Beschluss
30 L 246.14
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0930.30L246.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. (Rn.16)
2. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. (Rn.16) 2. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt. (Rn.17) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der von dem Antragsgegner verfügten Aufforderung zur Ausreise und die Androhung seiner Abschiebung. Der Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2008 mit einem Visum zur Aufnahme eines studienvorbereitenden Sprachkurses mit anschließendem Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem Wintersemester 2009/10 war er im Masterstudiengang Elektrotechnik an der Technischen Universität Berlin eingeschrieben. Im Zuge der Beantragung einer weiteren Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis legte der Antragsteller ein Schreiben der Hochschule vom 25. November 2011 vor, wonach damit zu rechnen sei, dass er sein Studium bis Ende des Jahres 2012 abschließen werde. Daraufhin verlängerte der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis bis zum 15. Dezember 2012. Ein weiteres Schreiben der Hochschule vom 13. Dezember 2012 bestätigte, dass der Antragsteller nur noch die Masterarbeit anzufertigen habe und die Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer noch hinnehmbar sei. Der Antragsgegner verlängerte daraufhin die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zuletzt bis zum 19. Juli 2013. Zuvor hatte der Antragsteller schriftlich erklärt, er habe zur Kenntnis genommen, dass eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich nicht in Betracht komme. Unter dem 16. Juni 2013 teilte die Hochschule dem Antragsteller mit, dass er seine Masterarbeit wegen Fristversäumnis nicht bestanden habe. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass Wiederholungsprüfungen bis spätestens zum Ende des übernächsten Semesters nach dem erfolglosen Prüfungsversuch, also bis zum 30. September 2014 abzulegen seien. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, buchte der Antragsteller im Wege der Online-Terminvereinbarung des Antragsgegners einen Vorsprachetermin für den 30. September 2014. Nachdem dies seitens des Antragsgegners bemerkt worden war, wurde der Termin gelöscht. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. Mai 2014 wurde der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Der Antragsteller sei ausreisepflichtig, weil ihm mangels Verlängerung seines Aufenthaltstitels kein Aufenthaltsrecht zukomme. Dagegen hat der Kläger am 30. Juni 2014 Klage erhoben, mit der er eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels begehrt. Gleichzeitig hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er bemühe sich um einen möglichst zeitnahen Abschluss seines Studiums. Er habe am 30. Mai 2014 ein neues Thema zur Anfertigung einer Masterarbeit bis zum 30. November 2014 erhalten. Der Antragsteller beantragt (wörtlich), die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Juni 2014 gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. Mai 2014, dem Antragsteller zugestellt am 28. Mai 2014, anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis könne nicht verlängert werden, weil der Antragsteller nicht rechtzeitig die Verlängerung beantragt habe. Es erscheine zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar, dass er sein Studium bis zum 30. September 2014 erfolgreich werde abschließen können. Der Antragsteller habe die ihm gebotenen Chancen nicht genutzt. Auf Grund der eigenmächtigen Verlängerung seines Aufenthalts sehe man sich gehindert, das Ermessen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu Gunsten der Erteilung einer Duldung auszuüben. Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Für die im Erörterungstermin erfolgte informatorische Anhörung des Antragstellers wird auf das Protokoll vom 16. September 2014 verwiesen. II. Der Antrag, über den gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft. Der Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO, § 4 Abs. 1 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist aber unbegründet. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt das Interesse des Antragstellers von deren Vollzug vorläufig verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sind die §§ 59, 58 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG. Die Ausreiseverpflichtung des Antragstellers beruht auf § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Antragsteller verfügt nicht mehr über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Seine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken war nur bis zum 19. Juli 2013 gültig. Die Ausreisepflicht ist auch gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. Danach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn trotz erfolgter, aber verspäteter Antragstellung der Aufenthaltstitel nicht nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt. Die Aufenthaltserlaubnis gilt nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt. Das ist hier nicht geschehen. Die Buchung eines Termins bei der Ausländerbehörde über die Online-Terminvereinbarung stellt keine Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 2012 – VG 24 L 77.12 -; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2012 – OVG 2 S 31.12/OVG 2 M 26.12 -). Der gebührenpflichtige Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, also die gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Mitwirkung des Ausländers an dem Erlass des Aufenthaltstitels erfolgt nämlich erst im Vorsprachetermin. Die Terminvereinbarung für die Vornahme einer Rechtshandlung stellt nicht bereits die Rechtshandlung selbst dar oder ersetzt diese. Das zeigt sich schon daran, dass es an einem Antrag fehlt, wenn der Ausländer nicht zum vereinbarten Termin erscheint oder zwar erscheint aber nicht die erforderliche Erklärung abgibt, in diesem Fall fällt auch keine Gebühr an. Vom Standpunkt eines verständigen und objektiven Erklärungsadressaten (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich auch aus den Informationen zu den für die Beantragung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Unterlagen, dass die Antragstellung erst in dem reservierten Termin