Beschluss
3 L 348/24
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0821.3L348.24.00
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Leitsätze
1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.14)
2. Zu den Schulen besonderer pädagogischer Prägung zählen auch die Eliteschulen des Sports. (Rn.17)
3. Es kommt auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, soweit der Behörde Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und die Antragstellerseite eine fehlerfreie Entscheidung beansprucht. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.14) 2. Zu den Schulen besonderer pädagogischer Prägung zählen auch die Eliteschulen des Sports. (Rn.17) 3. Es kommt auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, soweit der Behörde Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und die Antragstellerseite eine fehlerfreie Entscheidung beansprucht. (Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die vorläufige Zulassung des Antragstellers zu 1, dessen Eltern die Antragsteller zu 2 und 3 sind, zur Sekundarstufe II der X..., einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung als J... (im Folgenden: Schule), zum Schuljahr 2024/2025. Der Antragsteller zu 1 besuchte die Schule seit dem Schuljahr 2020/2021, zuletzt im Schuljahr 2023/2024 die 10. Jahrgangsstufe mit dem sportlichen Wahlpflichtfach Moderner Fünfkampf. Am 7. November 2023 stellte die Sporttrainerin zum sportlichen Leistungsstand des Antragstellers zu 1 fest, dass er nicht den Kaderstatus „Nachwuchskader des Deutschen Verbandes für Modernen Fünfkampf“ erreicht habe und aus sportlicher Sicht nach aktuellem Stand kein Übergang in die Oberstufe erfolgen werde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 teilte der Q.... (im Folgenden: Q...) mit, dass der Antragsteller zu 1 die sportfachlichen Kriterien zur Weiterführung in die 11. Klasse nicht erfülle und deshalb entschieden worden sei, ihn nicht mehr leistungssportlich zu fördern. Auf der Grundlage einer Plausibilitätsprüfung durch den Sportkoordinator empfahl die Klassenkonferenz mit Beschluss vom 19. Februar 2024 der Schulleitung, den Antragsteller zu 1 aufgrund fehlender sportlicher Eignung nicht in der Sekundarstufe II weiterzuführen. Mit Bescheid vom 22. Februar 2024 teilte der Schulleiter den Antragstellern mit, dass die leistungssportliche Förderung an der Schule am Ende des Schuljahres auslaufe, so dass ein Schulwechsel zum kommenden Schuljahr erforderlich werde. Hiergegen legten die Antragsteller zu 2 und 3 am 16. März 2024 Widerspruch ein, dem die Schulleitung nicht abhalf. Am 9. Juli 2024 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor, der Antragsteller zu 1 sei in seiner biologischen Entwicklung retardiert und berufen sich hierzu auf einen Arztbericht des H...-Centrums für Frauen-, Kinder- und Jugendmedizin, Sozialpädiatrisches Zentrum für chronisch kranke Kinder, vom 4. Dezember 2023. Die biologische Entwicklungsverzögerung hätte bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, da die Bewertung der sportlichen Leistungen des Antragstellers zu 1 nach den Leitlinien des Q... unter Berücksichtigung der biologischen Entwicklung erfolgen müsse. Das Halbjahreszeugnis des Antragstellers zu 1 im Schuljahr 2023/2024 belege mit der Note „2“ im Fach Sport gute Leistungen. Darüber hinaus hätte ein Förderplan für den Antragsteller zu 1 aufgestellt werden müssen. Zudem würden die zugrunde gelegten Kriterien für den Nationalen Kader des Deutschen Verbands für Modernen Fünfkampf (NK 2) künftig abgeschafft. Schließlich sei eine Förderung auch aus Gleichheitsgesichtspunkten geboten, weil elf Mitschüler, die im Sport Schwimmen die Leistungskriterien nicht erfüllt haben, zur Sportart Wasserball hätten wechseln können. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig zur Sekundarstufe II der X... zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die dem Landessportverband obliegende leistungssportliche Beurteilung sei schlüssig, da der Antragsteller zu 1 die Leistungskriterien des Q... nicht erfüllt habe. Für die von den Antragstellern geforderte individualisierende Entscheidung sei kein Raum, zumal es an Anhaltspunkte dafür fehle, dass die Erfüllung der Leistungskriterien im Zuge des weiteren Reifeprozesses nur eine Frage der Zeit sei. Die angefochtene Entscheidung würde vielmehr durch die in der Folge erzielten weiteren Leistungen des Antragstellers zu 1 auch im Vergleich mit jüngeren Schülern bestätigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und den Schülerbogen Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig und insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet, weil Schülerinnen und Schüler an der Eliteschule des Sports nicht „automatisch“ in die nächsthöhere Klassenstufe aufrücken, sondern hierfür eine entsprechende positive Entscheidung des Schulleiters gemäß § 8 Abs. 8 Sätze 6 und 7 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. 306) in der Fassung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26) – AufnahmeVO-SbP – benötigen. Soweit die Antragsteller eine positive Entscheidung über den Zugang des Antragstellers zu 1 zur Sekundarstufe II der Schule begehren, ist dies mit sonstigen Versetzungsentscheidungen vergleichbar (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 1. August 2016 – VG 3 L 241.16 –, juris Rn. 25 f. m.w.N., und vom 31. August 2017 – VG 3 L 859.17 – juris). Der Antrag ist aber unbegründet. Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsteller haben nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/2025 in die Sekundarstufe II (11. Klasse) der Schule aufgenommen wird. Die Entscheidung, den Antragsteller zu 1 nicht zur 11. Jahrgangsstufe zuzulassen, ist vielmehr nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Verbleib oder das Verlassen einer Eliteschule des Sports sind § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und 4 SchulG sowie §§ 1, 2 und 8 AufnahmeVO-SbP. In § 18 Abs. 3 SchulG wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert (Satz 1). Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule (Satz 2). Das Schulprogramm der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen (Satz 4). Der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung ist nach § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Zu den Schulen besonderer pädagogischer Prägung zählen gemäß § 8 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP auch die Eliteschulen Sports wie die vom Antragsteller zu 1 bislang besuchte Schule. Hier können sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Q... aufgenommen werden (§ 8 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP). Gemäß § 8 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP müssen Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschule des Sports verlieren, die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen (Satz 1). Ein Verlust der Eignung liegt (unter anderem) vor, wenn ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Abs. 3 verliert, da er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt (Satz 2 Nr. 1). Die für die Eignung nach Satz 2 Nr. 1 maßgeblichen Leistungskriterien legt der Q... fest (Satz 3). Sobald der Q... der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung eines Schülers wegfällt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit (Satz 4). Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab (Satz 5). Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nr. 1 trifft schließlich die Schulleiterin oder der Schulleiter (Satz 6). Über den Verbleib in der Schule oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden (Satz 7). Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen (Satz 8). Zunächst ist es unbedenklich und rechtlich zulässig, den Q... für die Beurteilung der leistungssportlichen Aspekte einzubeziehen, da eine Eliteschule in der Regel nicht selbst über Lehrkräfte mit der erforderlichen Sachkunde für die Beurteilung sämtlicher leistungssportlicher Aspekte in den von ihr angebotenen Sportarten verfügt und somit auf die sachkundige Expertise des Q... angewiesen ist (std. Rspr. der Kammer, vgl. bereits Urteil vom 7. Mai 2014 – VG 3 K 594.13 –, juris Rn. 28 ff., m.w.N.; ausführlich Beschluss vom 1. August 2016 – VG 3 L 241.16 –, a.a.O., Rn. 