OffeneUrteileSuche
Beschluss

30 L 922.10

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0414.30L922.10.0A
25Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das zu berücksichtigende Lehrdeputat bestimmt sich grundsätzlich nach der Einordnung der verfügbaren Stellen und nicht nach ihrer konkreten Besetzung. Von einer konkludenten Umwandlung einer WIMIQ-Stelle ist jedoch auszugehen, wenn der Stelleninhaber bereits mehrere Jahre tätig ist und für bereits promovierte Beamte eine Einweisung in Qualifikationsstellen ohnehin ausscheidet.(Rn.10) 2. Für die in den Studiengängen Sportwissenschaft zum Einsatz kommenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben besteht grundsätzlich eine Lehrverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. LVVO in Höhe von 22 LVS.(Rn.12) 3. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben, die zur Studienfachberatung herangezogen werden, um mehr als 1 LVS setzt voraus, dass in diesen Studiengängen jährlich mehr als 300 Studierende immatrikuliert werden.(Rn.42) 4. Die Zulassungszahl erhöht sich um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil dieses Studienganges multipliziert und die Summe (k x CA) - abzüglich eventueller Überlasten - unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilquote durch den Curriculareigenanteil des Kernfachs dividiert wird.(Rn.64)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das zu berücksichtigende Lehrdeputat bestimmt sich grundsätzlich nach der Einordnung der verfügbaren Stellen und nicht nach ihrer konkreten Besetzung. Von einer konkludenten Umwandlung einer WIMIQ-Stelle ist jedoch auszugehen, wenn der Stelleninhaber bereits mehrere Jahre tätig ist und für bereits promovierte Beamte eine Einweisung in Qualifikationsstellen ohnehin ausscheidet.(Rn.10) 2. Für die in den Studiengängen Sportwissenschaft zum Einsatz kommenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben besteht grundsätzlich eine Lehrverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. LVVO in Höhe von 22 LVS.(Rn.12) 3. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben, die zur Studienfachberatung herangezogen werden, um mehr als 1 LVS setzt voraus, dass in diesen Studiengängen jährlich mehr als 300 Studierende immatrikuliert werden.(Rn.42) 4. Die Zulassungszahl erhöht sich um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil dieses Studienganges multipliziert und die Summe (k x CA) - abzüglich eventueller Überlasten - unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilquote durch den Curriculareigenanteil des Kernfachs dividiert wird.(Rn.64) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin / der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Sportwissenschaft (Kernfach im Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption bzw. Kernfach im Bachelormonostudiengang) an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2010/2011 im 1. Fachsemester erreichen will, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in den Studiengängen Sportwissenschaft über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Akademische Jahr 2010/11 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 33/2010 vom 15. Juli 2010 S. 8) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 25 für den Bachelormonostudiengang und 40 für den Bachelorkombinationsstudiengang bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (Bachelormonostudiengang: 46, Bachelorkombinationsstudiengang: 55) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 37 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfGE 54, 173 [191]). Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Bestimmungen der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Bestimmungen vorgenommene Kapazitätsberechnung ist rechtlich zwar teilweise zu beanstanden; dies führt jedoch im Ergebnis nicht zur Vergabe weiterer Studienplätze durch das Gericht. Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Zur Ermittlung der Ausbildungskapazität ist von in den in der Lehreinheit Sportwissenschaft vorhandenen Stellen des Lehrpersonals auszugehen (§ 8 KapVO) und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Nr. 58 des 8. AufhebungsG vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren (Jun.Prof.) für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für Oberassistenten (Oberass.) 6 LVS (Nr. 3), für wissenschaftliche Assistenten (WissAss) 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (WiMiQ) bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMiDauer) 8 LVS (Nr. 9). Bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben ist nach Nr. 8 zu unterscheiden, ob diese in wissenschaftlichen (dann 16 LVS) oder anwendungsbezogenen Fächern (dann 22 LVS) unterrichten. Das Lehrdeputat Akademischer Räte entspricht dem der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (8 LVS). