Urteil
3 K 427.19 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0714.3K427.19A.00
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Leitsätze
1. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen sowie die Aktivitäten von Iranern, die im Ausland leben und sich öffentlich regimekritisch äußern, kann im Iran ernsthafte, insbesondere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Rn.10)
2. Der iranische Auslandsgeheimdienst verfolgt die Aktivitäten exiliranischer Oppositioneller, bewertet sie und nimmt sie zum Anlass für extralegale und exterritoriale Hinrichtungen. Die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner erscheinen lässt. (Rn.11)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2022 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1, 3 und 4 tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1, 3 und 4 zu je 1/4 sowie zu 1/4 die Beklagte selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen sowie die Aktivitäten von Iranern, die im Ausland leben und sich öffentlich regimekritisch äußern, kann im Iran ernsthafte, insbesondere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Rn.10) 2. Der iranische Auslandsgeheimdienst verfolgt die Aktivitäten exiliranischer Oppositioneller, bewertet sie und nimmt sie zum Anlass für extralegale und exterritoriale Hinrichtungen. Die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner erscheinen lässt. (Rn.11) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2022 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1, 3 und 4 tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1, 3 und 4 zu je 1/4 sowie zu 1/4 die Beklagte selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2022 zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 AsylG. Es konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mündlich verhandelt und entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand zum Termin erschienen sind, da die Beteiligten auf diese Möglichkeit in den ihnen form- und fristgemäß zugestellten Ladungen hingewiesen wurden. 1. Die Klägerin zu 2 hat mit der Klage Erfolg. Sie ist zulässig und im Hauptantrag auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 3. Juli 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2 in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Sie hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG besteht ein solcher Anspruch dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG liegt vor. Danach gilt es als politische Überzeugung, wenn der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG (Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann) genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er oder sie auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tatsächlich tätig geworden ist. Ein darauf beruhender Verfolgungsgrund ist dann anzunehmen, wenn der Verfolgerstaat der einzelnen Person in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die diesen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 2 BvR 752/97 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Dies ist für den Iran der Fall, denn die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht für den Iran vom 5. Februar 2021, S. 10) sowie die Aktivitäten von Iranern, die im Ausland leben und sich – wie die Klägerin zu 2 – öffentlich regimekritisch äußern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht für den Iran vom 5. Februar 2021, S. 19) kann im Iran ernsthafte, insbesondere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies ist für die Annahme eines Verfolgungsgrundes ausreichend, denn bei Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 2 BvR 752/97 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Maßgeblich ist dabei darauf abzustellen, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die den Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen oder umgekehrt. Dabei ist bekannt und kann unterstellt werden, dass der iranische Auslandsgeheimdienst die Aktivitäten exiliranischer Oppositioneller verfolgt, bewertet und zum Anlass für extralegale und exterritoriale Hinrichtungen genommen hat und weiterhin nimmt. Die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner erscheinen lässt (ständige und zutreffende Rechtsprechung, vgl. statt vieler etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –, juris, m.w.N.). Erforderlich ist im Regelfall ein exponiertes exilpolitisches Engagement, das den Betreffenden aus dem großen Kreis der exilpolitisch Aktiven heraushebt und im iranischen Staat als ernsthaften Regimegegner erscheinen lässt, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr eines Verfolgungsinteresses seitens des iranischen Staates besteht. Für