn dieser Vertrag bezieht sich in seiner Präambel seinerseits auf das Auslandsschulgesetz sowie den Verleihungsvertrag vom 6. August 2014, in welchem erneut ausdrücklich Bezug auf das Auslandsschulgesetz (Präambel) genommen und die Geltung deutschen Rechts vereinbart werden (Art. 3). Es spricht somit nichts dafür, dass die Vertragsparteien vom Auslandsschulgesetz abweichende Bestimmungen treffen wollten. Der ausdrücklich nur gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klageantrag zu I. hätte im Übrigen auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn zugleich auch als gegen den Beklagten zu 2. gerichtet verstehen wollte (vgl. § 88 VwGO). Denn auch der Beklagte zu 2. ist nicht passivlegitimiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen (VG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2021 – VG 3 L 301/20 –, juris). Der Hilfsantrag, der Beklagten zu 1. aufzugeben, durch die Schulleiterin der Europa-Schule in K... nach Anhörung der Abiturprüfungskonferenz festlegen zu lassen, für ihn zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfung Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen, bzw. weiter hilfsweise nur in den Fächern Mathematik und Englisch, hat mangels entsprechender Kompetenznorm aus den oben angeführten Gründen keinen Erfolg. Der Hilfsantrag, den Widerspruch vom 24. Juni 2020 zu bescheiden, ist unzulässig. Der Widerspruch ist bereits nicht statthaft, weil es im Ausgangspunkt an einem dem Widerspruch zugänglichen Verwaltungsakt der Beklagten zu 1. fehlt. Der Kläger geht selbst nicht davon aus, dass die angegriffene Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung von der Beklagten zu 1. getroffen wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre für den Hilfsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich, weil die Klage in diesem Fall auch ohne Vorverfahren zulässig wäre (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) und eine Entscheidung über den Widerspruch nicht geeignet wäre, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern. Er kann insoweit sein Begehren – wie mit dem Klageantrag zu I. – unmittelbar zum Klagegegenstand machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Durchführung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im Rahmen der Deutschen Internationalen Abiturprüfung 2020 an einer deutschen Auslandsschule in K.... Der im Jahre 2002 geborene Kläger besuchte die von dem in K... ansässigen Schulverein Europa-Schule K... (nachfolgend: Schulträger) getragene Europa-Schule und unterzog sich dort im Jahre 2020 der Deutschen Internationalen Abiturprüfung. Grundlage dieser Prüfung war zu diesem Zeitpunkt die durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2015 erlassene Ordnung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife an Deutschen Schulen im Ausland (DIA-PO). Mit Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland bei der Kultusministerkonferenz (BLAschA) vom 9./10. Dezember 2015 zur Wahrnehmung der Schulaufsicht der Länder für den Zeitraum 2017 bis 2020 war dem Land Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Aufsicht unter anderem über die Europa-Schule übertragen und eine Beamtin des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Ministerium) durch den Präsidenten der Kultusministerkonferenz als Prüfungsleiterin für das Schuljahr 2019/2020 benannt worden. Vor dem Hintergrund der weltweiten COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen des Schul- und Prüfungsbetriebs im Ausland legte der BLAScha in einem an alle Schulleitungen im Ausland gerichteten Schreiben vom 7. April 2020 verschiedene Szenarien zur Durchführung von Prüfungen im „Termin 1 2020“ auf der Nordhalbkugel fest („Auswirkungen des COVID-19 ... an deutschen Schulen im Ausland – viertes Schreiben“ vom 7. April 2020). Eines dieser Szenarien – Szenarium 2, Variante 2, c) – sah vor, dass bei bereits durchgeführten schriftlichen Prüfungen die mündlichen Prüfungen entfallen. In diesem Fall sei die Note für das zur mündlichen Prüfung vorgesehene Fach aus dem Durchschnitt der Halbjahresergebnisse der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase zu bilden und entsprechend zu gewichten. Anstelle der (entfallenden) zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern sei gleichfalls eine fiktive Note unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbjahreszeugnisse der Qualifikationsphase und der Note der schriftlichen Prüfung zu