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Urteil

3 K 228/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0905.3K228.20.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2020 und die Bekanntgabe der Entscheidung des Nichtbestehens im Campus-Online-System vom 28. Juni 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2020 und die Bekanntgabe der Entscheidung des Nichtbestehens im Campus-Online-System vom 28. Juni 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm mit Beschluss vom 2. Juni 2022 das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, soweit die Neubewertung der Bachelorarbeit begehrt wird. Die hilfsweise auf die Aufhebung der Prüfungsentscheidung gerichtet ist, ist dagegen unbegründet. I. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage (vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 826) zeigt keine durchgreifenden Bewertungsfehler auf. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Bachelorarbeit sind die §§ 14, 24 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge vom 2. Juli 2012 – RStPO – in der Fassung vom 9. Juli 2018 (Mitteilungsblatt 21/18 der Beklagten vom 4. September 2018) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 450). Die Bewertung der Abschlussarbeit erfolgt nach § 24 Abs. 2 RStPO entsprechend der differenzierten Bewertungsskala gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RStPO. Eine Leistung wird mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, wenn sie wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Die Bachelorarbeit des Klägers wurde sowohl vom Erstprüfer F... als auch von der Zweitprüferin P... mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. Beide Prüfer haben ihre Einschätzungen im Überdenkungsverfahren mit Stellungnahmen vom 21. August 2020 und vom 21. September 2020 bestätigt. Die vom Kläger dagegen erhobenen Bewertungsrügen greifen nicht durch. Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die Beurteilung der Stärken und Schwächen der Arbeit, die Würdigung der Qualität der Darstellung und letztlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note oder Punktzahl unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - juris Rn. 11, m. w. Nachweisen). Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Kläger substanziiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen nachweisen (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 – BVerwG 6 C 35.92 – juris Rn. 27 und vom 4. Mai 1999 – BVerwG 6 C 13.98 – juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2010 – OVG 10 B 4.09 – juris Rn. 56). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keine durchgreifenden Beurteilungsfehler aufgezeigt. Soweit er unter Bezugnahme auf seine im Widerspruchsverfahren erhobenen Bewertungsrügen geltend macht, dass die Struktur der Arbeit, die Theoriedarstellung, die inhaltsbezogenen Analyse, die Verbindung von Theorie und Empirie sowie die Gesamtbeurteilung, zu Unrecht bemängelt worden seien, setzt er jeweils lediglich seine eigene inhaltliche Einschätzung an die Stelle der Bewertungen der Prüfer, ohne der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Bewertungsfehler aufzuzeigen. Ebenso wenig verfängt die Rüge, dass die Ausgangsfragestellung der Arbeit auf eine entsprechende Anregung des Erstprüfers Prof. F... zurückgehe und daher nicht dem Kläger angelastet werden dürfe. Wie der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 21. August 2020 dargelegt hat, wurde der Erwartungshorizont dahingehend formuliert, dass es um die Fruchtbarmachung theoretischer Erkenntnisse für die Frage nach dem Verhalten der Automobilindustrie im Abgasskandal gehen solle. Vor diesem Hintergrund ist das Monitum nicht zu beanstanden, dass der Kläger mit der von ihm selbst formulierten Ausgangsfrage, ob die zugrunde gelegten Theorien auf den Sachverhalt angewendet werden können, keine analytische Leistung darstelle, sondern im Deskriptiven verharre. Ebenso ist unbegründet der Einwand, dass die Auswertung der Literatur nicht hätte beanstandet werden dürfen, da bereits in den Vorbesprechungen von einer schwierigen Quellenlage ausgegangen worden sei, namentlich von einem Mangel an konkret einschlägiger Literatur mit besonderem Bezug zum Abgasskandal. Denn die Einschätzung einer unzureichenden Literaturauswertung durch die Prüfer lässt weder eine unrichtige Tatsachenbasis noch sachfremde Erwägungen erkennen. Sowohl der Erstprüfer als auch die Zweitprüferin haben nachvollziehbar moniert, dass die zu grundlegenden Fragestellungen herangezogene Literatur – nicht also solche, die das konkrete Thema unmittelbar behandelt – teilweise veraltet sei und dass zudem weder Analysen mit Fragestellungen analog zum Abgasskandal noch Literatur mit (allgemeinem) Bezug zur Automobilindustrie hinreichend verwertet worden seien. II. Der Hilfsantrag, gerichtet auf Aufhebung der Bescheide über das Nichtbestehen, hat hingegen Erfolg. Zu Recht moniert der Kläger, dass die Zulassung des Klägers zur Bachelorarbeit mit dem ausgegebenen Thema und den beiden Gutachtern verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Diese Entscheidung hat nämlich nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, der Prüfungsausschuss getroffen. Auch war die Prüfungsausschussvorsitzende nicht befugt, über die Zulassung zur Abschlussarbeit anstelle des Prüfungsausschusses allein zu entscheiden. Gemäß § 32 Abs. 1 BerlHG obliegt die Organisation der Prüfungen Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin den Vorsitz führt. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der RStPO ist für Bachelorstudiengänge an der Beklagten der Prüfungsausschuss für Entscheidungen gemäß dieser Ordnung zuständig. Zu solchen Aufgaben der Prüfungsorganisation zählt auch die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 RStPO. Namentlich beschließt der Prüfungsausschuss über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und legt das Thema der Abschlussarbeit sowie den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit schriftlich fest (§ 22 Abs. 2 Satz 1 RStPO). Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 RStPO entscheidet der Prüfungsausschuss grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder befristet Aufgaben und Befugnisse auf den oder die Vorsitzende übertragen (Abs. 5 Satz 1); bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden (Satz 2). Diese Vorgaben sind nicht eingehalten worden. Ein Beschluss des Prüfungsausschusses über die Zulassung des Klägers zur Abschlussprüfung liegt nicht vor. Auf dem Zulassungsformular befindet sich lediglich die kopierte Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau E..., in Vertretung („i.A.“) für die Prüfungsausschussvorsitzende Prof. J.... Der erforderliche Beschluss des Prüfungsausschusses ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass den Mitgliedern der Prüfungskommission, wie die Beklagte vorgetragen hat, Tabellen zur Kenntnis gelangt sind, aus denen die jeweilige Themenvergabe und die Prüferbestellung ersichtlich waren. Entsprechende Erklärungen der Mitglieder der Prüfungskommission, die im Umlaufverfahren abgegeben worden wären, sind nicht abgegeben worden. Die Zustimmung konnte auch nicht konkludent, d.h. durch stillschweigende Billigung, dadurch erteilt werden, dass die Prüfungsausschussmitglieder trotz Kenntnis der Umstände nicht widersprochen haben. § 22 Abs. 2 Satz 2 RStPO verlangt, dass sich der Prüfungsausschuss vor der Vergabe des Prüfungsthemas ausdrücklich mit der Frage befasst, ob dieses Thema den Prüfungsanforderungen entspricht. Bejahendenfalls beschließt er die Themenvergabe. Ein nachträgliches konkludentes Einverständnis genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. September 2015 – 2 LB 169/14 –, juris Rn. 28). Über die Zulassung konnte auch nicht die Prüfungsausschussvorsitzende anstelle des Prüfungsausschusses allein entscheiden. Zunächst ist aus dem Zulassungsformular schon nicht ersichtlich, dass die Prüfungsausschussvorsitzende Prof. J... überhaupt eine solche Entscheidung getroffen hätte, da es lediglich von der Mitarbeiterin E... „i.A.“ unterzeichnet worden ist. Ob diese überhaupt eine solche Erklärung für die Prüfungsausschussvorsitzende, etwa aufgrund einer entsprechenden Weisung, abgeben durfte, kann dahinstehen, denn jedenfalls verfügte die Prüfungsausschussvorsitzende nicht über eine entsprechende Befugnis zur Alleinentscheidung. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zunächst auf den Delegationsbeschluss vom 11. Dezember 2019 verwiesen, mit welchem der Vorsitzenden unbefristet die Befugnis erteilt wurde, alle Entscheidungen allein zu treffen, soweit nicht Ermessensentscheidungen betroffen sind, die zur Exmatrikulation führen. Inwieweit eine solche Delegation überhaupt möglich wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2022 VG 3 K 530.18 –) und gegebenenfalls im Rahmen welcher Befristung, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Delegationsbeschluss vom 11. Dezember 2019 wurde – was zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig war – erst nach der hier in Rede stehenden Zulassung des Klägers zur Abschlussprüfung gefasst. Für diese Zulassung ist zwar kein Datum vermerkt; sie wurde jedoch jedenfalls vor dem 11. Dezember 2019 getroffen, wie sich aus der Unterschrift des Klägers zur Kenntnisnahme am 2. Dezember 2019 und dem handschriftlichen Vermerk über die Mitteilung an die Prüfer („E-Mail Gutachter: 4.12.2019“) ergibt. Der Delegationsbeschluss vom 11. Dezember 2019 erfasst auch nicht in der Vergangenheit liegende Entscheidungen und vermag den Fehler daher nicht gemäß § 45 Nr. 4 