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Beschluss

30 L 720.16

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0406.30L720.16.0A
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Leitsätze
1. Zulassungsbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes angeordnet werden.(Rn.6) 2. Bei Modellvorhaben können Zulassungszahlen abweichend von dem Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität festgesetzt werden.(Rn.10) 3. Für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität kann nicht die Zahl der Planbetten, sondern die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulassungsbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes angeordnet werden.(Rn.6) 2. Bei Modellvorhaben können Zulassungszahlen abweichend von dem Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität festgesetzt werden.(Rn.10) 3. Für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität kann nicht die Zahl der Planbetten, sondern die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein.(Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/17 im fünften, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium in einem höheren Fachsemester an der Antragsgegnerin erfüllt. Gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 – OVG 5 NC 74.09 - juris). Die in § 9 Abs. 3 BerlHZG niedergelegten Voraussetzungen gelten nicht nur für Zulassungen zum Studium innerhalb der bereitgestellten Kapazität, sondern auch in Fällen, in denen – wie hier – Überkapazitätsansprüche geltend gemacht werden. Denn Studierende, die zwar auf Grund eines vorangegangenen Studiums einem höheren Fachsemester angehören, die nach den Vorgaben der Antragsgegnerin in den jeweils niedrigeren Fachsemestern zu erbringenden Leistungen aber nicht vorweisen können, belasten die Ausbildungskapazität tatsächlich nicht (nur) in dem angestrebten, sondern (zumindest auch) in dem jeweiligen niedrigeren Fachsemester. Nur wenn dort Plätze zur Verfügung stehen, bestehen deshalb freie Kapazitäten, die diese Bewerber beanspruchen können. Eine Differenzierung danach, ob die Bewerberin/der Bewerber „viele“ oder nur „wenige“ Leistungen in niedrigeren Semestern in Anspruch nehmen würde, die fehlenden Leistungsnachweise üblicherweise besonders begehrte Lehrveranstaltungen betreffen o.ä. kommt dabei wegen der notwendig pauschalierenden Betrachtung im Kapazitätsstreit nicht in Betracht. Unerheblich ist auch, dass bereits an der Antragsgegnerin immatrikulierte Studierende u.U. Veranstaltungen eines niedrigeren Fachsemesters besuchen. Denn die hierdurch verbrauchte Kapazität ist – anders als bei Studienortwechslern oder Quereinsteigern – rechnerisch in der Vergangenheit berücksichtigt worden. Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer [vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. -juris] und des OVG Berlin-Brandenburg [vgl. Beschluss vom 11. September 2009 a.a.O.]). Dementsprechend kommt seit der Einführung des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 eine Zulassung zu einem höheren Semester des Modellstudiengangs nur dann in Betracht, wenn die Studienbewerberin die nach der Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité vom 7. September 2015 (amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 160, S. 1346 ff.) für das erste Semester vorgesehenen modulbezogenen und modulübergreifenden Prüfungen bestanden hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Leistungsnachweise der Antragstellerin entsprechen dem Curriculum des Regelstudiengangs, den die Antragsgegnerin nicht mehr anbietet. Die Fortsetzung des Studiums in einem niedrigeren Fachsemester scheidet wegen der damit verbundenen Wiederholung von Studienzeiten aus Die Antragstellerin könnte daher allenfalls im ersten Fachsemester des Modelstudiengangs an der Antragsgegnerin zugelassen werden. Soweit die Antragstellerin hilfsweise ihre einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester beantragt, hat der Antrag gleichfalls keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ihr lediglich bedingt gestellter Antrag prozessual nachrangig gegenüber den Anträgen derjenigen Antragstellerinnen und Antragsteller ist, die unbedingt die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester begehrt haben, hat die Antragsgegnerin im ersten Semester mit der Vergabe von 332 Studienplätzen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2016/17 vom 21. Juni 2016 (amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 174 vom 21. Juni 2016) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 319 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 332 vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats, Frau M..., vom 10. November 2016, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. November 2016, Kapazitätsunterlagen), darin enthalten 10 Zulassungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl aufgrund von Vergleichen zur Beendigung von vorangegangene Semester betreffende Kapazitätsstreitigkeiten, hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 u.a. - juris Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 u.a. – juris, Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 u.a. - , juris, Rn. 40). Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310), des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Sportprofilquote bei der Studienplatzvergabe vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198) sowie der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. S.780). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 – VG 30 A 435.03 u.a. –, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 – 5 NC 44.04 – juris, Rz. 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]). Soweit hierin die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird, ist diese Festlegung als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr – aber auch nicht weniger – als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Zwar erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV, mit der Folge, dass bei Modellvorhaben – um ein solches handelt es sich vorliegend – Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 2 NB 347/06 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Faktoren nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist dagegen von Verfassung wegen nichts zu erinnern. Zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten nach § 17a KapVO. Ob eine an diesem Engpass ausgerichtete Kapazitätsermittlung die vorhandenen Ressourcen der Hochschule tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist eine Frage des einfachen Rechts (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 -). Der auf § 41 Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) beruhende und auf eine Studiendauer von zehn Semestern angelegte sog. Modellstudiengang (vgl. die hier maßgebliche Studienordnung vom 7. September 2015, a.a.O., Prüfungsordnung vom 17. April 2015, amtliches Mitteilungsblatt Nr. 144 S. 1198 ff., geändert am 30. März 2016, amtliches Mitteilungsblatt Nr. 164) an der Charité besteht seit dem Wintersemester 2010/11. Mit dem Modellstudiengang soll eine Alternative zu der herkömmlichen medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, in der Praxis erprobt werden. Die Anforderungen, die § 41 Abs. 2 Nrn. 4 - 7 ÄApprO an einen Modellstudiengang stellt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots, kennzeichnen den Erprobungscharakter des alternativen Ausbildungsmodells. Entsprechendes gilt für die von der Antragsgegnerin erlassene Studienordnung (vgl. §§ 2, 17). Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin führt den Regel- und Reformstudiengang, in den letztmalig im Wintersemester 2009/10 (Reformstudiengang) und Sommersemester 2010 (Regelstudiengang) Studienanfänger immatrikuliert wurden, zusammen (§ 5 Abs. 1 Studienordnung) und löst diese (sukzessive) ab. Anstelle des durch den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in zwei vollständig getrennte Studienabschnitte – Vorklinische (vier Semester) und Klinische Medizin (sechs Semester) – gegliederten Studiums (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) des bisherigen Regelstudiengangs tritt ein zwar ebenfalls in zwei Studienabschnitte aufgeteiltes Studium von zehn Semestern (§ 1 Studienordnung), das jedoch nicht durch die Zäsur des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung geprägt ist (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO) und dessen Untergliederung anderen Kriterien folgt. Der Modellstudiengang ist gemäß § 2 Abs. 1 Studienordnung zunächst für die Dauer von acht Jahren eingerichtet. Allerdings war die tatsächliche Erprobung des Curriculums bereits mit Abschluss des Sommersemesters 2015 bis zum letzten seiner zehn Fachsemester fortgeschritten. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des Modellstudiengangs Humanmedizin als zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 StA mit Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a. - bestätigt und zur damals geltenden Rechtslage ausgeführt, dass § 7 Abs. 3 KapVO zwar das in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt gegliederte Studium des Regelstudiums berücksichtige, die Studienstruktur des Modellstudiengangs aber nicht in der KapVO abgebildet sei. Solange die Erprobungsphase noch andauere, sei es jedoch zulässig, auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO zurückzugreifen, der Normgeber sei allerdings im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht verpflichtet, bis zum Ablauf der Erprobungsphase nach vollständigem „Durchlauf“ des Curriculums zum Wintersemester 2015/16 die Vorschriften über die Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 und 2 KapVO dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester anzupassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat – anders als das Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Beschluss vom 30. März 2016 – VG 30 L 242.16 –, juris) die Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengangs Humanmedizin der Charité ausschließlich anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 17a KapV) bis zum Ablauf der achtjährigen Erprobungsphase, also bis einschließlich Sommersemester 2018, bejaht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 5 NC 52.16 – juris, Rn. 7 ff.). Es hat hierzu ausgeführt: „Der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 eingeführte Modellstudiengang fällt nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages für die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juli 2008 (GVBl. S. 310). Er ist ein zur Erprobung eingerichteter Studiengang, für den Art. 6 Abs. 2 Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe seiner Besonderheiten erlaubt. Der Erprobungscharakter ergibt sich aus der zeitlich begrenzten Laufzeit und der Abhängigkeit seiner Fortführung von Evaluationsergebnissen (§ 41 ÄAppO). Nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010, Nr. 71), § 17 Abs. 1 der Studienordnung vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, Nr. 160) ist er für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 1 Abs. 2 StO 2015 einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der Modellstudiengang besteht in seinem ersten Teil aus zehn Semestern (1. Studienabschnitt sechs Semester, 2. Studienabschnitt vier Semester), nach bestandenem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgt das Praktische Jahr (PJ), und im Anschluss daran schließt das Studium mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO). Vor diesem Hintergrund war es zuletzt auch seit dem Wintersemester 2013/14 bzw. für das Sommersemester 2015 nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsberechnungen § 17 Abs. 3 KapVO (eingefügt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013, GVBl. S. 499) bzw. § 17a KapVO (eingefügt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) zugrunde gelegt hat. Hieran ist grundsätzlich auch bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit festzuhalten. Zwar hat der Modellstudiengang nunmehr den ersten Teil durchlaufen. Sein Erprobungscharakter währt jedoch fort, ohne dass der erste Teil des Studiengangs separat betrachtet werden müsste. Der Modellstudiengang ist für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden und die Regelstudienzeit beträgt, wie ausgeführt, 6 Jahre und 3 Monate. Dies zeigt, dass die Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs u.a. das erstmalige Durchlaufen aller Studiengangbestandteile umfassen soll, was vor dem Hintergrund, dass für die Frage der Bewährung des Modellstudiengangs dessen Gesamtcharakter und u.a. auch die Prüfungsergebnisse als „Spiegel“ des Orientierungs- und Neuordnungsprozesses des Studiengangs von Bedeutung sein können, sinnvoll ist. Zudem ist der Modellstudiengang während der 8 Jahre dauernden Erprobungszeit, auch - ggfs. beobachtet durch die zuständige Senatsverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmekapazität, begleitend und abschließend (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO) zu evaluieren. Diese Evaluierung des Studiengangs und die sich anschließende Auswertung, die neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs auch das „Ob“ der Weiterführung umfasst, gilt es abzuwarten; die zwischenzeitlich durchgeführte Feldstudie der Antragsgegnerin wird im Rahmen der abschließenden Beurteilung, der Frage einer möglichen Verlängerung oder ggfs. eines Abbruchs des Modellstudiengangs und der Ermittlung der endgültigen Kapazität - unter Berücksichtigung der Zielzahl von 300 Studienplätzen pro Semester nach § 28 Abs. 2 UniMedG - zu würdigen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Veranlassung für die Annahme besteht, § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verletze das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber. Die Begriffe „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinischer Neuzugang“ sind, ebenso wie hiermit verbundene Fragen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit die von der Antragsgegnerin durchgeführte Feldstudie einen Vom-Hundert-Satz von nur 13,2 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten indiziert, wirkt sich das Festhalten des Verordnungsgebers am Parameter von 15,5 % kapazitätsfreundlich aus. In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Feldstudie der Antragsgegnerin ein Indiz dafür sein dürfte, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten und ebenso für § 17 KapVO geltenden Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten. Hierfür sprechen auch die überzeugenden Hinweise in der Voruntersuchung durch die Firma Lohfert & Lohfert AS Kopenhagen vom 21. Mai 2013. Dem wird der Normgeber - ggfs. bundesweit (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV) nachzugehen haben. Andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den vorliegenden Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer etwaigen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf Grund der personellen Ausstattung (2. Abschnitt KapVO) zu erfordern.