Angehörige kurdischer Exilgruppierungen sind verschiedene Gerichte aufgrund der auch dem erkennenden Gericht vorliegenden Erkenntnismittel zu der Einschätzung gelangt, dass das iranische Regime diese als ernsthaften Gegner betrachtet und der Grad der Gefährdung ihrer aktiven Mitglieder bzw. Anhänger und Sympathisanten höher ist als bei anderen Exilgruppierungen (vgl. etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 6 UE 3108/05.A –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 15. Februar 2017 – W 6 K 16.32201 –, juris, jeweils m.w.N.; vgl. ferner die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 12. November 2019). Die Klägerin zu 2 ist nach diesen Maßstäben zur Überzeugung des Einzelrichters (vgl. § 108 VwGO) als Menschenrechtsaktivistin exilpolitisch exponiert tätig. Sie setzt sich regelmäßig und sichtbar regimekritisch gezielt gegen die Diskriminierung von Kurden und die Verfolgung von Lastenträgern im irakisch-iranischen Grenzgebiet ein. Sie ist öffentlich sichtbar in den Organisationskreis der für die K ... tätigen Personen eingebunden (vgl. www.kmmk.info/en/team, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2022). Sie ist dort insbesondere für die Redaktion und Verbreitung von kurdisch- und persischsprachigen Nachrichten aus den kurdischen Grenzgebieten zuständig und übernimmt insoweit wöchentlich Kontrollaufgaben. Sie hat außerdem dem in London beheimatete Sender „Iran International“ im Jahre 2018 ein Interview gegeben, das öffentlich ausgestrahlt wurde und per Satellit frei empfangbar war. In diesem Interview hat sie unzweideutig die Verhältnisse der Kurden im Iran angeprangert. Ferner ist sie in dem Sender KURD-SAT dabei zu sehen, wie vor einer größeren Menge mit Lautsprecher eine Rede hält. Auch hierin vertritt sie explizit regimekritische Positionen. Ferner hat die Klägerin zu 2 dem Sender Aryen TV ein Interview gegeben, das die schlechte Situation der Lastenträger und der Kurden im Iran hervorhebt und einen deutlichen Zusammenhang mit den kurdenfeindlichen Intentionen der iranischen Führung herstellt. Aus den Fragen des TV-Reporters ist ersichtlich, dass die von der Klägerin zu 2 veröffentlichten Statistiken durchaus regelmäßig wahrgenommen werden und insoweit auf eine spürbare Resonanz stoßen. Zudem ist die Klägerin zu 2, wie im Zuge der Inaugenscheinnahme weiterer vorgelegter Videos deutlich geworden ist, in Deutschland in durchaus exponierter Stellung exilpolitisch aktiv, was den iranischen Behörden nicht entgangen sein dürfte. Insbesondere konnte sich der Einrichter im Verlauf der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der vorgelegten Videoausschnitte davon überzeugen, dass die Klägerin zu 2 in der jüngeren Vergangenheit nicht bloß als untergeordnete Mitläuferin, sondern an vorderer Front ihrer regimekritischen Haltung öffentlich sichtbar Ausdruck verliehen hat, namentlich auf einer – ebenfalls auf KURD-SAT ausgestrahlten – Demonstration auf dem Neuköllner Hermannplatz, wo sie am Kopf einer größeren Demonstrationsgruppe mit einem Megaphon in der Hand zu sehen ist und regimekritische Parolen ruft. Aufgrund der entschieden regimefeindlichen Inhalte ihrer Kundgaben ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2 im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, sich Repressionen seitens der iranischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sehen. Durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2 bestehen nicht. Es ist auch davon auszugehen, dass ihre Aktivitäten Ausdruck einer inneren Überzeugung sind. Zudem hat der Zeuge S ... die Einbindung der Klägerin zu 2 in die Organisation der K ... sowie ihr Tätigkeitsfeld nachvollziehbar – auch in weitgehender Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin zu 2 – bestätigt. Dabei ist es nach Auffassung des Einzelrichters unschädlich, dass es bei der Beschreibung der formalen Position der Klägerin in der deutschen Sektion der K ... zu Nachfragebedarf kam und der Zeuge nicht alle Punkte aus eigenen Stücken klarzustellen imstande war. Nach dem persönlichen Eindruck des Einzelrichters von dem Zeugen war dieser – nach eigenen Angaben verfolgungsbedingt an gesundheitlichen Problemen leidend – nicht durchweg kognitiv in der Lage, ein randscharfes Bild der Leitungsstrukturen sowie der Komitee-Besetzungen im Einzelnen nachzuzeichnen. Dieses Defizit ist jedoch unerheblich, weil die wesentliche Funktion der klägerischen Aktivität innerhalb der K ... anschaulich und mit Bezug auf die Kerninhalte der Tätigkeit klar geworden ist. Dass es sich dagegen bei den von Klägerseite vorgelegten Justizunterlagen, einer Vorladung und einem Haftbefehl, wirklich um Fälschungen handelt, wie das