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 1. Januar 2010 folgende kapazitätswirksame Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal angesetzt: 6 Professorenstellen, 1 Stelle für wissenschaftliche Assistenten, 4,5 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (davon 0,5 gesperrt) 1 Stelle für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, 7 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Der Stellenplan entspricht den Anforderungen des Hochschulstrukturplans 2004 (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz im Leitverfahren vom 19. Januar 2011, S. 116f.) an die Ausstattung des Instituts für Sportwissenschaft. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer schriftsätzlichen Darstellung davon ausgeht, es sei die geringere Personalausstattung zu Grunde zu legen, die sich ab 2012 ergeben werde, kann dem nicht gefolgt werden, weil die dargestellten Stellenveränderungen nicht im Berechnungszeitraum eintreten und auch ansonsten nicht sicher eintreten werden. Aufgrund dieser Stellenausstattung geht sie nach Abzug von Lehrverpflichtungsermäßigungen im Umfang von 6 LVS von einem Lehrangebot in Höhe von 206 LVS aus. Dieser Ansatz bedarf insbesondere hinsichtlich der im Einzelnen anzusetzenden Lehrdeputate der Korrektur. Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung der Kammer beträgt das Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen abzüglich Lehrverpflichtungsermäßigungen 251,04 LVS. Für die Bestimmung des zur Verfügung stehenden Lehrpersonals ist der unter Wegfall der zuletzt noch berücksichtigten Juniorprofessorenstelle (13386) (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2009 - VG 30 A 1571.07) erfolgte Ansatz von sechs (statt zuvor fünf) Professorenstellen und die kapazitätsrechtliche Kompensation durch die Sperrung der WiMiQ-Stelle 6526 zu 50% nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Vertretung der Prof. -Stelle 13386 durch Frau D… . Nicht kapazitätswirksam ist die bis 31. Oktober 2010 befristete und damit unmittelbar nach Beginn des Berechnungszeitraums ausgelaufene Gastprofessur von P… . Zusätzlich einzubeziehen ist jedoch die Stelle des zunächst bis zum Sommersemester 2011 an die Antragsgegnerin abgeordneten Akademischen Rates R… . Ein Wegfall der Stelle erfolgt also nicht im Berechnungszeitraum. Im Übrigen ist die Verlängerung der Abordnung beantragt und damit nicht wie von der der Antragsgegnerin behauptet ungewiss. Das für die jeweils mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit abgeordneten Studienräten D… und D… in Ansatz gebrachte Lehrdeputat ist von jeweils 2 LVS auf jeweils 8 LVS zu erhöhen. Zwar hat die Antragsgegnerin die Lehrkräfte den WiMiQ-Stellen 13387 und 13388 zugeordnet. Auch bestimmt sich das zu berücksichtigende Lehrdeputat grundsätzlich nach der Einordnung der verfügbaren Stellen und nicht nach ihrer konkreten Besetzung. Insofern ist jedoch – auch angesichts der bereits mehrjährigen Tätigkeit der Beamten für die Antragsgegnerin und des Umstands, dass die Einweisung von bereits promovierten Beamten in Qualifikationsstellen ausscheidet – von einer konkludenten Umwandlung der Stellen auszugehen. Für Studienräte im Hochschuldienst beträgt die Lehrverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a LVVO 16 LVS. Der Umstand, dass nach den Darstellungen des Vorlesungsverzeichnisses für das streitgegenständliche Wintersemester die Studienrätin D… in der Veranstaltung „motorische Defizite im Kindes- und Jugendalter (Psychomotorik)“ und der Studienrat D… in den Veranstaltungen „Grundlagen der Sportmotorik“ (Vorlesung und Seminar) lediglich Unterricht im Umfang von 2 SWS anbieten, ändert an dem grundsätzlich zu erfüllenden und somit kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Lehrdeputat nichts. Schließlich ist auch - wie in der Vergangenheit - die mit Dr. B… besetzte Stelle 6523 als Stelle eines WiMiDauer mit 8 LVS in die Berechnung aufzunehmen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist außerdem der auf unterschiedlichen vertraglichen Grundlagen befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter R… mit einer Lehrverpflichtung von 2 LVS, ohne dass die Antragsgegnerin ihn insofern auf eine bestimmte Stelle eingewiesen hätte. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 27. Januar 2010 und vom 1. August 2010 bis 30. September 2011 bestand bzw. besteht eine vertragliche Lehrverpflichtung. Lediglich zwischen 28. Januar 2010 und 31. Juli 2010 war H… als Drittmittelbeschäftigter ohne Lehrverpflichtung angestellt. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Erhöhung seiner Arbeitszeit zwischen dem 1. September und 31. Dezember 2010 um 25% erscheint der Kammer die kapazitätsfreundliche Annahme eines fortgesetzten Lehrangebots gegenüber der von der Antragsgegnerin geforderten kompletten Nichtberücksichtigung als vorzugswürdig. Anders verhält es sich mit der Beschäftigung des Herrn J… , dem lediglich in der Zeit vom 5. Mai 2009 bis 4. November 2009 eine Lehrverpflichtung oblag, und der seit dem 1. Januar 2010 ohne vertragliche Lehrverpflichtung beschäftigt ist. Auch die aus Drittmitteln bzw. Sonderhaushaltsmitteln finanzierte Beschäftigung der F… ist nicht zum regulär zur Verfügung stehenden Lehrangebot zu rechnen, weil sie nur zeitweise und nur vor Beginn des Berechnungszeitraums vertraglich zur Lehre verpflichtet war. Frau C… war als Drittmittelbeschäftigte ebenfalls nicht zur Lehre verpflichtet. Mangels vertraglicher Lehrverpflichtung ist auch der technische Mitarbeiter J… bei dem regelmäßig zur Verfügung stehenden Lehrangebot nicht zu berücksichtigen. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, die Regellehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Lehreinheit Sportwissenschaft betrage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a LVVO lediglich 16 LVS hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07) fest, wonach für die in den Studiengängen Sportwissenschaft zum Einsatz kommenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben grundsätzlich eine Lehrverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. LVVO in Höhe von 22 LVS besteht. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Antragsgegnerin erbringen in der Lehreinheit Sportwissenschaft im Wesentlichen anwendungsbezogene Lehre. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 9. März 2009 - OVG NC 151.08 u.a.), auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. Die neuerlichen Anfechtungen dieser Beurteilung durch die Antragsgegnerin vermögen kein anderes Ergebnis zu begründen. Für eine überwiegende Tätigkeit der Lehrkräfte für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a LVVO legt die Antragsgegnerin nichts dar und sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Lehrkräfte B… und K… sind danach mit jeweils 22 LVS in Ansatz zu bringen, während die von O… und R… zu je 0,5 … besetzte Stelle mit einer Lehrverpflichtung von 16 LVS berücksichtigt wird. Eine Betrachtung der von den Lehrkräften für besondere Aufgaben im Wintersemester 2009/10 und Sommersemester 2010 angebotenen Lehrveranstaltungen belegt, dass mit Ausnahme von O… und R… diese Lehrkräfte überwiegend anwendungsbezogene Fächer unterrichten, wobei die Lehrtätigkeit der Lehrkräfte für besondere Aufgaben K… (Schwimmen, Handball), G… ([Geräte-] turnen) und K… (Basketball u.a.) als ausschließlich anwendungsbezogen zu werten ist. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben B… , B… und H… erteilten zwar neben anwendungsbezogener Lehre (Schwimmen, Krafttraining, Fußball, Tischtennis, Leichtathletik und Skisport) auch Lehre in wissenschaftlichen Fächern (Trainingswissenschaft, Sportgeschichte/-soziologie, Sportpädagogik und Schneesport Theorie), diese stellt aber nicht den überwiegenden Teil der von ihnen erteilten Lehre dar. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben O… und R… nehmen dagegen überwiegend Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern wahr (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07 - und vom 28. April 2004 - 30 A 8.04 -). Anhand der Vorlesungsverzeichnisse für die beiden Referenzsemester lassen sich die Unterrichtsfächer der in Rede stehenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben in überwiegend wissenschaftliche Fächer (kursiv) und überwiegend anwendungsbezogene Fächer wie folgt unterscheiden: Wintersemester 2009/10 C… (6528) 2 SWS Grundfragen der Fachdidaktik 2 SWS Unterrichtspraktikum P… (6528) 2 SWS Planung und Analyse von Sportunterricht Teil 1 (Seminar) 2 SWS Vorbereitung Schulpraktische Studien 2 SWS Unterrichtspraktikum 2 SWS Nachbereitung (Schulpraktische Studien) D… (6529) 1 SWS Grundlagen der Trainingswissenschaft (VL) 1 SWS Grundlagen der Trainingswissenschaft (SE) 2 SWS Colloquium Bewegungs- / Trainingswissenschaft 2 SWS Mittel und Methoden des Krafttrainings 2 SWS Angewandte Trainingsforschung 3 SWS Schwimmen - Kurs I 2 SWS Wahlpflichtkurs Krafttraining D… (6530), z.T. vertreten A… (s.u.) 1 SWS Einführung in die Sportgeschichte 2 SWS Tischtenniskurs Frauen / Männer A… 2 SWS Sportgeschichte - Ausgewählte aktuelle und historische Probleme des internationalen und olympischen Sports 1 SWS Ausgewählte Probleme der Sportgeschichte 2 SWS Fußball – Schwerpunktfach 4 SWS Talentauswahl und Sichtung im Fußball 3 SWS Fußball - Kurs I Frauen 3 SWS Fußball - Kurs I Männer 2 SWS Vertiefungskurs für Leistungsfußballer ab Landesliga (6531) unbesetzt. K… (6531) 2 SWS Basketball - Schwerpunktfach Teil 1 Frauen / Männer 4 SWS ALBA macht Trainer 3 SWS Basketball - Kurs I Frauen 3 SWS Basketball - Kurs I Männer 3 SWS Basketball - Kurs I Frauen / Männer 2 SWS Basketball - Kurs II Frauen / Männer 2 SWS Badminton - Frauen / Männer 2 SWS Capoeirea - Frauen / Männer 2 SWS Gesellschaftstanz - Frauen / Männer 2 SWS Eislaufen - Anfänger 2 SWS Basketball - Vorkurs 1 SWS Kleine Ballspiele G… (6532) 3 SWS Geräteturnen - Kurs I Frauen / Männer 2 SWS Geräteturnen - Kurs II Frauen / Männer 2 SWS Didaktik Geräteturnen in der Schule 2 SWS Geräteturnen - Schwerpunktfach - Teil I Frauen / Männer (6532) unbesetzt … W… (6533) 2 SWS Sportpädagogik „Trainer-Athlet-Beziehungen im Sport“ 2 SWS Schneesport VL 2 SWS Schneesport (Exkursion) 2 SWS Bewegungswissenschaft: Bewegungsanalyse Sprung 2 SWS Trainingswissenschaft: Sprungtraining 2 SWS Talentdiagnostik an Eliteschulen - Teil II 3 SWS Leichtathletik - Kurs I Frauen / Männer 2 SWS Leichtathletik in der Schule 2 SWS Leichtathletik - Schwerpunktfach I K… (6534) 2 SWS Schwimmen - Spezialisierung - Schwerpunktfach II 2 SWS Handball - Spezialisierung - Schwerpunktfach II 3 SWS Schwimmen - Kurs I - Frauen / Männer 2 SWS Didaktik - Schwimmen in der Schule (Schwimmhalle) 3 SWS Handball - Kurs I Frauen 3 SWS Handball - Kurs I Männer 2 SWS Handball - Kurs II - Frauen / Männer Sommersemester 2010 C… (6528) 2 SWS Grundlagen der Fachdidaktik (Seminar) 2 SWS Planung und Analyse von Sportunterricht Teil 1 (Seminar) P… (6528) 2 SWS Blockseminar zur Exkursion: Soziales Lernen im Sport - Hochseesegeln mit Gruppen 2 SWS Exkursion: Soziales Lernen im Sport - Hochseesegeln mit Gruppen 2 SWS Planung und Analyse von Sportunterricht Teil 1 (Seminar) 2 SWS Kämpfen in der Schule (Seminar) 2 SWS Unterrichtspraktikum D… (6529) 2 SWS Elektromyostimulation 2 SWS Maßnahmen der mittel- und langfristigen Trainingssteuerung 1 SWS Grundlagen der Trainingswissenschaft (Seminar) 2 SWS Krafttraining (LA-Halle) 2 SWS Triathlon (Schwimmhalle Sportforum u.a.) 3 SWS Schwimmen - Kurs I D… (6530) (vertreten durch R… und B… s.u.) 1 SWS Einführung in die Sportgeschichte (ausgefallen) 2 SWS Radkurs (Exkursion) Lehrgang (ausgefallen) R… : 2 SWS Fußball - Spezialisierung - Schwerpunktfach Teil II 4 SWS Talentauswahl und Sichtung im Fußball 3 SWS Fußball Kurs I Frauen 3 SWS Fußball Kurs I Männer 2 SWS Fußball Kurs II Frauen / Männer 2 SWS Vertiefungskurs für Leistungsfußballer C… 2 SWS Unternehmen und Sport in Deutschland 2 SWS Der organisierte Sport im Wandel des Sozialstaats 2 SWS Sport im historisch-gesellschaftlichen Bezug 2 SWS Geschichte des organisierten Sports im Kontext des deutschen Sozialstaats (6531) unbesetzt C… (6531) 2 SWS Basketball -Spezialisierung - Schwerpunktfach Teil II Frauen / Männer 2 SWS Basketball - Kurs II Frauen / Männer 1 SWS Kleine Ballspiele Frauen und Männer 2 SWS Kleine Spiele Frauen / Männer (2 SWS Gesellschaftstanz Frauen / Männer - widersprüchliche Dozentenbenennung) (2 SWS Inlineskating - widersprüchliche Dozentenbenennung) K… (6532) 2 SWS Geräteturnen Kurs II Frauen / Männer 2 SWS Geräteturnen - Spezialisierung - Schwerpunktfach Teil II Frauen / Männer 2 SWS Trampolin Frauen / Männer 3 SWS Geräteturnen - Kurs I Frauen / Männer (6532) unbesetzt W… (6533) 2 SWS Sportpädagogik: Körper- und Bewegungserfahrung in traditionellen Sportarten 2 SWS Projekt: Talentdiagnostik an Eliteschulen 2 SWS Trainingswissenschaft: Sprinttraining in der Leichtathletik 1 SWS Bewegungswissenschaft in der in der Leichtathletik 2 SWS Leichtathletik - Spezialisierung - Schwerpunktfach II 3 SWS Leichtathletik - Kurs I Frauen / Männer R… (6534) 3 SWS Handball - Kurs I Frauen 3 SWS Handball Kurs I Männer 2 SWS Handball - Kurs II Frauen / Männer 3 SWS Schwimmen - Kurs I Frauen / Männer 2 SWS Handball - Spezialisierung - Schwerpunktfach Teil I 2 SWS Schwimmen - Spezialisierung - Schwerpunktfach Teil I Für die weiteren Einzelheiten der Veranstaltungsbeschreibung und Veranstaltungsorte wird auf die Beschreibung der Lehrveranstaltungen in den jeweiligen, allgemein zugänglichen Vorlesungsverzeichnissen verwiesen. Soweit die Antragsgegnerin weiterhin geltend macht, dass die genannten Lehrkräfte für besondere Aufgaben aufgrund ihrer Arbeitsverträge lediglich zur Lehre im Umfang von 16 LVS verpflichtet seien, ist dies für die Kapazitätsberechnung unerheblich. Insofern wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 14. Februar 2007 - VG 30 A 314.06 u.a., und 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07 u.a. - sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. und 9. März 2009, a.a.O., verwiesen. Das Lehrdeputat des Akademischen Rates R… ist gemäß § 11 Nr. 1 LVVO aufgrund seiner Schwerbehinderung von 50% um 12 %, also 0,96 LVS ermäßigt. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offen bleiben, ob Lehrverpflichtungsermäßigungen im Umfang von weiteren 6 LVS abzusetzen sind. In der Vergangenheit hat die Kammer (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 6. März 2008, a.a.O.) die Verminderung der Deputate der Lehrkräfte für besondere Aufgaben D… und O… wegen deren Funktion als Studienfachberater gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO anerkannt. Dies ist insofern problematisch, als die Deputatreduzierung entgegen der zur Ausfüllung der Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in Übereinstimmung mit § 72 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) vom 12. Oktober 1990 in der Fassung des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) ergangenen Allgemeinen Anordnung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 9 LVVO vom 29. April 2005 nicht von dem für diese Entscheidungen zuständigen Dekanat (Nr. 2), sondern von dem (nur) für Deputatsreduzierungen für Dekaninnen und Dekane zuständigen Fakultätsrat getroffen worden ist. Ob diese Bedenken im Hinblick auf das „Letztentscheidungsrecht“ des Fakultätsrats (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 -) durchgreifen, bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich auch bei Außerachtlassung der Lehrverpflichtungsverminderung, von der die Kammer im Folgenden ausgeht, keine weiteren Studienplätze ergeben. Insofern braucht auch nicht entschieden werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 6 der genannten Anordnung vorliegen. Danach setzt die Reduzierung der Lehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben, die zur Studienfachberatung herangezogen werden, um mehr als 1 LVS voraus, dass in diesen Studiengängen jährlich mehr als 300 Studierende immatrikuliert werden. Dieselben Zweifel bestehen hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Deputatermäßigung durch Fakultätsratsbeschluss vom 9. Dezember 2009 (vgl. Anlage 12 zum Schriftsatz im Leitverfahren vom 19. Januar 2011) im Umfang von 2 LVS für P… nach Nr. 7 der Anordnung. Ob deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, braucht ebenso wenig entschieden werden. Nach der genannten Ausführungsbestimmung ist eine besonders große Belastung des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO gegeben, wenn der Zuständigkeitsbereich mehr als 5 Studiengänge in verschiedenen Fächer umfasst. Ob im Falle der Prüfungstätigkeit von P… tatsächlich von einem mehr als 5 Studiengänge in verschiedenen Fächern umfassenden Zuständigkeitsbereich auszugehen ist, wenn wie hier die Prüfungstätigkeit auf sportwissenschaftliche Studiengänge beschränkt ist, hat die Kammer in der Vergangenheit bezweifelt (Beschluss vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2009 - OVG 5 NC 151.08). Stellenplan und Lehrangebot des Instituts für Sportwissenschaft stellen sich danach im Einzelnen wie folgt dar: Gruppe St.-Nr. Bes. St.-Anteil Name LVS Prof. 5708 W3 100,00% A… 9 Prof. 6064 W3 100,00% S… 9 Prof. 6133 C4 100,00% W… 9 Prof. 6135 W3 100,00% P… 9 Prof. 6136 C3 100,00% S… 9 Prof. 13386 W3 100,00% K… 9 Gastprofessur - 100,00% ehemals … 0 AR - A13 100,00% R… 7,04 WissAss 6521 C1 100,00% W… 4 WiMiDauer (Arzt) 6523 100,00% B… 8 WiMiQ 6522 100,00% K… 4 WiMiQ 6524 50,00% v… 2 WiMiQ 6524 50,00% H… 2 WiMiQ 13385 50,00% H… 2 WiMiQ 6526 50,00% O… 2 WiMiQ 6526 50,00% gesperrt 0 WiMiQ - 50,00% D… 2 Studienrätin 13387 50,00% K… 8 Studienrat 13388 50,00% B… 8 LbesAufg. 6528 50,00% O… 8 LbesAufg. 6528 50,00% R… 8 LbesAufg. 6529 100,00% B… 22 LbesAufg. 6530 100,00% B… 22 LbesAufg. 6531 50,00% G… 11 LbesAufg. 6531 50,00% K… 11 LbesAufg. 6532 50,00% G… 11 LbesAufg. 6532 50,00% u… 11 LbesAufg. 6533 100,00% H… 22 LbesAufg. 6534 100,00% K… 22 Summe … 251,04 Weiter sind Lehrauftragsstunden im Umfang von durchschnittlich 55,0 LVS zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind die Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit Sportwissenschaft in den dem Berechnungsstichtag vorhergehenden zwei Semestern, also im Wintersemester 2008/09 und Sommersemester 2009 im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, anzurechnen. Gemäß § 10 Satz 2 KapVO gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Von den im Wintersemester 2008/09 vergebenen Lehraufträgen im Umfang von 48 LVS hat die Antragsgegnerin für 21 LVS eine Vakanzverrechnung vorgenommen. Von den im Sommersemester 2009 vergebenen Lehraufträgen im Umfang von 91 LVS hat sie eine Vakanzverrechnung von 13 LVS vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn die Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 3 KapVO freiwillige unvergütete Lehrleistungen von Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt lässt. Nicht hinzuzurechnen sind auch die im Sommersemester 2009 von Herrn K… freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrveranstaltungen. Herr K… ist als technischer Angestellter dienstrechtlich nicht zur Lehrtätigkeit verpflichtet. Im Übrigen endet sein Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin am 31. Mai 2011 mit dem Erreichen der Altersgrenze. Hingegen sind auch die Lehrauftragsstunden