Urteil
30 K 105.16
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Humanmedizin der Charité anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17a KapV BE in der Fassung vom 26. Juni 2015 ist während der achtjährigen Erprobungsphase rechtmäßig.(Rn.25)
(Rn.26)
(Rn.27)
2. Die im Verlauf des Sommersemesters 2018 in Kraft getretene Änderung des § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO BE vom 19. Juni 2018 ist auf das Sommersemester 2016 nicht anwendbar.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Humanmedizin der Charité anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17a KapV BE in der Fassung vom 26. Juni 2015 ist während der achtjährigen Erprobungsphase rechtmäßig.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) 2. Die im Verlauf des Sommersemesters 2018 in Kraft getretene Änderung des § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO BE vom 19. Juni 2018 ist auf das Sommersemester 2016 nicht anwendbar.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Über die im Sommersemester 2016 in der Zulassungszahlensatzung für das genannte Semester festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger von 324 Studienplätzen bzw. über die Zahl der im Vergabe- und Auswahlverfahren mindestens 326 kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze hinaus stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris, Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris, Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris, Rn. 40). Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310), das BerlHZG sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Sommersemesters 2016 maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 298, Einführung des § 17a KapVO). Soweit Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris), betreffen diese die Vergabe vorhandener Studienplätze, nicht jedoch die Ermittlung der Zahl der verfügbaren Studienplätze, die hier im Streit ist. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist auch nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 - VG 30 A 435.03 u.a. -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -, juris, Rn. 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HSMed-G] vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]). Soweit hierin die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird, ist diese Festlegung als Zielzahl zu verstehen, die der Beklagten verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr - aber auch nicht weniger - als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich vorliegend - Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris, Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Seit der Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. 298), also seit dem Wintersemester 2015/2016, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Beklagten ausschließlich nach dieser Vorschrift (vgl. § 1a KapVO) und damit allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen jedenfalls während der Dauer des ursprünglich achtjährigen Erprobungszeitraums des Modellstudiengangs, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 angedauert hat, nicht. Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg nach Abschluss des ersten Teils der Erprobungszeit, d.h. des vollständigen „Durchlaufens“ aller zehn Fachsemester, ausgeführt (Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff.): „Der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 eingeführte Modellstudiengang fällt nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages für die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juli 2008 (GVBl. S. 310). Er ist ein zur Erprobung eingerichteter Studiengang, für den Art. 6 Abs. 2 Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe seiner Besonderheiten erlaubt. Der Erprobungscharakter ergibt sich aus der zeitlich begrenzten Laufzeit und der Abhängigkeit seiner Fortführung von Evaluationsergebnissen (§ 41 ÄAppO). Nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010, Nr. 71), § 17 Abs. 1 der Studienordnung vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, Nr. 160) ist er für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 1 Abs. 2 StO 2015 einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der Modellstudiengang besteht in seinem ersten Teil aus zehn Semestern (1. Studienabschnitt sechs Semester, 2. Studienabschnitt vier Semester), nach bestandenem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgt das Praktische Jahr (PJ), und im Anschluss daran schließt das Studium mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO). Vor diesem Hintergrund war es zuletzt auch seit dem Wintersemester 2013/14 bzw. für das Sommersemester 2015 nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsberechnungen § 17 Abs. 3 KapVO (eingefügt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013, GVBl. S. 499) bzw. § 17a KapVO (eingefügt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) zugrunde gelegt hat. Hieran ist grundsätzlich auch bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit festzuhalten. Zwar hat der Modellstudiengang nunmehr den ersten Teil durchlaufen. Sein Erprobungscharakter währt jedoch fort, ohne dass der erste Teil des Studiengangs separat betrachtet werden müsste. Der Modellstudiengang ist für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden und die Regelstudienzeit beträgt, wie ausgeführt, 6 Jahre und 3 Monate. Dies zeigt, dass die Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs u.a. das erstmalige Durchlaufen aller Studiengangbestandteile umfassen soll, was vor dem Hintergrund, dass für die Frage der Bewährung des Modellstudiengangs dessen Gesamtcharakter und u.a. auch die Prüfungsergebnisse als „Spiegel“ des Orientierungs- und Neuordnungsprozesses des Studiengangs von Bedeutung sein können, sinnvoll ist. Zudem ist der Modellstudiengang während der 8 Jahre dauernden Erprobungszeit, auch - ggfs. beobachtet durch die zuständige Senatsverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmekapazität, begleitend und abschließend (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO) zu evaluieren. Diese Evaluierung des Studiengangs und die sich anschließende Auswertung, die neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs auch das „Ob“ der Weiterführung umfasst, gilt es abzuwarten; die zwischenzeitlich durchgeführte Feldstudie der Antragsgegnerin wird im Rahmen der abschließenden Beurteilung, der Frage einer möglichen Verlängerung oder ggfs. eines Abbruchs des Modellstudiengangs und der Ermittlung der endgültigen Kapazität - unter Berücksichtigung der Zielzahl von 300 Studienplätzen pro Semester nach § 28 Abs. 2 UniMedG - zu würdigen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Veranlassung für die Annahme besteht, § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verletze das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber. Die Begriffe „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinischer Neuzugang“ sind, ebenso wie hiermit verbundene Fragen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit die von der Antragsgegnerin durchgeführte Feldstudie einen Vom-Hundert-Satz von nur 13,2 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten indiziert, wirkt sich das Festhalten des Verordnungsgebers am Parameter von 15,5 % kapazitätsfreundlich aus. In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Feldstudie der Antragsgegnerin ein Indiz dafür sein dürfte, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten und ebenso für § 17 KapVO geltenden Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten. Hierfür sprechen auch die überzeugenden Hinweise in der Voruntersuchung durch die Firma Lohfert & Lohfert AS Kopenhagen vom 21. Mai 2013. Dem wird der Normgeber - ggfs. bundesweit (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV) nachzugehen haben. Andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den vorliegenden Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer etwaigen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf Grund der personellen Ausstattung (2. Abschnitt KapVO) zu erfordern.“ An dieser Rechtsauffassung, der sich die Kammer anschließt, hat das OVG Berlin-Brandenburg auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 u.a. -, juris, betreffend das Wintersemester 2016/2017 sowie Beschlüsse vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. -, juris, betreffend das Sommersemester 2017). Der damit maßgebliche achtjährige Erprobungszeitraum dauerte im streitgegenständlichen Semester noch an, so dass die Vorgaben des § 17a KapVO auch der Kapazitätsermittlung für das hier maßgebliche Sommersemester 2016 zu Grunde zu legen sind. Für eine Kapazitätsermittlung auf der Grundlage der personellen Ausstattung, d.h. des verfügbaren Lehrpersonals, ist deshalb kein Raum. Die im Verlauf des Sommersemesters 2018 in Kraft getretene Änderung des § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO vom 19. Juni 2018 (GVBl S. 456) ist vorliegend nicht anwendbar, da sie erst für ihr nachgelagerte Berechnungszeiträume - und daher nicht für das streitgegenständliche Semester - Gültigkeit beansprucht (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. September 2018 - VG 30 L 37.18 u.a.