34 ff., m.w.N.). Eine solche Entscheidung ist aufgrund des zu beachtenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; sie muss allerdings den formellen Vorgaben entsprechen sowie transparent und sachlich nachvollziehbar sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – OVG 3 S 122/21 –; Beschluss der Kammer vom 23. September 2014 – VG 3 L 517.17 –, juris Rn. 26). Diesen Vorgaben hält die angefochtene Entscheidung, der Antragsteller zu 1 habe seine Eignung zum Besuch der Eliteschule des Sports verloren, stand. In formeller Hinsicht ist das in § 8 Abs. 8 Satz 4 AufnahmeVO-SbP vorgesehene Verfahren unter Beteiligung des Q..., des Sportkoordinators der Schule, der Klassenkonferenz und der Schulleitung eingehalten worden. Soweit die Antragsteller das Erstellen der Schlüssigkeitsprüfung durch den Sportkoordinator, Herrn H..., monieren, greift dies nicht durch. Zwar weisen sie zu Recht darauf hin, dass dessen im Schülerbogen befindliche Stellungnahme auf den 14. Februar 2024 datiert (a.a.O. Bl. 79), während er am 19. Februar 2024 der Antragstellerin zu 2 mitteilte, er sei noch nicht fertig mit der Plausibilitätsprüfung. Laut Stellungnahme des Sportkoordinators im Eilverfahren beruhte seine Nachricht auf einer missverständlichen Formulierung, da es ihm um die Vorbereitung des Elterngesprächs durch Kontaktaufnahme zum Trainerteam gegangen sei. Jedenfalls vermag selbst eine unrichtige oder missverständliche Information über den Status eines internen Prüfungsvorgangs nicht das aktenkundige Vorliegen der erforderlichen Plausibilitätsprüfung am 14. Februar 2024 zu erschüttern. In materieller Hinsicht ist die Entscheidung, den Antragsteller zu 1 mangels Erfüllung der sportlichen Leistungskriterien nicht in der Sekundarstufe II zuzulassen, nicht zu beanstanden. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, soweit der Behörde Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und die Antragstellerseite eine ermessensfehler- oder beurteilungsfehlerfreie Entscheidung beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – BVerwG 1 C 70/86 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – BVerwG 2 C 45/03 –, juris Rn. 18). Für den zu beurteilenden Sachstand, der dem prognostischen Akt wertender Erkenntnis zu Grunde liegt, kommt es auf dasjenige Erkenntnismaterial an, das der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung gestanden hat (vgl. hierzu Riese in Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 113 Rn. 268 m.w.N.). Zum Zeitpunkt des Bescheids vom 22. Februar 2024 konnte die Schulleitung davon ausgehen, dass der Antragsteller zu 1 im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt. Unstreitig hat der Antragsteller zu 1 die altersüblichen Kaderkriterien nicht erreicht, d.h. weder die gemäß „NK2 Kader Vierkampf im U19-Format“ für Männer geforderte Punktzahl noch alternativ Platzierungen bei Deutschen Meisterschaften oder internationalen Wettkämpfen erzielt (vgl. Bl. 81 d. Schülerbogens). Unerheblich ist dabei, ob die „Kadernorm NK2“ künftig weiterhin aufrechterhalten bleibt und inwiefern die Zuerkennung des Kaderstatus von der Unterzeichnung einer Kadervereinbarung durch den jeweiligen Sportler abhängt, weil daraus nichts für die streitgegenständliche Leistungsbeurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt folgt. Es ist im Ausgangspunkt auch nicht zu beanstanden, dass die leistungssportliche Beurteilung für die betreffende Sportart unter anderem formale Kaderanforderungen mit Bezug auf die jeweilige Altersklasse heranzieht, bei deren Nichterfüllung die Prognose zu Ungunsten des Schülers ausfällt. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob allein das Verfehlen der altersbezogenen Kadernorm genügt, um die leistungssportliche Gesamtbeurteilung negativ ausfallen zu lassen (vgl. die Leistungsfeststellung der Trainerin vom 7. November 2023, Bl. 77 d. Schülerbogens). Die Leistungsfeststellung bezieht sich nämlich über die genannten Kaderanforderungen hinaus – mit dem dreistufigen Bewertungsschema „+/0/–“ – erkennbar auf weitere Beurteilungskriterien mit leistungssportlichem Bezug. So wurden die Punkte „Trainingseinstellung/Einsatzbereitschaft/Ehrgeiz“ und „Wettkampfverhalten“ beim Antragsteller zu 1 negativ mit „–“ beurteilt (vgl. a.a.O.), während sie bei der vorausgehenden Leistungsfeststellung im April 2023 noch positiv mit „+“ bewertet wurden (vgl. Bl. 70 d. Schülerbogens). Insofern lag der Beurteilung vom 7. November 2023 erkennbar eine negative Tendenz der sportlichen Leistungsbilds beim Antragsteller zu 1 zugrunde. In der Mitteilung vom 31. Januar 2024 bezog sich auch der Abteilungsleiter Leistungssport des Q... allgemein auf die „sportfachlichen Kriterien“ und hierbei ausdrücklich auf das Fördergespräch am 7. November 2023, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch die geschilderte negative Gesamttendenz in die Beurteilung miteingeflossen ist. Entsprechendes gilt für die Plausibilitätsprüfung durch den Sportkoordinator der Schule vom 14. Februar 2024 (Bl. 79 d. Streitakte), die sich auf die „leistungssportliche Entwicklung“ und die „leistungssportliche Perspektive“ bezieht, wobei die altersübliche Kadernorm explizit nur als eines von mehreren Kriterien genannt wird (vgl. a.a.O.: „hierzu zählt das Erreichen der altersüblichen Kadernorm“). Vor diesem Hintergrund ist die leistungssportliche Beurteilung anhand der verschiedenen genannten Kriterien sachlich nachvollziehbar. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die biologische Entwicklungsverzögerung des Antragstellers zu 1 sei bei der Leistungsbewertung beurteilungsfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zunächst kann mit Blick auf den zugrunde liegenden Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass den für die Leistungsbeurteilung zuständigen Personen bzw. Gremien das Problem einer verzögerten biologischen Entwicklung bekannt war. Die Antragsteller haben selbst vorgetragen, die Klassenlehrerin und den Schulleiter bereits im Mai 2023 über die Ergebnisse der Röntgenuntersuchung vom April 2023 informiert zu haben. Die Antragstellerin zu 2 hat auch den Arztbericht der H... vom 4. Dezember 2023 im Januar 2024 dem Schulleiter als Anhang übersendet (vgl. Anlage A2, Bl. 30 d. Streitakte). Soweit die Antragsteller monieren, die biologische Retardierung des Antragstellers zu 1 sei nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden, ist zunächst festzuhalten, dass sich dem Arztbericht der H... der tatsächliche Entwicklungsstand des Antragstellers zu 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung schon nicht eindeutig entnehmen lässt. Die ärztliche Diagnose einer Normabweichung des Skelettalters von 2,75 Jahren datiert auf den 5. April 2023 und lag damit bei der daran anknüpfenden Einschätzung vom 4. Dezember 2024, „diese deutliche biologische Verzögerung“ mache einen Altersvergleich schwierig, bereits acht Monate zurück. Der Arztbericht enthält also zum Stand Dezember 2023 keinen Befund, aus dem sich die aktuelle Entwicklungsverzögerung beim Antragsteller zu 1 annähernd quantifizierbar ergeben würde. Ebenso wenig lässt sich entnehmen, welche Auswirkungen die inzwischen fortschreitende Pubertät des Antragstellers zu 1 auf dessen Entwicklungs- oder Leistungsstand hatte, auch nicht für die Folgezeit, in der laut E-Mail der Antragstellerin vom 22. Januar 2024 die Pubertät bereits zu Jahresbeginn „an Dynamik gewann“ (vgl. a.a.O., Bl. 31). Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Schulleitung vom 22. Februar 2024 lag die Röntgenuntersuchung der linken Hand vom 5. April 2023 bereits nahezu ein Jahr zurück. Soweit der Arztbericht im Dezember 2023 unter anderem unter Bezugnahme auf jenen vergangenen Knochen-Befund für das Aufholen der biologischen Verzögerung „sicherlich noch ein, zwei Jahre“ prognostiziert (vgl. Anlage A1, Bl. 27 d. Streitakte), blieb diese Prognose erkennbar vage. Jedenfalls bietet sie keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür, dass die leistungssportliche Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Antragsteller zu 1 hätte günstiger ausfallen müssen. Selbst wenn man zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung von einem erheblichen biologischen Entwicklungsrückstand des Antragstellers zu 1 ausgeht, macht