erfolgen wird. Insofern ist allerdings der Hinweis des Antragsgegners zur Online-Terminvereinbarung (www.berlin.de/labo/auslaender/ dienststelle/auslterminvereinb_de.html), dass der Aufenthaltstitel, der noch nicht abgelaufen sei, mindestens bis zum gebuchten Termin bestehen bleibe, ungenau. Mit der Online-Terminvereinbarung will der Antragsgegner nämlich nicht die formlose und fristwahrende Online-Antragstellung ermöglichen. Es soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aus organisatorischen Gründen nicht immer zeitnahe Termine vergeben werden können. Um Rechtsnachteile für den Ausländer zu vermeiden wird bis zum Vorsprachetermin die Fortdauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels angenommen. In der Sache sichert der Antragsgegner damit dem das Online-Terminvereinbarungsverfahren nutzenden Ausländer zu, nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zu verfahren, sofern im rechtzeitig reservierten Vorsprachetermin ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. Aus dieser allgemeinen Zusicherung kann der Antragsteller jedoch nichts herleiten, denn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist neben der nachgeholten Antragstellung eine unbillige Härte. Eine solche liegt u.a. vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat und die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Sphäre der Ausländerbehörde liegen, keine rechtzeitige Antragstellung erfolgen konnte. Der Antragsteller hat schon die erforderliche Antragstellung nicht nachgeholt. Im Übrigen hätte auch eine Antragstellung in dem von ihm gebuchten Termin die Frist zur Antragstellung auch nicht nur geringfügig überschritten. Der Antragsteller hat einen Vorsprachetermin an einen mehr als ein Jahr in der Zukunft liegenden Zeitpunkt reserviert. Die Buchung eines derart späten Termins ist auch weder auf Fahrlässigkeit des Antragstellers zurückzuführen, noch liegt sie in der Sphäre des Antragsgegners begründet. Der Umstand, dass der Antragsteller den Vorsprachetermin auf den Tag des voraussichtlichen Endes seines Studiums gebucht hat, spricht vielmehr dafür, dass ihm das manipulative Moment seiner fristüberschreitenden Terminwahl bewusst war. Er musste nämlich fürchten, dass er in einem Vorsprachetermin keine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und damit keine Verlängerung seines Studienaufenthalts würde erreichen können. Bereits anlässlich der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung der zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommen werde. Das hat der Antragsteller der Sache nach auch in seiner Anhörung eingeräumt. Insofern beruht sein Verhalten nicht auf dem ggf. missverständlichen Hinweis des Antragsgegners wonach der Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mindestens bis zu dem gebuchten Termin bestehen bleibe. Abgesehen davon hat der Antragsteller ohnehin nicht glaubhaft gemacht, dass er den Online-Termin vor Ablauf seiner bis zum 19. Juli 2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis gebucht hat. Seine diesbezügliche Befragung war unergiebig, den Kontrollausdruck über die Buchung eines Vorsprachetermins konnte er nicht vorlegen. Nach alledem kommt auch der Löschung des Termins durch die Ausländerbehörde insofern keine selbständige Bedeutung zu. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Soweit der Antragsteller damit die Erteilung einer Duldung begehrt, fehlt es bereits an der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO grundsätzlich erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 22). Erst der nach Antragserhebung bei Gericht gestellte Antrag auf Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigung vom 5. Juli 2014 könnte als ein solcher Antrag gewertet werden. Abgesehen davon ist nach dem Vortrag des Antragstellers seine Abschiebung weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Jedoch könnten dringende persönliche Interessen des Antragstellers eine Anwesenheit im Bundesgebiet zur Erteilung einer im Ermessen des Antragsgegners stehenden Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG führen. Mit dieser Vorschrift soll vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege ein vorübergehender Aufenthalt ermöglicht werden, auch wenn sich der Aufenthaltszweck noch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (Bundestagsdrucksache Nr. 16/5065, S. 187). Ein solcher dringender persönlicher Grund kann beispielsweise im Fall einer im Bundesgebiet begonnenen und bereits fortgeschrittenen Ausbildung und vergleichbaren Lebenssachverhalten anzunehmen sein (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 19 CE 07.3454 -, juris). Angesichts des bevorstehenden Abschlusses der Anfertigung der Masterarbeit und damit des Studiums des Antragstellers liegt die Annahme eines solchen dringenden persönlichen Grundes nahe. Der Antragsteller hat in seiner informatorischen Anhörung erläutert, dass er sich im Endstadium der Anfertigung seiner Masterarbeit befinde, dass das Computerprogramm erstellt, der Versuchsablauf erfolgt sei und nur noch die Niederschrift ausstehe. Unklar ist aber weiterhin, ob die Arbeit am 30. September 2014 oder am 30. November 2014 abzugeben ist und - abhängig davon – bis wann das Korrektur- und Bewertungsverfahren dauern wird. Angesicht dieser Unklarheiten liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung zu Gunsten eines Duldungsanspruchs nicht vor. Im Rahmen der Erörterungen zur Herbeiführung einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits hat sich der Antragsgegner jedoch bisher einer Ausübung des Ermessens gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu Gunsten des Antragstellers mit der Begründung verschlossen, dass sich der Antragsteller seinen Aufenthalt eigenmächtig verlängert habe. Ob an dieser Ermessenausübung auch noch im Falle der Glaubhaftmachung eines unmittelbar bevorstehenden Studienendes durch die Vorlage aussagekräftiger Nachweise über die Anfertigung und Abgabe der Masterarbeit sowie einer Darlegung des anschließenden Korrektur- und Prüfungszeitplans fehlerfrei festgehalten werden kann, ist hier nicht zu entscheiden. Die Befristungsentscheidung hinsichtlich der Wirkungen der Abschiebung folgt aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.