-, juris). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die tatsächlichen Verhältnisse, die der inzwischen erfolgten Änderung des § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO zugrunde lagen, mutmaßlich bereits im streitgegenständlichen Semester bestanden. Der Verordnungsgeber hat keine Rückwirkung der Änderung vorgesehen, sondern in Art. 2 der 27. Verordnung zur Änderung der KapVO bestimmt, dass diese nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft tritt. Dass keine Rückwirkung beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Begründung der Änderungs-Verordnung (amtliche Begründung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin - Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung - zur 27. Änderung der KapVO, abzurufen unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-109.pdf): Zum einen wird im allgemeinen Begründungsteil (dazu I., S. 2 ff.) ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 (OVG 5 NC 12.16) die Parameter der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zum Wintersemsester 2018/2019 überprüft worden sein müssten und die Verordnungsänderung spätestens bis zum Ende des Bewerbungszeitraum am 15. Juli 2018 in Kraft getreten sein müsse. Zum anderen heißt es zu Art. 2 der Verordnung, dass eine Übergangsregelung nicht erforderlich sei und die Verordnung erstmals für das Zulassungsverfahren zum ersten Fachsemester im Modellstudiengengang Medizin für das Wintersemester 2018/2019 gelte (vgl. S. 9 der Begründung). Auch Verfassungsrecht gebietet nicht die rückwirkende Anwendung des höheren Prozentsatzes, da es dem Verordnungsgeber - wie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ausgeführt - gestattet ist, den Erprobungszeitraum, in dem ein Abweichen von den Vorschriften zur Kapazitätsermittlung möglich ist, zur Überprüfung und Evaluierung seiner Erkenntnisse vollständig auszunutzen. Die Berechnung der Beklagten auf der Grundlage von § 17a KapVO ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der für das streitgegenständliche Semester maßgeblichen Fassung der Vorschrift ist zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Hochschule als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F.). Die so ermittelte Zahl erhöht sich je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, wobei die Zahl nach Nr. 1 höchstens um 50 vom Hundert erhöht wird (§ 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO a.F.). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO). Die Beklagte hat die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten zutreffend angesetzt. Diese bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). Dass für die „tagesbelegten Betten“ im Sinne der Nr. 1 des § 17a KapVO nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Es ist auch nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. „Eintagesfälle“ mitgezählt werden, während bei den von der Beklagten benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50). Dies ist während des im streitgegenständlichen Semester noch andauernden Erprobungszeitraum nicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. -, S. 8 des amtlichen Abdrucks [für das Sommersemester 2017] m.w.N.). Bei der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten sind medizinische Versorgungszentren, an denen die Charité beteiligt ist, Ausgründungen und Beteiligungen nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F. sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität 15,5 % der tagesbelegten Betten „des Klinikums“ anzusetzen. Maßgeblich sind damit die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum Berlin (EGZB), die von einigen Klägern insoweit in den Blick genommen werden, sind ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es personelle Überschneidungen mit der Beklagten gibt, ist demgegenüber unerheblich (vgl. hierzu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 -). Anders als von einigen Klägern behauptet, trifft es auch nicht zu, dass die Beklagte ihre kardiologischen und geriatrischen Abteilungen vollständig ausgelagert hätte mit dem Ziel, die Aufnahmekapazität zu verringern. Vielmehr lässt sich dem Internet-Auftritt der Charité Berlin entnehmen, dass es nach wie vor vier Kardiologie-Klinken (Klinik für Pädiatrie mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik für Kardiologie auf dem Campus Benjamin Franklin; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie und Angiologie