“ Wegen der Anforderungen an die vom Normgeber anzustellenden Überlegungen wird auf den Beschluss der Kammer vom 30. März 2016 (VG 30 L 242.15 u.a. – juris, Rn. 14ff.) verwiesen. Die weitere Berechnung der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 17a KapVO ist nicht zu beanstanden. Dass für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Auch ist nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, da es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. „Eintagesfälle“ mitgezählt werden, während bei den von der Antragsgegnerin benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 - , juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris Rn. 50). Veranlassung, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht mehr die Mitternachtszählung zugrunde zu legen, besteht nach wie vor nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2015 – OVG 5 NC 13.14 –, juris Rn. 14). Ebenfalls kein Anlass besteht, bei der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten medizinische Versorgungszentren, an denen die Charité beteiligt ist, Ausgründungen und Beteiligungen zu berücksichtigen. Gemäß § 17a Nr. 1 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität 15,5 % der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Maßgeblich sind damit die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin und das Evangelische Geriatriezentrum gGmbH sind ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Die von der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, angebotenen Betten sind nicht zu berücksichtigen. Die GmbH bietet zwar neben ambulanter auch „stationäre Therapie“ an, diese Therapie erfolgt aber bei denjenigen Patienten, die stationär im Campus Benjamin Franklin und im Campus Charité Mitte untergebracht sind, d.h. die GmbH erbringt Leistungen der Physiotherapie an den dortigen Patienten und verfügt offenkundig nicht über eigene tagesbelegte Betten. Dafür, dass das Ambulante Gesundheitszentrum der Charité GmbH, das an den Standorten Charité Campus Benjamin Franklin, Campus Charité Mitte und Campus Virchow Klinikum Medizinische Versorgungszentren betreibt, auch vollstationäre Patienten aufnimmt, ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt für das Medizinische Versorgungszentrum Strahlentherapie (MVZ) Campus Virchow, in dem ambulante Patienten behandelt werden und das Berliner Institut für Gesundheitsforschung. Die Charité Research Organisation, bei der die zur Zulassung neuer Medikamente gesetzlich vorgeschriebenen klinischen Studien durchgeführt werden, verfügt zwar über einige Betten, versorgt dort jedoch keine Patienten, sondern Probanden und ist dementsprechend in die klinische Ausbildung auch nicht einbezogen. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der tagesbelegten Betten für das Jahr 2013 mit 2334, für 2014 mit 2338 und für 2015 mit 2327 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité - Universitätsmedizin Herrn M... vom 3. Mai 2016 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. September 2016) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 a.a.O. Rn. 52 Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer – wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) – Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Nachdem die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten – kapazitätsfreundlich – einbezogen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie dazu verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11). Von den danach durchschnittlich 2333 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 361,615 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffert die Antragsgegnerin auf 424.637 woraus sich ein Erhöhungswert von 424,64 ergäbe, der auf 50 v.H. der Zahl nach Nummer 1, also (361,615 ÷ 2 =) 180,808 zu begrenzen ist, so dass sich ein Gesamtwert von (361,615 + 180,808 =) 542,423 ergibt. Die Ausbildungskapazität erhöht sich gemäß § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. September 2016 vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet Unterricht am Krankenbett (UaK) für die Charité im Deutschen Herzzentrum Berlin (DHZB) und im EGZB (Evangelisches Geriatriezentrum Berlin) statt. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten jährlich um 19,3660 Studienplätze. Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Basis der dort für die Charité zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgenommene Berechnung begegnet keinen Bedenken. Auf die ansonsten für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Zahl der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden geeigneten Patienten kommt es insoweit nicht an, weil nur die zwischen der Antragsgegnerin und der außeruniversitären Krankenanstalt vereinbarten Lehrveranstaltungen kapazitätserhöhend sind. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Verpflichtung der Hochschule zur Einbeziehung von Patienten in weiteren außeruniversitären Krankenanstalten, kommt nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 – VG 30 A 6.08 – SoSe 2008 – B.A. S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 – SoSe 2008 - UA S. 9. -). Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄApprO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13, juris Rn. 14 m.w.N.). Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität von 561,789. Die ermittelte Basiszahl ist auch nach der Einführung des § 17a KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Ein solcher lässt sich nach vollständigem „Durchlauf“ des Curriculums hinlänglich präzise bestimmen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen der vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Unter Einbeziehung des Übergangs vom Wintersemester 2016/17 auf das Sommersemester 2017 ergibt sich aufgrund der mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2016 vorgelegten Zahlen der im Wintersemester 2016/17 in den letzten zehn Fachsemestern immatrikulierten Studierenden folgende Berechnung: Hierdurch erhöht sich die Basiszahl auf 592,5419 (561,789 ÷ 0,9481). Bei halbjährlicher Zulassung entfallen 296 Studienplätze auf das Wintersemester 2016/17. Die Kammer hält es für die Zwecke der mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellten Prognose des zukünftigen Studierverhaltens grundsätzlich für angebracht, auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückzugreifen. Sie folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 24. August 2013 - OVG 5 NC 118.12- und anderer Obergerichte (etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12, Sächsisches Oberverwaltungsgericht - vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 - alle juris). Die Berücksichtigung anderer für unterschiedlichste statistische Zwecke ermittelter Zahlen scheidet - jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - aus. Eine im Einzelfall fehlerhafte Zuordnung von Studierenden hat an dieser Stelle - anders als bei der Ermittlung freier Plätze in höheren Semestern - auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen. Die Antragsgegnerin hat über die errechnete Kapazität hinaus weitere 36 Studienplätze und damit im gegenwärtigen Wintersemester 2016/17 insgesamt 332 Studienplätze an aktuelle Studienplatzbewerber vergeben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die Abweichung dieser Zahl von den in der offiziellen Studierendenstatistik für das 1. Fachsemester ausgewiesenen Einschreibezahlen erklärt sich dadurch, dass anders als bei der Schwundquotenberechnung nur die im verfahrensgegenständlichen Semester neu vergebenen Studienplätze und nicht die statistisch weiter im ersten Semester gezählten Beurlaubten berücksichtigt werden. Durch Höherstufungen und Exmatrikulationen sind keine an die Antragsteller zu vergebenen Plätze frei geworden. Ferner hat die Antragsgegnerin 10 Zulassungen im Vergleichswege ausgesprochen. Insoweit kann dahin stehen bleiben, ob diese ebenfalls kapazitätswirksam sind, denn auch die Zahl von (332 – 10 =) 322 Zulassungen übersteigt die rechnerische Kapazität. Detaillierte Zulassungs-, Immatrikulations- und Beurlaubungslisten waren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht von der Antragsgegnerin anzufordern. Ihre diesbezüglichen Erläuterungen erscheinen der Kammer schlüssig. Soweit Einwendungen wegen einer 14 Semester übersteigenden Wartezeit erhoben werden, können diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sie wären vielmehr in einem gegen die Stiftung für Hochschulzulassung gerichteten Rechtsstreit beim VG Gelsenkirchen zu erheben. Die Antragsgegnerin ist insoweit nicht die richtige Antragsgegnerin im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Abgesehen davon entsteht auch im Falle einer unzumutbar langen Wartezeit kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung am Wunschstudienort (vgl. OVG für das Land Nordrheinwestfalen, Beschluss vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 - NJW 2012, 1096ff.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2016 - OVG 5 L 5.16 - m.w.N. verwiesen.