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Beschluss

3 L 208/23

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0906.3L208.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Aufnahme des 2015 geborenen Antragstellers zu 1, des Sohnes der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3, in die 3. Jahrgangsstufe der O...-Schule. Der Antragsteller zu 1 hat seine ersten anderthalb Schuljahre auf der V...-Schule absolviert und das zweite Schulhalbjahr 2022/23 auf der Internationalen R...schule Berlin, jeweils mit bilingualem Unterricht in den Sprachen Deutsch und Englisch. Am 22. Dezember 2022 beantragten die Antragsteller zu 2 und 3 seine Aufnahme in die O...-Schule (im Folgenden: Schule). Am 28. Juni 2023 wurde daraufhin ein Sprachtest in Deutsch und Englisch durchgeführt, der mit nicht bestanden bewertet wurde. Mit Bescheid vom 29. Juni 2023 teilte die Schulleitung mit, dass deswegen die Bewerbung für das Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werde könne. Hiergegen haben die Antragsteller am 17. Juli 2023 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Wegen Verdachts auf Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) beim Antragsteller zu 1 führte die Schule am 25. August 2023 einen weiteren Sprachtest in Deutsch und Englisch unter Berücksichtigung einer vermuteten LRS durch. Diesen bestand der Antragsteller zu 1 wiederum nicht. Die Antragsteller tragen vor, ein Sprachtest sei schon deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller zu 1 durch den Besuch der bisherigen Schulen bereits nachgewiesen habe, dass er die Partnersprachen beherrsche. Unter Berufung auf ein ärztliches Attest machen sie weiter geltend, beim Antragsteller zu 1 liege eine LRS vor, die bereits an der bisherigen Schule bekannt und berücksichtigt worden sei. Der zweite Sprachtest habe die LRS nicht hinreichend berücksichtigt. Es handele sich dabei zudem um fachbezogene Leistungskontrollen, nicht um eine Überprüfung der Sprachkenntnisse. Zudem sei unklar, inwiefern ein standardisiertes Testverfahren verwendet worden sei und welche Bestehensgrenzen zugrunde lagen. Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die O...-Schule in eine 3. Klasse aufzunehmen, hilfsweise, die Sprachtests unter Berücksichtigung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe neu zu bewerten, weiter hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zu 1 nochmals einer rein mündlichen Sprachbefähigungs-Überprüfung zu unterziehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Der Antragsteller zu 1 werde nach den Testergebnissen voraussichtlich nicht imstande sein, den besonderen Anforderungen der Schule zu genügen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung einer etwaigen LRS. Im zweiten Testdurchgang seien dem Antragsteller zu 1 Pausen, zusätzliche Zeit und eine Schreibunterstützung eingeräumt bzw. angeboten worden. Er habe dennoch in beiden Sprachen unterdurchschnittliche bis sehr schwache Ergebnisse erzielt und erfülle daher die Voraussetzungen für den Besuch der 3. Jahrgangsstufe an der Schule nicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Sowohl der Hauptantrag als auch die – gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als solche zu verstehenden – Hilfsanträge (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 17. August 2023, S. 3, Bl. 67 der Streitakte) bleiben ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). 1. Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die 3. Klassenstufe der Schule nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Ablehnung verletzt sie aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die O...Schule vom 3. November 1987 (O...SchulG), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347). Eine Aufnahme in den laufenden Bildungsgang kommt danach entsprechend der – hier zum Zeitpunkt der Ablehnung unstreitig vorhandenen – Aufnahmekapazität nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Bewerber den besonderen Anforderungen der Schule gewachsen sein wird. Gemäß Nr. V der Rahmenvorgaben der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Familie von 2017 („RV“) ist eine Aufnahme nach der J... nur bei solchen Bewerbern zulässig, die für die Schule ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen und bei denen zu erwarten ist, dass sie die besonderen Anforderungen der Schule erfüllen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung unter Beachtung der Eignung und der paritätischen Verteilung der Plätze entsprechend den vom Erziehungsdirektorium beschlossenen Aufnahmerichtlinien (Nr. V Abs. 1 RV). Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern, die bereits eine andere Berliner Schule mit bilingualem Bildungsangebot besuchen, bleiben in der Regel unberücksichtigt (Nr. V Abs. 3 RV). Nach Nr. 5 der Aufnahmerichtlinien der Schule (in der Neufassung durch Beschluss des Erziehungsdirektoriums der O...Schule Nr. 615/452 vom 27. September 2022) entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme in die Klassenstufen 1–12 nach pädagogischem Ermessen. Bei der Beurteilung der Schulleitung, ob ein Schüler den besonderen Anforderungen gewachsen sein wird, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, in den neben fachlichen Aspekten auch pädagogische Elemente einfließen können und der deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob bei der Entscheidung Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2017 – VG 3 L 877.17 –). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Betrachtung die begehrte Aufnahme ohne Beurteilungsfehler mit der Begründung abgelehnt, dass die unterdurchschnittlichen Ergebnisse des am 25. August 2023 durchgeführten Aufnahmetests in den Sprachen Deutsch und Englisch nicht erwarten lassen, dass der Antragsteller zu 1 den besonderen Anforderungen der Schule gewachsen sein wird. Dabei ist zunächst die Durchführung eines Sprachtests als solche unbedenklich und nicht etwa durch den erfolgreichen Besuch der ebenfalls bilingualen V...- und der N... R...schule entbehrlich geworden. Hierdurch hat der Antragsteller zu 1 nämlich noch nicht nachgewiesen, die Aufnahmevoraussetzungen gerade der begehrten Schule zu erfüllen. Die Schulleitung beurteilt die besonderen Anforderungen, die gemäß § 3 Abs. 3 O...SchulG den Maßstab für die Aufnahmeentscheidung bilden, nach der gesetzlichen Regelung selbstständig, ohne an vorausgehende Einschätzungen anderer Schulen gebunden zu sein. Die Anforderungen erschöpfen sich im Übrigen auch nicht in bloßen Sprachkenntnissen, sondern zielen darauf, dass die schulischen Leistungen unter Berücksichtigung der Zweisprachigkeit und des dem Gedanken der Völkerverständigung dienenden gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern verschiedener Nationalität (vgl. § 1 Abs. 1 O...SchulG) Erfolg versprechen und das Kind fähig und bereit ist, sich in eine binationale Gruppe zu integrieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 – OVG 3 S 60.17 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschlüsse vom 7. September 2021 – VG 3 L 245/21 –, und vom 17. August 2018 – VG 14 L 209/19 –). Daher kommt es weder entscheidend auf die bisherigen Zeugnisse der V...-Schule und der Internationalen R... Berlin an noch auf den vor der Einschulung bestandenen Aufnahmetest. Die Rüge der Antragsteller, bei dem Antragsteller zu 1 liege eine LRS vor, die bei den Bewertungen nicht genügend berücksichtigt worden sei, greift im Ergebnis nicht durch. Nach den allgemeinen Regeln für Leistungsbewertungen während des Schulbesuchs können Schüler, die eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben haben, einen Nachteilsausgleich erhalten, wobei das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen zu wahren ist (vgl. § 58 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Berlin [SchulG] vom 26. Januar 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 [GVBl. S. 226], § 16 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule – GsVO – vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 [GVBl. S. 233]). Ob diese