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Beschluss

30 L 134.13

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0731.30L134.13.0A
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Leitsätze
Für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts kommt es neben einer eventuell zu absolvierenden Prüfung auf die nach der Ausbildungsordnung in den vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an. Wird die Zulassung zu einem Semester des klinischen Studienabschnitts begehrt, ist daher neben dem Nachweis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung der Nachweis des erfolgreichen Besuchs der für die jeweiligen vorherigen Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 2 ÄappO erforderlich ist, zu erbringen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 7. Fachsemester (3. klinischen Semester), hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester an der Antragsgegnerin begehrt, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon ob in dem begehrten dritten klinischen Fachsemester freie Ausbildungskapazität besteht oder die Antragstellerin unter Härtefallgesichtspunkten bevorzugt auszuwählen wäre, kann sie nicht zum Studium in dem begehrten Fachsemester zugelassen werden. Die Antragstellerin erfüllt nach ihren bisherigen Studienleistungen nicht die Voraussetzungen, um an der Antragsgegnerin ihr Medizinstudium im 3. klinischen Semester fortzusetzen. Gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 – OVG 5 NC 74.09). Die in § 9 Abs. 3 BerlHZG niedergelegten Voraussetzungen gelten nicht nur für Zulassungen zum Studium innerhalb der bereitgestellten Kapazität, sondern auch in Fällen, in denen (auch) Überkapazitätsansprüche geltend gemacht werden. Denn Studierende, die zwar auf Grund eines vorangegangenen Studiums einem höheren Fachsemester angehören, die nach den Vorgaben der Antragsgegnerin in den jeweils niedrigeren Fachsemestern zu erbringenden Leistungen aber nicht vorweisen können, belasten die Ausbildungskapazität tatsächlich nicht (nur) in dem angestrebten, sondern (zumindest auch) in dem jeweiligen niedrigeren Fachsemester. Eine Differenzierung danach, ob die Bewerberin/der Bewerber „viele“ oder nur „wenige“ Leistungen in niedrigeren Semestern in Anspruch nehmen würde, die fehlenden Leistungsnachweise üblicherweise besonders begehrte Lehrveranstaltungen betreffen o.ä., kommt dabei wegen der notwendig pauschalierenden Betrachtung nicht in Betracht. Unerheblich ist auch, dass bereits an der Antragsgegnerin immatrikulierte Studierende u.U. Veranstaltungen eines niedrigeren Fachsemesters besuchen, denn die hierdurch verbrauchte Kapazität ist – anders als bei Studienortwechslern oder Quereinsteigern – rechnerisch in der Vergangenheit berücksichtigt worden. Für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts kommt es neben einer eventuell zu absolvierenden Prüfung auf die nach der Ausbildungsordnung in den vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an. Wird die Zulassung zu einem Semester des klinischen Studienabschnitts begehrt, ist daher neben dem - von der Antragstellerin erbrachten - Nachweis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung der Nachweis des erfolgreichen Besuchs der für die jeweiligen vorherigen Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 27 ÄAppO erforderlich ist, zu erbringen (§ 11 Abs. 1 der Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin vom 18. August 2003 i.V.m. Anlage 2 [FU-Mitteilungen 54/2003 vom 17. Dezember 2002, Amtl. Mitteilungsblatt 34/2003 vom 30. Oktober 2003] in der Fassung der Ersten Ordnung zur Änderung der Studienordnung vom 5. Juli 2004 [FU-Mitteilungen 35/2004 vom 31. August 2004]). Inhalt, Zugang und Reihenfolge der danach zu absolvierenden Lehrveranstaltungen bestimmen sich nach den jeweiligen Lehrveranstaltungsordnungen der Hochschule. Der Studienverlaufsplan der Charité (Curriculum - vgl. http://campusnet.charite.de/rsg/sose2013/k1/studierende/curriculum/) zeichnet die sich daraus ergebene Abfolge der Lehrveranstaltungen nach. Anhand des Studienverlaufsplans kann daher der Studienfortschritt der/des Studierenden bestimmt werden. Die Antragsgegnerin informiert potentielle Hochschulwechsler mit ihrem unter http://www.charite.de/studium/hochschulwechsel erhältlichen Merkblatt „Wichtige Erläuterungen und Hinweise zum Antrag auf Zulassung im höheren Fachsemester“ über diese Anforderungen. Von den für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung gemäß § 27 ÄAppO erforderlichen Leistungsnachweisen sind im 1. klinischen Fachsemester die Leistungsnachweise „Pharmakologie, Toxikologie“ (vgl. § 2 Lehrveranstaltungsordnung „Pharmakologie und Toxikologie“), „Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik“ (vgl. § 1 Lehrveranstaltungsordnung für den Querschnittsbereich Q1 Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik) und „Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin“ (vgl. § 2 Lehrveranstaltungsordnung für den Querschnittsbereich Q2 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin) sowie im zweiten klinischen Semester der Leistungsnachweis „Dermatologie und Venerologie“ (vgl. § 2 Lehrveranstaltungsordnung für das Fach Dermatologie und Venerologie) zu erbringen. Mit ihrem Antrag bei der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen, jedoch keine hinreichenden Nachweise über die für die Fortsetzung des Studiums im 3. klinischen Semester an der Antragsgegnerin vorausgesetzten Studienleistungen