Urteil
30 K 814.10
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0221.30K814.10.0A
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Leitsätze
1. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr i.S.d. Ausweisungstatbestandes muss eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig Straftaten begehen werde, bestehen.(Rn.22)
2. Es ist Ehegatten im Falle der Vollziehung der Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich zuzumuten für die Dauer der Wirkungen der Ausweisung ihren Kontakt fernmündlich, über Email und Besuche zu halten, Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes zu erwachsenen Kindern.(Rn.24)
3. Rechtsgrundlage für die Befristung der Wirkung der Ausweisung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Ihre Länge richtet sich nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Die mit der Ausweisung verbundene Sperrwirkung darf grundsätzlich nur so lange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 15. April 2010 verfügten Ausweisung des Klägers auf sofort zu befristen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr i.S.d. Ausweisungstatbestandes muss eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig Straftaten begehen werde, bestehen.(Rn.22) 2. Es ist Ehegatten im Falle der Vollziehung der Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich zuzumuten für die Dauer der Wirkungen der Ausweisung ihren Kontakt fernmündlich, über Email und Besuche zu halten, Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes zu erwachsenen Kindern.(Rn.24) 3. Rechtsgrundlage für die Befristung der Wirkung der Ausweisung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Ihre Länge richtet sich nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Die mit der Ausweisung verbundene Sperrwirkung darf grundsätzlich nur so lange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert.(Rn.26) Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 15. April 2010 verfügten Ausweisung des Klägers auf sofort zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zu entscheiden hatte, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ausweisungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) vom 15. April 2010 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Allerdings war der Beklagte zu verpflichten, die in §11 Abs.1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf sofort zu befristen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ausweisung des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - NVwZ 2008, S. 434). Anwendung findet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224). Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die zur Regelausweisung herabgestufte Ausweisung ist § 53 Nr. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, der wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Genießt der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz weil er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann er gemäß § 56 Abs.1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegt ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel unter anderem in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist wegen Besitz und Handeltreibens mit verbotenen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine Ehefrau, mit der er in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, ist deutsche Staatsangehörige. Ein Ausnahmefall der ein Absehen von der gem. § 56 Abs.1 Satz 4 AufenthG regelmäßig gebotenen Ausweisungsfolge erlauben würde, liegt nicht vor. Vielmehr lassen Art und Schwere des Ausweisungsgrundes, nämlich fortgesetzte Drogenstraftaten u.a. zur Finanzierung des langjährigen Suchtverhaltens auch unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsgeschichte und familiäre Situation einen Ausnahmefall, der ein Abweichen von der regelmäßig gebotenen Ausweisung rechtfertigen könnte, nicht erkennen. Dem Umstand, dass der Kläger in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen lebt, wird zunächst durch den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 AufenthG Rechnung getragen und ist im Weiteren im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die Ausweisung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Das Risiko der Begehung weiterer Straftaten kann noch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Für die Frage der Wiederholungsgefahr ist wie bei jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadensausmaß maßgeblich. Nicht erforderlich ist eine "gegenwärtige Gefahr" im Sinne des Polizeirechts, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens unmittelbar zu erwarten ist. Es muss aber eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig Straftaten begehen werde, bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - NVwZ 2005 S. 220 ff.). Die Beurteilung, ob eine hinreichende Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, erfordert eine tatrichterliche Prognose, die sich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen stützt. Sie kann nicht allein aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen werden, sondern setzt eine individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus. Dabei sind die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind. Zu prüfen ist auch, ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Ausländer künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung folgt (BVerwG a.a.O. m.w.Nw.