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Urteil

3 K 309/21

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1115.3K309.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Zwar ist der Verpflichtungsantrag nur teilweise konkret beziffert, obwohl die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 einen bestimmten und als Tenor vollstreckungsfähigen Antrag enthalten soll. Daran fehlt es regelmäßig, wenn das Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zu einer nicht bezifferten Zuschussbewilligung gerichtet ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 – 8 B 12.02 –, juris Rn. 38). Sind von der Verwaltung jedoch noch umfangreiche Ermittlungen und komplexe Berechnungen durchzuführen – wie hier bezüglich der Auswirkungen der Berücksichtigung der schulbezogenen Sozialarbeit, IT-Administration und aufgrund der nach Ansicht der Klägerin früher einzubeziehenden Tariferhöhung 2022 – ist die auf Bescheidung des Antrags auf Erlass eines begünstigenden Bescheides gerichtete Klage ausnahmsweise zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 28. Auflage 2022, § 113 Rn. 101 ff.). Dem Begehren steht auch nicht etwa eine (teilweise) Rechtskraft des unangefochtenen Bescheides vom 10. Dezember 2020 entgegen, weil mit diesem der Zuschuss für das Jahr 2021 nur vorläufig und unter Vorbehalt einer endgültigen Regelung nach Ermittlung der für die Zuschussfestsetzung relevanten Parameter festgesetzt worden ist. Der Bescheid vom 10. Dezember 2020 hat sich mit Erlass des Bescheides vom 24. Juni 2021 erledigt (§ 43 VwVfG, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rn. 243 ff.). Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung weiterer Zuschüsse für die Jahre 2021 und 2022. Die Nichtgewährung weiterer Zuschussbeträge in den Zuschussbescheiden für 2021 und 2022 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 101 Abs. 1, 2 und Abs. 9 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 in der seit dem 6. April 2014 gültigen Fassung i.V.m. § 3 Abs. 1; 2 und 4 sowie § 5 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) vom 29. November 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 664; 2011, 376). Nach § 101 stellt das Land Berlin den Trägern von genehmigten Ersatzschulen zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung (Abs. 1). Die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen betragen bei allgemeinbildenden Schulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Darin enthalten ist ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Beschaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen (Abs. 2 Satz 2). Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen (Abs. 2 Satz 3). Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten und den Umfang der als tatsächliche Personalkosten geltenden Ausgaben der Schule (Abs. 9 Satz 1 Nr. 3). Gemäß § 3 Abs. 1 ESZV wird der Zuschuss nach Maßgabe der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen auf der Grundlage der nach den Absätzen 2 bis 5 und §§ 4 und 5 ermittelten vergleichbaren Personalkosten berechnet (Satz 1). Vergleichbare Personalkosten sind die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen, soweit diese nicht für über das Regelangebot hinausgehende kostenpflichtige Angebote entstehen (Satz 2). Kosten, die zum Stichtag 31. Dezember 2009 Personalkosten im Sinne des § 101 des Schulgesetzes waren, gelten auch dann als Personalkosten fort, wenn die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt durch Dritte wahrgenommen werden (Satz 3). Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ESZV liegt der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten der Bedarf an sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde; als sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die selbständig im Unterricht tätigen Pädagogischen Unterrichtshilfen (Satz 1). Den Bedarf ermittelt die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien und den Arbeitszeitbestimmungen (Satz 2). Maßgeblich sind die Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben, die für die Personalausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten (Satz 3). Sofern Ausstattungsvorgaben nicht festgelegt sind, ist die durchschnittliche Personalausstattung an entsprechenden öffentlichen Schulen zugrunde zu legen (Satz 4). Veränderungen der Arbeitszeit oder der Zahl der Pflichtstunden im Bewilligungsjahr, die zum 30. November des Vorjahres feststehen, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen (Satz 5). Gemäß § 5 Nr. 2 ESZV werden zum 30. November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres bereits feststehende tarifrechtliche Änderungen bei der Berechnung des Zuschusses für das Bewilligungsjahr berücksichtigt. 2. Nach Maßgabe dieser Vorschriften kann die Klägerin höhere Zuschüsse nicht beanspruchen. a) Maßgeblich sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ESZV die Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben, die für die Personalausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten, d.h. für den Bewilligungszeitraum 2021 die Personalausstattung des Jahres 2020, für den Bewilligungszeitraum 2022 die Personalausstattung des Jahres 2021 (st. Rspr. d. Kammer, vgl. Urteile vom 25. März 2009 – VG 3 A 293.06 –; vom 25. März 2009 – VG 3 A 253.07 –, juris Rn. 29 sowie vom 19. November 2013 – VG 3 K 233.09 –, juris Rn. 35). Das seit Inkrafttreten der Ersatzschulzuschussverordnung im Jahre 2004 von den Trägern freier Schulen nicht angegriffene Anknüpfen an die Personalausstattung des bereits laufenden Schuljahres begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als der Beklagte für den Bewilligungszeitraum 2022 nach § 5 Nr. 2 ESZV den Tarifstand zum 30. November 2021 berücksichtigt hat. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die von der Klägerin für das Jahr 2022 geltend gemachte Tarifentwicklung zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand. Entgegen ihrer Auffassung begegnet die Vorschrift keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht – hier § 101 SchulG – oder den Wesentlichkeitsvorbehalt. § 101 SchulG enthält keine Vorgaben zum für die Zuschussberechnung maßgeblichen Zeitraum und steht den Bestimmungen der Ersatzschulzuschussverordnung nicht entgegen. Die von der Klägerseite angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. Dezember 2016 – OVG 3 B 4.16 –, juris Rn. 48) ist auf die Berliner Rechtslage nicht zu übertragen. Das Oberverwaltungsgericht hatte dort eine Stichtagsregelung für unvereinbar mit § 124a des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der für das Zuschussjahr 2013 gültigen Fassung erachtet. Danach wurden nach § 124a Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG (a.F.) bei der Berechnung der Personalkosten die maßgeblichen Entgeltgruppen nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht kam nach Auslegung dieser Vorschrift sowie einem historischen Vergleich der Verordnungsermächtigung in § 124a Abs. 8 BbgSchulG (a.F.) mit ihrer früheren Fassung zu der Überzeugung, für eine Regelung im Wege der Rechtsverordnung, die abweichend auf die vom Bewilligungsjahr geltende Fassung auf jene des Vorjahres abstelle, fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Dies ist auf die für das Land Berlin maßgebliche Rechtslage schon deshalb nicht zu übertragen, weil § 101 SchulG zur Bestimmung der Personalkosten nicht auf tarifvertragliche Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt. Anders als die Brandenburger Bestimmungen, die detaillierte Vorgaben zur Berechnung der Ersatzschulzuschüsse enthalten, regelt das Berliner Schulgesetz vielmehr nur die Eckpunkte der Ersatzschulfinanzierung und überlässt die weitere Konkretisierung der Verwaltung im Wege der Rechtsverordnung (vgl. § 101 Abs. 9 SchulG). Diese Regelungstechnik begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsvorbehalts keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt, „dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen“ (vlg. