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Urteil

30 K 28.13 V

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0114.30K28.13V.0A
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Leitsätze
1. Ist die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner nicht erweislich, stellt sich die Frage der Beweislastverteilung.(Rn.19) 2. Auch nach § 27 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gehört  der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, die materielle Beweislast trägt.(Rn.19) 3. Einzelfall der überzeugenden Bekundung des Willens des demenzkranken, in einem Pflegeheim wohnhaften, unter Betreuung stehenden, beigeladenen Ehegatten, mit seiner vietnamesischen Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen.(Rn.21)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der deutschen Botschaft Hanoi vom 9. Januar 2013 und 16. September 2012 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Dass Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner nicht erweislich, stellt sich die Frage der Beweislastverteilung.(Rn.19) 2. Auch nach § 27 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gehört der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, die materielle Beweislast trägt.(Rn.19) 3. Einzelfall der überzeugenden Bekundung des Willens des demenzkranken, in einem Pflegeheim wohnhaften, unter Betreuung stehenden, beigeladenen Ehegatten, mit seiner vietnamesischen Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen.(Rn.21) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der deutschen Botschaft Hanoi vom 9. Januar 2013 und 16. September 2012 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Dass Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zu entscheiden hat, hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen ist § 28 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutze von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt. Für § 27 Abs. 1 AufenthG gilt, dass allein das formale Band der Ehe nicht ausreicht, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 - BVerwGE 65, 174, 179 f. m.w.N.; ebenso Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 42 f.). Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juni 1984 - 1 B 41.84 - InfAuslR 1984, 267 f.). Für Anträge auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug folgt daraus, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Eheleute die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen, mithin nicht lediglich eine Scheinehe vorliegt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Januar 1991 - 1 A 102.90 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 110). Soweit der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für das Aufenthaltsrecht wesentlich ist, sind Behörden und Gerichte bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298, 306; Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - DVBl. 2003, 1260). Die Zulässigkeit punktueller Kontrollen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts bleibt gemeinschaftsrechtlich gemäß Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. Nr. L 251 S. 12) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - unberührt. Eine Nachprüfung darf freilich nur unter Wahrung der Verfassungsgebote geschehen, die Menschenwürde und die Intimsphäre der Betroffenen zu achten und zu schützen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17, 21; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 1987, a.a.O., S. 61). Ist die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner nicht erweislich, stellt sich die Frage der Beweislastverteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990, der Vorgängerbestimmung zu § 27 Abs. 1 AufenthG, gehört der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, die materielle Beweislast trägt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111.04 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 10). Diese Zuweisung der Last des non liquet hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanstandet (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003, a.a.O.; vgl. dazu insgesamt Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 3 B 3.10 -). Allerdings verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849). Selbst wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Eheleute - etwa aus beruflichen Gründen - in getrennten Wohnungen leben oder aus gewichtigen Gründen - Berufstätigkeit, Inhaftierung - wenig persönlichen Kontakt haben. In einem derartigen Fall ist allerdings erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12 - unter Hinweise auf Urteil vom 22. Juni 2011 a.a.O. Rn. 18 und Marx, in: Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 12 ff., 32 ff., 90 ff.). Gleiches gilt, wenn die Begründung eines gemeinsamen ehelichen Hausstandes wegen der notwendigen Unterbringung eines Ehegattens in einer Pflegeeinrichtung nicht ohne Weiteres möglich ist. Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille der Eheleute, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12 - m.w.Nw.). Gemessen daran ist der Einzelrichter nach den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu der notwendigen Überzeugung gelangt, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 2. den übereinstimmenden Wunsch hegen, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen. Aufgrund des in der Befragung des Ehemannes der Klägerin durch den Einzelrichter gewonnenen Eindrucks und des Ergebnisses der Befragungen der Klägerin in der Botschaft in Hanoi verbleiben allenfalls zurückzustellende Zweifel an dem Willen der Eheleute, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen und zu leben. Der beigeladene Ehemann der Klägerin hat zuletzt in seiner am 27. September 2013 am Ort seines vorherigen Wohnsitzes dem Pflegeheim in Bad Oeynhausen, durchgeführten Befragung seinen natürlichen Willen, mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, Ausdruck verliehen. Seiner Fähigkeit einen natürlichen Willen zu bilden steht nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 2. ausweislich des im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 16. April 2013 (Gerichtsakte Bl. 51 ff.) nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bestimmen. Der Beigeladene zu 2. wirkte trotz der sachverständig dokumentierten Demenzerkrankung zur Sache erstaunlich gut orientiert und in der Lage sich in tatsächlicher und emotionaler Hinsicht auszudrücken. Diesen Eindruck hat auch sein Betreuer bestätigt. Anzeichen dafür, dass der Beigeladene zu 2. nicht mehr das Wesen eines gemeinsamen Zusammenlebens von Mann und Frau verstehen würde, haben sich nicht gezeigt und bedurften daher auch keiner Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten. Mit einigem Stolz berichtete der Beigeladene zu 2., dass er die Eheschließung und den Nachzug der Klägerin trotz des - inzwischen wohl überwundenen - Widerstands seiner Familie betrieben habe. Solange es seine finanziellen Möglichkeiten erlaubt hätten, habe er seiner Ehefrau Geld geschickt und mit ihr über das Internet kommuniziert. Diverse Geldzahlungen, u.a. für das Flugticket werden auch von der Klägerin und dem Betreuer bestätigt. Inzwischen könne er aufgrund seiner begrenzten Mittel (der Beigeladene erhält nach Auskunft des Betreuers ein „Sozialtaschengeld“ von 100,-- Euro ausgezahlt) nur eingeschränkt mit ihr über das Handy telefonieren. Den Verlust der Möglichkeit über seinen Computer und „IP“ zu kommunizieren, bedauerte der Beigeladene zu 2. Die im Verfahren laut gewordene Vermutung, der Beigeladene zu 2. wünsche sich die Klägerin lediglich als Pflegekraft, hat sich nicht manifestiert. Der Beigeladene zu 2. machte eindrucksvoll mit erkennbarer emotionaler Beteiligung klar, dass er sich die liebende Fürsorge seiner Gattin wünscht. Auch um ein Beisammensein zu ermöglichen hat er kürzlich ein anderes Pflegeheim, d... im Landkreis Minden-Lübbecke, im Gebiet des Beigeladenen zu 1. bezogen. Nach Mitteilung des Betreuers erlaubt dieses Heim die Wohngemeinschaft von Eheleuten. Nachvollziehbar war die Darstellung des Beigeladenen zu 2., dass er am Telefon lediglich einfache Gespräche mit der Klägerin führen könne; dabei hat er freimütig eingeräumt, für die Klärung komplexer Themen auf die Vermittlung von F...angewiesen zu sein. Den insofern eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten der Eheleute entspricht auch die Darstellung ihrer Gemeinsamkeiten und ihrer Kenntnisse über den jeweils anderen anlässlich ihrer Befragung im Visumsverfahren. Der Einzelrichter hat allerdings während der Anhörung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass sich der Beigeladene zu 2. nach einer Gemeinschaft mit der Klägerin in möglichst „eigenen vier Wänden“ sehnt. Wobei der Beigeladene zu 2. - wenn auch zurückhaltend - einräumt, dass er auch in Zukunft auf den Betreuer angewiesen sein werde. Zum Abschluss der Anhörung hat er sehr persönlich und mit erkennbarer innerer Rührung zum Ausdruck gebracht, dass ihn das lange Warten (während des andauernden Verfahrens) nervös mache und auch seine Frau warte ja schon so lange. Interesse an den Familienverhältnissen der Klägerin hat der Beigeladene zu 2. dagegen weniger; dieses fehlende Interesse mag ebenso wie seine