dies die vorliegende leistungssportliche Beurteilung vorrangig anhand objektiver Leistungskriterien, die sich an kalendarischen Altersgruppen und Kadernormen orientieren, im Übrigen nicht fehlerhaft. So knüpft § 8 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 SbP-AufnahmeVO ausdrücklich an „altersgerechte, sportartspezifische Leistungskriterien“ an und lässt erkennen, dass damit – wie generell im Leistungssport – im Grundsatz objektiv-generalisierende Maßstäbe zugrunde gelegt werden, die von einem für eine jeweilige kalendarische Altersgruppe durchschnittlich erwartbaren Leistungslevel als Referenzmaßstab ausgehen (vgl. zur zulässigen Festlegung leistungssportlicher Kaderrichtwerte an Eliteschulen des Sports auch VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2018 – VG 3 L 286.18 –, UA. S. 4). Daher setzt die Eignung eines Schülers für eine Eliteschule des Sports im Ausgangspunkt grundsätzlich ein überdurchschnittliches Leistungsvermögen in dessen Altersklasse voraus. Anders wäre der Zweck leistungssportlicher Elitenbildung, die sich an Spitzenleistungen im Vergleich zum Durchschnitt ausrichten muss, nicht erreichbar. Insofern geht die Auffassung fehl, singuläre Entwicklungseigenheiten des jeweiligen Schülers müssten im Sinne einer „individualisierenden“ Betrachtung generell Vorrang vor einer generalisierenden, objektiven Leistungsbeurteilung haben. Der grundsätzliche Vorrang objektiver Leistungskriterien gilt allerdings, auch soweit diese im Jugendsport nach kalendarischen Altersklassen differenzieren, nicht uneingeschränkt. Er schließt es nicht aus, sondern mag es im Einzelfall sogar gebieten, bei der leistungssportlichen Beurteilung die naturgemäßen Schwankungen bei Jugendlichen und Heranwachsenden angemessen zu berücksichtigen, die durch unterschiedlich frühe oder späte biologische Entwicklungen wie das Wachstum, den Eintritt der Pubertät oder den sonstigen körperlichen und mentalen Reifegrad des jeweiligen Schülers bedingt sein können. Von der Möglichkeit einer solchen „altersrelativen“ Betrachtung gehen erkennbar auch die „Allgemeinen und sportlichen Kriterien zur Aufnahme und Weiterführung von leistungssportorientierten Schüler*innen zur Förderung an den Berliner Eliteschulen des Sports“ des Q... von Januar 2023 (vgl. Anlage A8, unter 3.3) für die Gesprächsschwerpunkte im Zusammenhang mit der Laufbahnbestätigung aus. Die Mitberücksichtigung des biologischen Alters ermöglicht es, bei der Gesamtbewertung des Leistungsvermögens eines Schülers trotz aktueller Defizite absehbare Leistungssteigerungen in Rechnung zu stellen. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass für die Laufbahnbestätigung allein das biologische Alter ausschlaggebend wäre und bei Vorliegen einer messbaren Entwicklungsverzögerung nicht das aktuelle, sondern ausschließlich ein künftiges – wie auch immer zu prognostizierendes – Leistungsvermögen ausschlaggebend wäre. Vielmehr beruht die Förderprognose anhand leistungssportlicher Kriterien auf einer komplexen Gesamtbeurteilung, im Rahmen derer ein etwaiger biologischer Entwicklungsrückstand nur einer von zahlreichen weiteren Gesichtspunkten ist. Neben dem biologischen Alter sind nach den „Allgemeinen und sportlichen Kriterien“ des Q... weitere entscheidungserhebliche Aspekte das Sozialverhalten, die sportliche Entwicklung, die Trainingseinstellung, der Entwicklungsstand gemessen am Ausbildungsprogramm unter Berücksichtigung des Trainingsalters und des kalendarischen Alters, die Belastungsverträglichkeit und Willenseigenschaften. Auch diese weiteren Kriterien eröffnen mit ihrem leistungssportlichen Bezug einen gewissen Spielraum für individuell differenzierende Betrachtungen innerhalb einer kalendarischen Altersklasse, insbesondere nach dem jeweiligen sozialen und mentalen Reifegrad. Dass es im Rahmen dieser komplexen Beurteilung zu sachfremden oder willkürlichen Erwägungen gekommen wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Gesamtbeurteilung, den Antragsteller zu 1 auch unter Berücksichtigung einer biologischen Entwicklungsverzögerung für zum weiteren Besuch einer Eliteschule des Sports ungeeignet