Beschluss
3 L 240/23
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0823.3L240.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind die Eltern der 10-jährigen Antragstellerin zu 1, die im Schuljahr 2022/23 die Schule d... (im Folgenden Schule) in der 5. Jahrgangsstufe besuchte. Sie begehren die vorläufige weitere Teilnahme der Antragstellerin zu 1 am Unterricht der 5. Jahrgangstufe im Schuljahr 2023/24. Ihren entsprechenden Antrag vom 3. Juli 2023 lehnte die Klassenkonferenz mit Beschluss vom 11. Juli 2023 ab. Gegen den dies mitteilenden Bescheid der Schule vom 11. Juli 2023 erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 10. August 2023 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor, dass es in der 3. und 4. Klasse coronabedingt Unterrichtsausfälle gegeben habe. In der 5. Klasse sei es zu einem massiven Leistungsabfall in den Hauptfächern gekommen, es liege infolge der Trennung der Eltern eine schwierige familiäre Situation vor. Die Antragstellerin habe im gesamten 5. Schuljahr insgesamt krankheitsbedingt 25 Tage gefehlt. Aufgrund der frühen Einschulung mit fünf Jahren, die ein Fehler gewesen sei, sei sie deutlich jünger als die Mitschüler und Mitschülerinnen, dieses Altersdefizit stehe bei dem Antrag im Vordergrund. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zu Beginn des Schuljahres 2023/24 vorläufig die 5. Klasse an der Schule d... wiederholen zu lassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ein übermäßiger Unterrichtsausfall liege nicht vor, trotz einer leichten Rechtschreibschwäche gebe es keine Hinweise, dass die Antragstellerin zu 1 mit dem Lernstoff überfordert gewesen sei. Hintergrund für den Leistungsabfall im zweiten Schulhalbjahr sei wohl die Trennungssituation der Eltern. Angesichts der durch die Klassenlehrerin bestätigten Integration der Antragstellerin zu 1 in ihre Klassengemeinschaft sei die vorzeitige Einschulung kein Grund für eine freiwillige Wiederholung. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Antragsteller haben nach diesen Maßstäben einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie mit ihrem Antrag für die Antragstellerin zu 1 die freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe 5 werden beanspruchen können. Der dies ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2023 erscheint als rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtliche Grundlage des Begehrens ist § 59 Abs. 1 SchulG. Nach dessen Satz 1 rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Bis zum Abschluss der Sekundarstufe I finden Jahrgangsstufenwiederholungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt, § 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG.Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach § 59 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. SchulG auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Dies wird in § 23 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO – vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 16, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023, GVBl. S. 233) konkretisiert. Danach kann die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder einem Schüler insbesondere zum Ausgleich von erheblichen Unterrichtsausfällen die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe gestatten. Die Entscheidung ist unter Beachtung des Lern- und Entwicklungsstandes des Kindes zu treffen, § 23 Abs. 4 Satz 2 GsVO. Die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Schule begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In formeller Hinsicht war die Klassenkonferenz nach § 22 Abs. 4 GsVO für die Gestattung einer freiwilligen Wiederholung der Jahrgangsstufe zuständig. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11. Juli 2023. Die Entscheidung gemäß § 59 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 23 Abs. 4 GsVO beinhaltet sowohl pädagogische Bewertungen als auch eine Prognose über die weitere Entwicklung der Schülerin. Sie ist durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das für die Entscheidung vorgesehene Verfahren gewahrt wurde, ihr der zutreffende Sachverhalt zugrunde liegt, sie nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist und allgemeine Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden (st. Rspr., vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. September 2008 – VG 3 A 382.08 – und vom 18. August 2020 – VG 3 L 263/20 –). Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung über die Ablehnung der freiwilligen Wiederholung rechtsfehlerfrei. Die Klassenkonferenz hat ihre Entscheidung hinreichend und nachvollziehbar begründet. Zu erheblichen Unterrichtsausfällen oder gravierenden Fehlzeiten sei es nicht gekommen. Die Lernmotivation, Unterrichtsbeteiligung, Konzentration und Anstrengungsbereitschaft der Antragstellerin zu 1 habe zwar im zweiten Schulhalbjahr stark nachgelassen, so dass es zu einem Leistungsabfall gekommen sei. Ihre Lernentwicklung und ihr Leistungsstand ließen jedoch einen erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwarten. Die Klassenkonferenz hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die Antragstellerin zu 1 nach den Beobachtungen der Fachlehrkräfte insbesondere im zweiten Schulhalbjahr wenig motiviert gewesen sei und mit den Gedanken oft nicht beim Unterrichtsstoff gewesen sei. Die Trennung der Eltern habe die Antragstellerin zu 1 belastet. Sie habe allerdings Dinge, die ihr Spaß machten, gut gemacht. Ihre Stärken lägen in Präsentationen und Vorträgen, beim Textverständnis erziele sie gute Ergebnisse, im szenischen Lesen sei sie sehr gut. Anhand der vorangegangenen Zeugnisse gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Antragstellerin zu 1 mit dem Lehrstoff jeweils überfordert gewesen sei. Nach Ansicht der Klassenkonferenz sei eine Leistungssteigerung im neuen Schuljahr möglich, da sich die familiäre Situation wieder stabilisiert habe, die intellektuellen Fähigkeiten besitze sie hierfür. Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, dass es im gesamten Schuljahr 2022/23 zu insgesamt 25 Fehltagen der Antragstellerin zu 1 gekommen sei, was sich auf den Zeugnissen durch sechs versäumte Tage im ersten und 13 versäumte Tage im zweiten Schulhalbjahr widerspiegelt, wobei die Fehltage in der letzten Schulwoche nicht aufgeführt sind, hat die Klassenkonferenz dies zu Recht nicht als erheblichen Unterrichtsausfall angesehen, zumal es keinen übermäßigen Ausfall von Unterricht in ihrer Klasse gegeben habe. Der Antragsgegner hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass zwar die planmäßige Englischlehrerin ab Mitte April 2023 erkrankt gewesen sei, der Englischunterricht aber durch die zwei immer gleichen Lehrkräfte vertreten worden sei. Weder die nach Ansicht der Antragsteller bessere Eingliederung in eine 5. Klasse aufgrund der Altersstruktur der bereits mit fünf Jahren eingeschulten Antragstellerin zu 1 noch die Befürchtung einer künftigen negativen Förderprognose für den späteren Übergang in die Jahrgangsstufe 7 sind geeignet, Beurteilungsfehler bei der Entscheidung der Klassenkonferenz aufzuzeigen. Beide Aspekte hat die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung, ob unter Beachtung des Lern- und Entwicklungsstandes eine erfolgreiche Mitarbeit gewährleistet ist, berücksichtigt, diese jedoch beurteilungsfehlerfrei nicht ausschlaggebend zugrunde gelegt. Insbesondere wurden die Antragsteller zu 2 und 3 im Rahmen der Klassenkonferenz von der Schulleiterin darauf hingewiesen, dass es bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der 6. Klasse die Möglichkeit gebe, dann erneut einen Antrag auf Wiederholen bzw. Zurücktreten zu stellen, falls die Antragstellerin entgegen der Prognose die Anforderungen nicht bewältige. Die Wahrnehmung der Antragsteller zu 2 und 3, dass die anderen Kinder in der Klasse in ihrem Wesen weiter entwickelt seien als die Antragstellerin zu 1, die die Jüngste in ihrer Klasse sei, konnten die Pädagogen aus fachlicher Sicht nicht bestätigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.