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Beschluss

30 L 2175.09

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0531.30L2175.09.0A
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Leitsätze
1. Eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten abhängig und limitiert die mögliche Zulassungszahl, so dass allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt werden können.(Rn.4) 2. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind für die klinischen Studienabschnitte 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen.(Rn.5) 3. Der vorklinische und der klinische Ausbildungsabschnitt stellen ausbildungsrechtlich eigenständige und gesonderte Lehreinheiten dar.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten abhängig und limitiert die mögliche Zulassungszahl, so dass allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt werden können.(Rn.4) 2. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind für die klinischen Studienabschnitte 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen.(Rn.5) 3. Der vorklinische und der klinische Ausbildungsabschnitt stellen ausbildungsrechtlich eigenständige und gesonderte Lehreinheiten dar.(Rn.14) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester erstrebt, hat keinen Erfolg. Sie hat nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zulassung für das 1. klinische Fachsemester zusteht (I.). Die Antragstellerin kann auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verlangen, hilfsweise zu einem niedrigeren Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen zu werden (II.) I. Nach summarischer Prüfung der von der Antragsgegnerin zur Begründung ihres Vortrags, die Studienplatzkapazität im 1. klinischen Fachsemester sei ausgeschöpft, überreichten Kapazitätsunterlagen ist davon auszugehen, dass außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl von 300 (Zulassungszahlensatzung der Charité, Amtliches Mitteilungsblatt Charité Universitätsmedizin Berlin vom 8. September 2009 Nr. 48) und über die im 1. klinischen Fachsemester 342 besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Platz vorhanden ist, den die Antragstellerin beanspruchen könnte. Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393) und des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), und der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Danach ist die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin grundsätzlich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO (§§ 6 – 13 KapVO) auf Grund der personellen Ausstattung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (§ 7 Abs. 3 Satz 2 u. 3 KapVO) unter Anwendung von Curricularnormwerten zu berechnen. Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 17 Abs. 2 KapVO limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der KapVO, dass die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat. Sie nimmt damit – kapazitätsfreundlich - in Kauf, dass sich ein möglicherweise noch niedrigeres Ergebnis der Kapazitätsberechnung nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO nicht in einer niedrigeren Aufnahmekapazität niederschlägt. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO für die klinischen Studienabschnitte 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Diese bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). In die Zahl der tagesbelegten Betten hat die Antragsgegnerin – kapazitätsfreundlich – die mit Privatpatienten belegten Betten einbezogen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Zahl der tagesbelegten Betten ermittelt die Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten. Dies entspricht den Üblichkeiten und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08, Juris Rn. 10). Dafür, dass sich die klinische Betreuung von Patienten in den letzten Jahren in einer Weise verändert hat, die eine Einbeziehung auch der nur tagsüber belegten Betten erforderte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Von den danach 2.576 tagesbelegten Betten sind gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 399,28 als für die klinische Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins, höchstens jedoch um 50 v.H. zu erhöhen, weil mangels Vorlage geeigneter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 6 ff. KapVO wäre. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffert die Antragsgegnerin auf 613.400, woraus sich ein Erhöhungswert von 613,4 ergäbe. Dieser übersteigt den Wert gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO um mehr als 50 v.H., so dass die Erhöhung dieses Wertes auf 50 v.H., also (399,28 ÷ 2 =) 199,64 zu begrenzen ist, und sich ein Gesamtwert von 598,92 ergibt. Dieser ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO weiter zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Dies ist hinsichtlich der klinischen Ausbildung an der Charité nicht mehr der Fall. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, keine klinische Ausbildung an außeruniversitären Einrichtungen mehr durchzuführen und damit eine Reduzierung der Ausbildungskapazität herbeizuführen, ist als von der Hochschulautonomie getragene strukturelle Entscheidung jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, als sie die Fortsetzung der Ausbildung der gemäß § 28 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (UniMedG) festgelegten Zahl von 300 Studierenden pro Semester im vorklinischen Studienabschnitt auch im klinischen Studienabschnitt gewährleistet. Insofern gilt das für die mit Kapazitätsverlusten verbundenen Änderungen des Stellenplans des vorklinischen Lehrpersonals Gesagte entsprechend (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - 5 NC 174.08, Juris Rn. 18). Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität von 598,92, gerundet 599, was zu einer Aufnahmekapazität im Wintersemester 2009/10 von 300 Studierenden führt. Eine hinreichend sichere Schwundberechnung ist mangels Vorlage belastbarer Daten, die die Entwicklung des Bestandes an Studierenden ausgehend von deren Eintritt in den klinischen Studienabschnitt darstellten, nicht möglich, so dass zu Gunsten der Bewerber von einem Schwundfaktor von 0,9 ausgegangen wird, was zu einer Aufnahmekapazität von 333 (gerundet, 300 ÷ 0,9 =333,33) Studierenden führt. Demnach sind keine unbesetzten Studienplätze vorhanden. Die Zahl der an der Antragsgegnerin im ersten klinischen Fachsemester Studierenden überschreitet bereits deren Aufnahmekapazität von 333 Studierenden. Der tatsächliche Studierendenbestand in der klinischen Lehreinheit im ersten klinischen Fachsemester beträgt 342. Auszugehen ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin von diesem Wert und nicht von der Zahl der Studierenden im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, in dem nach dem Studienplan der klinische Ausbildungsabschnitt beginnt, sondern von der Zahl der Studierenden, die tatsächlich bereits den klinischen Studienabschnitt erreicht haben. Nur diese Sichtweise wird dem Umstand gerecht, dass der Studiengang Humanmedizin – anders als die Studiengänge Tier- und Zahnmedizin – für Zwecke der Kapazitätsberechnung in drei Lehreinheiten unterteilt ist. Dass dies so nicht für die Studierenden des Reformstudiengangs gilt, ist bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und erforderlichen summarischen Betrachtung der abstrakten Kapazitätsberechnung zu vernachlässigen. Ebenso wie bei der Berechnung der vorklinischen Kapazitäten der Antragsgegnerin geht die Kammer davon aus, dass die Ausbildung der Studierenden des Reformstudiengangs im Laufe Ihres Studiums die gleiche Kapazität erfordert wie die des Regelstudiengangs. II. Ein Anspruch auf einstweilige Zulassung der Antragstellerin in einem höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts scheidet unabhängig von der Frage, ob dort noch ungenutzte Kapazitäten vorhanden sind, aus. Für die insoweit hilfsweise begehrte einstweilige Zulassung fehlt es der Antragstellerin am Rechtschutzbedürfnis. Die in einer einstweiligen Zulassung zum Studium liegende zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erscheint nicht gerechtfertigt. Es ist fernliegend, dass die Antragstellerin, die mit ihrem Hauptantrag die Fortsetzung des Studiums im Klinischen Studienabschnitt beantragt hat, stattdessen Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts in Anspruch nehmen will. Strebt sie die Zulassung im vorklinischen Studienabschnitt lediglich als Zwischenschritt an, um anschließend auf der Grundlage der bereits erbrachten Studienleistungen eine Hochstufung in das erste klinische Fachsemester zu erlangen, würde sie mit dem Hilfsantrag erreichen, was im Hauptantrag zu verwehren war. Davon, dass die Antragstellerin abwarten möchte, bis die Kohorte des niedrigeren Fachsemesters in den klinischen Studienabschnitt vorgerückt ist, um dann dort „einzusteigen“, ist angesichts der für Absolventen des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, an den Lehrveranstaltungen des klinischen Ausbildungsabschnitts teilzunehmen, lebensfremd. Abgesehen davon hat die Antragstellerin aber auch keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium in einem vorklinischen Semester im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin besteht jedenfalls deshalb nicht, weil sie mit dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung den vorklinischen Studienabschnitt abgeschlossen und damit ihren Bedarf an einer Ausbildung in diesem Abschnitt befriedigt hat. Unabhängig davon, ob der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium an einer inländischen oder ausländischen Hochschule abgelegt wurde, benötigt sie keine Ausbildungsleistungen dieses Studienabschnitts mehr. Gleichzeitig ist im Studiengang Humanmedizin die Möglichkeit, durch den Verzicht auf einen bereits erworbenen Ausbildungsstand die Zulassung in einem niedrigeren als dem “eigentlich“ bereits erreichten Fachsemester zu erlangen, auf den jeweiligen Studienabschnitt beschränkt. Die getrennte Betrachtung beider Ausbildungsabschnitte im Kapazitätsstreit folgt aus der normativen Trennung, die §§ 7 Abs. 3, 18 KapVO zwischen dem vorklinischen und klinischen Teil des Humanmedizinstudiums vornehmen (vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 31. März 2008 – NC 6 K 318/08 – Juris Rn. 17 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 24. Juni 2009 – AN 2 E 09.10017, Juris Rn. 13). Anders als in einheitlichen Studiengängen wird beim Studiengang Humanmedizin dementsprechend auch eine Austauschbarkeit der zur Verfügung stehenden Kapazitäten nur innerhalb des jeweiligen Studienabschnitts unterstellt. Der vorklinische und der klinische Ausbildungsabschnitt stellen gesonderte Lehreinheiten dar, die auch ausbildungsrechtlich eigenständig sind (vgl. § 1 Abs. 3 ÄAppO) und die deshalb – anders als andere Studiengänge – auch hinsichtlich der Möglichkeiten, in niedrige Fachsemester zugelassen zu werden, gesondert zu betrachten sind. Hieran ändert es nichts, dass im zentralen Vergabeverfahren auch Bewerber, die bereits in dem gewünschten Studiengang studiert haben, die Zulassung zum 1. Fachsemester erstreben können (§ 4 Abs. 3 Satz 2 VergabeVO). Diese für das innerkapazitäre Verfahren getroffene Bestimmung ist für das außerkapazitäre Verfahren jedenfalls dann ohne Belang, wenn die Zulassung zu einem kapazitätsrechtlich eigenständigen Ausbildungsabschnitt in Rede steht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.