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 –, juris Rn. 102 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben sind die wesentlichen Grundzüge der Ersatzschulfinanzierung in § 101 SchulG im erforderlichen Maße geregelt. Nach § 101 Abs. 2 Satz Nr. 2 SchulG ist für allgemeinbildende Schulen ein Zuschuss in Höhe von 93% der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen vorgesehen. § 101 Abs. 9 Nr. 3 SchulG enthält zudem eine hinreichende Ermächtigung für die näheren Regelungen der Berechnungsgrundlagen, einschließlich der hier im Streit stehenden Festlegung eines Stichtags zum für die Zuschussberechnung maßgeblichen Tarifstand (zur hinreichenden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung in § 101 Abs. 9 SchulG vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 21. November 2017 – VG 3 K 26.16 –, juris Rn. 25). Folgte man der Auffassung der Klägerin, müssten konsequenterweise auch die weiteren Berechnungsgrundlagen in einem Parlamentsgesetz geregelt werden, etwa die Vorgaben zur Schüler-Lehrer-Relation. Denn diese bilden überhaupt erst die Basis für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten, wohingegen spätere Tarifanpassungen notwendig nur die auf dieser Basis ermittelten Kosten modifizieren. Eine solche parlamentarische Rechtsgrundlage fordert insoweit indes nicht einmal die Klägerin selbst. Hierfür besteht auch kein Anlass, denn die Ermittlung der für die Zuschussberechnung vergleichbaren Personalkosten hängt von verschiedenen Parametern ab, auf deren Änderung die sachnähere Verwaltung erforderlichenfalls kurzfristiger reagieren kann als der parlamentarische Gesetzgeber. Der Bestand der insbesondere von § 101 Abs. 2 SchulG im Grundsatz vorgesehenen Ersatzschulfinanzierung bleibt hierdurch unberührt. Eine geringere demokratische Legitimation wird durch die bestehende Regelung nicht begründet. Die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes und die hierzu erlassene Judikatur insbesondere des Bundesverfassungsgerichts bieten hinreichenden Rechtsschutz auch gegen exekutives Handeln (vgl. BaWüStGH, Urteil vom 6. Juli 2015 – 1 VB 130/13 –, juris Rn. 114), welches im Übrigen voll gerichtlich überprüfbar ist – anders als Parlamentsgesetze wie beispielsweise die neu eingeführte Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 7 BbgSchulg, wonach die Personaldurchschnittskosten nunmehr auf Grundlage des Stichtags 31. März des dem Zuschusszeitraum vorhergehenden Jahres berechnet werden. b) Die Klägerin kann keine zusätzlichen Zuschüsse unter Berücksichtigung von Stellen für Verwaltungsleitung für die Zuschussjahre 2021 und 2022 verlangen. aa) Dies folgt für das Zuschussjahr 2021 aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ESZV. Danach sind vergleichbare Personalkosten die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen, soweit diese nicht für über das Regelangebot hinausgehende kostenpflichtige Angebote entstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzen „vergleichbare“ Personalkosten voraus, dass diese für ein Regelangebot der öffentlichen Schulen entstehen (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2015 – VG 3 K 477.14 –, juris). Denn eine Vergleichbarkeit ist nur dann gegeben, wenn diese Kosten in der Ausstattung der entsprechenden Vergleichsgruppe – hier öffentliche Schulen – regelmäßig abgebildet sind. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 ESZV setzt zudem voraus, dass (nur) ein bestehendes Regelangebot als Berechnungsgrundlage für die Personalkosten heranzuziehen ist. Bei einer Auslegung der Bestimmung im Sinne der Klägerin, die sie als Ausnahme lediglich für kostenpflichtige Angebote verstehen will, wäre der Zusatz „für über das Regelangebot hinausgehende“ hingegen ohne jeglichen Regelungsgehalt. Dabei liegt nach allgemeinem Sprachverständnis ein Regelangebot dann vor, wenn nur ausnahmsweise eine entsprechende Personalausstattung nicht gegeben ist. Ein Regelangebot an Verwaltungsleitungsstellen für öffentliche Schulen in diesem Sinne besteht indes erst seit dem Haushaltsjahr 2021. Dies ergibt sich aus den im Haushaltsplan 2020/21 budgetierten Stellen für Verwaltungsleiter an öffentlichen allgemeinbildenden Stellen. Danach gab es im für das Zuschussjahr 2022 relevanten Haushaltsjahr 2021 insgesamt 378 Stellen für Verwaltungsleiter, im für das Zuschussjahr 2021 relevanten Haushaltsjahr 2020 hingegen erst 