bilden. Das Ministerium genehmigte im April 2020 einen Antrag des Schulträgers, nach diesem Szenarium zu verfahren. Der Kläger erreichte in den schriftlichen Prüfungsfächern in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils zwei Punkte und im Fach Englisch drei Punkte. Mit dem auf dieser Grundlage ermittelten Prüfungsergebnis bestand er die Deutsche Internationale Abiturprüfung nicht. Hiergegen erhob der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. Juni 2020 Widerspruch gegenüber dem Schulträger, der Beklagten zu 1. sowie dem Ministerium und machte geltend, die maßgeblichen Bestimmungen der DIA-PO hätten auf die genannte Weise nicht modifiziert werden dürfen. Er habe einen Anspruch darauf, die zusätzlichen mündlichen Prüfungen abzulegen. Weiter erhob er unter dem 23. Juli 2020 gegenüber dem Beklagten zu 2. Widerspruch „gegen das Schreiben vom 7. April 2020 ‚Auswirkungen des COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) an deutschen Schulen im Ausland – Viertes Schreiben‘“. Der Kläger ersuchte weiter am 23. Juli 2020 erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagten zu einem aufsichtlichen Einschreiten gegen den Schulträger zu verpflichten (VG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2021 – VG 3 L 301/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2021 – OVG 3 S 6/21, jeweils juris). Am 23. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte zu 1. sei aufsichtsrechtlich zuständig und damit im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert. Anderenfalls und wenn auch das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Schulaufsicht nicht in Betracht komme – über letzteres habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Parallelverfahren zu entscheiden –, sei jedenfalls von einer aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit des Landes Berlin auszugehen. Die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der Beklagten zu 1. ergebe sich aus den Regelungen des Auslandsschulgesetzes. Soweit diese Regelungen nicht von der Bundeskompetenz für auswärtige Angelegenheiten gedeckt sein sollten, ändere dies nichts an ihrer Maßgeblichkeit, da auch verfassungswidriges Bundesrecht Landesrecht breche. Die Kompetenzverflechtungen von Bund und Ländern im Bereich der Auslandsschulen kämen einer unzulässigen „Mischverwaltung“ gleich. Jedenfalls müsse sich für den vorliegenden Sachverhalt ungeachtet aller rechtlichen Schwierigkeiten die aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit (irgend)eines Beteiligten ergeben. Die Leitlinien des BLASchA vom April 2020 seien bereits kompetenzwidrig. Im Übrigen gebe es keine Rechtsgrundlage für ein Außerkraftsetzen der DIA-PO im Wege einer Ermessensentscheidung. Der Kläger beantragt wörtlich, I. der Beklagten zu 1. aufzugeben, 1) den Bescheid des Schulvereins Europa-Schule K... e.V. über das Nichtbestehen des Abiturs des Klägers aufzuheben und 2) den Schulverein Europa-Schule K... e.V. anzuweisen, für ihn zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfung Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen, hilfsweise, durch die Schulleiterin der Europa-Schule in K... nach Anhörung der Abiturprüfungskonferenz festlegen zu lassen, für ihn zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfung Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen, hilfsweise mit ihm zusätzliche mündliche Prüfungen in den Fächern Mathematik und Englisch durchzuführen, hilfsweise zu den Anträgen zu 1) und 2), den Widerspruch des Klägers vom 24. Juni 2020 zu bescheiden und II. dem Beklagten zu 2. aufzugeben, den Widerspruch des Klägers vom 23. Juli 2020 zu bescheiden. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. trägt vor, sie sei für das begehrte aufsichtsrechtliche Einschreiten nicht zuständig. Die Schulaufsicht des Bundes betreffe die äußeren Schulangelegenheiten wie die Verwendung von Fördermitteln und die Schulstruktur. Zuständig für die Durchführung der Abiturprüfungen einschließlich etwaiger Sonderregelungen seien hingegen die Länder. Der Beklagte zu 2. trägt vor, er sei gleichfalls nicht passivlegitimiert. Das Sekretariat der Kultusministerkonferenz habe keine Mitentscheidungsbefugnis bei den Beschlüssen der KMK oder bei deren Durchführung durch die Länder. Im Übrigen habe die zuständige Referentin die Entscheidung, keine mündlichen Prüfungen an der Europa-Schule durchzuführen, zu Recht auf der Grundlage des Schreibens vom 7. April 2020 getroffen.