Urteil
30 K 876.10
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0517.30K876.10.0A
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Leitsätze
1. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)besteht nicht, wenn ein Ausländer zwar als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist ist, er aber weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist noch sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil ihm seit Jahren die vormals erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verlängert wurde und er seitdem ausreisepflichtig war, geduldet wurde oder sich in Haft befand.(Rn.23)
2. Die Gefahrenprognose fällt zu Lasten des Ausländers, wenn dieser zumindest in Situationen, die er als demütigend empfindet und denen er nicht ausweichen kann, auch in Zukunft gewalttätige Straftaten begehen könnte.(Rn.29)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 25. Mai 2010 verfügten Ausweisung des Klägers auf zwei Jahre zu befristen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)besteht nicht, wenn ein Ausländer zwar als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist ist, er aber weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist noch sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil ihm seit Jahren die vormals erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verlängert wurde und er seitdem ausreisepflichtig war, geduldet wurde oder sich in Haft befand.(Rn.23) 2. Die Gefahrenprognose fällt zu Lasten des Ausländers, wenn dieser zumindest in Situationen, die er als demütigend empfindet und denen er nicht ausweichen kann, auch in Zukunft gewalttätige Straftaten begehen könnte.(Rn.29) Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 25. Mai 2010 verfügten Ausweisung des Klägers auf zwei Jahre zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zu entscheiden hatte, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ausweisungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) vom 10. Mai 2010 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Allerdings war der Beklagte zu verpflichten, die in § 11 Abs.1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf zwei Jahre zu befristen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ausweisung des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - NVwZ 2008, S. 434). Anwendung findet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254). Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Regelausweisung ist § 54 Nr.1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, der wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist durch das Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - vom 9. Dezember 2008 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden (404) 47 Js 1267 LS (95/07). Unter Einbeziehung dieses Urteils hat das Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - mit Urteil 30. November 2009 (393) Js 577/09 (29/09) wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung, eine gemeinschaftlichen Sachbeschädigung sowie eine Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine einheitliche Jugendstrafe von zwei Jahre und vier Monate gebildet. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist der Kläger als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist, er ist aber weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch hält er sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die ihm in der Vergangenheit erteilte Aufenthaltserlaubnis ist bereits im Jahre 2004 nicht weiter verlängert worden, seitdem war der Kläger ausreisepflichtig, er wurde geduldet oder befand sich in Haft. Auch wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass wegen seiner Bindungen an Deutschland unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK ausnahmsweise von einer Ausweisung im Ermessen auszugehen ist, ist die Ausweisung rechtmäßig. Mit der umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides, auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, hat der Beklagte sein Ausweisungsermessen ausgeübt und dieses zuletzt in der mündlichen Verhandlung aktualisiert. Bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigten, dabei sind das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers mit seinen persönlichen Belangen abzuwägen. Insbesondere sind gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen zu beachten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor, ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris, m.w.N.; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - InfAuslR 2010, 91). Dabei sind die familiären Umstände und andere gewichtige unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens persönliche Belange zu berücksichtigen. Ein Eingriff Art in ein gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht ist nur zulässig, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall notwendig, also verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2012 – 11 S 2307.11 – Juris – mit weiteren Hinweisen auf die diesbzgl. Rechtsprechung des EGMR). Diesen rechtliche Anforderungen wird die Ausweisung des Klägers gerecht. Die Ausweisung ist angesichts der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr der Begehung neuer Straftaten auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in sein Privatleben gerechtfertigt und verhältnismäßig. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Ausweisung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Das Risiko der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger ist zwar gesunken, kann aber noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Für die Frage der Wiederholungsgefahr ist wie bei jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadensausmaß maßgeblich. Nicht erforderlich ist eine "gegenwärtige Gefahr" im Sinne des Polizeirechts, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens unmittelbar zu erwarten ist. Es muss aber eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig Straftaten begehen werde, bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - NVwZ 2005 S. 220 ff.). Die Beurteilung, ob eine hinreichende Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, erfordert eine tatrichterliche Prognose, die sich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen stützt. Sie kann nicht allein aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen werden, sondern setzt eine individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus. Dabei sind die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind. Zu prüfen ist auch, ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Ausländer künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung folgt (BVerwG a.a.O. m.w.Nw.). Für die Erstellung einer Gefahrenprognose war die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Bei ihrer Erstellung nach den o.g. Maßgaben bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur ausnahmsweise erforderlich wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Erkenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - m.w.N., juris). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Danach ist weiterhin zu befürchten, dass der Kläger, zumindest in Situationen, die er als demütigend empfindet und denen er nicht ausweichen kann, auch in Zukunft gewalttätige Straftaten begehen könnte. Der Kläger ist in der Vergangenheit hinsichtlich Art, Schwere und Häufigkeit erheblich straffällig geworden. Für die diesbezüglichen Feststellungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Darstellungen und Bewertungen des Ausweisungsbescheids, denen der Einzelrichter folgt, Bezug genommen. Die Taten des Klägers, die durch eine besondere Gewaltbereitschaft und Aggressivität auffallen, wiegen schwer. Dies folgt bereits aus der Höhe der zuletzt verhängten einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, bei der nach der Wertung von § 54 Nr. 1 AufenthG regelmäßig eine Ausweisung zu verfügen ist. Mit seinem Verhalten hat er immer wieder die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit Dritter gefährdetet. Weder die in 2007 erlittene Untersuchungshaft von einem Monat noch die später die Inhaftierung zur Verbüßung seiner Jugendstrafe hatten zunächst einen mäßigenden Einfluss auf den Kläger, vielmehr hat er sein aggressives Verhalten in der Haft fortgesetzt und wurde deswegen zuletzt vom Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – mit Urteil vom 7. März 2011 (393) 47 Js 517/10 Ls (30/10) wegen vorsätzlicher u.a. gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte für schuldig befunden. Die Aufhebung dieses Urteils durch das Landgericht Berlin – Jugendkammer - am 2. Februar 2012 stellt die tatsächlichen Feststellungen des Jugendschöffengerichts nicht in Frage sondern bestätigt diese. Bestätigung findet die auch während der Haft fortbestehende Aggressivität und fehlende Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens auch in der im Ausweisungsbescheid widergegebenen Stellungnahme der Jugendstrafanstalt Berlin vom 28. April 2010 (Bl. 250f. der Ausländerakte) über die Entwicklung des Klägers. Zu einer professionell begleiteten Aufarbeitung oder Auseinandersetzung mit den Straftaten ist es weder während der Verbüßung der Haft noch im Rahmen der Betreuungsaufsicht gekommen. Unter Anwendung der o.g. Maßstäbe ist allerdings auch beachtlich, dass die Jugendkammer am 2. Februar 2012 unter Aufhebung der verhängten