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Urteil

3 K 428/23

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0130.3K428.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2024 im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 6 Abs. 1 VwGO; § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels (vgl. § 88 VwGO) als statthafte Versagungsgegenklage darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin zu erteilen. Soweit die Klägerin schriftsätzlich zugleich das Begehren geäußert hat, den Beklagten zu verpflichten, ihren Fall „mit dem Bildungsministerium im Kosovo zu klären“, handelt es sich nicht um ein selbstständiges Begehren; vielmehr bezieht sich die Klägerin insoweit erkennbar auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen und insistiert auf deren Berücksichtigung für die Sachentscheidung. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 7. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in der Republik Kosovo erworbenen Berufsqualifikation mit der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin im Land Berlin. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 5 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 a) des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – SozBAG) in der Fassung vom 5.Oktober 2004 in der Fassung vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 466). Danach findet auf ausländische Abschlüsse das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503, 1371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 13c Anwendung (§ 5 Abs. 1 SozBAG). Voraussetzung für die hier begehrte Anerkennung ist gemäß § 9 Abs. 1 BQFG, dass der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Ausbildungsnachweis anzusehen ist. Er gilt unter folgenden – kumulativ gegebenen – Voraussetzungen als gleichwertig: (1) Der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis belegt die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG). (2) Die Antragstellerin ist bei einem sowohl im Land Berlin als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs wurde aus Gründen verwehrt, die der Aufnahme oder Ausübung im Land Berlin nicht entgegenstehen (Nr. 2); (3) Zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung bestehen keine wesentlichen Unterschiede (Nr. 3). Die vorgelegte kosovarische Qualifikation belegt bereits nicht die Befähigung der Klägerin zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis. Es fehlt nämlich schon an der Voraussetzung, dass der in der Republik Kosovo erworbene Abschluss der Klägerin in der Republik Kosovo unmittelbaren Zugang zu einem Erzieherberuf oder einem gleichartigen Beruf gewährt, denn der Klägerin wäre es anhand ihrer bisher erworbenen Abschlüsse verwehrt, in der Republik Kosovo ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt als Erzieherin zu arbeiten. Zwar hat die Klägerin unstreitig ein vierjähriges Bachelor-Studium zur Ausbildung als Vorschullehrerin an der Z...Universität in U... erfolgreich absolviert. Dieser Studiengang war zum Zeitpunkt ihres Studienabschlusses am 14. Juni 2016 zwar noch nicht akkreditiert, sondern erst seit dem 1. Oktober 2016 (vgl. ZAB-Gutachten vom 27. Oktober 2023, Bl. 61 d. VV.), das Vorliegen des Hochschulniveaus der Ausbildung mithin erst nachträglich förmlich festgestellt. Allerdings geht der Beklagte wie die ZAB unter Verweis auf die Verordnung 05/2021 („Qualifikationsverordnung“ von 2021) davon aus, dass der Bachelor-Abschluss eine hinreichende akademische Ausbildung der Klägerin belegt (vgl. ZAB-Gutachten, Bl. 58 d. VV.). Danach kommen für die Tätigkeit in kosovarischen Vorschulen verschiedene Ausbildungen für einen Beruf im Bereich in der allgemeinen Bildung in Frage, unter anderem ein – hier von der Klägerin unstreitig erlangter – vierjähriger Bachelorabschluss für die Vorschulerziehung. Für die uneingeschränkte und unbefristete Berufsausübung eines Lehrberufs in der Republik Kosovo, zu dem auch der vorschulische Bereich zählt, reicht ein erfolgreicher Studienabschluss für sich genommen jedoch nicht aus. Nach den Feststellungen des ZAB-Gutachtens von Oktober 2023 (Bl. 56–62 d. VV.) ist darüber hinaus auch eine staatliche Berufslizenz („Licenca e rregulIt“) erforderlich, deren Erteilung von einer einjährigen Einführungs- bzw. Praxisphase an einer Vorschule mit Feststellung der Eignung durch diejenige Einrichtung abhängt, in welcher sie abgeleistet wird. Die Klägerin hat diese Praxisphase unstreitig nicht absolviert. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entfalten Bewertungsvorschläge der ZAB bei der Prüfung einer Anerkennungsentscheidung zwar keine unmittelbare Bindungswirkung für die Gerichte; sie haben aber die Bedeutung eines sogenannten „antizipierten Sachverständigengutachtens“ und sind als solche bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2018 – VG 3 L 1342.17 –; Urteil vom 7. März 2013 – VG 3 K 456.11 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010 – OVG 5 BS 3.10 –). Die Gerichte können sich über die tatsächlichen Feststellungen und Wertungen nur hinwegsetzen, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber wenn im jeweiligen Fall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 –, juris Rn. 16). Ausweislich der gutachterlichen Informationen der ZAB ist im kosovarischen Bildungsqualifikationssystem der von der Klägerin anvisierte Beruf der Erzieherin bzw. der Vorschullehrerin innerhalb der Lehramtsstrukturen unter Zuordnung sämtlicher Lehrkräfte-Arten zum „voruniversitären Bildungssystem“ geregelt (vgl. die Stellungnahme Bl. 32 bis 33 h. d. VV., Stand Dezember 2022; sowie ZAB-Gutachten, Bl. 56 d. VV.). Nach dem Gesetz Nr. 04/L-032 über die voruniversitäre Bildung in der Republik Kosovo von 2011 müssen sämtliche Lehrkräfte die vom Gesetz vorgesehenen notwendigen Voraussetzungen für die Qualifikation und Lizensierung erfüllen (vgl. § 31 a Nr. 1 „Bildungsgesetz“; vgl. ZAB-Gutachten, Bl. 57 d. VV.). Das Lizensierungssystem für Lehrkräfte, das in der Zuständigkeit des Bildungsministeriums liegt, legt die Anforderungen fest, die erfüllt sein müssen, um in den Beruf einzutreten (vgl. § 33 Bildungsgesetz). Nach dem Gesetz Nr. 05/L-066 über die reglementierten Berufe der Republik Kosovo von 2016, zu denen auch der Beruf des Erziehers bzw. der Erzieherin zählt (vgl. § 4; a.a.O., Bl. 75 h. d. VV.), muss jede Person, um einen reglementierten Beruf auszuüben, nicht nur ein entsprechendes Studium oder eine Berufsausbildung erfolgreich absolvieren, sondern darüber hinaus ein Berufspraktikum absolvieren, eine staatliche Prüfung ablegen und sich im zugehörigen Berufsverband registrieren (vgl. § 7 Ziffer 1.3). Die gesetzlichen Zulassungsregeln sind laut ZAB bislang insofern nicht umgesetzt worden, als keine Berufskammern eingerichtet worden sind und nicht für alle reglementierten Berufe Staatsprüfungen angeboten werden, sondern nur für einzelne Berufssparten wie Ärzte, Pflegekräfte, Hebammen, Rechtsanwälte, teilweise auch für das Lehramt (vgl. ZAB-Gutachten, Bl. 58 h.). Ausführungsbestimmungen zu den näheren Voraussetzungen für die Erlangung der Lizenz sind in verschiedenen Verordnungen geregelt. Neben der die Ausbildungsabschlüsse regelnden Qualifikationsverordnung Nr. 05/2021 zählt dazu die Verordnung Nr. 05/2017 („Lizensierungsverordnung“), die für Lehrer/innen – und aufgrund der einheitlichen Regelung auch für Erzieher/innen – das Erfordernis aufstellt, eine einjährige „Einführungsphase“ mit abschließender Beurteilung zu absolvieren (vgl. § 2, Bl. 59 d. VV.). Konzipiert ist diese Einführungsphase als „Phase der Anpassung an die Unterrichtskultur, der Entwicklung der Fähigkeiten für die Lehrtätigkeit und der persönlichen Entfaltung“ (a.a.O.). Bei negativem Verlauf kann sich die einjährige Probezeit um ein Jahr verlängern (vgl. § 5 Ziffer 2, a.a.O.). Auch diese Verordnung ist nach den Angaben der ZAB noch nicht vollständig umgesetzt worden, insbesondere ist besagte Einführungsphase derzeit noch nicht in „strukturierter“ Form eingerichtet (vgl. S. 32 h. d. VV.). Allerdings