Bundesamt mutmaßt und worauf es in der Begründung des angegriffenen Bescheids entscheidend abstellt, steht hingegen nicht fest. Zwar lassen sich, wie im Bescheid mit Bezug auf Unleserlichkeit, eine fehlende Unterschrift und die örtlichen Zuständigkeiten ausgeführt wird, gewisse Bedenken hinsichtlich der Authentizität der Dokumente nicht ausschließen. Es ist jedoch auch denkbar, dass etwaige formale Mängel, so es sich denn tatsächlich um solche handelte, auf behördeninterne Fehler oder Nachlässigkeiten zurückgehen, ohne dass dies zu Lasten der Klägerin zu 2 ginge. Eine abschließende Überprüfung der Dokumente allein anhand der Kopien war durch das Gericht in Bezug auf die genannten Punkte nicht möglich. Es droht der Klägerin zu 2 auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Verfolgungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG als solche, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 2 aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten verfolgt werden würde. Insbesondere droht ihr physische oder psychische Gewalt (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Über die Hilfsanträge der Klägerin zu 2 war nicht mehr zu entscheiden, weil ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtswidrig. Die Abschiebungsandrohung aufgrund des Anspruchs auf Flüchtlingszuerkennung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der fehlenden Ausreiseverpflichtung (vgl. § 11 AufenthG). 2. Die Klagen des Klägers zu 1 und der Klägerinnen zu 3 und 4 bleiben hingegen erfolglos. Insoweit erweist sich der Bescheid vom 3. Juli 2019 als rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1 und die Klägerinnen zu 3 und 4 nicht in ihren Rechten. a) Was die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu 1 betrifft, die sich nach den oben zu 1 dargelegten Maßstäben beurteilt, so ist dieser zur Überzeugung des Einrichters in Anbetracht seiner Einlassungen gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht allenfalls als politischer Mitläufer anzusehen, ohne dass er deshalb als ernsthafter Gegner des iranischen Regimes in Betracht käme und deswegen asylrechtlich relevante Konsequenzen zu vergegenwärtigen hätte. Er hat selbst nur angegeben, Sympathie für die D ... zu hegen und in Deutschland sporadisch Fahrdienste für Mitglieder der D ... zu leisten, ohne ein in sonstiger Weise erkennbares politisches Engagement an den Tag zu legen. Insofern fehlt es nicht nur an der erforderlichen Exponiertheit exilpolitischer Aktivitäten, sondern sind bereits entsprechende Aktivitäten selbst zweifelhaft. Die formale Mitgliedschaft des Klägers zu 1 in der D ... ändert an dieser Einschätzung nichts. Es liegen dem Gericht keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass allein die formale Mitgliedschaft in einer deutschen Sektion der D ... bereits Verfolgungshandlungen durch iranische Sicherheitsbehörden im Iran nach sich ziehen würde. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erwarten, dass dem Kläger zu 1 im Iran ernsthaft eine Verfolgung drohen würde. Aus diesen Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers zu 1 auf Gewährung subsidiären Schutzes aus. Ebenso wenig ist hinsichtlich des Klägers zu 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Nach diesen Bestimmungen darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit dies der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegensteht, und es soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Voraussetzung ist eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58/96 –, juris). Diese Voraussetzungen sind, was eine politische Verfolgung angeht, nach den Ausführungen oben (1.) nicht erfüllt. Gleiches gilt für die vorgetragene Krankheit des Klägers zu 1. So erfüllen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht die nötigen Voraussetzungen, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Zudem sind psychische Beeinträchtigungen der vom Kläger beschriebenen Art im Iran grundsätzlich gut behandelbar. Die medizinische Versorgungslage im Iran ist nach den Erkenntnissen der Kammer insoweit ausreichend (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2022 – VG 3 K 399.19 A – m.w.N.). Eine wesentliche Verschlechterung ist zudem nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Denn das Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer keine Heilung von Krankheit unter Einsatz des Gesundheitssystems der Bundesrepublik Deutschland sichern. Das Abschiebungsverbot gewährleistet mithin weder eine Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet noch eine medizinische Versorgung, die derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 9 ZB 17.30546 – BeckRS 2017, 113724, Rn 