neuerlichen Jugendstrafe eine Verwarnung sowie die Unterstellung des Klägers unter eine Betreuungsaufsicht für ausreichend erachtet hat, nachdem der Kläger seit seiner Haftentlassung im Juli 2011 nicht weiter straffällig geworden sei. Soweit ersichtlich hat sich der Kläger seitdem bis zum heutigen Entscheidungspunkt des Verwaltungsgerichts für nunmehr rund 22 Monate straffrei geführt. Diese positive Entwicklung hat - wie bereits die Jugendkammer ausführt - mit gewonnener Reife aber offenbar auch mit einer Erschöpfung oder Müdigkeit u.a. wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit denen der Kläger zu kämpfen hat, zu tun. So hatte der Kläger nach den Angaben seiner ehemaligen Betreuungshelferin, der Zeugin S... neben der psychischen immer auch somatische Beschwerden. Nach dem Akteninhalt leidet der Kläger an einer Depression, die medikamentös behandelt wird. Außerdem hat er u.a. Nierensteine und Schilddrüsenprobleme, die weiter Behandlung bedurften. Zusätzlich hat er den Suizid seiner damaligen Freundin zu verkraften. Der Kläger hat in seiner Anhörung die Symptome seiner Depression nachvollziehbar erläutert, er sei erschöpft und leide unter Schlafstörungen. Der beantragten Vernehmung des behandelnden Arztes bedurfte insoweit nicht. Ein gewisser Reifeprozess lässt sich auch den Beteuerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, erkennen. Dort erläuterte er, dass er sich nach seiner Haftentlassung nach Hause zurückgezogen und sich von seinen alten Freunden getrennt habe, er wolle den Demütigungen mit denen er seit seiner Schulzeit konfrontiert werde und auf die er früher mit Aggressivität reagiert habe, nunmehr ausweichen. Nach der Einschätzung seiner ehemaligen Betreuungshelferin, habe sich der Kläger deutlich besser unter Kontrolle als früher, entweder habe ihn die Haft beeindruckt oder es liege am Älterwerden und den Medikamenten. Nach der Einschätzung des Einzelrichters dürften für seinen Umkehrprozess zu einem straffreien Leben aber auch die bisher unentschiedene Ausweisung und deren Befristung motivierend gewesen sein, so dass bei einer Gesamtbetrachtung die positiven Entwicklungen eine Rückfallgefahr noch nicht hinreichend ausschließen. Bestehen danach spezialpräventive Ausweisungsgründe fort, kommt es nicht darauf an, ob die Ausweisung auch (allein) aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt wäre. Der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gebotenen Ausweisung des Klägers stehen im Ergebnis auch nicht gemäß Art. 6 GG und 8 Abs. 1 ERMK geschützte Belange entgegen. Die erforderliche Abwägung des Ausweisungszwecks mit dem Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der Dauer seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland und seiner schützenswerten Bindungen im Inland, insbesondere zu seiner Mutter verhältnismäßig ist. Die Ausweisung hat allerdings gravierende Folgen für den Kläger. Er war zwar schon vor seiner Inhaftierung und Ausweisung nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und hielt sich zumindest seit dem Abschluss des Asylverfahrens dauerhaft ohne Aufenthaltsrecht, d.h. unerlaubt und lediglich geduldet in Deutschland auf. Die Ausweisung führt aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot, mit der Wirkung, dass ihm auch in Zukunft kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Dies bedeutet, dass der Kläger im Falle der Beendigung seines Aufenthalts zukünftig seine familiären Bindungen zu seinen Geschwistern und seiner Mutter jedenfalls nicht persönlich im Inland pflegen kann. Seinen verständlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Deutschland kommt aber nach den vorliegenden Umständen derzeit kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung zu. Der Kläger kann auch angesichts seiner Einreise im Säuglingsalter und seinen nur für rund eineinhalb Jahre unterbrochenen Aufenthalt in Deutschland nicht als sog. faktischer Inländer bezeichnet werden, dem eine Ausreise wegen seiner Integration im Inland und seiner Entfremdung vom Heimatland schlechterdings nicht zumutbar wäre. Sein Aufenthalt in Deutschland war im Wesentlichen unerlaubt und wurde zuletzt wohl nur wegen Passlosigkeit geduldet, außerdem befand er sich knapp 28 Monate in Haft. Der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung musste schon an der erheblichen Straffälligkeit des Klägers scheitern. Auch von einer Integration in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse kann nicht gesprochen werden. Insofern wird gemäß § 117 Abs. 5 AufenthG auf die ausführliche Würdigung des angefochtenen Ausweisungsbescheides S. 10-12 verwiesen, denen der Einzelrichter folgt. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger aufgrund seiner Verhaltensstörungen mehrfach die Schulen wechseln musste bevor er sich später ganz dem Schulbesuch verweigerte. Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe und schließlich die Unterbringung in einer therapeutischen Jugendeinrichtung scheiterten an seinem gewalttätigen Verhalten. Auch perspektivisch sind die Chancen für eine Integration in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eher gering. Selbst im Falle der Gestattung einer Erwerbstätigkeit dürfte der arbeitsunerfahrene Kläger Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden. Er spricht zwar die deutsche Sprache sicher, hat aber weder die Zeit seiner Inhaftierung noch den Zeitraum seit seiner Entlassung genutzt, um etwa einen Schulabschluss nachzuholen. Auch die u.a. von der Betreuungshelferin vermittelte Kontaktaufnahme zu einer Beratungseinrichtung für junge Roma erfolgte wohl hauptsächlich mit dem Ziel eine neue Wohnung zu erhalten; andere Angebote hat der Kläger offenbar nicht in Anspruch genommen. Andererseits ist unklar, ob der Kläger etwa bei Verwandten wenigstens vorübergehend in Bosnien-Herzegowina Aufnahme finden könnte. Nach seinen Angaben leben alle Familienmitglieder in anderen europäischen Ländern. Dies bestätigt auch die Entscheidung des Bundesamtes über die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Mutter des Klägers. Inwieweit dies tatsächlich zutrifft, lässt sich nicht klären. Seine ehemalige Betreuungshelferin hat in ihrer Vernehmung erklärt, der Kläger kenne sich mit den Bedingungen in seinem Heimatland nicht aus. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil der ledige und kinderlose Kläger in einem Alter ist, in dem es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, auch ohne Hilfe naher Verwandtschaft, sein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit trotz Schwierigkeiten zu bestreiten und dort seinen Lebensunterhalt zu finden. Dies gilt auch, wenn von einer allenfalls eingeschränkten Sprachkompetenz im Bosnischen auszugehen ist. Seine Angabe, dass er Deutsch und Romanes spreche, nicht dagegen (das dem Bosnischen ähnelnde) Serbo-Kroatisch, weckt Zweifel, nachdem seine Mutter beim Bundesamt auf Bosnisch angehört wurde und keine Kenntnisse in Romanes offenbarte. Insofern wird der Kläger möglicherweise zusätzliche Anstrengungen zum Spracherwerb auf sich nehmen müssen. Gegebenenfalls muss er auch die (vorübergehende) finanzielle Unterstützung durch seine im Ausland lebende Familienmitglieder in Anspruch nehmen. Diesen schwierigen Umständen muss er sich aber - mangels Aufenthaltstitel - ohnehin stellen. Unabhängig davon ist derzeit ungewiss, ob die Ausweisung überhaupt zu einer Aufenthaltsbeendigung oder nur zu einer - weiteren - Verschlechterung seines Aufenthaltsstatus führt. Seine derzeitige Duldung beruht auf der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung wegen Passlosigkeit, wann diese behoben werden kann ist unklar. Das Vorliegen von zielstaatsbezogener Abschiebungshindernissen - zu denen auch die Behandelbarkeit seiner Depression in Bosnien-Herzegowina gehören würde - hat das Bundesamt verneint. Die wesentlichen diesbezüglichen Ermessenserwägungen hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch unter Würdigung der Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers jedenfalls unter dem Aspekt der Befristung der Ausweisung aktualisiert. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, seine engen Bindungen zu seiner Mutter würden seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit der Ausweisung. Bereits das geltend gemachte symbiotische Verhältnis zwischen Mutter und erwachsenem Sohn ist nicht recht nachvollziehbar; aber selbst wenn man einstellt, dass der Kläger und seine Mutter gemeinsam in einer Wohnung leben, der Kläger sich als Beschützer seiner Mutter fühlt und es starke wechselseitige emotionale Abhängigkeiten zwischen ihnen gibt, die aus der Innenperspektive eine Trennung als schmerzlich erscheinen lassen, steht dies der Zumutbarkeit der Ausweisung nicht entgegen. Allerdings ist seine Mutter nach ihrer Ausweisung in Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der dem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Rechnung trägt. Sie steht offenbar unter Betreuung; dass ihre neben der rechtlichen Betreuung durch einen Berufsbetreuer weitere persönliche Betreuung unbedingt vom Kläger geleistet werden muss und nicht von anderen in Deutschland lebenden Kindern, also Geschwistern des Klägers wahrgenommen werden könnte, ist nicht erkennbar. Auch während seiner Haftzeit konnte der Kläger nicht für seine Mutter da sein. Im Hinblick auf das zu ihren Gunsten festgestellte Abschiebungshindernis kann der Kläger allerdings nicht darauf verwiesen werden, dass ihn seine Mutter nach Bosnien-Herzegowina begleiten könne, um die Folgen einer Trennung zu mildern. Der Beklagte ist jedoch auf den konkludent gestellten Hilfsantrag des Klägers nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf zwei Jahre zu befristen. Die Ausweisung bedarf mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dieser Befristung. Rechtsgrundlage für die Befristung der Wirkung der Ausweisung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen der Ausweisung, also das mit ihr einhergehende Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 4). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Ihre Länge richtet sich nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Die mit der Ausweisung verbundene Sperrwirkung darf grundsätzlich nur so lange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 12 B 19.11 – m.w.N. -juris Rn. 22). Bei der Beantwortung der Frage, ob der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck erfüllt ist, ist eine Gefahrenprognose unter Berücksichtigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Dabei ist unter Berücksichtigung des Gewichts des Ausweisungsgrundes einzuschätzen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Rn 14). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2012 a.a.O.). Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Ausländers und die Folgen der Ausweisung für seine Angehörigen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 -1 C 14.12 - Rn 15). Sofern kein Antrag bei der Behörde gestellt wurde, gilt dieser als mit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen die Ausweisung gestellt. Fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung ist diese vom Gericht durch eine eigene Abwägung zu ersetzen (BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – und 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Rn 15, juris). Eine eigene Befristungsentscheidung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Insbesondere ist sie auch nicht in der Stellungnahme der Prozessvertreterin in der mündlichen Verhandlung zu sehen. Diese stellte lediglich die behördliche Einschätzung der Verhältnismäßigkeit eines Befristungszeitraums nicht aber eine Bescheidung des Befristungsbegehrens dar. Nach den genannten Maßstäben erachtet der Einzelrichter zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf zwei Jahre für erforderlich aber auch für ausreichend. Die Fristbestimmung trägt einerseits der Erheblichkeit von Art und Häufigkeit seiner Straftaten und der in diesen zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft des Klägers andererseits der positiven Wendung in seinem Verhalten seit seiner Haftentlassung Rechnung. Die Gefahr, dass der Kläger erneut Straftaten begehen wird, hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsweisungsverfügung und besonders seit seiner Entlassung nach Vollverbüßung seiner Jugendstrafe reduziert. Auch wenn ihm im ersten Jahr zunächst eine Betreuungshilfe zur Seite stand und sein Verhalten seit der Haftentlassung wohl auch von dem Bemühen der Beeinflussung des hiesigen Prozesses motiviert gewesen sein dürfte, spricht das Ausbleiben eines Rückfalls in bisherige Verhaltensmuster für den Kläger. Dieser Befund geht damit einher, dass der Kläger inzwischen die Reife besitzt zu erkennen, dass ihn sein früheres Verhalten in seine derzeitige Situation gebracht hat. Er hat auch in seiner informatorischen Anhörung den Eindruck vermittelt, dass er seinen früheren Weg verlassen wolle. Wenn der Kläger nunmehr einen straffreien Weg eingeschlagen hat und diesen fortsetzen will, ist dies mit der Eröffnung einer realistische Perspektive, wann er mit einem Ende der Wirkungen der Ausweisung rechnen kann, zu unterstützen. Nach Ablauf dieser Frist wird - weitere Straffreiheit vorausgesetzt - die Gefahr, dass der Kläger wieder in gewalttätige und strafbare Verhaltensmuster zurückkehrt auf ein hinnehmbares Maß gesunken sein. Dann wird ein weiteres Fernhalten des Klägers aus dem Bundesgebiet nicht mehr erforderlich sein. Die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf einen Zeitraum von zwei Jahren ist in Anbetracht seiner persönlichen Interessen und Bindungen in Deutschland angemessen. Auch insofern gilt, dass der relativ kurze Befristungszeitraum ihm eine realistische zeitliche Perspektive eröffnen soll. Während dieser Zeit ist es ihm zuzumuten den Kontakt mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Mutter über das Telefon oder andere Kommunikationsmittel zu suchen. Die festgesetzte Frist beginnt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG mit der Ausreise zu laufen. Das gilt auch, wenn die Ausländer weder freiwillig