enthält die Lizensierungsverordnung Nr. 05/2017 Übergangsregelungen bis zur Durchführung der (förmlichen) Einführungsphase: Nach § 5 Ziffer 6 gilt bis dahin, dass sich Personen mit Hochschulabschluss – wie die Klägerin – auch ohne Lizenz bewerben und nach einjähriger Erfahrung die Laufbahnlizenz beantragen können, wenn sie ein Abschlusszeugnis, einen Nachweis über die einjährige Tätigkeit und einen Beurteilungsbericht der Schulleitung vorlegen (vgl. a.a.O. Ziffern 6.1–6.3). In einer am 16. Juni 2023 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 14/2023 über das Lizensierungssystem der beruflichen Laufbahn im Lehramt werden die genannten Regeln der Verordnung 2017 im Wesentlichen übernommen, insbesondere das Erfordernis der einjährigen Einführungsphase und die Möglichkeit, diese einmal – ggf. an einer anderen Schule – zu wiederholen (vgl. § 6 Ziffer 6, Bl. 59 h., 60 d. VV.). Deren erfolgreiche Beendigung bleibt Voraussetzung für die Laufbahnlizenz. Laut ZAB sieht die Verwaltungspraxis in diesem rechtlichen Regulierungsrahmen so aus, dass Studienabsolventinnen und -absolventen im Bereich der Erziehertätigkeit zunächst für ein Jahr eingestellt werden und ein unbefristeter Arbeitsvertrag erst nach positiver Bewertung durch die Einrichtung und nach Erteilung der regulären Lizenz („Licenca e rregullt“) geschlossen werden kann. Diese Einschätzung wurde auf Anfrage der ZAB durch den Vorsitzenden des kosovarischen Staatlichen Rates für die Lizenzierung dahingehend bestätigt, dass sich Hochschulabsolventen mit dem Abschlussdiplom bei den kosovarischen Bildungseinrichtungen bewerben können, um die einjährige Tätigkeit mit anschließender Bewertung durchzuführen. Erst nach positiver Bewertung wird eine reguläre Lizenz ausgestellt, die für die dauerhafte Berufsausübung erforderlich ist. Die Klägerin hat die Feststellungen der ZAB zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis nicht substantiiert angegriffen. Soweit sie stattdessen auf eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Staatsrats für die Lizensierung der Lehrbefugnis, Herrn G..., vom 17. Juli 2023 beruft (Bl. 24 f. d. VV.), verweist, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Zwar soll die Klägerin laut dieser Bescheinigung durch ihr Bachelor-Studium das Recht erworben haben, „als reguläre Erzieherin im Bildungssystem der Republik Kosovo zu arbeiten“ (vgl. Bl. 25 d. VV.). Allerdings nimmt die Bescheinigung ihrerseits Bezug auf das oben beschriebene, in der Verordnung Nr. 14/2023 vorgesehene Lizensierungssystem, auf dessen „Grundlage“ sie ausdrücklich ausgestellt worden ist. Da eine Lehrer- bzw. Erzieherlizenz erst nach erfolgreichem Abschluss der Einführungsphase erteilt“ wird, gilt die Tätigkeitsbefugnis zunächst nur eingeschränkt für ein Jahr, und ist ihr Fortbestehen darüber hinaus von der positiven Bewertung am Ende der Einführungsphase abhängig. Ob vor diesem Hintergrund eine „Anwärterin“, die sich für die Einführungsphase qualifiziert hat, bereits als „reguläre Erzieherin“ bezeichnet werden kann, erscheint durchaus fraglich. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn es steht im vorliegenden Fall nicht im Streit, dass die Klägerin in der Republik Kosovo überhaupt als Erzieherin – in Vollzeit mit entsprechender Vergütung – tätig sein darf, sondern ob sie sämtliche Qualifikationsvoraussetzungen im Ausbildungsstaat gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG erfüllt, um dort uneingeschränkt als staatlich anerkannte Erzieherin zu arbeiten. Hierzu fehlt der Klägerin aber der erfolgreiche Abschluss der einjährigen Abschlussphase, wie die von der ZAB eingeholte Auskunft des kosovarischen Bildungsministeriums ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Bl. 38 d. VV.). Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten (einen Absender nicht erkennen lassenden und undatierten) Mitteilung – nach ihren Angaben eines Mitarbeiters des zuständigen kosovarischen Ministeriums – an das Generalsekretariat der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (vgl. Bl. 46 d. VV.). Diese Mitteilung stützt für sich genommen nicht die Annahme, dass die einjährige Praxisphase als solche, wie die Klägerin behauptet, einen bloßen „Karriereschritt“ (career advancement) darstellen würde, der für die uneingeschränkte Zulassung zur Berufsausübung ohne Belang wäre. So nimmt auch die Mitteilung ausdrücklich Bezug auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 14/2023, wonach eine zunächst auf sieben Jahre befristete Lizenz erst nach erfolgreichem Abschluss der Einführungsphase erteilt wird (vgl. Bl. 46 h. d. VV.). Der Mitteilung lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass sich Erzieher/innen erst nach einjähriger Arbeitserfahrung die Lizenz beantragen können (vgl. a.a.O.: „Teachers employed after one year of work apply for a license, in order to advance in career“). Im Vorfeld sind die Bewerberinnen und Bewerber durch ihr Studium demzufolge lediglich „qualifiziert“, um – wie die Mitteilung selbst sagt – an Bewerbungsverfahren teilzunehmen (Bl. 46 d. VV.: „candidates are hired for public competitions […] without the need to have a teacher’s license“). Daraus ist für sich genommen nicht zu schließen, dass eine erfolgreiche Bewerbung ohne weiteres – also auch ohne Lizenzerwerb nach einem Jahr – zu einem uneingeschränkten und insbesondere unbefristeten Beschäftigungsverhältnis führen würde. Vielmehr bezieht sich die besagte Mitteilung der Sache nach allein auf den nach der Verordnung 05/2021 erforderlichen (und hier nicht streitigen) Ausbildungsnachweis, ohne die oben dargestellte Verordnungslage in Verbindung mit der Verwaltungspraxis zu berücksichtigen, wonach eine positive Beurteilung der Einführungsphase Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin uneingeschränkt als Erzieherin arbeiten kann. Da diese positive Beurteilung zugleich eine Erteilungsvoraussetzung für die Lizenz ist, handelt es sich um ein echtes Qualifikationsmerkmal und nicht etwa nur um eine „Probezeit“, wie sie auch hierzulande üblich ist (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD). Davon abgesehen erscheint die Mitteilung auch insoweit nicht zweifelsfrei, als sie formuliert, dass Studienabgängerinnen und -abgänger gemäß der Verordnung Nr. 05/2021 das Recht bzw. einen Anspruch erwürben („right“), als „reguläres“ Personal zu arbeiten. Diese Einschätzung erscheint schon deshalb fraglich, weil ein gebundener Anspruch auf Einstellung angesichts des Umstands, dass zuvor – wovon die Mitteilung selbst ausgeht – zumindest ein erfolgreiches Bewerbungsverfahren zu durchlaufen ist, nicht also etwa (analog zum deutschen Referendariat) jedem Studienabsolventen ein gesetzlicher Anspruch auf befristete praktische Ausbildung erwächst. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, inwiefern die Verwaltungspraxis im Ausbildungsstaat hinter den geltenden, vom kosovarischen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber beschlossenen Regeln im Einzelnen zurückbleibt, da die Klägerin nach den Feststellungen der ZAB selbst unter Zugrundelegung der konkret gehandhabten, hinter den gegebenenfalls strengeren gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Regeln zurückbleibenden Zulassungspraxis derzeit nicht uneingeschränkt als Erzieherin im Kosovo tätigkeitsbefugt ist. Es fehlt demzufolge auch an der zweiten Voraussetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BQFG), dass die Klägerin zur Ausübung des Berufs Kindheitspädagogin im Ausbildungsstaat berechtigt ist. Denn eine Berechtigung, in ihrem Ausbildungsstaat uneingeschränkt als Erzieherin bzw. Kindheitspädagogin zu arbeiten, ist derzeit nicht gegeben, sondern setzt die positive Beurteilung der einjährigen Praxisphase und die Lizenzerteilung voraus. Der Klägerin kommt in diesem Zusammenhang auch nicht die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 a.E. BQFG zugute, wonach die noch fehlende Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat für die hiesige Anerkennung unschädlich ist, wenn sie aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Land Berlin nicht entgegenstehen. Diese Regelung zielt auf solche – hier nicht einschlägige – Gründe, die nicht die Qualifikation zur Berufsausbildung betreffen, etwa ein politisch motiviertes Berufsverbot (vgl. zur Gesetzesbegründung des wortgleichen § 9 BQFG Bund BT-Drs. 17/6260, S. 50). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine qualifikationsbezogene Zulassungsvoraussetzung der Klägerin in ihrem Herkunftsland. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis dahinstehen, ob – was der angefochtene Bescheid ausdrücklich offenlässt – die Ausbildung der Klägerin zur Vorschullehrerin auch materiell den Anforderungen an die Berufsqualifikation einer Kindheitspädagogin im Land Berlin entspricht bzw. als gleichwertig anzusehen ist. Dies erscheint mindestens fraglich, weil das Berufsbild der Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen durch pädagogische Kompetenzen im erzieherischen und sozialen Bereich geprägt ist, welche über die unmittelbar pädagogisch wirksame Arbeit mit Kindern hinausgehen (vgl. dazu näher VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2024 – VG 3 K 208/22 –). Das Ziel der Berufsausbildung zur Kindheitspädagogin bzw. zum Kindheitspädagogen besteht in der akademischen Ausbildung von Fachkräften mit der Fähigkeit zur Planung, Organisation und Evaluation kontextbezogener Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse. Dies schließt auch die Leitung von Gruppen, Projekten und Einrichtungen, Fachberatung, Projektentwicklung und -begleitung, Organisationsberatung, Qualitäts- und Teamentwicklung, Koordinationsaufgaben in Trägerorganisationen und Fachverbänden, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, fachpolitische Vertretung sowie sozialräumliche und kommunale Koordinations- und Vernetzungsaufgaben ein (vgl. zum Berufsprofil „Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge“ den Erziehungswissenschaftlichen Fakultätentag, abrufbar auf der Website der Evangelischen Hochschule Berlin unter https://www.eh-berlin.de, S. 2; ferner Qualifikationsrahmen für BA-Studiengänge der „Kindheitspädagogik“/„Bildung und Erziehung in der Kindheit“, verabschiedet von der Bundesarbeitsgemeinschaft Bildung und Erziehung in der Kindheit e.V. am 26. November 2009, siehe dort Ziff. 2 C und 3, S. 5 und 8). Es ist in Anbetracht des vorgelegten Studienverlaufs der Klägerin (vgl. Bl. 19, 20 d. VV.), der in erster Linie unmittelbare pädagogische Kompetenzen belegt, zumindest fraglich, ob die Ausbildung der Klägerin im Vorschulbereich den Anforderungen an die Berufsausbildung als Kindheitspädagogin genügt oder ob wesentliche inhaltliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BQFG mit Blick auf diejenigen Tätigkeitsfelder bestehen, die über die unmittelbar pädagogisch wirksame Arbeit hinausgehen. Ebenso kann nach den obigen Ausführungen offen bleiben, ob die Klägerin über die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SozBAG erforderlichen deutschen Rechtskenntnisse sowie über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wozu der angefochtene Bescheid (entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten) noch keine Feststellungen getroffen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin mit albanischer und kosovarischer Staatsangehörigkeit begehrt die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in der Republik Kosovo erworbenen Berufsqualifikation mit der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin im Land Berlin. Sie erwarb am 14. Juni 2016 an der Z...