Beschluss
3 L 459/24
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1213.3L459.24.00
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber lässt eine Reduzierung der Beschulungszeit nach geltendem Recht nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zu und kann bei Gefährdungs-, Bedrohungs- oder Anstiftungshandlungen das vollständige oder teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht eines Schülers gemäß § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG anordnen.(Rn.20)
2. Eine Schulzeitverkürzung ohne Anknüpfung an konkretes Fehlverhalten stellt keine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme und auch keine pädagogische Maßnahme dar, sondern eine Maßnahme eigener Art, für die es einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, um dem gemäß Art. 20 Abs. 3 GG geltenden Gesetzesvorbehalt aufgrund der besonderen Eingriffsintensität gerecht zu werden.(Rn.22)
3. Die Vorwegnahme der Hauptsache kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ein Obsiegen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.25)
Tenor
&7622 Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller an der F...-Schule im laufenden Schuljahr drei Zeitstunden täglich zu unterrichten.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin P... G... bewilligt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber lässt eine Reduzierung der Beschulungszeit nach geltendem Recht nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zu und kann bei Gefährdungs-, Bedrohungs- oder Anstiftungshandlungen das vollständige oder teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht eines Schülers gemäß § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG anordnen.(Rn.20) 2. Eine Schulzeitverkürzung ohne Anknüpfung an konkretes Fehlverhalten stellt keine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme und auch keine pädagogische Maßnahme dar, sondern eine Maßnahme eigener Art, für die es einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, um dem gemäß Art. 20 Abs. 3 GG geltenden Gesetzesvorbehalt aufgrund der besonderen Eingriffsintensität gerecht zu werden.(Rn.22) 3. Die Vorwegnahme der Hauptsache kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ein Obsiegen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.25) &7622 Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller an der F...-Schule im laufenden Schuljahr drei Zeitstunden täglich zu unterrichten. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin P... G... bewilligt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der am 2. Januar 2012 geborene Antragsteller besucht seit November 2022 die F...-Schule, eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ (im Folgenden: Schule). Bei ihm ist eine Autismus-Spektrum-Störung sowie sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ mit der Förderstufe II festgestellt. Die Störung führt bei dem Antragsteller zu regelmäßig, teilweise im Klassenverband auftretenden Erregungszuständen mit auto- und fremdaggressivem Verhalten. Unter anderem sensorische und emotionale Reizüberflutung kann sogenannte „Meltdowns“ auslösen, die bis zu 45 Minuten andauern und sich darin äußern, dass der Antragsteller nicht mehr ansprechbar ist, sich nicht mehr kontrollieren kann und teilweise selbst verletzt. Hinzutritt eine Zwanghaftigkeit in Bezug auf Wasser. Der Antragsteller braucht sowohl für Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe (z.B. Toilettengang) als auch für Aktivitäten und Unterricht stets eine Person an seiner Seite. Beschult wurde der Antragsteller seit seiner Aufnahme in die Schule im 1:1 Verhältnis zunächst täglich für eine Stunde, ab Januar 2024 dann für drei Stunden, wobei eine Schulhelferin unterstützend tätig sein sollte. Der Förderplan für das 2. Schulhalbjahr 2023/2024 sah eine Schulzeitverkürzung auf zehn Zeitstunden pro Woche, täglich 9 bis 11 Uhr, vor. Die Schule bemühte sich seit Ende 2023 um einen Schulhelfer, dies jedoch über einen erheblichen Zeitraum ohne