Demenzerkrankung ursächlich für seine Unkenntnis der Namen und des genauen Alters der zum Zeitpunkt der Befragung - anders als dem Remonstrationsbescheid zugrunde gelegt - bereits erwachsenen Kinder der Klägerin sein. Seine eher ich-bezogene Vorstellung von der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin „wenn meine Frau kommen wird, wird die mich den ganzen Tag bemuddeln“, stellt den Willen, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin begründen zu wollen, allerdings nicht in Frage. Wenn er sich den Beistand seiner Ehefrau wünscht, dann handelt es sich gerade nicht um die Erbringung einer Pflegedienstleistung, wie er sie etwa in dem von ihm bewohnten Pflegeheim beansprucht. Auch die Angaben der Klägerin vermögen durchgreifende Zweifel an ihrem Willen, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2. herzustellen, nicht zu begründen. Anlässlich ihrer zweiten Befragung in der deutschen Botschaft in Hanoi am 20. August 2013 zeigte sich die Klägerin hinreichend informiert und auskunftsbereit. Über den Gesundheitszustand des Beigeladenen zu 2. war sie in einer Weise, wie sie aufgrund der Kommunikationsmöglichkeiten der Eheleute zu erwarten ist, informiert. Sie wusste, dass ihr Ehemann der Pflege bedarf, gehbehindert ist und Gedächtnisstörungen hat. In diesem Zusammenhang hat sie geäußert, dass ihr Ehemann und sie traurig seien, weil sie nicht zusammen seien. Gleichzeitig hat sie ihre Bereitschaft, ihren Ehemann zu pflegen bestätigt. Ob die Klägerin eine genaue Vorstellung von der Pflegesituation ihres Ehemannes hatte, lässt sich allerdings dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen. Auch insofern kann aber keine Unstimmigkeit festgestellt werden, denn es ist unklar, ob ihr der Beigeladene zu 2. seine gesundheitliche Situation realistisch geschildert hat. Bei seiner Anhörung durch den Einzelrichter ging der Beigeladene zu 2. selbst noch davon aus, das Pflegeheim in Bad Oeynhausen verlassen zu können, um in eigenen vier Wänden zu leben. Nach Ansicht seines Betreuers habe der Beigeladenen zu 2. nämlich seine gesundheitliche Verschlechterung im vergangenen Jahr noch nicht vollständig realisiert. Soweit die Klägerin einerseits bejaht, sie wisse, dass ihr Ehemann in einem Pflegeheim lebe, andererseits angibt, ihr Ehemann habe einen Pfleger, dürfte sie damit wohl den Betreuer gemeint haben. Ihre Erwartung, dass der Beigeladene zu 2. nach dem Pflegeheim in ein eigenes Haus zurückkehren werde, deckt sich mit der (voraussichtlich unrealistischen) Erwartung ihres Ehemannes. Über die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes zeigt sie sich orientiert und erläutert die von ihm über Frau ...veranlassten Geldzahlungen in der Vergangenheit. Soweit die Klägerin in ihrer Befragung auf den Vorhalt, warum Frau ... auch als Übersetzerin im Pflegeheim fungieren müsse, verunsichert zeigt, wird dies durch die Beschreibung der Rolle der Frau H... durch den Beigeladenen zu 2. erklärlich. Danach greift er auf die Hilfe von Frau H... zurück, wenn es zu schwierig für ihn wird, etwas seiner Frau zu erklären. Inwieweit die bei der gleichzeitigen Befragung der Eheleute im August 2012 festgestellten Unstimmigkeiten auf einer zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Demenzerkrankung des Beigeladenen zu 2. beruhten, ist heute nicht mehr feststellbar und kann auch dahin stehen. Die relativ kurze Kennenlernphase der Eheleute bis zur Abschiebung der Klägerin und das offensichtliche Desinteresse am familiären Hintergrund der Klägerin vermögen die Widersprüche und Lücken anlässlich der im Visumsverfahren erfolgten Befragungen erklären. Insbesondere die Datumsangaben und zeitlichen Einordnungen des Beigeladenen zu 2. können nicht stimmen. Abgesehen davon bleiben die Darstellungen der Eheleute zum Kennenlernen bei allen Unterschieden im Kern identisch. Der Beigeladene zu 2. hatte seine Erinnerung bereits anlässlich seines Anrufs bei dem Einzelrichter (vgl. Vermerk vom 29. Juli 2013) im Wesentlichen wiederholt. Die Eheleute unternehmen dabei auch nicht den Versuch die Vermittlung ihrer Bekanntschaft durch eine Dritte in einem Lokal / Imbiss in Berlin unter Zuhilfenahme von Sprachmittlern zu verschleiern. Der Beigeladene zu 2. hat diese dem Einzelrichter anschaulich so beschrieben, dass die Frau, die da gearbeitet habe der T... gesagt habe, „der, der da sitzt, sucht eine Frau“ (vgl. Vermerk vom 29. Juli 2013). Bereits in ihrer ersten Anhörung im Verwaltungsverfahren am 21. August 2012 zeigte sich die Klägerin über den Gesundheitszustand ihres Ehemannes orientiert; sie gab, an, dass sie sich um ihren Ehemann kümmern müsse. Sie konnte die