zu halten, nicht als beurteilungsfehlerhaft ansehen und die leistungssportliche Gesamtbeurteilung auch nicht auf eine rein formale Normverfehlung reduzieren. Soweit sich die Antragsteller in absehbarer Zeit ein Aufholen körperlicher Defizite des Antragstellers zu 1 erhoffen, reicht diese – auch durch die vorgelegte ärztliche Stellungnahme, wie dargelegt, nur bedingt gestützte – Erwartung nicht aus, um den angenommenen Eignungsverlust durchgreifend in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – OVG 3 S 122/21 –). Dass seine Leistungen im allgemeinen Fach Sport auf dem Halbjahreszeugnis mit „gut“ bewertet worden sind, lässt für die leistungssportliche Beurteilung, die naturgemäß andere Maßstäbe zugrunde legt, keine anderen Rückschlüsse zu, abgesehen davon, dass gute allgemeinsportliche Leistungen eine retardierungsbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit zumindest nicht aufdrängen. Im Übrigen hat der Antragsteller zu 1 im März 2024 – also nach der streitgegenständlichen Entscheidung – selbst unter Einbeziehung teilweise deutlich jüngerer Mitschüler in motorischen Tests überwiegend unterdurchschnittlich abgeschnitten. Die dokumentierten Leistungsvergleiche jüngeren Datums (vgl. die Stellungnahme der Landestrainerin Moderner Fünfkampf Berlin vom 16. Juli 2024, Anlage B2, Bl. 78 f. d. Streitakte) lassen nicht erkennen, dass der Antragsteller zu 1 selbst im Vergleich mit jüngeren Schülern überdurchschnittliche Leistungen erzielen würde. Auch wenn es auf diese nachträgliche Entwicklung für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht entscheidend ankommt, und damit auch nicht auf die Einwendungen der Antragsteller bezüglich der konkreten Test-Umstände (u.a. Knieschmerzen), sprechen sie jedenfalls nicht für einen Beurteilungsfehler bei der leistungssportlichen Einschätzung. Ins Leere geht schließlich auch das Vorbringen der Antragsteller, die Schule habe für den Antragsteller zu 1 keinen individuellen Förderplan erstellt. Abgesehen davon, dass die Antragsteller einen solchen offenbar erstmalig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einfordern, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller zu 1 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die leistungssportlichen Anforderungen nicht erfüllte. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem SchulG oder der AufnahmeVO-SbP noch aus allgemeinen Grundsätzen, dass ein etwaiges Versäumnis bei der Umsetzung einer solchen Maßnahme einen Rechtsanspruch auf Versetzung begründen würde. Soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung darin sehen, dass anderen Schülern, die in dem gewählten Sport (Schwimmen) die Leistungskriterien verfehlt haben, der Wechsel zu einer anderen Sportart (Wasserball) mit weniger formalen Leistungskriterien ermöglicht worden sei, ist dem nicht zu folgen. Die Antragsteller waren frühzeitig, nämlich bereits im April 2023, über die Gefährdung der Weiterführung in der Oberstufe informiert (vgl. das von den Antragstellern unterzeichnete Protokoll der Förderkonferenz vom 19. April 2023, Bl. 69 d. Schülerbogens). Gleichwohl legten sie weder bis zur Leistungsfeststellung im November 2023 noch im Anschluss daran (vgl. etwa die E-Mail der Antragstellerin zu 2 zu Jahresbeginn an den Schulleiter, Herrn W..., in der sie selbst ein Erreichen der Voraussetzungen für den Übergang in die Oberstufe für ausgeschlossen hält, vgl. Anlage A2, Bl. 32 d. Streitakte) erkennbare Bestrebungen an den Tag, die Sportart zu wechseln. Vielmehr haben sie erstmals im Eilverfahren ein entsprechendes Interesse angemeldet, obwohl die als bekannt vorauszusetzenden „Allgemeinen und sportlichen Kriterien“ des Q... ausdrücklich eine zeitnahe Entscheidungsfindung anraten, sobald sich die fehlende Perspektive in der bisherigen Sportart – wie hier schon seit April 2023 – abzeichnet. Vor diesem Hintergrund ist ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht plausibel, zumal auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Antragsteller zu 1 die Leistungskriterien einer anderen Sportart erfüllen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde legt.