Erfolg, weil eine Schulhelferin nach einem Vorfall mit dem Antragsteller die Stelle aufgab und weitere Bewerberinnen und Bewerber, teilweise nach Hospitationen, absagten. Ausweislich des Jahresabschlusszeugnisses 2023/2024 führten Erfolge bei der Erkennung und Selbstregulierung bevorstehender „Meltdowns“ dazu, dass sukzessive Maßnahmen zur Eingliederung des Antragstellers in eine Klasse ergriffen werden konnten, weil es dem Antragsteller gelang, Raumwechsel zu akzeptieren, eine auf zwei Stunden heraufgesetzte Schulzeit durchzuhalten und sich trotz Anwesenheit anderer Schüler im Raum zu fokussieren. Im zweiten Halbjahr frühstückte er mit der Klasse und nahm in Begleitung am wöchentlichen lebenspraktischen Unterricht teil (Kochen/Backen). Für fachbezogene Lerninhalte erwies sich eine reizarme Umgebung als sachdienlich. Ab Februar 2024 wurde er nach einem Gewaltvorfall mit der Schulhelferin und mehreren „Meltdowns“ wieder im Umfang von zwei Stunden täglich im Verhältnis 1:1 beschult. Im Protokoll einer am 2. Juli 2024 abgehaltenen Schulhilfekonferenz wurde notiert, dass im Schuljahr 2024/2025 weiterhin zwei Zeitstunden durch Schulpersonal geleistet werden würden, wobei das Ziel darin bestehe, den Antragsteller temporär an die Klasse anzudocken und ihm möglichst breit gefächert Fachunterricht zu erteilen. Am 24. August 2024 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Am 30. August 2024 teilte die Schulleitung der allein personensorgeberechtigten Mutter des Antragstellers mit, dass auch für das Schuljahr 2024/2025 geplant sei, den Antragsteller zunächst von 9 bis 11 Uhr täglich zu unterrichten und – sofern er sich in der Klasse orientieren könne, ohne massive Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen – die Beschulungszeit ab der zweiten Woche sukzessive im 5-Minuten-Takt zu steigern. Ein Schulhelfer sollte ab dem 9. September 2024 unterstützend tätig werden, es kam jedoch zu einer Reihe von Absagen. Anlässlich eines Vorfalls am 10. September 2024, als der Antragsteller einen Wasseraustritt im Sanitärbereich auslöste und es daraufhin zu einem Feuerwehr- und Polizeieinsatz kam, suspendierte die Schulleitung den Antragsteller am 11. September 2024 vorübergehend. Mit Schreiben der Schule vom 7. Oktober 2024 teilte die Schulleitung der Mutter des Antragstellers mit, dass die weitere Beschulung lediglich von 9 bis 11 Uhr stattfinde und eine pünktliche Abholung erfolgen solle. Am 24. Oktober 2024 wurde eine Eingliederungshilfe im Umfang von 25 Stunden pro Woche für 17 Wochen bis zum Jahresende bewilligt und ein Schulbegleiter durch den Träger „Lebenshilfe“ engagiert. Seit Ende Oktober hält sich der Antragsteller teilweise bis zu drei Stunden am Tag an der Schule auf, wobei er nach der Eingewöhnungsphase mit dem Schulbegleiter überwiegend von diesem betreut wird. Der Antragsteller wurde gemäß Beschluss der Klassenkonferenz am 4. November 2024 wegen Fehlverhaltens erneut für zwei Tage suspendiert. Im Dezember 2024 ist eine weitere Schulhilfekonferenz geplant. Zudem steht eine Entscheidung über eine Anordnung des Ruhens der Schulbesuchspflicht des Antragstellers im Raum. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Eilantrags im Wesentlichen vor, er habe einen Rechtsanspruch auf Erhöhung seiner Beschulungszeit. Die Schwierigkeiten bei seiner Beschulung dürften nicht zu einer Stagnation der Beschulungszeit führen, erst recht nicht aus von der Schule zu vertretenden Gründen. Er beantragt zuletzt, 1. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn bis zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2024/2025 mindestens drei Stunden täglich fünf Mal wöchentlich zu unterrichten, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihn durch Lehrer:innen, gegebenenfalls unter Begleitung des Schulbegleiters, unterrichten zu lassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beschulung könne nur in pädagogisch vertretbarem Umfang und im Hinblick auf den langfristigen Entwicklungsprozess des Antragstellers erfolgen. Eine Erhöhung der Beschulungszeit über mehr als zwei Stunden täglich sei derzeit nicht möglich, da der Antragsteller mindestens eine 1:1 Begleitung benötige, ohne die er seinen Impulsen und Zwängen drohe nachzugehen. Die Mutter hole den Antragsteller hingegen derzeit teilweise eigenmächtig zu spät, d.h. nach mehr als zwei Stunden ab, so dass die Schule täglich kurzfristig umplanen müsse. Dadurch fehle die vom Antragsteller eingeforderte Vorhersehbarkeit und Orientierung im Tagesablauf. Ein vom Gericht angeregter Termin vor der Güterrichterin ist nicht zustande gekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schülerbogen, den sonderpädagogischen Förderbogen und die Streitakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist zunächst zulässig und insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Das Begehren richtet sich auf eine vorläufige Erhöhung der Beschulungszeit des Antragstellers, welche im vorliegenden Fall nicht über die Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlichen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu erreichen ist. Die nach Antragstellung ergangene Mitteilung der Schule vom 30. August 2024 hat erkennbar keinen eigenständigen Regelungsgehalt mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), sondern unterrichtet die Mutter des Antragstellers lediglich informatorisch über das geplante Vorgehen der Schule, den Antragsteller zunächst nur begrenzt auf zwei Stunden pro Tag mit dem Versuch einer kleinschrittigen Steigerung um 5 Minuten täglich zu beschulen. Entsprechendes gilt für die spätere Mitteilung der Schulleitung vom 7. Oktober 2024, wonach die Beschulung auf zwei Stunden beschränkt bleibt. Der Förderplan vom 25. Februar 2024, der unter der Rubrik „Schulzeitverkürzung“ den Vermerk „ja, 10 Zeitstunden pro Woche, täglich 9:00 – 11:00 Uhr“ enthält, betrifft einerseits nur das zweite Schulhalbjahr 2023/2024 und entfaltet andererseits als internes Planungsdokument nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung. Insofern richtet sich der Antrag zu 1. statthafterweise auf eine vorläufige gerichtliche (Regelungs-) Anordnung, die Beschulungszeit für den Antragsteller zu erhöhen. Dabei legt die Kammer ihn zu Gunsten des Antragstellers dahingehend aus, dass eine tägliche Beschulung im Umfang von drei Zeitstunden begehrt wird, da die Angabe „mindestens drei“ unbestimmt ist und nicht vollstreckbar wäre (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 122 VwGO) und sich zudem aus dem Vortrag des Antragstellers unzweifelhaft ergibt (vgl. Schriftsatz vom 21. November 2024), dass im Ergebnis eine gesicherte Beschulungszeit von drei (Zeit-)Stunden begehrt wird, während der Antragsgegner ebenso explizit lediglich zwei Stunden für vertretbar hält. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vom Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die vorliegend begehrte vorläufige Erhöhung der Beschulungszeit stellt dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2021 – VG 3 L 240/21 –). Eine solche kommt im Verfahren nach § 123 VwGO mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erhöhung der Beschulungszeit auf drei Zeitstunden sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet § 28 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der Fassung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Danach wird die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ als gebundene Ganztagsschule geführt. Nach Satz 3 der Vorschrift beginnen Unterricht und Betreuung montags bis freitags um 8:00 Uhr und enden um 15:00 Uhr. Dabei handelt es sich um eine besondere Regelung im Sinne des § 3 Abs. 1 SopädVO, wonach im Grundsatz die Rahmenlehrpläne, Stundentafeln, Grundsätze der ergänzenden Förderung und Betreuung, der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und die sonstigen Vorschriften für die allgemein Schule mit der Maßgabe gelten, dass behinderungs- und krankheitsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Nach dem Willen des Verordnungsgebers haben Schüler wie der Antragsteller folglich im Grundsatz einen Anspruch auf Regelbeschulung im Umfang von sieben Zeitstunden täglich, der mit der allgemeinen Pflicht zur Teilnahme am Schulunterricht korreliert (vgl. § 38 in Verbindung mit § 41 SchulG). Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, die Schule müsse angesichts der prekären Verfassung des Antragstellers und der unstreitig wiederholt vorkommenden „Meltdowns“ mit damit einhergehender erheblicher Eigen- und Fremdgefährdung ihrer Fürsorgepflicht für das Schulpersonal, die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie den Antragsteller selbst gerecht werden und könne deshalb unter Berücksichtigung des Personalaufwands für den Antragsteller nur eine zweistündige Beschulung täglich gewährleisten. Für eine solchermaßen restriktive Handhabung bietet das geltende Recht keine Grundlage. Eine gesetzliche Grundlage wäre aber wegen des mit der verkürzten Beschulungszeit verbundenen Eingriffs in das gesetzlich verankerte Recht des Antragstellers auf Beschulung erforderlich. Der Gesetzgeber lässt eine Reduzierung der Beschulungszeit nach geltendem Recht nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zu, die hier nicht erfüllt sind. So kann bei Gefährdungs-, Bedrohungs- oder Anstiftungshandlungen das vollständige oder teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht eines Schülers gemäß § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG angeordnet werden, was bisher unstreitig nicht verfügt ist. Ebenso wenig lässt sich die Reduzierung des Beschulungsumfangs als Erziehungsmaßnahme oder als Ordnungsmaßnahme im Sinne der §§ 62 f. SchulG qualifizieren, abgesehen davon, dass entsprechende Beschlüsse der Klassenkonferenz nicht vorliegen und auch der Antragsgegner selbst nicht davon ausgeht, es handele sich bei der Verkürzung um eine Maßnahme mit erzieherischer oder sanktionierender Zielrichtung, wie die parallel verhängten Ordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zeigen. Auch die allgemeine Bestimmung des § 3 Abs. 1 SopädVO mit der Maßgabe, dass „behinderungs- und krankheitsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind“, bietet keine hinreichende Grundlage für die vom Antragsgegner praktizierte Verkürzung der Beschulungszeit. Vielmehr stellt eine Schulzeitverkürzung ohne Anknüpfung an konkretes Fehlverhalten keine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme und auch keine pädagogische Maßnahme dar, sondern eine Maßnahme eigener Art, für die es einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, um dem gemäß Art. 20 Abs. 3 GG geltenden Gesetzesvorbehalt aufgrund der besonderen Eingriffsintensität gerecht zu werden (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. November 2016 – 9 B 41/16 – juris, Rn. 22; ferner VG Berlin, Beschluss vom 25. April 2024 – VG 3 L 208/24 – juris). Schließlich lässt sich die Reduzierung der Beschulungszeit auch nicht auf § 15 SopädVO stützen, der ausnahmsweise flexiblere Beschulungszeiten vorsieht, wenn Hausunterricht solchen schulpflichtigen Schülern erteilt wird, die längerfristig krank sind. Ein solcher Hausunterricht wird im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten je nach Jahrgangsstufe und Belastbarkeit des Schülers in der Regel im Umfang von sechs bis zwölf Zeitstunden wöchentlich erteilt (vgl. § 15 Abs. 4 SopädVO). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller aktuell „Hausunterricht“ im Sinne des § 15 Abs. 1 SopädVO erteilt wird. Zwar wird er während der Schulzeit auch im 1:1-Verhältnis außerhalb des regulären Klassenverbands – nach dem Vortrag des Antragsgegners in der reizarmen Umgebung eines Einzelförderraums – unterrichtet, neuerdings mit Unterstützung eines Schulbegleiters, teilweise jedoch auch innerhalb des Klassenverbands, namentlich im Rahmen des gemeinsamen Frühstückens sowie im lebenspraktischen Unterricht (Backen/Kochen) und mit dem erklärten Ziel, den Antragsteller im Rahmen des Möglichen an eine Beschulung in der Klasse heranzuführen. Eine Beschulung in der Klasse findet statt, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vgl. die Stellungnahme der Konrektorin vom 28. November 2024: wenn der Antragsteller „für seine Verhältnisse ruhig in der Schule ankommt und so von einer geringen Eskalationsgefahr ausgegangen werden kann“). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht angenommen werden, dass die Beschulung des Antragstellers in Form von „Hausunterricht“ stattfindet, zumal es nach Aktenlage an einer entsprechenden Entscheidung der Schule oder der Schulaufsicht fehlt (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 SopädVO) und im Übrigen auch die Beteiligten selbst nicht von einer solchen Beschulungsform ausgehen. Ungeachtet der grundsätzlich beanspruchbaren Regelbeschulung und der damit zusammenhängenden Schulpflicht ist der begehrte Umfang von – lediglich – drei (Zeit-) Stunden unter dem Blickwinkel des § 88 VwGO (i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) sowie in Anbetracht der von Antragstellerseite selbst befürworteten Reduzierung der Regelbeschulungszeit anordnungsfähig. Obgleich das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen kann und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre, ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt, weil ein Obsiegen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren aus den vorstehend genannten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). Die rechtswidrig verkürzte Beschulung begründet für den Antragsteller einen so erheblichen, letztlich irreversiblen Nachteil, dass auch ein entsprechender Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung im Sinne eines dringenden Bedürfnisses nach gerichtlicher Eilintervention in Anbetracht des inzwischen fortgeschrittenen Schuljahres zu bejahen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2024 – OVG 6 S 60/23 – juris, Rn. 32). 2. Der Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller die Erteilung von Unterricht durch Lehrkräfte begehrt, bleibt hingegen ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung von Unterricht durch Lehrer bzw. Lehrerinnen zusteht. So hat er insbesondere nicht substantiiert dargelegt, inwiefern seine derzeitige Beschulung in einer Weise stattfände, die seinen bestehenden Beschulungsanspruch nicht erfüllen würde. Im Gegenteil fehlt bereits konkreter Vortrag dazu, welcher Unterrichtung oder Betreuung inwiefern konkret als unzureichend anzusehen wäre. Vielmehr beschränkt sich der Antragsteller darauf, eine „Absonderung“ von der Schulklasse seit dem 4. November 2024 lediglich anzudeuten (vgl. Schriftsatz vom 21. November 2024, S. 8: „Es scheint jedoch…“). Dies reicht auch bei summarischer Betrachtung nicht aus, um eine konkrete und akute Verletzung des Beschulungsanspruchs anzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Konrektorin vom 28. November 2024. Sie führt zwar aus, dass der Schulbegleiter nach seiner Einarbeitung zunächst die 1:1-Arbeit der Klassenlehrerin beobachten und sodann Schritt für Schritt deren Aufgaben übernehmen solle. Die Einarbeitung wurde jedoch durch Suspendierung und Krankheit des Antragstellers zunächst unterbrochen. Nach wie vor ist es nach dieser Stellungnahme die Klassenlehrerin, die dem Antragsteller täglich Arbeitsmaterialien bereitstellt und ihn beim Wechseln in den Einzelförderraum begleitet, während lediglich beabsichtigt ist, dem Schulbegleiter ein höheres Maß an Arbeitszeit zu zweit mit dem Antragsteller zu ermöglichen, und zwar mit dem erklärten Ziel, das schulische Lernen bzw. die gesellschaftliche Teilhabe anzubahnen bzw. zu unterstützen. Bei dieser Sachlage fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Schule dem Antragsteller gegenwärtig eine angemessene Beschulungsform durch hierfür geeignetes Schulpersonal vorenthalten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist auf §§ 39, 52 ff. GKG gestützt, wobei der halbe Auffangstreitwert zu Grunde gelegt wurde und die Anträge zu 1 und 2 eine einheitliche Zielrichtung haben.