Namen der Tochter und Stieftochter ihres Ehemannes jedenfalls lautartig wiedergeben und deren Alter nennen und detailliert über ihren Besuch in der damaligen Wohnung des Klägers berichten, die Wohnung beschreiben und Einzelheiten, wie etwa die „Elefantenkissen“ (vgl. Fotos Bl. 109 des Verwaltungsvorgangs) erwähnen. Unerheblich ist, dass ihre Erinnerung an die Fahrtzeiten von Berlin nach Bad Oeynhausen fehl gehen. Dass die Klägerin nicht über die Anzahl der Vorehen ihres Ehemannes informiert war, erschließt sich ohne weiteres daraus, dass der Beigeladene zu 2. eine diesbezügliche detaillierte Unterrichtung seiner Ehefrau im Einzelnen wohl nicht für erforderlich hielt. Auch stellt der erfolglose Versuch der Klägerin im Wege des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen für sich allein, ihre Eheführungsabsicht mit dem Beigeladenen zu 2. nicht in Frage. Daran anknüpfende Spekulationen hinsichtlich der Verfolgung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts oder denkbaren Motivationen der Klägerin, vermögen für sich allein keine Zweifel zu begründen. Sofern die Beklagte diesbezüglichen Aufklärungsbedarf gesehen hätte, hätte es nahegelegen, der Motivation der Klägerin in der Befragung am 20. August 2013 nachzugehen. Vor dem Hintergrund der im Verfahren gewonnen Erkenntnisse war eine weitere Befragung der Klägerin durch das Gericht nicht erforderlich. Der Einzelrichter verschließt allerdings nicht die Augen davor, dass die Eheleute bei der Herstellung und Aufrechterhalten einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit erheblichen tatsächlichen Problemen, die sie möglicherweise bisher nicht absehen können, konfrontiert sein werden. So wird der Beigeladene zu 2. seine Ehefrau nur eingeschränkt praktische Hilfe beim Zurechtfinden in Deutschland leisten können. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch die geringe gemeinsame Sprachbasis der Eheleute. Die Eheleute meistern bisher komplexere Situationen mit Hilfe der Frau H.... Allerdings haben sie bisher ihr Ziel, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, trotz der Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Pflegebedürftigkeit des unter Betreuung stehenden Ehemannes und dessen Vermögensverlust ergeben weiterverfolgt. Die die problematische Wohnsituation, die sich aus dem Aufenthalt des Beigeladenen zu 2. im Pflegeheim in Bad Oeynhausen ergab, haben sie entschärft, indem der Beigeladene zu 2. ein anderes Heim, indem grundsätzlich auch Ehegatten wohnen können, bezogen hat. Auch im Hinblick darauf, dass die mit Alter und Krankheit eines Ehegatten verbundenen Schwierigkeiten, der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entgegen gehalten werden dürfen, sind diesbezügliche Zweifel zurückzustellen. Schließlich liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen vor. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 28 Abs.1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist erforderlich, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat bei Antragstellung einen Nachweis dieser Sprachkenntnisse durch Vorlage eines sog. Goethe-ZertifikatsA 1 vom 29. November 2011 mit der Note „befriedigend“ erbracht. Auch aktuell sind noch ausreichende Sprachkenntnisse gegeben. Zuletzt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. September 2013 mitgeteilt, dass die die Befragung der Klägerin durchführende Botschaftsangehörige die Deutschsprachkenntnisse der Klägerin als gerade ausreichend bezeichnet habe. Dafür, dass Sprachkenntnisse auf diesem - (gerade noch aber) ausreichenden Niveau - einige Monate später nicht mehr vorliegen und ein aktuellerer Sprachnachweis zu fordern wäre, gibt es keine Erkenntnisse. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt ein Visum zum Zwecke des Ehegattenachzugs. Die Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Seit Mai 2010 betrieb sie erfolglos ein Asylverfahren in Berlin. Nach ihrer Abschiebung im März 2011 schloss sie im Juni 2011 mit dem beigeladenen deutschen Staatsangehörigen...in Hai Phong die Ehe. Dazu war der Beigeladene zu 2. für rund einen Monat nach Vietnam gereist. Die Klägerin beantragte am 19. Februar 2012 u.a. unter Vorlage eines A 1 Sprachzertifikats die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Im August 2012 erfolgte eine zeitgleiche Ehegattenanhörung durch die Botschaft in Hanoi und die Ausländerbehörde des Beigeladen zu 1. Die Eheleute gaben dabei an, sie hätten sich bereits in Deutschland vor der Abschiebung der Klägerin kennengelernt. Für die Einzelheiten der Angaben der Eheleute wird auf Blatt 64 ff. des Verwaltungsvorgangs der Botschaft Bezug