Beschluss
3 L 243/23
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0824.3L243.23.00
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Leitsätze
1. Die notwendige Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage der Antragsbegründung möglich erscheint, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. (Rn.10)
2. Der Bund beaufsichtigt nach § 4 Abs. 1 ASchulG die Deutschen Auslandsschulen nur, soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, auf der Grundlage des Verleihungsvertrags und des Fördervertrags. (Rn.12)
3. Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nicht. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die notwendige Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage der Antragsbegründung möglich erscheint, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. (Rn.10) 2. Der Bund beaufsichtigt nach § 4 Abs. 1 ASchulG die Deutschen Auslandsschulen nur, soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, auf der Grundlage des Verleihungsvertrags und des Fördervertrags. (Rn.12) 3. Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nicht. (Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige und in Katar wohnhaft. Sie war Schülerin der Deutschen internationalen Schule in Doha (nachfolgen Schule). Hierbei handelt es sich um eine Deutsche Auslandschule. Diese schloss am 4. August 2014 mit der Bundesrepublik Deutschland einen Verleihungsvertrag nach dem Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen und am 21. September 2022 einen Fördervertrag zur freiwilligen Förderung für Deutsche Auslandsschulen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 teilte die Schule den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin mit, dass sie die Beschulung der Antragstellerin zum neuen Schuljahr nicht verlängere, weil ein gestörtes Vertrauensverhältnis vorliege. An dieser Entscheidung hielt die Schule auch nach weiterer Korrespondenz mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juni 2023 fest. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin am 11. August 2023 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass die Deutsche Botschaft in Katar die Schule dahingehend anzuweisen habe, der Antragstellerin den dortigen Schulbesuch weiterhin zu gestatten. Die Entscheidung der Schule sei willkürlich und verletze sie in ihren Grundrechten. Als deutsche Staatsangehörige sei es für sie von besonderem Interesse, die einzige weiterführende deutschsprachige Schule in Katar besuchen zu können. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Deutsche Internationale Schule in Doha anzuweisen, ihr weiterhin den dortigen Schulbesuch zu gestatten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin sei jedenfalls nicht antragsbefugt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung keine ladungsfähige Anschrift benannt und nähere Angaben zu ihrer gesetzlichen Vertretung gemacht hat, fehlt es jedenfalls an der notwendigen Antragsbefugnis. Diese setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage der Antragsbegründung möglich erscheint, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 – BVerwG 4 VR 1/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es jedoch. Ein Anspruch auf (schul)aufsichtliches Einschreiten ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz – ASchulG) vom 26. August 2013 (BGBl. I S. 3306). Danach können im Rahmen der Schulaufsicht den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine umfassende aufsichtsrechtliche Zuständigkeit für das Auslandsschulwesen insgesamt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2021 – OVG 3 S 6/21 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2023 – OVG 4 S 10/23 –, juris Rn. 8). Der Bund beaufsichtigt nach § 4 Abs. 1 ASchulG die Deutschen Auslandsschulen nur, soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, auf der Grundlage des Verleihungsvertrags und des Fördervertrags. Er nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er eigene Überprüfungen vor Ort durchführt, die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird (vgl. § 4 Abs. 2 ASchulG). Inhalt und Umfang der Aufsichtsrechte des Bundes ergeben sich dabei in erster Linie aus den zwischen dem Bund und den jeweiligen Schulträgern vereinbarten Verleihungs- sowie Förderverträgen. Insbesondere wacht der Bund über die Einhaltung der inneren Ordnung der Schule und den Fortbestand der Förderfähigkeit des Schulträgers. Die Schulaufsicht bezweckt im Wesentlichen, die Einhaltung der vereinbarten Ziele sowie der verabredeten Schulstruktur und -entwicklung zu überwachen, Misswirtschaft im Hinblick auf die Verwendung der Fördermittel zu verhindern und die wirtschaftliche Solidität der Schulträger zu evaluieren (vgl. BT-Drucks. 17/13058, S. 10). Eine darüber hinausgehende im Sinne des Antragsbegehren bestehende Weisungsbefugnis besteht nicht, zumal § 5 ASchulG ausdrücklich regelt, dass ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule nach diesem Gesetz nicht besteht. Auch lässt sich hier nach jeder Betrachtungsweise ausschließen, dass die Antragstellerin ihr Antragsbegehren auf § 5 Abs. 1 Satz 1 des Konsulargesetzes (KonsG) vom 1. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), stützen kann. Auch wenn danach die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten sollen, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann und der Anwendungsbereich alle denkbaren Arten von Notfällen erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 13/08 –, juris Rn. 13) könnten die Konsularbeamten mangels Weisungsrecht – wie ausgeführt – keine Verlängerung des Schulverhältnisses gegenüber der Schule erwirken (vgl. auch § 2 KonsG). Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie versucht hat, die von ihr geltend gemachte Notlage auf andere Weise zu beheben, wie etwa gegen die Entscheidung der Schule unmittelbar weiter gerichtlich vorzugehen oder ein Schulverhältnis an einer anderen (öffentlichen) Schule zu begründen. Vor diesem Hintergrund dringt die Antragstellerin auch nicht damit durch, dass die Entscheidung der Schule willkürlich sei und sie in ihren Grundrechten verletze. Gleiches gilt dazu, dass es für sie als deutsche Staatsangehörige – was sie im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht hat – von besonderem Interesse sei, die einzige weiterführende deutschsprachige Schule in Katar besuchen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.