269 Stellen. Für das Haushaltsjahr 2022 ist nach Angaben des Beklagten eine Vollausstattung der allgemeinbildenden Schulen mit 389 Stellen etatisiert. Die Stellenzahl im Jahr 2020 entsprach damit etwa 69% des für 2022 eingestellten Gesamtbedarfs. Fehlte demnach noch fast jede dritte Stelle im Etat, so kann von einer Regelausstattung der öffentlichen Schulen mit Stellen für Verwaltungsleitung nicht gesprochen werden. Hieran scheitert die weitere Zuschussbewilligung für das Jahr 2021. bb) Für das Zuschussjahr 2022 hat der Beklagte die Verwaltungsleitung für die Schule der Klägerin zutreffend mit 1 VZÄ berücksichtigt. Nach Angaben des Beklagten haben in seiner Verwaltungspraxis öffentliche Schulen mit unter 700 Schülerinnen und Schülern Anspruch auf 0,5 VZÄ, Schulen ab 700 Schülerinnen und Schülern Anspruch auf 1 VZÄ. Für die Ersatzschulen hat der Beklagte ein hiervon abweichendes Stufenmodell entwickelt, weil die Ersatzschulen bei Anwendung der vorstehenden Vorgaben aufgrund der im Schnitt geringeren Schülerzahl pro Schule eine höhere Pro-Kopf-Ausstattung an Verwaltungsleitungen erhielten. Nach diesem Modell besteht für Schulen ab 700 Schülerinnen und Schülern Anspruch auf 1 VZÄ, Schulen von 560 bis 699 Schülerinnen und Schülern erhalten 0,8 VZÄ, von 350 bis 559 Schülerinnen und Schülern 0,5 VZÄ und Schulen von 210 bis 349 0,3 VZÄ. Es kann dahinstehen, ob dieses Stufenmodell rechtlicher Überprüfung standhält. Denn sowohl nach der für öffentliche Schulen geltenden Verwaltungspraxis als auch dem genannten Stufenmodell kann die Klägerin nicht mehr als 1 VZÄ für Verwaltungsleitung verlangen. Der Beklagte hat ihre Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 700 zutreffend als einheitliche Schule behandelt und nicht, wie die Klägerin geltend macht, nach Grundschule und Sekundarstufe differenziert betrachtet. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie faktisch zwei örtlich und organisatorisch getrennte Schulen, insbesondere Grund- und Sekundarschule betreibt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass die Schule über einen einheitlichen Schulcampus verfügt und eine einheitliche Schulleitung aufweist, der jeweils Koordinatoren für Primar-, Sekundar- und gymnasiale Oberstufe nachgeordnet sind. Dies entspricht auch ihrer Selbstdarstellung auf ihrer Homepage im Internet („Die J ... (J ... ) ist eine öffentliche, staatlich anerkannte Schule mit den Klassen 1-13“ m ... ). Es ist daher gerechtfertigt, die Schule bei der Stellenzumessung wie eine zusammengelegte öffentliche Schule im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 SchulG zu betrachten. Da sich die Schülerzahlen der drei Teilbereiche der Schule auf über 700 addieren, ist die Zumessung von 1 VZÄ für Verwaltungsleitung nicht zu beanstanden. c) Die Klägerin kann keine Berücksichtigung von Stellen für IT-Administration verlangen. Hierbei handelt es sich nicht um vergleichbare Personalkosten im oben genannten Sinne, d.h. kein Regelangebot der öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen haben mit Ausnahme weniger größerer Schulzentren (berufliche Oberstufenzentren mit mehr als 1.700 Schulen) nach nachvollziehbaren Angaben des Beklagten keine eigenen Stellen für IT-Administration. Diese Aufgabe wird vielmehr von Lehrkräften neben ihren pädagogischen Hauptaufgaben übernommen. Nach Angaben des Beklagten sind insgesamt im Jahr 2020 Stundenminderungen im Umfang von 44,7 VZÄ und im Jahr 2021 im Umfang von 62,4 VZÄ entstanden. Diese Minderungen erhöhen insgesamt den Lehrkräftebedarf und werden demzufolge bei der Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation berücksichtigt. Die Klägerin zeigt bei dieser Berechnung keine Fehler auf, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Wartung der IT-Anlagen wird nach Angaben des Beklagten von externen IT-Dienstleistern übernommen, weshalb sie als Sachausgabe nicht zuschussfähig ist. Der Vortrag der Klägerin, es müsse zum Stichtag 31. Dezember 2009 bereits entsprechende Stellen gegeben haben, ist nicht erheblich. § 3 Abs. 1 Satz 2 ESZV stellt auf Personalkosten im Sinne von § 101 SchulG und damit, wie vorstehend ausgeführt, auf