genommen. Nachdem der Beigeladenen zu 1. seine Zustimmung zur Visumserteilung versagt hatte, lehnte der Beklagte den Ehegattennachzug mit Bescheid der deutschen Botschaft Hanoi vom 16. September 2012 mit der Begründung ab, dass nach Überzeugung der beteiligten Behörden die Ehe lediglich geschlossen worden sei, um der Klägerin ein ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Ihre dagegen erhobene Remonstration begründete die Klägerin u.a. damit, dass etwaige abweichende Antworten der Eheleute auch durch die Demenzerkrankung ihres Ehemannes erklärlich seien. Mit Remonstrationsbescheid der deutschen Botschaft Hanoi vom 9. Januar 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Visums unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2012 ab. Zahlreiche Unstimmigkeiten ließen den Verdacht einer Scheinehe zur Gewissheit erstarken. Die behauptete Demenz des Ehemannes sei nicht belegt. Dieser habe erkennbar kein Interesse am Leben seiner Frau, die Eheleute hätten z.B. nicht geklärt, was mit der minderjährigen Tochter geschehen solle. Auch die Klägerin wisse über das Leben des Ehemannes sehr wenig. Mit ihrer am 12. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Nachzugsbegehren weiter und rügt die Sachverhaltsaufklärung von Botschaft und Ausländerbehörde als unzureichend. Der Ehemann sei pflegebedürftig und lebe zumindest vorübergehend in einem Pflegeheim. Zum Beleg der Demenzerkrankung des Beigeladenen zu 2. legte sie das im Betreuungsverfahren erstellte Gutachten des Facharztes D... vom 16. April 2013 vor. Danach sei der Beigeladene zu 2. krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage einen freien Willen zu bestimmen. Er könne kein Für und Wider mehr abwägen und die Folgen einer Entscheidung beurteilen oder tragen. Eine Betreuung sollte auch gegen seinen Willen erfolgen, da ihm nur noch eine natürliche Willensbildung möglich sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der deutschen Botschaft in Hanoi vom 9. Januar 2013 und 16. September 2012 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der deutschen Botschaft in Hanoi vom 9. Januar 2013 und 16. September 2012 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Es stehe nicht fest, dass die Klägerin die Herstellung einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft anstrebe. Es bestünden ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe den alleinigen Zweck habe, der Klägerin ein ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Dieser Verdacht habe auch nicht durch die weitere Befragung der Klägerin am 20. August 2013 ausgeräumt werden können. Aufgrund der festgestellten Deutschkenntnisse könne nicht angenommen werden, dass die Ehegatten sich überhaupt auf einfache Art miteinander verständigen könnten. Angesichts des Alters des vorgelegten Sprachzertifikats dürften die erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse nicht mehr nachgewiesen sein. Die ausländerrechtliche Vorgeschichte der Klägerin lege auch den Verdacht nahe, dass aus Sicht der Klägerin die Eheschließung lediglich zur Aufenthaltssicherung unabhängig von der Person des Ehemannes und dessen Erkrankung erfolgt sei. Ob der Beigeladene zu 2. aufgrund seiner Erkrankung noch in der Lage sei, das Wesen der Ehesituation zu verstehen und die Absicht habe, mit der Klägerin eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, sei fraglich. Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 6. Mai 2013 - 17 XVII C 143 - wurde für den Beigeladenen zu 2. Herr G...zum Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst u.a. alle Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Familienangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Wohnungsangelegenheiten. Nach Auskunft des Betreuers beziehe der Beigeladene zu 2.eine Rente von 1.100 Euro, sein Vermögen sei aber im Wesentlichen aufgebraucht; zur Deckung der Heimkosten habe er ergänzend Sozialhilfe beantragt. Nach der mündlichen Verhandlung am 15. August 2013 hat eine weitere Anhörung der Klägerin durch die deutsche Botschaft Hanoi stattgefunden. Für die Einzelheiten der Befragung wird auf das mit Schriftsatz vom 21. August 2013 übermittelte Protokoll (Bl. 95 d.A.) Bezug genommen. Der Einzelrichter hat den Beigeladenen zu 2. angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll des Erörterungs- und Anhörungstermin am 27. September 2013 in Bad Oeynhausen (Bl. 122 d. A.) verwiesen. Im Anschluss daran haben die Beteiligten übereinstimmend auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Im Übrigen wird für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Botschaft Hanoi und des Beigeladenen zu 1. verwiesen.