auf dem Campus Charité Mitte) sowie eine Klinik für Geriatrie auf dem Campus Benjamin Franklin gibt. Die von der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, angebotenen Betten sind gleichfalls nicht zu berücksichtigen. Die GmbH bietet zwar neben ambulanter auch „stationäre Therapie“ an, diese Therapie erfolgt aber bei denjenigen Patienten, die stationär im Campus Benjamin Franklin und im Campus Charité Mitte untergebracht sind, d.h. die GmbH erbringt Leistungen der Physiotherapie an den dortigen Patienten und verfügt nicht über eigene tagesbelegte Betten. Dafür, dass das Ambulante Gesundheitszentrum der Charité GmbH, das an den Standorten Charité Campus Benjamin Franklin, Campus Charité Mitte und Campus Virchow Klinikum Medizinische Versorgungszentren betreibt, auch vollstationäre Patienten aufnimmt, ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt für das Medizinische Versorgungszentrum Strahlentherapie (MVZ) Campus Virchow, in dem ambulante Patienten behandelt werden, und das Berliner Institut für Gesundheitsforschung. Die Charité Research Organisation, bei der die zur Zulassung neuer Medikamente gesetzlich vorgeschriebenen klinischen Studien durchgeführt werden, verfügt zwar über einige Betten, versorgt dort jedoch keine Patienten, sondern Probanden und ist dementsprechend in die klinische Ausbildung nicht einbezogen und auch nicht einzubeziehen. Die Beklagte hat die Zahl der tagesbelegten Betten für das Jahr 2012 mit 2.501, für 2013 mit 2.334 und für 2014 mit 2.338 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité - Universitätsmedizin Herrn O... vom 12. Oktober 2015 glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a. -, juris, Rn. 52 Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Branden-burg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind, wofür vorliegend kein Anhaltspunkt besteht. Nachdem die Beklagte bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie dazu verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 -). Von den danach durchschnittlich 2.391 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F. 15,5 v.H., also 370,605 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO a.F. je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffert die Beklagte auf 426.775, woraus sich ein Erhöhungswert von 426,775 ergäbe, der auf 50 v.H. der Zahl nach Nummer 1, also (370,605 ÷ 2 =) 185,3025 zu begrenzen ist, so dass sich ein Gesamtwert von (370,605 + 185,3025 =) 555,9075 ergibt. Soweit von einigen Klägern beanstandet wird, dass sowohl die Erhöhung der Ausbildungskapazität um einem Studienplatz je 1.000 poliklinische Neuzugänge als auch die Deckelung der so ermittelten Studienplatzzahl auf maximal 50% der nach Nr. 1 des § 17a KapVO a.F. ermittelten Studienplätze vor 36 Jahren willkürlich gegriffen und nicht mehr zeitgemäß sei, führt dies jedenfalls während des noch laufenden Erprobungszeitraums schon angesichts der insoweit bestehenden Abweichungsbefugnis und der sich erst mit dessen Ende aktualisierenden Überprüfungspflicht zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausbildungskapazität erhöht sich gemäß § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Beklagte schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet Unterricht am Krankenbett (UaK) für die Charité am DHZB und im EGZB statt. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten um 19,366 Studienplätze. Die insoweit von der Beklagten auf der Basis der dort für die Charité zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Berechnung zu einer Erhöhung um jährlich 30 Studienplätze kam, ging sie allerdings von einer zu hohen Anzahl von „importierten“ LVS aus und wurde zwischenzeitlich korrigiert. Anders als einige Kläger meinen, kommt es im Rahmen von § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht auf die ansonsten für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Zahl der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden geeigneten Patienten an, weil nur die zwischen der Beklagten und der außeruniversitären Krankenanstalt vereinbarten Lehrveranstaltungen „importiert“ werden und damit kapazitätserhöhend sind (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a., BA S. 9 f. m.w.N.). Denn in den Vereinbarungen mit dem DHZB und dem EGZB wird ein konkreter, in LVS ausgedrückter Umfang von UaK für eine genau festgelegte Zahl von Studierenden, den diese Einrichtungen im Rahmen des Modellstudiengangs an der Beklagten zu erbringen haben, bestimmt, nicht aber die Nutzung einiger oder aller Betten der Einrichtungen durch die Charité oder die Bereitstellung von Lehrveranstaltungen für eine unbestimmte Zahl von Studierenden geregelt. Soweit einige Kläger eine Ausweitung der Inanspruchnahme außeruniversitärer Krankenanstalten anmahnen, ist dem nicht zu folgen. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Verpflichtung der Hochschule zur Einbeziehung von Patienten in weiteren außeruniversitären Krankenanstalten, kommt nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 - VG 30 A 6.08 -, BA S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, BA S. 9. -). Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄApprO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13, juris, Rn. 14 m.w.N.). Gleiches gilt für den Einsatz von Simulationspatienten. Abgesehen hiervon kann die Einführung neuer Unterrichtsmethoden zwar bei der vom Verordnungsgeber vorzunehmenden Überprüfung der normativen Vorgaben der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen sein, vorhandene rechtssatzmäßige Vorgaben jedoch - wie bereits dargelegt - nicht ändern. Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Basiszahl von (555,9075 + 19,366 =) 575,2735. Die ermittelte Basiszahl ist auch nach der Einführung des § 17a KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Zwar sieht § 1a KapVO seinem Wortlaut nach vor, dass die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang ausschließlich nach § 17a KapVO erfolgt. Der Normgeber hatte insoweit aber ersichtlich lediglich die Abkehr von der Berechnung nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO vor Augen, nicht aber den Ausschluss auch der Korrektur des Berechnungsergebnisses nach § 16 KapVO. Diese ist auch möglich und geboten, wenn und soweit sich - wie hier - ein Schwundausgleichsfaktor hinlänglich präzise bestimmen lässt, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester genutzt wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Beklagten fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen der vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Unter Einbeziehung des Übergangs vom Sommersemester 2015 auf das Wintersemester 2016 ergibt sich auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Statistik folgende Berechnung: Hierdurch erhöht sich die Basiszahl auf 613,756 (575,2735 : 0,9373), gerundet 614 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung je 307 Studienplätze für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 zur Verfügung stehen. Die Kammer hält es für die Zwecke der mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellten Prognose des zukünftigen Studierverhaltens grundsätzlich für angebracht, auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückzugreifen. Sie folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2013 - OVG 5 NC 118.12 - und anderer Obergerichte (etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, alle juris). Die Berücksichtigung anderer für unterschiedlichste statistische Zwecke ermittelter Zahlen scheidet demgegenüber aus. Im Übrigen hat eine im Einzelfall fehlerhafte Zuordnung von Studierenden an dieser Stelle - anders als bei der Ermittlung freier Plätze in höheren Semestern - auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen. Soweit klägerseits gerügt wird, es seien teils Zunahmen der Bestandszahlen zu verzeichnen, was nur durch Zulassungen in höheren Fachsemestern zu erklären sei, kann dahinstehen, ob diese Schlussfolgerung zutrifft. Jedenfalls bleibt unklar, weshalb derartige Zulassungen nicht in die Bestandszahlen und damit die Schwundberechnung einfließen sollten. Soweit gerügt wird, es fehle an der Zugrundelegung eines geeigneten Stichtages für die Bestimmung der einzustellenden Studierendenzahlen, trifft dies nicht zu, weil die Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik entnommen werden, die zu einem Zeitpunkt erstellt wird, in dem die Immatrikulationsverfahren und etwaige Höherstufungen so weitgehend abgeschlossen sind, dass von einem „stabilen“ Studierendenbestand ausgegangen werden kann. Soweit die Beklagte bei der Ermittlung der Kapazität - bewerberfreundlich - von der in § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG vorgesehenen Zulassungszahl von 300 ausgegangen ist und diese um den Schwundfaktor erhöht hat, folgt die Kammer dem nicht, weil das Rechenmodell der KapVO nicht von vorgesehenen Zulassungs- oder Zielzahlen ausgeht, sondern von (rechnerisch) vorhandenen Kapazitäten. Für einen wie auch immer gearteten Sicherheitszuschlag ist im Kapazitätsrecht kein Raum (vgl. hierzu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris). Die