Regeln entsprechend auch für Aufnahmetests gelten, kann hier jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls haben die Antragsteller schon das Vorliegen einer LRS beim Antragsteller zu 1 nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehlt insoweit an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die allein eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Dem vorgelegten Attest der Ärztin Dr. Z... vom 9. August 2023 lässt sich allenfalls die Vermutung einer LRS beim Antragsteller zu 1 entnehmen. Sie ist ausdrücklich nur im Konjunktiv formuliert (vgl. Anlage A7, Bl. 68 der Streitakte: „dass bei G... eine LRS vorliegen könnte bez. sogar vorläge“), ohne die der Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen oder Diagnoseschritte anzugeben. Zudem überzeugt der Vortrag der Antragsteller nicht, eine LRS sei längst bekannt gewesen. Besagtes Attest wurde lediglich anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung ausgestellt, ohne dass die Antragsteller anderweitige, zielgerichtete Maßnahmen zur Erlangung einer konkreten Diagnose dargelegt hätten. Sonstige ärztliche Atteste haben sie weder während des Aufnahmeverfahrens an der Schule noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Auch ihr Vortrag, sie hätten die Schule auf die LRS hingewiesen, wäre ihnen die Schriftlichkeit des Aufnahmetests bewusst gewesen, überzeugt nicht, da die Einladung zum Sprachtest vom 21. Juni 2023 (Anlage A1, Bl. 12 der Streitakte) einen eindeutigen Hinweis auf mitzubringendes Schreibmaterial enthielt („students may bring their own writing utensil“). Zudem hatten sie bei ihrem Aufnahmeantrag Ende 2022 noch „voraussichtlich Hochbegabung in Kombination mit einer Konzentrationsschwäche“ angegeben (a.a.O., Bl. 14 der Streitakte), wobei der im Verwaltungsvorgang befindliche Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dr. L... u.a. vom 1. März 2022 beim Antragsteller zu 1 keine LRS, sondern ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom diagnostiziert hatte. Es fehlt schließlich auch an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass eine LRS an den bisherigen Schulen bekannt gewesen und berücksichtigt worden wäre. Es ist nicht vorgetragen worden, ob, wann und welche Ausgleichsmaßnahmen dort getroffen worden wären. Das Zeugnis der Internationalen R... vom 12. Juli 2023 attestiert dem Antragsteller zu 1 zudem trotz des mit Schwierigkeiten behafteten Eintritts in eine laufende 2. Jahrgangsstufe in den Fächern Englisch und Deutsch Fortschritte, auch im schriftlichen Bereich. Auch wenn man berücksichtigt, dass Zeugnisse keine Hinweise auf einen etwaigen Nachteilsausgleich enthalten dürfen, ergeben sich in der Gesamtschau der vorgelegten Dokumentation keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, eine LRS für das vorliegende Verfahren anzunehmen. Hierfür genügt auch nicht die eidesstattliche Versicherung der Antragsteller zu 2 und 3, da diese nur deren persönliche Einschätzung widerspiegelt. Der Antragsgegner hat eine LRS auch nicht etwa im Verlaufe des Eilverfahrens oder im Zuge der Durchführung der Sprachentests unstreitig gestellt, sondern den weiteren Test erkennbar lediglich auf die „Vermutung der Kinderärztin“ hin erneut und in angepasster Form durchgeführt. Im Übrigen ist die Einschätzung, dass der Antragsteller zu 1 den besonderen Anforderungen der Schule nicht gewachsen ist, bei summarischer Betrachtung selbst dann nicht zu beanstanden, wenn bei ihm tatsächlich eine LRS vorliegen sollte. Bei der Bewertung der beiden ersten Teile des Deutsch-Tests in den Bereichen Rechtschreibung und Lesen hat man ausweislich der Stellungnahme der Lehrkraft P... vom 29. August 2023 (Bl. 85 der Streitakte) dem Antragsteller zu 1 zum Ausgleich einer etwaigen LRS Entspannungs- und Bewegungspausen eingeräumt und besonderes Augenmerk auf seine Konzentrationsfähigkeit gerichtet, die auch im Halbjahreszeugnis 2022/2023 der V...Schule (Anlage A2, Bl. 28 der Streitakte) als ausbaufähig angesehen wurde. Im dritten Prüfungsteil „Geschichte“, bei dem es darum ging, nach Vorlage von Bildern eine Geschichte lebendig durch Einbau von Dialogen, Gedanken und Gefühlen auszugestalten und viele Adjektive und Verben zu verwenden, bot die Lehrkraft dem Antragsteller zu 1 an, dass er nur mündlich erzählt und sie für ihn schreibt. Vor diesem Hintergrund ist die der Gesamtbewertung zugrundeliegende Einschätzung, dass er sich sowohl schriftlich als auch mündlich detaillierter ausdrücken müsste, um den Anforderungen an die 3. Jahrgangsstufe der Schule zu genügen, nicht zu beanstanden. Auch im englischen Teil des Tests wurden dem Antragsteller zu 1 mehrere Pausen und eine Verlängerung der Bearbeitungszeit eingeräumt. Ebenso hat die prüfende Lehrkraft W..., wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 28. August 2023 und aus den vorliegenden Prüfungsunterlagen ergibt (Bl. 107–109 der Streitakte), mündliche Antworten des Antragstellers zu 1 an seiner Statt schriftlich festgehalten. Die dem Antragsteller zu 1 eingeräumten Erleichterungen, namentlich die Verlängerung der Bearbeitungszeit und der Ersatz schriftlicher Darbietungen durch mündliche, orientierten sich gerade an den entsprechenden Regeln des Nachteilsausgleichs während des Unterrichts (vgl. § 14a Abs. 3 Nr. 1 und 3 GsVO). Insofern ist nicht zu erkennen, dass die beurteilende Lehrkraft ihre Einschätzung in beurteilungsfehlerhafter Weise auf Schwächen des Antragstellers zu 1 beim Lesen und Schreiben gestützt hätte. Nach den allgemeinen Regeln berührt ein gewährter Nachteilsausgleich das fachliche Anforderungsniveau im Übrigen nicht (vgl. § 14a Abs. 3 Satz 2 GsVO). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Beurteilung sachfremde Erwägungen zugrunde lägen oder sie willkürlich gewesen wäre. Ohne Erfolg machen die Antragsteller außerdem geltend, der Sprachtest sei „unter Ausschluss“ der Antragsteller zu 2 und 3 durchgeführt worden, da ein Anspruch auf physische Anwesenheit der erziehungsberechtigten Eltern während des Testgesprächs der Lehrkraft mit dem Kind nicht ersichtlich ist. Auch das Vorbringen, der Sprachtest sei nicht als standardisiertes Testverfahren entwickelt und es sei keine Bestehensgrenze festgelegt worden, verfängt nicht. Das Testverfahren für die Sprache Deutsch orientierte sich ausweislich der von Antragstellerseite nicht angegriffenen Stellungnahme der prüfenden Lehrkraft vom 29. August 2023 (Bl. 85 der Gerichtsakte) für die Teilbereiche Rechtschreibung und Lesen an der „Hamburger Schreibprobe (HSP)“ bzw. am „Stolperwörter Lesetest“, jeweils auf dem Niveau Ende der 2. Jahrgangsstufe. Dass im dritten Teil anhand von Bildern eine Geschichte ausgestaltet werden sollte, begegnet auch unter dem Gesichtspunkt einer objektiven Niveaueinschätzung keinen Bedenken. Was den Englischtest betrifft, so ist dieser dem online verfügbaren Prüfungsmaterial „Pearson Learning Inc.: Teacher Observation Guide, Level 6“ entnommen, wobei „Level 6“ als „Early Reader“ umschrieben wird (vgl. Bl. 107 der Streitakte sowie http://www.bradfordreading.com/uploads/). Auch insoweit ist durchaus von standardisierten Bewertungskriterien auszugehen. Den Prüfungsunterlagen ist zudem in der Bezugnahme auf entsprechend objektivierte Ergebniskategorien (vgl. Bl. 90, Bl. 108/111 der Streitakte) zu entnehmen, dass die vom Antragsteller erzielten Ergebnisse jeweils deutlich im unterdurchschnittlichen Bereich lagen, so dass die Einschätzung, der Antragsteller werde den Anforderungen der Schule in der 3. Jahrgangsstufe nicht genügen, als beurteilungsfehlerfrei erscheint. 2. Unter Zugrundelegung der Ausführungen oben (zu 1.) sind auch die Hilfsanträge unbegründet. Da keine durchgreifenden Beurteilungsfehler bei der Durchführung und Bewertung der Sprachtests glaubhaft gemacht worden sind, besteht weder ein Anordnungsanspruch auf Neubewertung der durchgeführten Tests noch auf Durchführung eines weiteren, rein mündlichen Sprachtests. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG, wobei gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zu Grunde gelegt wird.