für auslaufende Studiengänge im Umfang von durchschnittlich 2,5 LVS (WS 08/09 - 3 LVS [Sportrecht / -medizin], SoSe 09 - 2 LVS [Sportrecht]) in die Ermittlung der Ausbildungskapazität in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2011 - VG 30 L 930.10 u.a. [Grundschuldpädagogik an der Antragsgegnerin] unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 - OVG 5 NC 84.08 ). Außerdem sind die Lehrleistungen von Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) im Umfang von durchschnittlich 7 LVS einzubeziehen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind Frau Privatdozentin Dr. … mit 1 LVS, Herr Professor Dr. S… mit 2 LVS, Professor Dr. R… und Prof. … mit je 2 LVS je Semester zu entsprechenden Lehrleistungen verpflichtet. Dass der Inhalt der von diesen Lehrkräften angebotenen Veranstaltungen außerhalb des in einem universitären Studium der Sportwissenschaft zu erwartenden Curriculum läge, und die Veranstaltungen daher als kapazitätsunwirksamen Zusatzangebot zu werten wären, ist nicht ersichtlich. Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die von Professor S… im Sommersemester 2009 angebotenen Veranstaltungen sich an Studenten des Hauptstudiums auslaufender Studiengänge richteten. Wegen seiner fortbestehenden Lehrverpflichtung (§§ 119 Satz 3, 117 Abs. 1 Satz 2 BerlHG) ist davon auszugehen, dass er sein Lehrangebot an die aktuellen Studienordnungen anpasst. Das Zugrundelegen einer regelmäßigen Lehrverpflichtung von 22 LVS für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, erlaubt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Verrechnung so entstandener weiterer „Vakanzen“ mit Lehrauftragsstunden. Eine solche Verrechnung setzt nach § 10 Satz 2 KapVO voraus, dass die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet werden. Das ist hier nicht der Fall. Der erforderliche finanzielle Zusammenhang von Vakanz und Lehrauftrag besteht nicht. Selbst wenn die Lehrkräfte für besondere Aufgaben arbeitsvertraglich lediglich zu einer Lehrtätigkeit von 16 LVS verpflichtet sind, bedeutet dies weder, dass sie im Umfang von 6 LVS unbesetzt wären, noch dass entsprechend freie Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, die für kompensierende Lehraufträge eingesetzt werden könnten. Das Lehrangebot im Umfang von (251,04 + 55 + 7 =) 313,04 LVS verringert sich gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Der von der Antragsgegnerin angegebene Wert bedarf der Korrektur und beträgt 104,0278 LVS. Der Dienstleistungsexport erfolgt im Wesentlichen für die Zweit- oder Beifächer Sportwissenschaft. Neben dem Kernfachstudium Sportwissenschaft bildet die Lehreinheit auch Studierende im Zweitfach Sportwissenschaft im Bachelorkombinationsstudiengang mit bzw. ohne Lehramtsoption, im Beifach Sportwissenschaft zu einem Bachelormonostudiengang, im 2. Fach Sport zu einem Master of Education-Studiengang (60 SP) bzw. zu einem Master of Education-Studiengang (120 SP) aus. Im Hinblick darauf, dass die Studierenden in Zweit- bzw. Beifächern nicht mehr immatrikuliert sondern lediglich zugelassen werden und dass es sich bei dem Studium des Zweitfaches nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht um einen Teilstudiengang handelt (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 - OVG 5 NC 173.08 -) ist die Berücksichtigung als Dienstleistungsbedarf nicht zu beanstanden, sodass die Kammer von einer Alternativrechnung unter Berücksichtigung von Anteilquoten absieht. Die Berechnungen sind weder hinsichtlich der zugrunde gelegten Gruppengrößen noch hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen zu korrigieren. Diese unterschreiten nicht die Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), wonach bei einem entwicklungsoffenen Referenzrahmen und einem Anrechnungsfaktor von f = 1 bei der Gruppengröße der Veranstaltungen die maximale Teilnehmerzahl für Vorlesungen 60-100, für Übungen 30-60, für Seminare 15-30, für Praktika (f = 0,5) 15, für praktische Kurse (f = 0,5) 20-25, für Kleingruppenprojekte und Einzelunterricht (f = 0,1-0,5) 3-5 und bei weiteren Sondertypen (f=0,1-1) 5-20 Teilnehmer betragen sollen. Anzusetzen sind gemäß § 11 Abs. 2 KapVO wegen der in Teilen deutlichen Abweichung der tatsächlichen Zahl der Studierenden von der aufgrund der Einschreibezahlen vorangegangener Semester prognostizierten Zahl von Studienanfängern zum Teil zu Lasten und zum Teil zu Gunsten der Antragstellerin / des Antragstellers - die tatsächlich im Wintersemester 2010/2011 registrierten Studienanfänger der nicht zugeordneten Studiengänge (vgl. Schriftsatz vom 19. Januar 2011 S. 37). Daraus leitet sich der die Zulassungszahl je Semester umschreibende Aq/2-Wert ab. Der Dienstleistungsbedarf für die Zweit- und Beifächer „Sportwissenschaft“ errechnet sich nach der Formel CA (q) × A(q)/2 und im Einzelnen wie folgt: Studiengang CA(q) Studienanfänger A(q)/2 CA(q) x A(q)/2 BA Sportwissenschaft (ZF) 2,3890 69 34,5 82,4205 BA Sportwissenschaft (BF) 0,7816 10 5,0 3,9080 MEd. Sport 2-Fach 60 0,7283 15 7,5 5,4623 MEd. Sport 2-Fach 1,6316 15 7,5 12,2370 Insgesamt: 104,0278 Das Lehrangebot reduziert sich somit auf (313,04 - 104,0278) = 209,0122 LVS. Dem Lehrangebot ist nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 418,0244 LVS die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Sportwissenschaft gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Der von der Antragsgegnerin errechnete CA für die Lehrnachfrage in Sportwissenschaft des Bachelormonostudiengangs ist nur rechnerisch wegen fehlender Rundungen der Produkte in der vierten Dezimalstelle um 0,0002 nach unten auf 4,5269 zu korrigieren. Der Ansatz eines Mittelwertes für die Einbeziehung des Bereichs berufsfeldbezogener Zusatzqualifikationen ist nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin errechnete CA für die Lehrnachfrage in Sportwissenschaft in einem Bachelorkombinationsstudiengang (Kernfach) in Höhe von 3,4636 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Berechnung der CA-Werte für die Masterstudiengänge Sportwissenschaft auf 2,2067, Master of Education (120 SP) auf 1,4983 entsprechen den Vorgaben der jeweiligen Studienordnung. Allein der CA- Wert für den Master of Education (60 SP) ist wegen fehlender Rundungen der Produkte in der vierten Dezimalstelle auf 0,4166 herabzusetzen. Für die Einzelheiten der Ermittlung der CA-Werte wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die von der Antragsgegnerin erstellten Übersichten, Anlagen 103, 108, 109, 111 und 112 der Kapazitätsunterlagen verwiesen. Ein Abzug des auf die Bachelor- bzw. Masterarbeit entfallenden Anteils des CNW kommt nicht in Betracht, weil die sich im CNW widerspiegelnde Berechnung des Lehraufwandes auf einer eigenständigen Berechnungsgrundlage, orientiert an der Lehrnachfrage, beruht und deshalb unabhängig von der einzelnen Lehrkräften obliegenden Lehrverpflichtung zu betrachten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2011 - OVG 5 NC 96.10 -; Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2011 - VG 30 L 930.10 u.a. -). Bereits die KapVO II vom 17. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) berücksichtigte dementsprechend Abschlussarbeiten bei der Berechnung des Curricularanteils (Anlage 1, II, Formel 5 a, Anlage 2 Teil 1, Lehrveranstaltungsart I). Die Ansätze der Antragsgegnerin für die Bachelor-, bzw. Masterarbeit in Höhe von 0,3 bleiben auch innerhalb des von der bereits oben genannten Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz gesteckten Rahmens. Dort ist für die Bachelorabschlussarbeit ein Ansatz von 0,2 - 0,3 und für die Masterarbeit von 0,3 - 0,6 vorgesehen, wobei die Abschlussarbeit als eine selbständige wissenschaftliche Arbeit des einzelnen Teilnehmers beschrieben wird, bei der dem jeweiligen Dozenten die Stellung der Aufgabe, die Durchführung von Zwischenbesprechungen sowie die Bewertung obliegt. Soweit die Antragsgegnerin bei den Lehramtsmasterstudiengängen wegen der vielfältigen Wahlfreiheiten in Bezug auf die Fertigung der Masterarbeit (Fachwissenschaften bzw. Fachdidaktik in einem der beiden Fächer) eine gleichmäßige Inanspruchnahme der Wahlmöglichkeiten unterstellt und für die Masterarbeit lediglich einen Wert von 0,15 Sportwissenschaft zu einem Master of Education-Studiengang - 60 SP -) bzw. 0,06 (Sportwissenschaft zu einem Master of Education Studiengang - 120 SP -) in die Berechnung eingestellt hat, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordnete Studiengänge vornimmt. Für die der Lehreinheit (Institut für Sportwissenschaft) zugeordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin Anteilquoten für den Bachelormonostudiengang von 0,21, für den Bachelorkombinationsstudiengang von 0,34, für den Masterstudiengang Sportwissenschaft von 0,160 und für die Master of Education Studiengänge von 0,080 (60 SP) bzw. 0,210 (120 SP) gebildet. Die Festsetzung der Anteilquoten ist im Hinblick auf die der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Widmungsbefugnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 5 NC 4.07 u.a. - m.w.N.) grundsätzlich obliegende bildungsplanerische Freiheit, wie sie das vorhandene Lehrangebot auf die einzelnen Ausbildungsgänge verteilt, nicht zu beanstanden, zumal sich die Aufteilung an dem Verhältnis der Studienanfängerzahlen des Wintersemesters 2009/2010 in den jeweiligen Studiengängen orientiert. Daraus errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Anteilquote CNW bzw. Curricularanteil gewichteter Curricularanteil BA Sportwissenschaft (Mono) 0,2100 4,5269 0,9506 BA Sportwissenschaft (KF) 0,3400 3,4636 1,1776 MA Sportwissenschaft 0,1600 2,2067 0,3531 MEd. Sport 1-Fach60 0,0800 0,4166 0,0333 MEd. Sport 