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist grundsätzlich festzustellen, dass suchtbedingten Drogenstraftaten eine Tendenz zur Wiederholung innewohnt, solange die ursächliche Drogenabhängigkeit fortbesteht. Dem gegenüber ist hier beachtlich, dass das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 5. Juli 2012 die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit für verantwortbar erachtet hat. Das Risiko der unmittelbaren Rückfälligkeit in die Strafbarkeit des Klägers hat sich nach der erfolgreichen stationären Drogentherapie reduziert. Der Kläger hat nach Auskunft der Therapieeinrichtung vom 17. Januar 2012 (Bl. 42 d.A.) seinen Abstinenzwillen gefestigt. Nach den Angaben seines Bewährungshelfers, des Zeugen D... führe sich der Kläger beanstandungsfrei, er sei ausweislich der regelmäßig aber nicht nach festem Plan durchgeführten Drogentests derzeit auch Drogen- und Beigebrauchsfrei, er bemühe sich seinem Tagesablauf durch eine Erwerbstätigkeit und die Hilfestellung für seine Frau Struktur zu geben. Nachdem bisher die Bekämpfung der Drogensucht im Vordergrund gestanden habe, werde man zur Strafaufarbeitung kommen. Er habe aber nach seinem bisherigen Eindruck keine Anzeichen dafür finden können, dass der Kläger die Rechtsordnung ignorieren oder generell missachten würde. Nach diesem Befund des Bewährungshelfers ist zu erwarten, dass sich mit der weiteren Stabilisierung und drogenfreien Führung des Klägers das Risiko, dass er erneut zu Drogen greifen und Straftaten zur Beschaffung begehen werde, weiter verringern wird. Obwohl der Bewährungshelfer den Kläger auf einem guten Weg sieht, ist das aufgrund der Drogenabhängigkeit des Klägers bestehende Risiko derzeit noch nicht ausgeschlossen oder vernachlässigbar gering. Der Kläger bedarf weiterhin der in engmaschiger Kontrolle durchgeführten täglichen Substitutionsbehandlung, um drogenfrei leben zu können. Bestehen demnach spezialpräventive Ausweisungsgründe fort, kommt es nicht darauf an, ob die Ausweisung des Klägers auch (allein) aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt ist. Der aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gebotenen Ausweisung des Klägers stehen im Ergebnis auch nicht gemäß Art. 6 GG und 8 Abs. 1 ERMK geschützten Belange entgegen. Die erforderliche Abwägung des Ausweisungszwecks mit dem Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und seiner schützenswerten Bindungen im Inland verhältnismäßig ist. Neben dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zumindest die Wirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der dem ausgewiesenen Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Daneben tritt die Wirkung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zurück, da der Kläger ohnehin nicht mehr in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Taten des Klägers, die neben dem Drogenbesitz zum Eigengebrauch auch den Drogenhandel zur Finanzierung des eigenen Konsums umfassten, wiegen schwer. Er hat nicht nur sich sondern auch Leben und Gesundheit Dritter massiv gefährdetet. Dem zwischen einem Ausländer und seinem deutschen Ehegatten bestehenden und gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familienleben kommt dagegen nicht ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu. Der Kläger kann auch nicht als sog. faktischer Inländer bezeichnet werden. Er spricht zwar neben seiner rumänischen Muttersprache die Deutsche Sprache und hat seit seiner Einreise im Kindesalter den weit größten Teil seines Lebens in Deutschland verbracht. Von einer gelungenen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse kann jedoch nur eingeschränkt gesprochen werden. Sein Aufenthalt ist seit 1979 durch zahlreiche drogenbedingten Straftaten gekennzeichnet. Sein durch Erwerb einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG verfestigtes Aufenthaltsrecht hat er durch Ausweisung im Jahre 1989 eingebüßt und schließlich Deutschland zur Abwendung einer Abschiebung 2005 verlassen. Auch nach seiner Wiedereinreise im Juni 2007 hat er seinen Aufenthalt nicht wieder dauerhaft festigen können. Andererseits hat er nach seiner Ausreise im Jahre 2005 in Serbien Aufnahme bei seiner Großmutter gefunden und mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie aus Deutschland trotz - nach seinen Angaben - nur eingeschränkter Sprachkompetenz im Serbischen ein Auskommen gefunden. Aufgrund dessen ist auch nach dem Tod seiner Großmutter anzunehmen, dass ihm dies bei allen Schwierigkeiten, ggf. mit der Hilfe weitläufiger Verwandtschaft wieder gelingen würde. Abgesehen davon, hat der Kläger trotz seiner Ausweisungserfahrung seine nur mit Rücksicht auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ermöglichte Rückkehr nach Deutschland durch die Begehung neuer Straftaten sehenden Auges aufs Spiel gesetzt. Auch wenn die Verurteilung vom Januar 2010 auf einer vor seiner Ausreise begangenen Straftat beruhte, die ausländerrechtliche Verwarnung vom 30. September 2009 erst nach dem Tatzeitpunkt der der Ausweisung zu Grunde liegenden Taten erfolgte und seine Steuerungsfähigkeit durch jahrelangen Drogenmissbrauch beeinträchtigt gewesen sein sollte, musste der Kläger wissen, dass sein Aufenthalt und damit die erst kurz zuvor wiederhergestellte Familieneinheit bei der