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) zu heilen. Auch der von der Beklagten vorgelegte Delegationsbeschluss vom 23. Januar 2019 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser legitimiert die Prüfungsausschussvorsitzende zur Alleinentscheidung lediglich hinsichtlich begrenzter Einzelfragen, nämlich die Verlängerung von Bearbeitungszeiten, die Anerkennung von Modulen und die Gewährung von Nachteilsausgleich, ohne auch Zulassungen zur Abschlussprüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RStPO zu erfassen. Der Verfahrensfehler hat grundsätzlich die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Einfluss des Fehlers auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden kann (vgl. zu diesem aus § 46 VwVfG abgeleiteten prüfungsrechtlichen Kausalitätserfordernis Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 488 ff.). Die Prüfungsbehörde trifft dabei die materielle Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unerheblichkeit des festgestellten Prüfungsfehlers ergeben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1999 – BVerwG 6 B 53.99 – beck-online, m.w.N.). Es ist im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass die fehlende Beteiligung des Prüfungsausschusses an der Zulassungsentscheidung Einfluss auf das Prüfungsverfahren hatte. Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussarbeit handelt es sich – trotz der Formulierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 RStPO („wird zugelassen“) – nicht um eine bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen gebundene Entscheidung mit der Folge, dass selbst ein ordnungsgemäß besetzter Prüfungsausschuss keine andere hätte treffen können. Aus § 22 Abs. 2 bis 4 RStPO ergibt sich vielmehr, dass für die Zulassung zur Abschlussprüfung über die in Abs. 1 genannten formellen Voraussetzungen hinaus Gegenstand der Entscheidung die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Thema der Abschlussarbeit sowie die Bearbeitungszeit sind. Die Zulassungsentscheidung ist somit kein Automatismus, sondern für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Themen- und Prüfervorschläge gesondert zu treffen. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht ausschließen, dass der Prüfungsausschuss die Eignung des konkreten Themas für eine Bachelorarbeit, die der Kläger im Nachhinein in Zweifel gezogen hat, etwa aus wissenschaftlichen oder didaktischen Gründen verneint hätte. In diesem Fall wäre womöglich ein anderes Thema oder eine andere Prüferbesetzung festgelegt worden. Diese Wahrscheinlichkeit mag in Anbetracht der dargelegten Praxis bei der Beklagten, dass der Prüfungsausschuss die zwischen Prüflingen und Prüfern im Vorhinein abgesprochenen Themenfestlegungen und designierten Prüfer grundsätzlich hinnimmt, als nicht besonders hoch anzusehen sein. Dies genügt jedoch nicht, um einen Einfluss des Mangels auf die Zulassungsentscheidung und damit auf das Prüfungsergebnis schlechthin auszuschließen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die Zustimmung des Prüfungsausschusses zu der Zulassung zur Abschlussprüfung nur „in der Regel“ erfolgt, wenn das Thema der Bachelorarbeit und die Prüferbesetzung zuvor abgesprochen worden ist, und nur „aus gewichtigen Gründen“ versagt wird. Dies entspricht den Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 2 RStPO, dass das Vorliegen von Gründen für etwaige Modifikationen im Einzelfall zu prüfen. Eben dies ist hier nicht geschehen. Da es sich mithin nicht um einen Automatismus handelt, sondern die Entscheidung von einer auf den konkreten Fall bezogenen, fachlich-didaktischen Einschätzung der jeweiligen Mitglieder des Prüfungsausschusses abhängt, kann dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, dass er das nachträglich beanstandete Thema selbst initiiert habe. Denn es zählt auch zu den Kontrollfunktionen des Prüfungsausschusses im Rahmen der Beschlussfassung gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 RStPO, ein vom Prüfling gewähltes Thema auf dessen fachliche und didaktische Eignung im Rahmen des jeweiligen Studiengangs zu überprüfen. Dies steht auch mit der informellen Themenabsprache zwischen Prüfling und Prüfern noch nicht abschließend fest. Ob die weiteren Verfahrensrügen betreffend die Auswahl der Zweitprüferin, die angeblich mangelhafte Betreuung durch den Erstprüfer Prof. F... und die behauptete Themenänderung während der Bearbeitungszeit, berechtigt sind, kann folglich dahinstehen. Soweit die Bescheide über das Nichtbestehen einschließlich der Bekanntgabe im Online-Portal der Hochschule (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 2 K 1233/18 –, juris Rn. 19) aufzuheben waren, wird der Prüfling in den Stand vor der fehlerhaft durchgeführten Prüfung versetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2010 – OVG 10 N 86.08 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 28. September 2020 – VG 3 K 121/19 –). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Neubewertung seiner Bachelorarbeit, hilfsweise die Aufhebung der Bescheide über das Nichtbestehen. Der Kläger studiert an der Beklagten seit 2014 im Studiengang „Wirtschaft und Politik“. Am 11. Oktober 2019 beantragte er die Zulassung zur Bachelor-Arbeit mit dem Thema „Die Rolle der Automobilindustrie im Abgasskandal – eine politökonomische Analyse“ zum Vorlesungsende für das Wintersemester 2019/2020. In dem vom Kläger unterschriebenen Zulassungsantrag waren als Erstprüfer Prof. F... und als Zeitprüfer Prof. P... genannt. Die Anfang Dezember 2019 erteilte Zulassung zur Abschlussarbeit enthält die kopierte Signatur einer Mitarbeiterin des Fachbereichs, C...E..., mit dem Zusatz „i.A.“ über dem gedruckten Namen der Prüfungsausschussvorsitzenden Prof. J.... Das Formular enthält weiter die handschriftlich am 2. Dezember 2019 bestätigte Kenntnisnahme des Klägers von der Themenstellung und dem Abgabetermin. Einem weiteren handschriftlichen Zusatz ist zu entnehmen, dass die Gutachter mit E-Mail vom 4. Dezember 2019 über die Zulassung des Klägers informiert wurden. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 übertrug der Prüfungsausschuss sämtliche Befugnisse mit Ausnahme von Ermessensentscheidungen, die zur Exmatrikulation von Studierenden führen, ohne Befristung auf die Prüfungsvorsitzende zur alleinigen Entscheidung. Nach Durchführung der Korrekturen erhielt der Kläger unter dem 19. Juni 2020 die Mitteilung, dass beide Gutachter die Bachelorarbeit mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet haben. Danach wies die Arbeit erhebliche strukturelle und analytische Mängel auf, litt an einer unzureichenden Auswertung verfügbarer Literatur und war im Ganzen nicht mehr als ausreichend anzusehen. Das Nichtbestehen wurde am 28. Juni 2020 im Online-Portal der Beklagten bekannt gemacht. Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2020 Klage erhoben. Er trägt vor, bereits die Zulassung zu der Abschlussarbeit mit dem genannten Thema und den Prüfern leide an einem Verfahrensfehler, weil die Entscheidung nicht vom zuständigen Prüfungsausschuss getroffen worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass bei der gebotenen Mitwirkung der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Themenstellung oder die Prüferbestellung beanstandet und geändert worden wären. Zudem sei die Zweitgutachterin unzulässigerweise einseitig durch den Erstgutachter benannt worden. Die Betreuung der Arbeit durch Prof. F... sei unzureichend gewesen, weil dieser wenige Wochen vor dem Abgabetermin noch erhebliche Änderungen angemahnt und damit die Bearbeitungszeit faktisch verkürzt habe. Im Ergebnis sei das zunächst festgelegte Thema der Bachelorarbeit im Verlaufe der Bearbeitung geändert worden. Darüber hinaus enthielten die Erst- und Zweitbeurteilung der Bachelorarbeit inhaltliche Bewertungsfehler. Dass die gestellte Forschungsfrage beanstandet wurde, sei ungerechtfertigt, weil sich der Erstgutachter Prof. F... eben diese Fragestellung ausdrücklich gewünscht habe. Auch sei der Vorwurf unzureichender Literaturauswertung unberechtigt, da von Anfang an Einigkeit darüber geherrscht habe, dass es zu dem aktuellen Thema der Arbeit damals noch wenig Forschungsarbeiten gab. Auch weitere inhaltliche Beanstandungen seien sachlich verfehlt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2020 und der Bekanntgabe der Nichtbestehensentscheidung im Campus-Online-System LSF zu verpflichten, die Bachelorarbeit des Klägers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. hilfsweise, die Aufhebung dieser Entscheidungen zur Neuerbringung der Arbeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Delegation der Prüfungsorganisation auf den Vorsitz stehe im Einklang mit der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. Das Thema sei auf eigenen Wunsch des Klägers und nach eingehender Beratung zwischen ihm und den Prüfern vergeben worden. Die auf diese Weise abgestimmten Themen und Betreuungen würden in der Regel antragsgemäß übernommen, es sei denn, dass gewichtige Gründe dagegensprächen. Die Themen und Betreuungen würden in eine Tabelle eingetragen, die allen im Studiengang Lehrenden zugänglich gemacht werde. Sie sei im konkreten Fall auch allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis gelangt, ohne dass es Änderungswünsche oder Anmerkungen gegeben habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang verwiesen, insbesondere auf die im Anschluss an die Klageerhebung im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer und die entsprechenden Bewertungsrügen (Bl. 41 ff., 50 ff. d. VV.), sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022.