-Universität in U... nach vierjährigem Studium einen Bacelor Programi Parashkollor (Bachelor of Pre-Primary Program – „Bachelor in Vorschullehrplan“). Nach der Verlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Deutschland beantragte sie am 25. Juli 2023 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres kosovarischen Abschlusses mit der Qualifikation als staatlich anerkannte Kindheitspädagogin in Berlin. Im Verwaltungsverfahren legte sie eine „Bescheinigung (statt der Lizensierung)“ des Vorsitzenden des Staatrats für Lizensierung der Lehrbefugnis (Herrn T...), Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Technologie und Innovation der Republik Kosovo, vom 6. Juli 2023 vor (Bl. 25 d. VV.). Danach habe die Klägerin mit dem Bachelor-Erwerb das Recht erworben, „als reguläre Erzieherin im Bildungssystem der Republik Kosovo“ zu arbeiten, und zwar auch ohne Lizenz, falls sie sich „für ein Studium als Erzieherin/Lehrerin im Kosovo bewirbt“. Daraufhin holte die Senatsverwaltung eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (im Folgenden: ZAB) ein, wonach als Berufszugangsvoraussetzungen in der Republik Kosovo zusätzlich zum Studienabschluss das Ablegen einer staatlichen Berufsprüfung und die Ableistung einer strukturierten Eingangsphase festgelegt sind. In der Praxis würden Studienabsolventen für ein Jahr eingestellt, und danach werde auf Basis der Beurteilung über die Eignung für den schulischen erzieherischen Dienst entschieden. Die Senatsverwaltung lehnte den Antrag der Klägerin sodann mit Bescheid vom 7. September 2023, der Klägerin am 14. September 2023 zugestellt, mit der Begründung ab, dass die vorgelegte kosovarische Qualifikation nach den Informationen der ZAB nicht die formale Entsprechung zur hiesigen staatlich anerkannten Kindheitspädagogin habe, da die reguläre Erzieherlizenz („Licenca e rregullt“) in der Republik Kosovo erst nach erfolgreichem Abschluss einer einjährigen Einführungsphase erteilt werde. Daraufhin legte die Klägerin eine weitere Stellungnahme vor, die auf eine Anfrage der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren vom Juli 2023 erfolgte, wonach die Lehrer- bzw. Erzieherlizenz, die nach einjähriger erfolgreicher Praxisphase erteilt werde, keine Qualifikations- bzw. Berufsausübungsvoraussetzung sei, sondern lediglich ein „career advancement“ darstelle. Die Senatsverwaltung teilte am 4. Oktober 2023 per E-Mail mit, dass sie die Berufsqualifikation gleichwohl nicht als abgeschlossen erachte und an dem Bescheid vom 7. September 2023 festhalte. Dagegen hat die Klägerin am 9. Oktober 2023 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei bereits mit dem erfolgreichen Abschluss ihres vierjährigen Studiums ohne zusätzliche Voraussetzungen voll qualifiziert, um als reguläre Kindheitspädagogin zu arbeiten. Die Lizenz nach Absolvieren der einjährigen Praxisphase stelle lediglich einen Karriereschritt dar, sei aber keine Qualifikationsvoraussetzung. Hierzu beruft sie sich insbesondere auf die beiden vorgelegten Bescheinigungen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin zuzusprechen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, nur eine abgeschlossene Lehramtsausbildung sei formal anerkennungsfähig, welche jedoch eine mindestens einjährige und erfolgreich absolvierte Praxisphase voraussetze, durch die erst eine reguläre Lizenz erworben werde. Die Praxisphase diene dazu, die berufliche Eignung der Person festzustellen, um auf dieser Basis – gegebenenfalls – die Lizenz erteilen zu können. Die Informationen der ZAB ergäben unter Berücksichtigung einer entsprechenden Auskunft des kosovarischen Bildungsministeriums, namentlich des Vorsitzenden des Staatlichen Rates für die Lizenzierung der Lehrer („Keshilli Shteteror per Licencimin e Mesimdhenesve“), dass nur im Falle einer positiven Bewertung der Praxisphase durch die Einrichtung eine reguläre Lizenz erteilt werde, die für die dauerhafte Berufsausübung erforderlich sei. Daher könnten Personen, welche die einjährige Tätigkeit mit anschließender Beurteilung nicht abgeschlossen haben bzw. deren Bewertung nicht positiv war, auch keine Lizenz vorweisen. Die Senatsverwaltung beruft sich hierfür zusätzlich auf ein weiteres Gutachten der ZAB vom 16. Oktober 2023 (im Folgenden: ZAB-Gutachten), das sie im September 2023 im Vorgriff auf den drohenden Verwaltungsrechtsstreit eingeholt hat und wonach der kosovarische Rechtsrahmen in den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.