eine Regelausstattung ab, welche für IT-Administration im Jahre 2009 gerade nicht gegeben war. Überdies hat der Beklagte aufgezeigt, dass die Wartung bereits vor diesem Stichtag – mindestens seit 2005 – im Auftrag der für den Erhalt der Schulgebäude zuständigen Bezirksämter von externen Dienstleistern übernommen und damit nicht nach 2009 „outgesourct“ wurde. d) Anspruch auf die Berücksichtigung von Personalkosten für Sozialarbeit besteht nicht. § 3 Abs. 1 Satz 2 ESZV entspricht § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG, wonach Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen sind. Die von der Klägerin angeführten Sozialarbeitenden an öffentlichen Schulen fallen überwiegend nicht hierunter. Der Begriff „Angestellter“ ist hierbei gesetzlich nicht definiert; die Abgrenzung Angestellter oder Arbeiter beruht auf früheren tarifvertraglichen Unterschieden, die heute wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nicht mehr relevant sind (vgl. hierzu Schaub/Koch, Arbeitsrecht, 26. Auflage 2022; BeckOK TvÖD, 1. Januar 2016, § 38 Rn. 14); gemeint sind unstreitig solche Beschäftigten des Landes Berlin auf Stellen, die haushalterisch den Schulen zugeordnet sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 – OVG 8 B 12.02 –, juris Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09 –, juris Rn. 22). Das ist für die Berliner Schulsozialarbeit weitgehend nicht der Fall. Soweit das Land Berlin eigene Angestellte als Sozialarbeitende an Schulen beschäftigt, handelt es sich nicht um eine Regelausstattung. Das hierfür eingesetzte eigene Personal an öffentlichen Schulen ist auf umgewandelten Erzieher- und Lehrerstellen (kostenneutral und damit für den Zuschuss nicht erheblich) verplant. Für das Jahr 2020 gab es dabei insgesamt 80,8 umgewandelte VZÄ sowie 112,7 umgewandelte VZÄ im Jahre 2021. Darüber hinaus gibt es nur einige Projektschulen mit gesondert budgetierten Stellen für Sozialarbeitende, für die 2020/21 insgesamt 43,5 VZÄ anfielen. Schulsozialarbeit wird ansonsten in ganz überwiegendem Maße durch freie Träger im Rahmen des seit 2006 bestehenden Landesprogramms „Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen“ durchgeführt. Zur Umsetzung der Jugendsozialarbeit werden an den Schulen über Zuwendungsmittel sozialpädagogische Fachkräfte bei Trägern der freien Jugendhilfe auf Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen Schulen und Trägern beschäftigt. Die Administration erfolgt durch die Programmagentur der Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin Walter May der Arbeiterwohlfahrt (Stiftung SPI) auf Grundlage einer Förderrichtlinie des Beklagten Die Programmagentur ist damit Koordinatorin und Verwalterin des Gesamtprogramms, die das Programm betreut, fachlich steuert und die Fördermittel zur Einrichtung der Personalstellen (einschließlich der Mittel für Sachkosten) an die ausgewählten freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe weiterleitet. Bis zum Jahr 2022 ist das Programm gewachsen und wird mittlerweile an 605 (von 639) öffentlichen Schulen aller Schularten weitergeführt. Insgesamt arbeiten im Schuljahr 2022/23 circa 890 sozialpädagogische Fachkräfte auf 664,15 VZÄ im Rahmen dieses Programms an öffentlichen Schulen. Aufgrund dieser Ausgestaltung der Sozialarbeit an öffentlichen Schulen steht der Wortlaut der Vorschrift einer Berücksichtigung dieser Sozialarbeitenden bei der Zuschussberechnung entgegen, denn um Beschäftigte des Landes Berlin handelt es sich nicht. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, welches zum Thema „Outsourcing“ entschieden hat, dass Kosten nur dann in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten eingehen, wenn es entsprechendes Personal an öffentlichen Schulen gibt, für die das Land Berlin Vergütungen und Löhne zahlt, nicht dagegen, wenn die jeweiligen Aufgaben im Wege des sogenannten Outsourcing an Fremdfirmen vergeben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09 –, juris Rn. 33-34). Durch solches Outsourcing anfallende Personalkosten für die Reinigung von Schulgebäuden seien haushaltsrechtlich zu betrachten und „konsumtive Sachausgaben“ (OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 – OVG 8 B 12.02 –, juris Rn. 51). Es ist vorliegend nicht geboten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein bundesgesetzlich vorausgesetztes und von den Ländern auszugestaltendes schulisches Angebot der Jugendhilfe, vgl. § 13a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und § 5b SchulG Berlin. Dabei geht § 13a SGB VIII im Grundsatz davon aus, dass der Träger der Schulsozialarbeit nicht Teil des Schulwesens ist. Er ist Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe im Sinne von § 3 SGB VIII und kann somit autonom vom Akteur Schule agieren, auch wenn er seine Angebote am und im Lebens- und Lernort Schule erbringt. Daher findet vorbehaltlich landesrechtlicher Regelungen gerade keine Schulsozialarbeit „nach Weisung“ durch Schulleitung oder sonstige staatliche Stellen der Schulverwaltung statt. Insgesamt geht somit § 13a Satz 2 SGB VIII im Grundsatz von einer Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule im Arbeitsfeld Schulsozialarbeit auf Augenhöhe und in geteilter Verantwortung zugunsten der Bildungsbiographie junger Menschen aus (vgl. Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 13a SGB VIII, Rn. 3). Das Land Berlin hat keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen und sieht kein Direktionsrecht der Schulen vor, sondern geht nach § 5b SchulG von einer Kooperation von Schulen und Trägern aus. Die Schulsozialarbeit ist danach als Teilbereich der Jugendhilfe bzw. Jugendarbeit nach dem SGB VIII nicht in einem Maße in die Schulen organisatorisch eingegliedert, insbesondere die Schulsozialarbeitenden nicht dem Direktionsrecht der Schulleitungen unterworfen, dass hier eine faktische Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, welche sie als Angestellte der Schulen erscheinen ließe. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Damit steht die derzeitige Gestaltung der Schulsozialarbeit im Einklang mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach „die Gefahr der ‚Austrocknung‘ der Privatschulzuschüsse durch weiteres Outsourcing nicht nur dadurch begrenzt [ist], dass ein Outsourcing von Lehraufgaben sich – jedenfalls in nennenswertem Umfang – aus der Natur der Sache verbieten dürfte, und dass § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG die Vergütungen der Lehrkräfte als Bestandteil der vergleichbaren Personalkosten ausdrücklich nennt, sondern nunmehr auch durch […] § 3 Abs. 1 Satz 3 ESZV, wonach Kosten, die zum Stichtag 31. Dezember 2009 Personalkosten im Sinne des § 101 des Schulgesetzes waren, auch dann als Personalkosten fortgelten, wenn die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt durch Dritte wahrgenommen werden“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09 –, juris Rn. 34). Die Klägerin kann auch nichts aus der Stichtagsregelung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ESZV herleiten. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt 31. Dezember 2009 gab es auch hier keine Regelausstattung der Berliner Schulen mit Sozialarbeitern. Vielmehr befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits das beschriebene Landesprogramm im Aufbau und es waren im Haushaltsplan 2008/2009 nur 3 Millionen EUR für einzelne Stellen für Sozialarbeiter an Projektschulen budgetiert (vgl. Berliner Haushaltsplan 2008/2009, Band X, Seite 191). Unbeschadet der fehlenden Regelausstattung kann vor diesem Hintergrund auch hier nicht die Rede davon sein, dass die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. Dezember 2009 durch Dritte wahrgenommen wurden. Vielmehr erbrachten bereits seit dem Jahre 2006 Dritte die schulbezogene Jugendsozialarbeit. 3. Fehler bei der konkreten Berechnung der bewilligten Zuschussbeträge für 2021 und 2022 hat die Klägerin nicht geltend gemacht, diese sind auch nicht ersichtlich. 4. Die derzeitige Regelung verstößt im Übrigen nicht gegen Verfassungsrecht. Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz gibt dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum, ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf bestimmte Kostenübernahme besteht nicht. Vielmehr verpflichtet Art. 7 Abs. 4 GG nur zur Finanzierung, wenn evident eine Gefährdung des Privatschulwesens droht (u.