6; Nds. OVG, Beschluss vom 19. August 2016 – 8 ME 87.16 – juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 10 ZB 15.677 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Es soll lediglich vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05 –, juris Rn. 29 f.). Dies ist hier nicht ersichtlich. b) Die Klägerinnen zu 3 und 4 haben keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen. Dass sie aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten ihrer Mutter, der Klägerin zu 2, im Falle einer Rückkehr im Iran verfolgt werden würden, ist weder dargetan noch anzunehmen. Zwar ist Sippenhaft nach den Erkenntnissen des Gerichts bei politisch Verfolgten im Iran nicht ausgeschlossen; gesicherte Erkenntnisse über systematische Verfolgung von Angehörigen politisch Verfolgter gibt es jedoch nicht, so dass insoweit von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Klägerinnen zu 3 und 4 nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2022, S. 12). Soweit eine Einflussnahme iranischer Sicherheitsbehörden denkbar wäre, um die Klägerin zu 2 unter Druck zu setzen, würde dies auch nicht ohne weiteres die Schwelle zur unmittelbaren politischen Verfolgung der Klägerinnen zu 3 und 4 erreichen. Vor diesem Hintergrund haben die Klägerinnen zu 3 und 4 auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes, weil die Gefahr einer Verfolgung der Klägerin zu 2 noch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Falle ihrer Rückkehr in den Iran bedingt. In Anbetracht ihrer Minderjährigkeit, der Möglichkeit, mit ihrem Vater gemeinsam in den Iran zurückzukehren, sowie der familiären Verwurzelung im Iran erscheint ein ernsthafter Schaden ausgeschlossen. Deshalb scheiden auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG aus. Auch die weiteren Entscheidungen im Bescheid vom 3. Juli 2019 halten insoweit einer rechtlichen Überprüfung stand. Hierzu wird auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG), denen die Klägerseite insoweit nicht entgegengetreten ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten entfallen gemäß § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, die am 22. März 2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Am 28. März 2019 suchten sie förmlich um Asyl nach. Bei seiner persönlichen Anhörung am 16. April 2019 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) begründete der Kläger zu 1 die Asylanträge damit, dass er auf Bitten seines Schwagers, einem Mitglied der D ... (im Folgenden: D ... ), zwei Parteimitglieder in seinem PKW befördert habe und er deshalb in das Visier der iranischen Sicherheitsdienste geraten sei. Es sei daraufhin zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der die Klägerin zu 2 zugegen gewesen sei. Der Kläger zu 1 habe dann zunächst Zuflucht bei seiner Schwester in M ... und später bei einem Freund seines Vaters gesucht. Gegen den Kläger zu 1 seien eine Vorladung ausgesprochen und ein Haftbefehl erlassen worden. Die Klägerin zu 2 gab an, sie habe sich im Iran für Frauenrechte eingesetzt und sei als Kurdin wiederholt diskriminiert worden. Sie habe dem regimekritischen Sender Iran International zwei Interviews gegeben, die ausgestrahlt worden seien. Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 lehnte es das Bundesamt ab, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezüglich Iran vorliegen. Weiter forderte das Bundesamt sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die vorgelegten Justizdokumente seien als Fälschungen einzustufen, da erforderliche Unterschriften fehlten und zudem die jeweiligen örtlichen Zuständigkeiten unplausibel seien. Auch im Übrigen seien die Darlegungen des Klägers zu 1 nicht überzeugend. Die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin zu 2 seien nicht hinreichend exponiert, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu rechtfertigen. Gegen den Bescheid, zugestellt am 9. Juli 2019, haben die Kläger am 11. Juli 2019 Klage erhoben. Sie berufen sich auf die Angaben bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und tragen ergänzend vor, der Kläger zu 1 sei inzwischen Vollmitglied der DPK in Deutschland und in der Partei aktiv. Zudem leide er an Depressionen. Die Klägerin zu 2 macht ferner geltend, sie sei als Komitee-Mitglied der K ..., einer kurdische Organisation für Menschenrechte, aktiv und habe zudem wiederholt in exponierter Stellung an exilpolitischen Demonstrationen in Deutschland teilgenommen. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2022 persönlich angehört worden. Wegen ihrer Einlassungen sowie der in Augenschein genommenen Video-Ausschnitte wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Bundesamtsvorgang Bezug genommen.