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Beschluss

3 L 47/25

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0228.3L47.25.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der 14-jährige Antragsteller, der im laufenden Schuljahr die 8. Klassenstufe der O... (im Folgenden Schule) besucht, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsmaßnahme, mit der er von der am 9. März 2025 beginnenden, 13-tägigen Skifahrt der 8. Jahrgangsstufe seiner Schule nach Bruck, Österreich ausgeschlossen wird. Seit Herbst 2022 kam es an der Schule zu verschiedenen Vorfällen unter der Beteiligung des Antragstellers, nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Feststellungen der Schule unter anderem wegen antisemitischer Äußerungen und des Zeigens des sog. Hitler-Grußes und wiederholt körperlich und verbal übergriffigen Verhaltens gegenüber Mitschülern und Schulpersonal, die Gegenstand mehrerer Klassenkonferenzen waren. Diese führten zu einem Verweis (Klassenkonferenz vom 22. Februar 2022), einem eintägigen Ausschluss von einem Klassenausflug (20. Juni 2023), einem Verweis mit Androhung der Versetzung in die Parallelklasse (1. Februar 2024), einem eintägigen Schulausschluss (28. Februar 2024), zur Versetzung in die Parallelklasse (2. Mai 2024) und einer eintägigen Suspendierung (29. Mai 2024). Am 10. September 2024 beteiligte sich der Antragsteller in der 3. Schulstunde in dem Duschbereich der Umkleidekabine der Jungen an einem von zwei anderen Schülern entfachten Feuer, indem er weiteres (Toiletten- bzw. Handtuch- bzw. Taschentuch-)Papier hinzufügte, was zu einer nicht unerheblichen Rauchentwicklung führte, bevor Schüler das Feuer mit Wasser löschen konnten. Am 24. September 2024 beschloss die Klassenkonferenz nach Anhörung des Antragstellers und seiner beiden erziehungsberechtigten Eltern, dass der Antragsteller von der Skifahrt der 8. Klassen im März 2025 ausgeschlossen wird. Zudem beschloss sie flankierend mehrere Erziehungsmaßnahmen. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Schule mit Widerspruchsbescheid des Erziehungsdirektoriums vom 6. Februar 2025 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Beschlusses der Klassenkonferenz vom 24. September 2024 an. Zur Begründung führte die Schule an, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme. Die Beteiligung an einer Feuerentfachung erfordere unmittelbares Handeln, um die Ordnung im Schulbetrieb der Schule aufrecht zu erhalten und ein durch diese Handlung wiederholt zu Tage getretenes gestörtes Verhältnis zur Integrität von Personen und zur Erhaltung von Sachen möglichst umgehend zu sanktionieren und dem Antragsteller tatnah vor Augen zu führen, dass die Schule solcherlei Handlungen entgegentrete. Am 21. Februar 2025 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und Klage erhoben (VG 3 K 48/25). Er ist der Auffassung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend begründet. Die zeitliche Nähe zwischen der getroffenen Ordnungsmaßnahme und dem Fehlverhalten sei nicht gegeben, die Ordnungsmaßnahme habe für den Antragsteller bisher keinerlei Wirkung entfaltet. Bei Beginn der Skifahrt Anfang März 2025 werde sein Fehlverhalten bereits fünf Monate vergangen sein. Zudem sei er nicht einmal „Haupttäter“ der Brandstiftung. Es sei unverhältnismäßig, dass nur er von der Jahrgangsreise ausgeschlossen werde. Auch die vorhergehenden Ordnungsmaßnahmen, jedenfalls die Beschlüsse der Klassenkonferenzen vom 2. und 7. Mai 2024, seien nicht rechtmäßig. Der Antragsteller sei damals noch nicht strafmündig gewesen und habe als jüdischer Schüler nicht ernsthaft die Unterstützung einer verfassungswidrigen Organisation zum Ausdruck bringen wollen. Das im Januar 2025 den Eltern mitgeteilte „Misconduct“ (Fehlverhalten) des Antragstellers sei nicht erheblich gewesen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2025 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Maßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG setze schon kein schwereres oder wiederholtes Fehlverhalten voraus, auch wenn es bereits diverse Maßnahmen wegen anderer gravierender Verfehlungen gegeben habe. Die beiden anderen Beteiligten an dem Feuer seien jeweils verwarnt worden und hätten einen Verweis erhalten, da sie bisher nicht durch Verfehlungen aufgefallen seien. Der Ausschluss von der Skifahrt als Ordnungsmaßnahme sei nicht nur eine pädagogische Maßnahme, sondern diene auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit der schulischen Veranstaltung. Eine Skifahrt mit 130 Schülern und Schülerinnen der 8. Jahrgangsstufe erfordere ein hohes Maß an Selbständigkeit und Vertrauen. Wegen des Fehlverhaltens bezüglich des Feuers und unter Einbeziehung der vorhergehenden Drohungen und der Gewalt gegen andere Schüler und Erwachsene könne aus Sicht der Lehrkräfte die Sicherheit des Antragstellers und der anderen Mitreisenden während der Fahrt nicht gewährleistet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte Bezug genommen. II. Das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 3 K 48/25 gestützte Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse des Antragstellers auf vorläufigen Nichtvollzug der verhängten Ordnungsmaßnahme und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage zu berücksichtigen. Alles spricht dafür, dass dabei das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Gegen die durch Bescheid der Schule vom 24. September 2024 mitgeteilte, aufgrund von § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG getroffene Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24. September 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Erziehungsdirektoriums der Schule vom 6. Februar 2025 bestehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleibt. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist fehlerfrei ergangen, insbesondere ist dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprochen worden. Die Schule hat hierzu im Bescheid vom 6. Februar 2025 ausgeführt, die Beteiligung an einer Feuerentfachung erfordere unmittelbares Handeln, um die Ordnung im Schulbetrieb der Schule aufrecht zu erhalten und ein durch diese Handlung wiederholt zu Tage getretenes gestörtes Verhältnis zur Integrität von Personen und zur Erhaltung von Sachen möglichst umgehend zu sanktionieren und dem Antragsteller tatnah vor Augen zu führen, dass die Schule solcherlei Handlungen entgegentrete. Auch hat die Schule dabei zu erkennen gegeben, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. 3. Die Entscheidung der Klassenkonferenz ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Zuständigkeit der Klassenkonferenz für die hier getroffene Ordnungsmaßnahme ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 SchulG i.V.m. § 2 Satz 1 des Gesetzes über die O... -Schule (I... Gemeinschaftsschule (O... SchulG Berlin) vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574; zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011, GVBl. S. 347). Die Zuständigkeit des Erziehungsdirektoriums der Schule für den Widerspruchsbescheid ergibt sich aus § 6 Abs. 5 O... SchulG Berlin. Die nach § 63 Abs. 4 SchulG erforderliche Anhörung ist ebenfalls erfolgt. Die Eltern des Antragstellers nahmen auf der Klassenkonferenz die Gelegenheit wahr, sich zu dem der Ordnungsmaßnahme zugrunde liegenden Vorwurf zu äußern. 4. An der materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme bestehen nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Der mit Bescheid vom 24. September 2024 ausgesprochene, auf dem Beschluss der Klassenkonferenz vom selben Tag beruhende Ausschluss von der schulischen Veranstaltung, hier der Jahrgangsfahrt beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG. Danach können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG darf ein solcher Ausschluss für bis zu zehn Schultage beschlossen werden. Dies ist bei der geplanten Fahrt vom 9. bis zum 21. März 2025, die zehn Schultage umfasst, der Fall. Ordnungsmaßnahmen haben keinen Strafcharakter, sondern sind pädagogische Maßnahmen, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen dienen. Voraussetzung sind objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers oder der betreffenden Schülerin. Anknüpfungspunkt ist – anders als im Strafrecht – nicht die Schuld des Schülers oder der Schülerin an dem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler oder die Schülerin in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – VG 3 L 1317.17 –, juris; Urteil vom 8. Oktober 2021 – VG 3 K 23/21 –; Beschluss vom 24. Januar 2024 – VG 3 L 61/24 –; ferner Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 449). Eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG (Ausschluss) setzt – anders als Maßnahmen nach Nr. 4 und 5 – kein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers und auch keine vorherige schriftliche Androhung voraus. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, insbesondere dahingehend, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde, die Maßnahme willkürfrei ist und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt. Diesen Vorgaben entspricht der verhängte Ausschluss von der Skifahrt. Die Klassenkonferenz stützt sich auf einen Sachverhalt, der es jedenfalls rechtfertigt, über bloße Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG hinauszugehen. Nach den Feststellungen der Schule, die der Antragsteller auch einräumt, beteiligte er sich (mindestens) an einem von anderen Schülern während einer Schulpause im Duschbereich einer Umkleidekabine entfachten Feuer und warf selbst weiteres Papier hinein, was insgesamt zu einer Rauchentwicklung führte. Das Feuer konnte von Schülern gelöscht werden. Die Klassenkonferenz hat weiter festgestellt, dass der Antragsteller bereits zuvor durch „aggression“ aufgefallen sei. Der Antragsteller gab in der Anhörung bei der Klassenkonferenz dazu an, es habe niemand verletzt werden sollen, das Feuer sei in einem gefliesten Bereich in der Nähe von Wasser gelegt worden. Die Gefahren einer Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung seien ihm nicht bewusst gewesen. Die von der Klassenkonferenz beschlossene Maßnahme ist beurteilungsfehlerfrei ergangen und hält den Anforderungen stand, die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergeben. Die durch das Verhalten des Antragstellers offenbarte Bereitschaft, eklatant gegen die Regeln eines geordneten Schullebens zu verstoßen, sich an Sachbeschädigungen und der Gefährdung von Leib und Leben anderer zu beteiligen – ob ihm als damals 13-Jährigen die Gefahren von Feuer vollends bewusst waren oder nicht – wird durch den Ausschluss von der Skifahrt als zweitmildester Ordnungsmaßnahme angemessen pädagogisch beantwortet. Die Beteiligung an einer Brandstiftung während der Schulzeit, die unzweifelhaft mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer einhergeht, beeinträchtigt jedwede Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele einer gewaltfreien Verständigung (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 SchulG) erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beteiligten das Risiko von Sach- und Personenschäden angesichts des gewählten Brandortes offenbar für beherrschbar hielten. Zugleich dient der Ausschluss von der Skireise auch der Funktionsfähigkeit und Durchführbarkeit dieser Veranstaltung. Die Schule ist zutreffend davon ausgegangen, dass das im Schulalltag zu Tage getretene Verhalten des Antragstellers geeignet ist, angesichts der bevorstehenden Skifahrt die schulische Ordnung zu gefährden. Eine mehrtägige Jahrgangsfahrt mit ca. 130 Teilnehmern, zumal ins Ausland, verlangt von den Schülern und Schülerinnen besondere Disziplin und stellt an die begleitenden Lehrkräfte erhöhte pädagogische Anforderungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 1998 – 7 ZB 98.2535 –, juris). Es liegt auch aus Sicht des Gerichts auf der Hand, dass es bei einer solchen schulischen Veranstaltung in ganz besonderem Maße darauf ankommt, dass in der ungewohnten Umgebung und angesichts der besonderen Nähe, der die Schüler und Schülerinnen dort „rund um die Uhr“ untereinander ausgesetzt sind, undisziplinierte und Personen und Sachen gefährdendes Verhalten der mitreisenden Schüler unterbleibt, das den erzieherischen Zweck und damit den Erfolg der Klassenreise gefährden kann. Überdies sind die Lehrkräfte bei einer Klassen- bzw. Jahrgangsfahrt – insbesondere bei einer Skifahrt – darauf angewiesen, dass Schüler und Schülerinnen klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht erfüllen und die Sicherheit für alle gewährleisten können (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2024 – VG 3 L 61/24 –). Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Die Klassenkonferenz konnte sich angesichts des erheblichen Fehlverhaltens mit hohem Gefährdungspotential ermessensfehlerfrei für den Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung als zweitmildeste Ordnungsmaßnahme entscheiden, ohne zunächst auf erzieherische Maßnahmen oder einen schriftlichen Verweis zurückzugreifen, so dass es auf die in Abrede gestellte Rechtmäßigkeit vorhergehender Ordnungsmaßnahmen nicht ankommt. Allerdings haben vorhergehende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen einschließlich eines tatsächlich durchgeführten Wechsels der Klasse bisher ebenfalls nicht zu einer Verhaltensänderung des Antragstellers geführt. Beurteilungsfehlerfrei hat die die Klassenkonferenz neben der konkreten Ordnungsmaßnahme auch zusätzlich Erziehungsmaßnahmen vorgesehen. Es steht der Schule frei, sich wegen desselben Vorfalls sowohl erzieherischer als auch förmlicher Maßnahmen zu bedienen (vgl. Rux, a.a.O., Rn. 451, 453). Es begegnet überdies keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schule die beiden anderen beteiligten Schüler – vom Antragsteller als Haupttäter bezeichnet – nicht ebenfalls von der Skifahrt ausgeschlossen, sondern diesen jeweils einen schriftlichen Verweis erteilt hat. Diese mussten nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Schule bisher weder für früheres Fehlverhalten sanktioniert werden noch sind diese überhaupt entsprechend auffällig geworden, so dass sich ein Vergleich schon deshalb verbietet. Soweit der Antragsteller rügt, die Ordnungsmaßnahme folge seinem Fehlverhalten nicht unmittelbar, weil der Ausschluss erst fünf Monate später Wirkung entfalte, verkennt er zum einen, dass die Maßnahme nicht nur der pädagogischen Einwirkung auf ihn, sondern eben auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit der schulischen Veranstaltung dient. Zum anderen muss dem Antragsteller der Ausschluss von der Skireise doch unmittelbar nach der Klassenkonferenz bereits deutlich geworden sein, etwa durch entsprechende Gespräche in der Schule mit Mitschülern oder Lehrkräften, so dass ihm die Konsequenz seines Fehlverhaltens direkt vor Augen stand. Zudem geht das Gericht davon aus, dass einer Skifahrt dieser Größenordnung Vorbereitungshandlungen und Besprechungen vorausgegangen sind, die der Antragsteller in dem Bewusstsein wahrgenommen haben muss, nach der Entscheidung der Klassenkonferenz hiervon ausgeschlossen zu sein, unabhängig davon, ob seine Eltern hiergegen Widerspruch erhoben haben. Die Erwägungen zur Funktionsfähigkeit der schulischen Veranstaltung und zu den besonderen Sicherheitsanforderungen einer Skireise mit dem gesamten Jahrgang, in deren Einhaltung das Lehrpersonal wegen des bisher gezeigten Fehlverhaltens des Antragstellers kein Vertrauen mehr setzt, rechtfertigen es auch, das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der Ordnungsmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in schulrechtlichen Eilverfahren mit dem halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 – OVG 3 S 17.13 –, m.w.N.).