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 – BVerwG 6 B 24/05 –, juris m.w.N.). Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es sind etwa 80 weitere Klageverfahren von Ersatzschulträgern alleine für das Zuschussjahr 2021 anhängig, welchen dieselben Rechtsfragen zugrunde liegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis 155.000,00 Euro festgesetzt. Zu dem von Klägerseite bezifferten Betrag für die Verwaltungsleitung für die Jahre 2021 und 2022 (insgesamt 64.164 EUR) treten jeweils die von ihr geltend gemachten Kosten für Schulsozialarbeit hinzu, wobei für die Schule der Klägerin schätzungsweise eine Stelle für einen Sozialarbeiter anzusetzen ist, sowie die Kosten für IT-Administration und die Tarifanpassungen im Jahre 2022. Die Klägerin ist Träger mehrerer staatlich anerkannter Ersatzschulen in Berlin, darunter die J ... (nachfolgend: Schule), an der es eine Primarstufe, eine Sekundarstufe I sowie eine Gymnasiale Oberstufe gibt. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Betrieb der Schule einen Personalkostenzuschuss für das Jahr 2021 in Höhe von 5.945.027,99 EUR. Mit Bescheid vom 24. Juni 2021 änderte der Beklagte den vorherigen Bescheid und setzte den Zuschuss auf 6.159.057,63 Euro fest. Mit der am 28. Juli 2021 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weitere Zuschüsse unter Berücksichtigung der Personalstellen für Verwaltungsleitung, IT-Administration und Schulsozialarbeit. Sie macht geltend, diese seien ebenso zu berücksichtigen wie die Stellen für Schulsekretärinnen und Hausmeister. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 hat die Klägerin die Klage auch gegen einen Bescheid vom 3. Dezember 2021 gerichtet. Mit diesem hat der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2022 einen Zuschuss für den Betrieb der Schule in Höhe von 6.341.706,60 EUR bewilligt. Dabei hat er erstmals eine Stelle (1 Vollzeitäquivalent - VZÄ) mit einem Betrag von 53.540,10 EUR für die Verwaltungsleitung berücksichtigt und hierfür die Primarstufe als „5 ... Grund“ mit 312 Schülern, die Sekundarstufe I als „5 ... Sek 1“ mit 388,1667 Schülern und die Gymnasiale Oberstufe als „5 ... ISS Sek2“ mit 186,75 Schülern, insgesamt 886,9167 Schüler, zugrunde gelegt. Stellen für IT-Administration und Schulsozialarbeit hat er weiter außer Betracht gelassen. Mit Schriftsatz vom 19. August 2022 hat die Klägerin die Klage zudem gegen einen weiteren Bescheid vom 4. August 2022 gerichtet, mit welchem der Beklagte nach denselben Maßgaben zu berücksichtigungsfähigen Personalkosten den Zuschuss für das Haushaltsjahr 2022 nachberechnet und um 155.276,51 Euro auf 6.496.983,11 Euro erhöht hat. Mit Schriftsatz vom 3. November 2022 hat die Klägerin den Bescheid vom 16. September 2022 in das Verfahren einbezogen, mit welchem der Beklagte den Zuschuss für 2022 auf 6.469.052,84 EUR festgesetzt hat. Die Klägerin macht geltend, für das Jahr 2022 sei der bewilligte Zuschuss entsprechend der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes zu erhöhen. Der Stichtag des 30. November des vorausgehenden Jahres für die im Zuschussjahr maßgebliche Tarifentwicklung beruhe nicht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Auch für das Jahr 2021 stünden der Klägerin Zuschüsse für Verwaltungsleitung zu. Es handele sich um vergleichbare Personalkosten an öffentlichen Schulen. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt habe es offensichtlich Ausstattungsvorgaben im Sinne einer Verwaltungspraxis gegeben, wonach öffentliche allgemeinbildende Schulen mit weniger als 700 Schülerinnen und Schülern 0,5 VZÄ für Verwaltungsleitung und Schulen mit mehr als 700 Schülerinnen und Schülern 1 VZÄ für Verwaltungsleitung erhalten sollten. Auf eine Regelausstattung der öffentlichen Schulen komme es nicht an. Dass es erst im Jahr 2022 einen weiteren Stellenaufwuchs gegeben habe, sei daher unbeachtlich. Nach den Vorgaben des Beklagten seien zudem nicht 1, sondern 1,1 VZÄ für Verwaltungsleitung zu berücksichtigen, denn die Schule der Klägerin