Begehung weiterer Taten unmittelbar gefährdet sein würde. Die Interessen seiner Ehefrau und übrigen Angehörigen an der Wahrung der Familieneinheit im Bundesgebiet müssen demgegenüber zurücktreten. Es ist den Ehegatten im Falle der Vollziehung der Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich zuzumuten für die Dauer der Wirkungen der Ausweisung ihren Kontakt fernmündlich, über Email und Besuche zu halten, Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes zu den erwachsenen Kindern des Klägers. Der Beklagte ist jedoch auf den Hilfsantrag des Klägers nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf sofort zu befristen. Die Ausweisung bedarf mit Blick auf Art 6 GG und Art. 8 EMRK zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dieser Befristung. Rechtsgrundlage für die Befristung der Wirkung der Ausweisung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen der Ausweisung, also das mit ihr einhergehende Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie die Titelerteilungssperre des § 11Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 4). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Ihre Länge richtet sich nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Die mit der Ausweisung verbundene Sperrwirkung darf grundsätzlich nur so lange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 12 B 19.11 – m.w.N. Nw., juris Rn. 22). Bei der Beantwortung der Frage, ob der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck erfüllt ist, ist eine Gefahrenprognose unter Berücksichtigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Dabei ist unter Berücksichtigung des Gewichts des Ausweisungsgrundes einzuschätzen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Rn 14). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2012 a.a.O.). Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Ausländers und die Folgen der Ausweisung für seine Lebenspartner in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 -1 C 14.12 - Rn 15). Sofern kein Antrag bei der Behörde gestellt wurde, gilt dieser als mit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen die Ausweisung gestellt. Fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung ist diese vom Gericht durch eine eigene Abwägung zu ersetzen (BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – und 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Rn 15, juris). Eine eigene Befristungsentscheidung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Insbesondere ist sie auch nicht in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 oder der Stellungnahme des Prozessvertreters in der mündlichen Verhandlung zu sehen. Beide Äußerungen enthalten lediglich die behördliche Einschätzung der Verhältnismäßigkeit eines Befristungszeitraums von vier bzw. zwei Jahren. Nach den genannten Maßstäben erachtet der Einzelrichter eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung für angemessen. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht die Gefährlichkeit und Rückfallgefahr bei durch Drogenabhängigkeit motivierten Straftaten. Angesichts der vom Kläger für seine deutsche Ehefrau erbrachten und erforderlichen Lebenshilfe ist die, aufgrund erfolgreich absolvierte Drogentherapie und fortgesetzter Substitutionstherapie reduzierte Wiederholungsgefahr jedoch hinzunehmen. Der Einzelrichter ist nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts ihrer Erkrankung auf die von ihrem Ehemann erbrachte Lebenshilfe angewiesen ist. Der Kläger steht ihr bei ihrer Krebsbehandlung bei und leistet die gewünschte und erforderliche Hilfe für seine zusätzlich wohl an einer für sie sehr schambehafteten Inkontinenz leidende Ehefrau. Gleichzeitig motiviert die Hilfsbedürftigkeit seiner Ehefrau den Kläger seinen Abstinenzweg fortzusetzen. Angesichts dieser Lebensumstände erscheint eine längerdauernde zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Klägers auch im Sinne des Ausweisungszwecks kontraproduktiv. Sie würde die weitere Erbringung der Lebenshilfe für seine Ehefrau unmöglich machen und gleichzeitig den weiteren Erfolg der fortgesetzten Substitutionstherapie gefährden. Es kann als ausgeschlossen gelten, dass dem Kläger die unter Aufsicht und unter einem strikten Drogenscreening verabreichten Medikamente für einen längeren Aufenthalt in Serbien mitgegeben würden oder er dort ohne Weiteres eine Anschlussbehandlung erlangen kann. Eine Unterbrechung dieser Therapie würde daher voraussichtlich Risiken aktualisieren, die die Ausweisung bekämpfen soll. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag auch ein Absehen von der Ausreiseverpflichtung begehrt, hat seine Klage keinen Erfolg. Die Wirkungen der Befristung einer - im Übrigen rechtmäßigen - Ausweisung beginnen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG mit der Ausreise. Ob der zukünftige Aufenthalt des Klägers zu dulden ist und ggf. gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG legalisiert werden kann oder ob er nach einer kurzfristigen Ausreise erneut den Weg der Familienzusammenführung beschreiten muss, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften des § 59 Absätze 1 und 2 AufenthG. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 ff. des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Der 1963 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und Roma. Er reiste im Juli 1972 zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im April 1981 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1979 ist er mit der inzwischen eingebürgerten Zeugin F... verheiratet. Wegen einer Vielzahl von Verurteilungen seit 1979, verfügte der Beklagte am 22. April 1989 seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund fehlender Abschiebungsmöglichkeiten und eines zwischenzeitlich gestellten Asylantrages erfolgte die Aufenthaltsbeendigung des Klägers erst durch seine Ausreise im Juli 2005. Nach Befristung der Wirkung der Ausweisung zum 5. Januar 2007 reiste der Kläger im Juni 2007 wieder in das Bundesgebiet ein. Die ihm zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde im Juni 2008 letztmalig bis Juni 2011 verlängert. Am 28. Mai 2008 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger u.a. wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Folge Genusses berauschender Mittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Tatzeitpunkt der abgeurteilten Tat lag vor seiner Ausreise. Am 21. Januar 2010 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zwischen dem 14. Juli und 23. September 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Nach den Feststellungen des Strafurteils verfügte der Antragsteller dabei über mindestens 25,4728 g und 3 „Szenekügelchen“ Heroingemisch sowie 2,533 g Kokaingemisch. Der Kläger habe etwa die Hälfte seines Vorrates zur Refinanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums weiter verkaufen wollen. Die andere Hälfte habe dem Eigenkonsum dienen sollen. Er habe zur damaligen Zeit etwa 7 Kugeln Heroin pro Tag konsumiert und dafür pro Monat etwa einen Betrag von 1.400,-- Euro aufbringen müssen. Infolge dieser Verurteilung wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 15. April 2010 erneut aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an. Die zur Regelausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung beruhe auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ein Ausnahmefall liege nicht vor. Insbesondere rechtfertigten spezial- und generalpräventive Zwecke die Ausweisung. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit, bestehe die Befürchtung, dass der Kläger auch in Zukunft Straftaten begehen werde. Auch im Hinblick auf seinen langen Aufenthalt in Deutschland und das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, sei die Ausweisung angemessen. Der Kläger sei kein faktischer Inländer. Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiege das sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleibt in Deutschland. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung der Ausweisung wird auf den Wortlaut der Verfügung vom 15. April 2010 Bl. 13 ff. der Akte verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 5. Mai 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung er im Wesentlichen anführt, seine Straffälligkeit beruhe auf seiner Drogenabhängigkeit, er bemühe sich um einen Therapieplatz. Mit einer erfolgreichen Therapie entfalle die Gefährdung durch seine Drogensucht und die Beschaffungskriminalität. Außerdem benötige seine schwer erkrankte Ehefrau seinen Beistand. Nach seiner Haftentlassung gemäß § 35 BtmG zur Aufnahme einer Drogentherapie befand sich der Kläger vom 25. Oktober 2011 bis zum 20. April 2012 in der stationären Drogentherapie der Therapieeinrichtung ADV. Seitdem erhielt er Duldungen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juli 2007 wurde die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Seitdem befindet sich der Kläger unter Bewährungsaufsicht und erhält eine ärztlich supervidierte Substitutionsbehandlung. Der Kläger meint, seit seiner erfolgreichen Drogentherapie, die er mit dem Substitutionsprogramm fortsetze, stelle er keine Gefahr mehr dar. Seine Ehefrau, die an einem Schilddrüsenkarzinom erkrankt sei, sei weiterhin auf seine Hilfe angewiesen. Er habe sich um eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft bemüht und könne, nachdem er inzwischen über eine Arbeitserlaubnis verfüge, bei der Firma GZ täglich sechs Stunden zu einem Stundenlohn von 9,- Euro brutto arbeiten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten von 15. April 2010 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die darin ausgesprochene Ausweisung auf sofort zu befristen, ohne dass der Kläger zuvor ausreisen muss. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die von dem Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten noch nicht beseitigt sei. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung werde eine Sperrzeit für die Ausweisung von zwei Jahren als angemessen angesehen. Der Einzelrichter hat den Kläger informatorisch angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013 (Bl. 103 ff. der Akte) verwiesen. Der Bewährungshelfer des Klägers H... sowie die Ehefrau des Klägers sind als Zeugen gehört worden. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Für die übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf die Ausländerakten des Klägers (4 Bände), die Strafakten seiner letzten Verurteilung - (283) 6 OP Js 1746/09 (78/09) (2 Bände) und das Vollstreckungsheft, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, verwiesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. Februar 2013 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.