ausreist noch abgeschoben werden kann. Das bedeutet für den Kläger, dass die Zweijahresfrist nicht zu laufen beginnt, solange er weiter wegen Passlosigkeit geduldet wird. Allerdings vermittelt auch der Ablauf der Frist allein keinen Anspruch auf dauerhafte Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Ob der zukünftige Aufenthalt des Klägers unabhängig vom Fortbestand der Ausweisung weiter zu dulden ist oder ob in Zukunft entgegen der Titelerteilungssperre von § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG legalisiert werden kann, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Der 1991 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und Roma. Er reiste 1992 mit seinen Eltern und vier Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde in der Folgezeit geduldet. Zwischenzeitlich kehrte er gemeinsam mit seiner Mutter für ca. eineinhalb Jahre nach Bosnien-Herzegowina zurück und reiste im Alter von acht Jahren erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem seiner Mutter im Hinblick auf die Eingehung der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, erhielt auch der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, die bis September 2003 verlängert wurde. Später stellte sich die Ehe als sog. Scheinehe heraus, was zur Ausweisung der Mutter des Klägers und am 28. Juli 2004 zur Versagung einer weiteren Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis führte. Im Jahre 2002 hat der Kläger wohl einen schweren Verkehrsunfalls erlitten. Bis dahin soll er ein unauffälliger Schüler mit befriedigenden Noten gewesen sein. Seit Anfang 2002 bis zum Eintritt seiner Strafmündigkeit zählte die Staatsanwaltschaft Berlin neun Ermittlungsverfahren mit großteils gewalttätigem Verhalten gegen den Kläger und sechs weitere seitdem (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12. Dezember 2007 - 47 Js 1267/07- Ausländerakte Bl. 149 ff.). Im April 2007 wurde er das erste Mal für knapp einen Monat in Untersuchungshaft genommen und darauf am 22. Mai 2007 zu einem Dauerarrest von zwei Wochen verurteilt und für die Dauer von einem Jahr der Aufsicht und Leitung durch einen Betreuungshelfer unterstellt. Nach den Feststellung des AG Tiergarten - Jugendschöffengericht - (404) 47 Js 1267/07 Ls (95/07) vom 9. Dezember 2008 beging er eine Woche später erneut Straftaten, keine zwei Wochen später die nächste Gewalttat. Das Jugendschöffengericht verhängte gegen den Kläger wegen gemeinschaftlicher und daher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Hehlerei gemäß § 259 StGB, Kennzeichenmissbrauchs in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren oder Fahrerlaubnis und mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG, zwei vorsätzlichen Körperverletzungen gemäß § 223 StGB, einer Bedrohung und gemeinschaftlich begangenem Diebstahls gemäß §§ 249, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB eine Jugendstrafe von zwei Jahren, die er seit April 2009 verbüßte. Das Jugendschöffengericht hatte u.a. das Geständnis des Klägers strafmildernd und einen psychischen Ausnahmezustand, zu seinen Lasten aber eine sehr erhebliche Rückfallgeschwindigkeit seit der letzten Haftentlassung berücksichtigt. Nach Einschätzung des Jugendschöffengerichts habe nicht übersehen werden dürfen, dass die lange Reihe von Gewalttaten des Klägers nicht erst mit der Strafmündigkeit begonnen hätten, sondern er auch zuvor schon mit einer Vielzahl von Gewalttaten aufgefallen sei. Unter Einbeziehung dieses Urteils hat das Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - mit Urteil 30. November 2009 - (393) 47 Js 577/09 (29/09) - wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung, eine gemeinschaftlichen Sachbeschädigung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine einheitliche Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monate gebildet. Mit dem inzwischen rechtskräftig bestätigten Bescheid vom 2. März 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Für seine Mutter stellte das Bundesamt unter Ablehnung im Übrigen im Hinblick auf ihre Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest. Sie sei in Bosnien-Herzegowina mangels Kindern oder Verwandten dort auf sich allein gestellt nicht überlebensfähig. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 20. Mai 2010 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und kündigte ihm unter Bezugnahme auf die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung lägen vor. Zuletzt sei der Kläger zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Die im Hinblick auf schützenswerte Bindungen im Inland im Ermessensweg auszusprechende Ausweisung sei erforderlich. Der Kläger sei ein Intensivtäter von hoher Gewaltbereitschaft und zeige keinen Respekt vor der Gesundheit seiner Mitmenschen. Besonderer Ausweisungsschutz stehe ihm nicht zu, jedoch seien seine privaten Interessen gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sein zwar langjähriger Aufenthalt sei während der letzten fünf Jahre nicht rechtmäßig gewesen. Er habe auch nur eingeschränkte Bemühungen zur Integration gezeigt. Zwar beherrsche er die deutsche Sprache, habe aber keinen Schulabschluss erreicht. Dem volljährigen Kläger sei eine eigenverantwortliche Lebensführung im Herkunftsstaat zumutbar. Seine Entwurzelung sei zwar erheblich, eine Integration in die dortigen Verhältnisse aber nicht unmöglich. Seine psychisch kranke Mutter könne auch von anderen hier lebenden Geschwistern betreut werden. Daneben sprächen auch generalpräventive Erwägungen für die Ausweisung des Klägers. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung der Ausweisung wird auf den Wortlaut der Verfügung vom 20. Mai 2010 Bl.3 ff. der Akte verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 3. Juni 2010 Klage erhoben mit der er die Aufhebung der Ausweisung begehrt. Der Kläger fiel auch während seiner Haft durch körperliche und verbale Attacken in der Haftanstalt auf. Mit Urteil vom 7. März 2011 vom AG Tiergarten - Jugendschöffengericht - (393) 47 Js 517/10 Ls (30/10) wurde der Kläger unter Einbeziehung des Urteils vom 30.November 2009 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Kläger wurde am 1. Juli 2011 nach Vollverbüßung seiner Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus der Jugendstrafanstalt entlassen, seitdem erhält er - wegen Passlosigkeit - fortlaufend Duldungen. Das Urteil des Jugendschöffengerichts vom 7. März 2011 hob das Landgericht Berlin mit Urteil vom 2. Februar 2012 (539) 47 Js 517/10 Ls Ns (28/11) im Rechtsfolgenausspruch auf, verwarnte den Kläger und unterstellte ihn die Dauer eines Jahres einem Betreuungshelfer. Nachdem der Kläger die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten vollständig verbüßt hatte und die Taten zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre zurücklagen, ohne dass weitere Straftaten bekannt geworden waren, hat die Jugendkammer die Erteilung einer Verwarnung und die Verhängung einer Betreuungsweisung für erzieherisch erforderlich aber auch ausreichend erachtet. Dem Kläger solle einerseits das von ihm verwirklichte Unrecht vor Augen geführt werden, ihm andererseits bei der Bewältigung seiner aufgrund psychischer Erkrankung und problematischer familiärer und ausländerrechtlicher Verhältnisse überfordernden Lebensumständen Unterstützung zukommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der angeführte spezialpräventive Ausweisungszweck entfallen sei und ihm eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland eröffnet werden sollte. Aufgrund seiner Verhaltensänderung und seiner psychischen Beeinträchtigungen stelle er keine Gefahr mehr für andere dar. Dagegen sei seine Mutter weiterhin auf seine Hilfe angewiesen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger stets in einer ungesicherten aufenthaltsrechtlichen Situation habe leben müssen und keine Chance auf Integration gehabt habe. Ausweislich des Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin D... vom 8. April 2013 liege bei ihm u.a. eine Depression mit Stimmungsschwankungen bei instabiler Persönlichkeitsstörung schweren Ausmaßes vor. Er habe schwere Angstzustände, Panikattacken und Synkopen und sei nicht eigenständig in der Lage, seine persönlichen Dinge zu regeln. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten von 20. Mai 2010 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die darin ausgesprochene Ausweisung auf sofort zu befristen, ohne dass der Kläger zuvor ausreisen muss. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die von dem Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten noch nicht beseitigt sei. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung werde eine Sperrzeit für die Ausweisung von dreieinhalb Jahren als angemessen angesehen. Der Einzelrichter hat den Kläger informatorisch angehört und die ehemalige Betreuungshelferin des Klägers F... als Zeugin vernommen. Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2013 (Bl. 97ff der Akte) verwiesen. Für die übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf die Ausländerakten des Klägers (2 Bände), die Akten der Staatsanwaltschaft 47 Js 577/09 ( 1 Band) und 47 Ks 517/10 (2 Bände + Vollstreckungsheft), und die Ausländerakten seiner Mutter (3 Bände) die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, verwiesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. März 2013 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.