bestehe aus einer Grundschule und einer Sekundarschule, die jeweils eigenständig in die Berechnung einzustellen seien. Die Stellen für Sozialarbeit seien zu berücksichtigen, weil solche Stellen bereits zum 31. Dezember 2009 an den Schulen eingerichtet gewesen seien und nach den Bestimmungen der Ersatzschulzuschussverordnung als Personalkosten fortgälten. Darüber hinaus handele es sich um ein unzulässiges „Outsourcing“ schulischer Aufgaben, wenn der Beklagte freie Träger der Jugendhilfe an den öffentlichen Schulen Leistungen der Jugendsozialarbeit erbringen lasse. Bei der IT-Administration seien nicht nur die bereits in der Schüler-Lehrer-Relation enthaltenen Stunden für solche Aufgaben zuschussfähig, welche von Lehrkräften als IT-Betreuer wahrgenommen würden. Vielmehr seien auch IT-Administratoren an öffentlichen Schulen beschäftigt und im Rahmen der Zuschussberechnung zu berücksichtigen. Die Klägerin rügt, sie habe keine vollständige Akteneinsicht erhalten, eine genaue Berechnung des ihr zustehenden Zuschusses sei mit Ausnahme der Bezifferung der Mehrbeträge für Verwaltungsleitung nicht möglich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Juni 2021, 3. Dezember 2021, 4. August 2022 und 16. September 2022 zu verpflichten, für ihre j ... für das Haushaltsjahr 2021 einen weiteren Zuschuss i.H.v. 58.894,11 Euro und für das Haushaltsjahr 2022 einen weiteren Zuschuss i.H.v. 5.270,03 Euro sowie für beide Haushaltsjahre jeweils weitere Zuschüsse unter der Maßgabe zu bewilligen, bei der Zuschussberechnung Stellen an öffentlichen Schulen für IT-Aufgaben und Sozialarbeit sowie die Tariferhöhung 2022 zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, bei den Beschäftigtengruppen in den Bereichen Verwaltungsleitung, IT-Administration und Schulsozialarbeit handele es sich nicht um vergleichbare Personalkosten öffentlicher Schulen für das Haushaltsjahr 2021, weil die entsprechenden Stellen zu diesem Zeitpunkt nicht als Regelangebot an öffentlichen Schulen im Land Berlin bestanden hätten. Für das Zuschussjahr 2022 sei die Verwaltungsleiterstelle nach einem vom Beklagten entwickelten Stufenmodell für die Klägerin zutreffend mit 1 VZÄ berücksichtigt worden. Die Schule umfasse Grundschule und Sekundarschule als Einheit und verfüge über eine einheitliche Schulleitung. Damit sei maximal eine Vollzeitstelle zuschussfähig. Die technische Wartung im IT-Bereich sei an öffentlichen Schulen externen Dienstleistern übertragen. Eine hauptberufliche IT Administration sei nur an wenigen Oberstufenzentren vorgesehen, im Übrigen würden die Aufgaben der IT-Betreuung von Lehrkräften wahrgenommen. Dies werde bereits in der Schüler-Lehrer-Relation berücksichtigt. Schulbezogene Jugendsozialarbeit werde in eigener Verantwortung der Jugendhilfe geleistet. Es handele sich nicht um Angestellte der öffentlichen Schulen. Soweit verschiedene Modell- und Schulversuche bei einzelnen Schulen nach entsprechender Genehmigung der Schulaufsicht die Zumessung von Sozialarbeitenden begründeten, handele es sich nicht um eine regelhafte Ausstattung. Soweit ansonsten in gewissem Umfang auch Stellen für Schulsozialarbeitende an öffentlichen Schulen vorhanden seien, würden diese gemäß den Verwaltungsvorschriften für die Zumessung der Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, pädagogische Unterrichtshilfen sowie Betreuerinnen und Betreuer (weiteres pädagogisches Personal) an öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie Internaten (Erzieherbedarfsrundschreiben) sowie über die Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen zugeteilt. Danach könnten die Schulen eigenverantwortlich auf Antrag einen Anteil der zugemessenen Lehrkräftestunden in Stunden unter anderem für Sozialarbeitende umwandeln lassen. Da der Unterrichtsbedarf öffentlicher Schulen über die Schüler-Lehrer-Relation in der Zuschussberechnung berücksichtigt werde, obliege es den Schulen in freier Trägerschaft selbst, die Stellen entsprechend umzuwandeln. Anderenfalls würde eine Doppelfinanzierung entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten und deren Anlagen Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.