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Beschluss

30 L 2235.10

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0223.30L2235.10.0A
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Leitsätze
1.Hat die in Anspruch genommene Hochschule – wie andere Hochschulen auch – ohne Rechtsfehler auf die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 BerlHZG mögliche Berücksichtigung berufsspezifischer Erfahrungen im Auswahlverfahren verzichtet, können diese im Rahmen eines Auswahlgesprächs (vgl. § 14 Abs. 1 Punkt 3 Auswahlsatzung) allenfalls nachrangig von Bedeutung sein.(Rn.6) 2.Einer vorrangig auf die Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigung abstellenden Gestaltung des Auswahlverfahrens begegnet auch im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufswahl bzw. Berufsausbildungswahl aus Art. 12 GG keinen Bedenken.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Hat die in Anspruch genommene Hochschule – wie andere Hochschulen auch – ohne Rechtsfehler auf die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 BerlHZG mögliche Berücksichtigung berufsspezifischer Erfahrungen im Auswahlverfahren verzichtet, können diese im Rahmen eines Auswahlgesprächs (vgl. § 14 Abs. 1 Punkt 3 Auswahlsatzung) allenfalls nachrangig von Bedeutung sein.(Rn.6) 2.Einer vorrangig auf die Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigung abstellenden Gestaltung des Auswahlverfahrens begegnet auch im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufswahl bzw. Berufsausbildungswahl aus Art. 12 GG keinen Bedenken.(Rn.7) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 im 1. Fachsemester erreichen will, hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität begehrt, hat sie schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre Studienzulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fristgerecht bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Vergabeverordnung – VergabeVOStiftung – vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269), hätte sie den Antrag für das Wintersemester 2010/11 bis zum 1. Oktober 2010 stellen müssen. Eine Nachholung der Antragstellung kommt nicht in Betracht. Bei der Frist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VergabeVOStiftung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Auf Nachfrage hat die Antragstellerin mitteilen lassen, dass ein solcher Antrag wohl nicht gestellt worden sei. Unabhängig davon hätte das Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität keinen Erfolg gehabt, weil die Kapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester Humanmedizin im Wintersemester 2010/11 erschöpft ist. Die Kammer hat mit den Beschlüssen vom 24. Januar 2011 (VG 30 L 878.10 u.a.) festgestellt, dass über die Zahl der vergebenen 317 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung im innerkapazitären Auswahlverfahren wendet, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Unerheblich ist, dass sie die Auswahlentscheidung zunächst mit im Wesentlichen außerkapazitären Rügen angreift. Abgesehen davon legt sie nicht dar, aus welchen Gründen an der ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule zu zweifeln sei. Die Kammer vermag auch keine Fehler bei der Durchführung des Auswahlverfahrens erkennen. Rechtsgrundlage für das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin ist § 8 Abs. 3 BerlHZG i.V.m der Satzung über das Auswahlverfahren der Charité - Universitätsmedizin in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin (Amtliches Mitteilungsblatt vom 9. November 2009 Nr. 53) (Auswahlsatzung). Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 6 BerlHZG regelt die Hochschule die Ausgestaltung des Verfahrens und die Kriterien durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BerlHZG muss dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung) ein maßgeblicher Einfluss bei der Auswahl der Studienbewerber gegeben werden. Gemäß §§ 5,6 Auswahlsatzung wird eine Rangliste der Bewerber nach der Durchschnittsnote und einer Gewichtung von Fächern der Qualifikation gebildet. Für die Durchschnittsnote 1,0 in der Hochschulzugangsberechtigung werden 900 Punkte gutgeschrieben, für jede darüber hinaus liegende Zehntelnote werden hiervon 30 Punkte abgezogen (§ 6 lit. a), außerdem wird die Belegung bestimmter Fächer während der letzten vier Schulhalbjahre mit Punktgutschriften honoriert, sofern die Noten in dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung enthalten sind (§ 6 lit. b). Die Summe der Punkte bestimmt die Rangfolge (§ 6 lit. c). Danach hat die Antragstellerin aufgrund ihrer Abiturdurchschnittsnote von 1,9 und der Belegung der Fächer i.S.v. § 6 lit b) Auswahlsatzung, eine Punktzahl von 790 Punkten und den Rang 1243 erreicht. Für die Einzelheiten der Ermittlung des Ranges der Antragstellerin im Auswahlverfahren der Hochschule wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2011 (Bl. 70 d. A.) Bezug genommen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin erhielt die letzte Zulassung nach § 5 Auswahlsatzung der Bewerber mit der Rangposition 173 (1010 Punkte), die letzte Einladung zum Auswahlgespräch erhielt der Bewerber mit der Rangposition 294 (970 Punkte). Eine Berücksichtigung der Wartezeit des Studienbewerbers ist im Auswahlverfahren der Hochschule nicht vorgesehen. Sie wird allein im Rahmen von § 14 VergabeVOStiftung berücksichtigt. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer berufspraktischen Erfahrungen im Auswahlverfahren. Die Antragsgegnerin hat – wie andere Hochschulen auch – ohne Rechtsfehler auf die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 BerlHZG mögliche Berücksichtigung berufsspezifischer Erfahrungen im Auswahlverfahren verzichtet. Allenfalls nachrangig können diese im Rahmen eines Auswahlgesprächs (vgl. § 14 Abs. 1 Punkt 3 Auswahlsatzung) von Bedeutung sein. Für die Teilnahmemöglichkeit an den Auswahlgesprächen ist allerdings ebenfalls der gemäß § 6 Auswahlsatzung erzielte Rang maßgeblich (§ 11 Abs. 1 Auswahlsatzung). Einer vorrangig auf die Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigung abstellenden Gestaltung des Auswahlverfahrens begegnet auch im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufs(ausbildungs)wahl aus Art. 12 GG keinen Bedenken (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2006 – 134 B 253/06; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 3 B 454/08.NC), zumal andere Universitäten, etwa die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (§ 8 Abs. 3 Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin [u.a.] der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 18. April 2006), berufspraktische Erfahrungen auch im Auswahlverfahren für das Medizinstudium berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.