Beschluss
30 L 1863.09
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0317.30L1863.09.0A
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Leitsätze
1. Zu einem höheren Semester kann nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt.(Rn.5)
2. Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem höheren Semester kann nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt.(Rn.5) 2. Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an.(Rn.6) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab dem Wintersemester 2009/10 zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester, hilfsweise ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zu einem höheren Fachsemester im Studiengang Humanmedizin nicht glaubhaft gemacht. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen auf Zulassung zum Studium im zweiten Fachsemester an der Antragsgegnerin. Gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 – OVG 5 NC 74.09). Die in § 9 Abs. 3 BerlHZG niedergelegten Voraussetzungen gelten nicht nur für Zulassungen zum Studium innerhalb der bereitgestellten Kapazität, sondern auch in Fällen, in denen – wie hier – Überkapazitätsansprüche geltend gemacht werden. Denn Studierende, die zwar auf Grund eines vorangegangenen Studiums einem höheren Fachsemester angehören, die nach den Vorgaben der Antragsgegnerin in den jeweils niedrigeren Fachsemestern zu erbringenden Leistungen aber nicht vorweisen können, belasten die Ausbildungskapazität tatsächlich nicht (nur) in dem angestrebten, sondern (zumindest auch) in dem jeweiligen niedrigeren Fachsemester. Nur wenn dort Plätze zur Verfügung stehen, bestehen deshalb freie Kapazitäten, die diese Bewerber beanspruchen können. Eine Differenzierung danach, ob der Bewerberin/dem Bewerber „viele“ oder nur „wenige“ Leistungen in niedrigeren Semestern in Anspruch nehmen würde, die fehlenden Leistungsnachweise üblicherweise besonders begehrte Lehrveranstaltungen betreffen o.ä. kommt dabei wegen der notwendig pauschalierenden Betrachtung im Kapazitätsstreit nicht in Betracht. Unerheblich ist auch, dass bereits an der Antragsgegnerin immatrikulierte Studierende u.U. Veranstaltungen eines niedrigeren Fachsemesters besuchen. Denn die hierdurch verbrauchte Kapazität ist – anders als bei Studienortwechslern oder Quereinsteigern – rechnerisch in der Vergangenheit berücksichtigt worden. Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an. Für den vorklinischen Studienabschnitt ist die Studienordnung der Antragsgegnerin mit den darin bestimmten Zielen der ärztlichen Ausbildung und deren Aufbau maßgebend. Der Studienverlaufsplan ordnet die Abfolge der Lehrveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 9 Abs. 3 der Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin vom 18. August 2003 [FU-Mitteilungen 54/2003 vom 17. Dezember 2002, Amtl. Mitteilungsblatt 34/2003 vom 30. Oktober 2003] in der Fassung der Ersten Ordnung zur Änderung der Studienordnung vom 5. Juli 2004 [FU-Mitteilungen 35/2004 vom 31. August 2004]) erforderlich ist und bestimmt damit den Studienfortschritt der/des Studierenden. Nach dem Studienverlaufsplan der Antragsgegnerin sind bereits im ersten Studiensemester u.a. die Praktika in Physik, Biologie und Chemie für Mediziner, die Praktika zur Einführung in die Klinische Medizin, der Berufsfelderkundung und der Medizinischen Terminologie sowie der Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie zu absolvieren (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 34/2003 vom 30. Oktober 2003 i.V.m. dem im Anhang zu der den Hochschulwechsel regelnden Verwaltungsrichtlinie zur Zulassung für höhere Semester im Studiengang Medizin an der Charité-Universitätsmedizin vom 17. November 2006 – Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 10/2006 vom 28. November 2006 – abgedruckten Studienverlaufsplan des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung und § 1 der Lehrveranstaltungsordnung für den Regelstudiengang Medizin für das Praktikum Einführung in die Klinische Medizin [LVO], http://www.charite.de/lehre/lvo-1/lvo-ekm-pr-wise09-10.pdf). Die Antragsgegnerin informiert potentielle Hochschulwechsler mit ihrem unter http://www.charite.de/studium/hochschulwechsel erhältlichen Merkblatt „Wichtige Erläuterungen und Hinweise zum Antrag auf Zulassung im höheren Fachsemester“ über diese Anforderungen). Mit ihrem Antrag hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, die Praktika Biologie für Mediziner, der Medizinischen Terminologie, zur Einführung in die Klinische Medizin und der Berufsfelderkundung sowie den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie erfolgreich besucht zu haben. Die Antragstellerin könnte daher allenfalls im ersten Fachsemester an der Antragsgegnerin zugelassen werden. Ob in den höheren Semestern Kapazitäten für die Zulassung weiterer Studentinnen und Studenten gewesen wäre, kann deshalb dahinstehen. Soweit die Antragstellerin hilfsweise ihre einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester beantragt, hat der Antrag gleichfalls keinen Erfolg. Der lediglich bedingt gestellte Antrag ist prozessual nachrangig gegenüber den Anträgen derjenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, die unbedingt die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester begehrt haben. Angesichts der großen Anzahl der aufgrund der Beschlüsse vom heutigen Tag (VG 30 L 676/09 u.a.) gegenüber der Antragstellerin vorrangig am Losverfahren teilnehmenden Studienplatzbewerberinnen und -bewerber, ist ihre einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester faktisch ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 – OVG 5 L 35.05 – und vom 14. Dezember 2005 – OVG 5 L 68.05 – verwiesen.