1-Fach120 0,2100 1,4983 0,3146 Summe 1,0000 2,8292 Die Gesamtkapazität der Lehreinheit Sportwissenschaft von (418,0244 ÷ 2,8292 =) 147,7536 führt zu einer Basiszahl von (147,7536 × 0,21 =) 31,0283 im Bachelormonostudiengang und (147,7536 × 0,34 =) 50,2362 im Bachelorkombinationsstudiengang. Eine Erhöhung der errechneten Zulassungszahl nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen. Eine Erhöhung der Zulassungszahl nach dieser Vorschrift ist erforderlich, wenn das Lehrpersonal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern erfährt (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) und damit für Ausbildung im ersten Semester „frei“ wird. Nach der Schwundquotenermittlung der Antragsgegnerin sind die Kapazitäten der höheren Semester in Bachelorstudiengängen durchweg ausgeschöpft. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass dies auch für den anschließenden Masterstudiengang Sportwissenschaft, für den noch keine die Schwundquotenberechnung ermöglichende Zahlen vorliegen, der Fall sein werde, erscheint angesichts der hohen Nachfrage in diesem Studiengang naheliegend. Ein Schwundausgleich für den Studiengang Master of Education (60 SP) ist nicht in Betracht zu ziehen, da - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat - sich die Frage der Austauschbarkeit von Lehrleistungen über mehrere Fachsemester hinweg dann nicht stellt, wenn - wie hier - die Regelstudienzeit von zwei Semestern auf die Dauer des Berechnungszeitraumes begrenzt ist. Die Annahme eines rechnerischen Schwundfaktors von 1 für den Studiengang Master of Education (120 SP) ist nach den vorgelegten Bestandszahlen (vgl. Schriftsatz vom 19. Januar 2011, Anlage 113) gleichfalls zutreffend. Auch unter Berücksichtigung der Zulassungszahlen in den übrigen - nicht in Streit stehenden - dem Institut für Sportwissenschaft zugeordneten Studiengängen ergibt sich keine weitere Kapazität. Grundsätzlich sind die in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen nicht vergebenen Plätze in Studienplätze in den begehrten Studiengängen umzurechnen. Da die Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin keine Umrechnungsfaktoren enthält, ist zur Verteilung von den in der Lehreinheit frei gebliebenen Studienplätzen auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen und die Umrechnung anhand des jeweiligen Curriculareigenanteils vorzunehmen, weil nur dies eine Orientierung an dem für den einzelnen Studiengang zu erbringenden Ausbildungsaufwand gewährleistet. Entsprechendes gilt umgekehrt für eine in anderen Studiengängen eventuell vorhandene Überlast, welche ebenfalls zu verrechnen ist. Folglich erhöht sich die Zulassungszahl um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil dieses Studienganges multipliziert und die Summe (k x CA) - abzüglich eventueller Überlasten - unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilquote durch den Curriculareigenanteil des Kernfachs dividiert wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07 - unter Hinweis auf VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 - NC 6 K 1426/07). Insgesamt ergibt sich somit für die übrigen Studiengänge der Lehreinheit Sportwissenschaft folgende Situation: Studiengang Basiszahl Schwund Plätze Studierende Kapazität (k) CA k x CA MA Sportwissenschaft 23,6406 1 23,6406 21 2,6406 2,2067 5,8270 MEd. Sport 1-Fach (60 SP) 11,8203 1 11,8203 2 9,8203 0,4166 4,0911 MEd. Sport 1-Fach (120 SP) 31,0283 1 31,0283 30 1,0283 1,4983 1,5407 Gesamt 11,4588 Der Basiszahl im - Bachelormonostudiengang (31,0283) sind somit 38,1819 % (Anteilquote 0,21) der zusätzlich ermittelten Kapazität von 11,4588 und damit 4,3752 ÷ 4,5269 (CA Bachelormonostudiengang) = 0,9665 hinzuzufügen. Insoweit ergibt sich eine Gesamtkapazität von 31,9948, gerundet 32 Studienplätzen. Der Basiszahl für den Bachelorkombinationsstudiengang (50,2362) sind 61,8182 % (Anteilquote 0,34) der zusätzlichen Kapazität von 11,4588, also 7,0836 ÷ 3,4636 (CA Bachelorkombinationsstudiengang) = 2,0452 hinzuzufügen. Insoweit ergibt sich eine Gesamtkapazität von 52,2814 gerundet 52 Studienplätzen. Den damit verfügbaren bzw. 32 (Bachelormonostudiengang) und 52 (Bachelorkombinationsstudiengang) Studienplätzen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 19. Januar 2011 nach wie vor 46 bzw. 55 immatrikulierte Erstsemesterstudierende gegenüber. Damit ist die Gesamtkapazität der Lehreinheit erschöpft. Dahinstehen kann, aufgrund welcher konkreten Umstände sich die erfolgte Überbuchung ergeben hat. Denn selbst eine rechtswidrige Überbelegung unterstellt, ist keine Rechtsvorschrift vorhanden, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers vor ihr schützt (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, zuletzt Beschluss vom 14. Februar 2011, - OVG 5 NC 77.10 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.