vorgelegt. Ihren die Zulassung ablehnenden Bescheid vom 25. März 2013 hatte die Antragsgegnerin damit begründet, dass Leistungsnachweise in den Fächern Pharmakologie, Toxikologie, Epidemiologie, Medizinische Biometrie und Informatik, Geschichte, Theorie und Ethik in der Medizin sowie Dermatologie und Venerologie nicht erbracht seien. Dem ist die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht substanziell entgegen getreten. Sie hat zwar eine Zusammenstellung der Universität Mainz über erworbene Leistungsnachweise und Unterrichtveranstaltungen während der ärztlichen Ausbildung vom 2. April 2013 vorgelegt. Auch danach hat sie jedoch nicht alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Die Aufstellung dokumentiert, dass die Antragstellerin das Praktikum der Pharmakologie und Toxikologie im Umfang von 26 Stunden absolviert und einen Leistungsnachweis mit „befriedigend“ erbracht sowie 52 Unterrichtsstunden des Faches besucht hat. Außerdem hat sie danach Unterrichtsveranstaltungen in Q2 - Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin im Umfang von 13 Stunden besucht und einen Leistungsnachweis mit „gut“ erbracht. In den Fächern Dermatologie und Venerologie sowie in Q1 Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik hat sie Lehrveranstaltungen besucht, die erforderlichen Leistungsnachweise jedoch noch nicht erbracht. Da die Antragstellerin nicht alle erforderlichen Nachweise erbracht hat, kommt es nicht darauf an, dass die Zusammenstellung der Universität Mainz über erworbene Leistungsnachweise und Unterrichtveranstaltungen während der ärztlichen Ausbildung vom 2. April 2013 nicht den Maßgaben des § 2 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO über die Bescheinigung von Studienleistungen entspricht. Die Gestaltung des Curriculums des klinischen Abschnitts des Studiums der Humanmedizin verstößt auch nicht gegen § 22 Abs. 2 Nr. 6 oder Nr. 8 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Juni 2011 (GVBl. 378ff.). Danach haben die Hochschulen Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Wechsel der Hochschule weitestgehend anerkannt werden können (Nr. 6) und die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder vergleichbare Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erleichtert wird (Nr. 8). Dem wird die Studienordnung der Antragsgegnerin gerecht. Die im klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin zu erbringenden Leistungen sind durch die Vorschriften der ÄApprO determiniert. Die an anderen medizinischen Hochschulen erbrachten Leistungen - auch die der Antragstellerin - sind als solche anerkennungsfähig. Die umfangreichen Leistungen der Antragstellerin an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz werden durch die Studienordnung der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Eine willkürliche und damit unzulässige Gestaltung des Studienverlaufs im klinischen Abschnitt des Regelstudiengangs an der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin in dem das Wintersemester 2012/13 betreffenden Verfahren VG 30 L 1427.12 vorgelegten Übersicht über den Verlauf des klinischen Studiums an anderen deutschen Hochschulen. Auch an den Hochschulen in Gießen und Würzburg ist der Leistungsnachweis im Querschnittsbereich Q1 Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik vollständig im 1. klinischen Semester zu erbringen. Soweit die Antragstellerin eine Zulassung in einem niedrigeren Semester des Regelstudiengangs begehrt, steht dem bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin das erste und zweite klinische Semester nicht mehr regulär anbietet. Der Regelstudiengang der Humanmedizin wurde mit Zustimmung der Wissenschaftsverwaltung aufgehoben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - OVG NC 136.11) und läuft seitdem aus. Daraus, dass die Antragsgegnerin weiterhin die Ressourcen des Regelstudiengangs bis zwei Semester nach dem Auslaufen des jeweiligen Semesters zur Verfügung stellen soll (vgl. www .berlin.de/imperia/md/content /sen-wissenschaft/leistungsberichte/chariteleistungsbericht_2011.pdf?start&ts=1361537273&file=charite _leistungsbericht_2011.pdf), um Studierenden, die im Regelstudiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin immatrikuliert sind, die Fortsetzung ihres bisherigen Studium auch bei Studienverzögerungen zu erlauben, ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin. Dies widerspräche der Vorgabe den Regelstudiengang gerade nicht mehr aufrechtzuerhalten (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2013 - VG 30 L 92.13). Abgesehen davon wäre eine Fortsetzung des Studiums im sechsten oder einem niedrigeren Semester eine unzulässige teilweise Wiederholung eines bereits absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2007 - OVG 5 NC 21.07). Soweit die Antragstellerin auch eine Fortsetzung ihres Studiums im Modellstudiengang in Betracht zieht, steht dem außerdem entgegen, dass keine Äquivalenz ihrer bisherigen Leistungen im Regelstudiengang zu den im Modellstudiengang zu erbringenden Leistungsnachweisen besteht und sich diese auch nicht anhand der Äquivalenzliste gemäß Anlage 1 zur Prüfungsordnung des Modellstudiengangs (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 98 vom 8 Oktober 2012 S. 794 ff.) herstellen lässt (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 30 L 1266.12). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kos-tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.