OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 330/23

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1218.3L330.23.00
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie (Bachelor of Science Psychologie) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2023/2024 erstrebt wird, bleibt ohne Erfolg. Die im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2023/2024 (FU-Mitteilungen Nr. 20/2023 vom 15. Juni 2023) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 141, die nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 20. November 2023 mit 158 Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2023 vorgenommene Berechnung des Ergebnisses der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2023/24 und das Sommersemester 2024 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester hält einer Überprüfung stand. 1. Für die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“, welche einen Bachelor- und drei Masterstudiengänge umfasst, wird von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: · 15,33 Stellen für Professoren (C3, C4, W2, W3, W2aZ), · 1 Stelle für Juniorprofessoren, zweite Phase (W1), · 16,47 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13, E14 und E15), · 16,75 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13). Zu Recht ordnet die Antragsgegnerin den Masterstudiengang Cognitive Neuroscience der Lehreinheit Psychologie zu. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Dies ist im vorliegenden Fall die Lehreinheit Psychologie. Die Module des Studiengangs weisen überwiegend einen erkennbaren Bezug zur Lehreinheit Psychologie auf (vgl. die Modulbeschreibung im Pflichtbereich Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung – StudO –, alte Fassung FU-Mitteilungen Nr. 14/2021 vom 7. Juli 2021). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der StudO kennen die Absolventinnen und Absolventen wesentliche theoretische und empirische Befunde der kognitiven Neurowissenschaften und ihrer biologischen und kognitionspsychologischen Grundlagen. Der von dem Fachbereich Erziehungswissenschaften und Psychologie eingerichtete Masterstudiengang behandelt allgemeine, theoretische und empirische Grundlagen der kognitiven Neurowissenschaft (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StudO). Dass der Studiengang Cognitive Neuroscience in der Anlage zur KapVO bei der Fächergruppe „Mathematik, Naturwissenschaften allgemein“ aufgeführt wird, hat vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die tatsächlich Zuordnung. Insgesamt standen der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag somit 49,55 Stellen zur Verfügung (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin in den Kapazitätsunterlagen – KapU –). Aus dem Bestand der 49,55 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot (aus verfügbaren Stellen) von 342,73 LVS. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach § 5 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-D) 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen, WiMi-Q) 4 LVS. Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot von (137,97 + 67 + 131,76 + 6 =) 342,73 LVS: · 137,97 LVS aus 15,33 Stellen für Professoren (C3, C4, W2, W3, W2aZ) mit je 9 LVS Lehrverpflichtung, · 6 LVS für eine Juniorprofessorenstelle (vgl. §§ 102a, 102b BerlHG), die sich in der zweiten Phase (6 LVS) befindet, · 131,76 LVS aus insgesamt 16,47 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13, E14 und E15) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS, · 67 LVS aus insgesamt 16,75 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-Q E13) mit einer Lehrverpflichtung von je 4 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2022/2023, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – VG 3 L 441/22 –), hat das Lehrangebot aus Stellen damit einen Zuwachs von (342,73 LVS - 305,97 LVS =) 36,76 LVS erfahren. 2. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 342,73 LVS sind 38 LVS Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2023 abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind: · die von der Antragsgegnerin für Prof. Z... für die Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender für den Bachelorstudiengang mit 1 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsermäßigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. den Bescheid vom 2. November 2021), wobei die Hochschule aufgrund der Befristung bis zum 31. März 2023 die Lehrverpflichtungsermäßigung zutreffend nur hälftig in Abzug gebracht hat, · die für Prof. Y... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung zu Forschungszwecken um 3 LVS gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 1. September 2021 : 6 LVS), wobei die Hochschule aufgrund der Befristung bis zum 31. März 2024 die Lehrverpflichtungsermäßigung zutreffend nur hälftig in Abzug gebracht hat, · die für Prof. Y... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von zusätzlich 1 LVS zur Leitung der Hochschulambulanz gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, die sie über den maßgeblichen Stichtag weiterhin wahrnimmt (vgl. den Bescheid vom 14. September 2020), · die für Prof. R... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses für den Masterstudiengang im Umfang von 2 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. den Bescheid vom 30. Juli 2021), · die für Prof. J... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung zu Forschungszwecken von 4 LVS gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 7. Dezember 2020), · die für Prof. J... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von zusätzlich 1 LVS aufgrund der Vorbereitung der Einreichung eines ERC Consolidator Grant gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 23. November 2022: 2 LVS) wobei die Hochschule aufgrund der Befristung bis zum 31. März 2023 die Lehrverpflichtungsermäßigung nur zutreffend hälftig in Abzug gebracht hat, · die für Prof. R... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 1,5 LVS aufgrund der Aufgaben des BMBF-Verbundprojektes „internet based refugee mental health care (IREACH)“ gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 31. August 2020: 3 LVS), wobei die Hochschule aufgrund der Befristung bis zum 31. März 2023 die Lehrverpflichtungsermäßigung zutreffend nur hälftig in Abzug gebracht hat, · die für Prof. R... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von zusätzlich 3 LVS aufgrund der Aufgaben innerhalb des BMBF-Verbundprojektes „Deutsches Zentrum für Physische Gesundheit“ gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 20. September 2022), · die für Dr. S... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund der Besonderheiten ihres Aufgabengebietes (Übernahme von Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Auswahl von Masterstudierenden in den Masterstudiengängen der Psychologie) von 1 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 17. März 2021: 2 LVS), wobei die Hochschule aufgrund der Befristung bis zum 31. März 2023 die Lehrverpflichtungsermäßigung zutreffend nur hälftig in Abzug gebracht hat, · die für Frau Dr. K. Z... als Frauenbeauftragte geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von durchschnittlich 6 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 24. Oktober 2022), · die für Herrn Dr. T. Z... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund des zusätzlich hohen Arbeitsaufwandes für die Koordinationsaufgaben im Masterstudiengang Cognitive Neuroscience von 3 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 28. Februar 2023), die bereits vor dem Berechnungsstichtag beantragt und von der Beschäftigungsstelle befürwortet worden war, · die für Herrn P... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund weiterer Dienstaufgaben von 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 31. Mai 2022), · die für Dr. Z...geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund weiterer Dienstaufgaben von 1 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 31. Mai 2022), · die für Dr. R...geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund weiterer Dienstaufgaben von 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 31. Mai 2022), · die für Frau L...geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund weiterer Dienstaufgaben von 4 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 31. Mai 2022), · die für Dr. Z...geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund weiterer Dienstaufgaben von durchschnittlich 2,5 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 21. Juni 2023). 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vom 15. Januar 2023 vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2022 und Wintersemester 2021/2022) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. a) Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin gab es im Sommersemester 2022 insgesamt Lehraufträge im Umfang von 35 LVS. Allerdings ließen sich vergütete Lehraufträge im Umfang von 8 LVS mit einer Stellenvakanz verrechnen, sodass hier insgesamt 27 LVS zu berücksichtigen waren. b) Im Wintersemester 2021/2022 gab es Lehraufträge im Umfang von 30 LVS, wobei eine Lehrveranstaltung im Umfang von 1 LVS nicht zu berücksichtigen war, da diese fakultativ angeboten worden ist und dieses Studienangebot außerhalb des Curricularnormwertes liegt (vgl. § 13 Abs. 1 KapVO). Mithin waren hier insgesamt 29 LVS kapazitätswirksam zu berücksichtigen. c) Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von ([27 + 29 =] 56 : 2 =) 28 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 4 LVS im Sommersemester 2022 sowie von 6 LVS im Wintersemester 2021/2022. Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von ([4 + 6 =] 10 : 2 =) 5 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 337,73 LVS (342,73 LVS aus Stellen - 38 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 28 LVS Lehraufträge + 5 LVS Titellehre). 5. Das Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge. Die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden der „fremden“ Studiengänge und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl heranzuziehen ist. Für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des – insgesamt 30 LP umfassenden – „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach“ mit 10 LP absolvieren müssen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 lit. b der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der FU vom 19. April 2012, FU-Mitteilungen 27/2012 vom 9. Mai 2012, S. 404 ff.). Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung (vgl. Bl. 419) aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, Abschnitt III, 3 KapVO auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k = 1) eine Gruppengröße von 180 und für Seminare (k = 6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889. Im Hinblick darauf, dass sich zum Wintersemester 2022/2023 nach den Darlegungen der Antragsgegnerin 88 Studierende in das erste Fachsemester des Bachelorstudienganges Bildungs- und Erziehungswissenschaften eingeschrieben haben, ist hier ein Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 x Aq/2 [88 : 2 = 44]) = 3,9116 LVS zu berücksichtigen. Der Ansatz des oben genannten Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (337,73 LVS - 3,9116 LVS =) 333,8184 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt I Buchst. a) und b) der KapVO aufgeführten CNWe anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). a) In der KapVO ist der CNW für den Bachelorstudiengang (BA) Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für den Masterstudiengang (MA) Klinische Psychologie und Psychotherapie auf 2,5, für den MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie auf 1,68, und für den MA Cognitive Neuroscience 1,47 festgesetzt (vgl. Anlage 2, Teil B, Abschnitt I. KapVO). Dabei geht die Kammer in diesem Zusammenhang davon aus, dass allein der Umstand, dass für den MA Cognitive Neuroscience mittlerweile – angesichts von 120 LP rechtlich nachvollziehbar – ein CNW von 1,81 festgesetzt ist, zu keiner wesentlichen Änderung führt, die eine Neufestsetzung erforderlich machen würde (vgl. § 5 Abs. 2, 3 KapVO), zumal eine höhere Lernnachfrage in diesem Studiengang die Kapazität zu Lasten der Antragstellerseite verringern dürfte. b) Für den Bachelorstudiengang Psychologie ist kein Dienstleistungsimport abzuziehen. Denn anders als noch unter der alten Studienordnung (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VG 3 L 708.19 –) umfasst die neue Studienordnung (Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin vom 16. Juli 2020, Amtsblatt der Freien Universität Berlin 32/2020 vom 3. August 2020) keine außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden affinen Bereiche, so dass der CNW 2,99 ohne Abzug für die Lehreinheit Psychologie gilt. c) Die Studienordnung des Masterstudiengangs „Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ ist mit der Einrichtung des Masterstudiengangs „Cognitive Neuroscience“ außer Kraft getreten, vgl. § 15 der StO Cognitive Neuroscience. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Antragsgegnerin hat am 10. Dezember 2020 die hier maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Cognitive Neuroscience“ erlassen, die im Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 14/2021 vom 7. Juli 2021 veröffentlicht wurde. Für diesen Studiengang besteht kein Lehrimport aus anderen Lehreinheiten, sodass der CNW mithin (für die aktuelle Berechnung) noch bei 1,47 liegt. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (vgl. § 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich – solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, zu § 12 KapVO Rn. 3) – vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2022 – VG 3 L 441/22 –, m.w.N.) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Die festgelegten Anteilquoten im Sinne von § 12 KapVO von 0,5364 für den BA Psychologie, von 0,2226 für den MA Klinische Psychologie und Psychotherapie, von 0,1700 für den MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie sowie von 0,0710 für den MA Cognitive Neuroscience stehen nicht in einem Missverhältnis, sondern spiegeln die insoweit festgesetzten Zulassungszahlen von 141, 60, 45 bzw. 20. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA BA Psychologie 2,9900 0,5364 1,6038 MA Klin. Psych. u. Psychotherapie 2,5000 0,2226 0,5565 MA Arbeits-, Org.- und Ges. psych. 1,68 0,1700 0,2856 MA Cognitive Neuroscience 1,47 0,0710 0,1044 Ergebnis 1 2,5503 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den BA Psychologie eine Basiszahl von (333,8184 LVS x 2 = 667,6368 LVS : 2,5503 = 261,7876 x 0,5364 =) 140,4229. 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. a) Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den BA Psychologie beanstandungsfrei und rechnerisch nachvollziehbar einen Schwundfaktor von 1 errechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Psychologie von (140,4229: 1 =) 140,4229, (ab-)gerundet 140 Studienplätzen. b) Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergeben sich nach den oben dargestellten Berechnungen und den für die jeweilige Lehreinheit aufgrund einer nachvollziehbaren Schätzung ermittelten Schwundquoten folgende jährliche Aufnahmekapazitäten: · MA Klinische Psychologie und Psychotherapie (261,7876 x 0,2226 = 58,2739 : 0,98 =) 59,46313, (ab-)gerundet 59 Studienplätze, · MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie (261,7876 x 0,17 = 44,5039 : 1 =) 44,5039, (auf-)gerundet 45 Studienplätze, · MA Cognitive Neuroscience (261,7876 x 0,0710 = 18,5869 : 0,95 =) 19,5652, (auf-)gerundet 20 Studienplätze. 9. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einschreibstatistik (Stand 20. November 2023) sind im ersten Fachsemester im Studiengang · BA Psychologie bereits 158 Studienanfänger bei einer Kapazität von 140, · MA Klinische Psychologie und Psychotherapie 68 Studienanfänger bei einer Kapazität von 59, · MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie 45 Studienanfänger bei einer Kapazität von 45, · MA Cognitive Neuroscience bereits 23 Studienanfänger bei einer Kapazität von 20 immatrikuliert. 10. Die Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2001 – OVG 5 NC 13.01 –). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 – VG 3 A 69.01 u.a. –). Unabhängig hiervon mag zwar eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Antragstellerseite jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – OVG 5 NC 15.15 –, juris). Danach stehen im Wintersemester 2023/2024 nach der errechneten Aufnahmekapazität keine freien Aufnahmekapazitäten im Bachelorstudiengang für die Antragstellerseite zur Verfügung. 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.