Beklagte hat die von ihr festgesetzte Zulassungszahl von 324 Plätzen, die die von der Kammer berechnete Kapazität von 307 Plätzen ohnehin übersteigt, um mindestens zwei Plätze überschritten und an die ursprünglich eingeschriebenen 341 Studierenden jedenfalls 326 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die Abweichung dieser Zahlen von den in der offiziellen Studierendenstatistik für das 1. Fachsemester ausgewiesenen Einschreibezahlen erklärt sich dadurch, dass - anders als bei der Schwundquotenberechnung - nur die im verfahrensgegenständlichen Semester neu vergebenen Studienplätze und nicht die statistisch weiter im ersten Semester gezählten Beurlaubten berücksichtigt werden. Durch Höherstufungen und Exmatrikulationen sind keine Plätze frei geworden. Zwar hat sich durch die vier im April 2016 erfolgten Exmatrikulationen die Zahl der ursprünglichen Zulassungen von 341 auf jedenfalls 337 reduziert. Darüber hinaus ist im Juni 2016 ein weiterer Studierender exmatrikuliert worden (vgl. hierzu die dienstliche Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten Frau P...M... vom 20. Mai 2016 und die Angaben der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2016). Hinsichtlich dieser der weiteren Exmatrikulation im Juni 2016 spricht allerdings vieles dafür, dass der Studienplatz angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Semesters nicht mehr mit einem anderen Bewerber nachbesetzt werden konnte, so dass schon aus diesem Grund kein Platz frei geworden ist. Soweit die Beklagte darüber hinaus zehn Zulassungen im Vergleichswege ausgesprochen hat, kann dahin stehen, ob diese - von der Beklagten selbst als außerkapazitär angesehenen Zulassungen - kapazitätswirksam gewesen sind, denn auch die Zahl von (337 - 10 =) 327 Studienplätzen oder 326 Studienplätzen (bei Berücksichtigung der Exmatrikulation im Juni 2016) übersteigt sowohl die festgesetzte Zulassungszahl als auch die von der Kammer ermittelte Kapazität von 307 Studienplätzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Immatrikulationsliste nicht vollständig oder fehlerhaft sein könnte, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die vorgenommene Überbuchung im Umfang von zunächst sechs oder sieben Studienplätzen (ausgehend von 331 Zulassungen ohne die vergleichsweise ausgesprochenen Zulassungen, die die Beklagte selbst als außerkapazitär ansieht) bzw. etwa 2% bewegt sich im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Zudem hat die Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten Frau M... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass im zweiten Nachrückverfahren für einen noch vorhandenen Studienplatz sechs Zulassungen ausgesprochen worden seien, um die Vergabe dieses Platzes sicherzustellen. Anders als erwartet - und für das zweite Nachrückverfahren, für das es keine Vorschläge von Hochschulstart zu den Überbuchungsfaktoren gebe, unüblich - hätten alle sechs Bewerber den angebotenen Studienplatz angenommen. Abgesehen davon liegt die von der Kammer errechnete Kapazität von 307 Studienplätzen unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass selbst willkürliche Überbuchungen Rechte der Klägerinnen nicht beeinträchtigen könnten. Soweit behauptet wird, die festgesetzte Aufnahmekapazität von 324 Studienplätzen sei nicht plausibel, weil die Beklagte seit etwa zehn Semestern jeweils 344 Studierende im ersten Fachsemester aufgenommen habe, trifft diese Behauptung nicht zu. Vielmehr beinhalten die Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik - wie ausgeführt - auch beurlaubte Studenten, also gerade nicht nur die im jeweiligen Semester neu zugelassenen Studierenden, so dass sie nicht zum Nachweis einer höheren als der tatsächlich festgesetzten Aufnahmekapazität geeignet sind. Soweit auch die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt worden ist, ist für einen solchen Anspruch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit hilfsweise die Zuweisung eines Teilstudienplatzes für die Zeit bis zum kapazitätsbegrenzenden Engpass begehrt wird, ist hierfür kein Raum, weil dieser wegen der im Modellstudiengang nicht vorhandenen Trennung in Vorklinik und Klink bereits im ersten Fachsemester besteht. Soweit klägerseits die Vergabe von Teilstudienplätzen verlangt wird, sofern im ersten Fachsemester Immatrikulierte bereits das Physikum abgelegt haben, ist dies für den Modellstudiengang ebenfalls nicht möglich. Im Modellstudiengang gibt es weder eine Trennung in Vorklinik und Klinik noch führt ein abgelegtes Physikum zu einer Hochstufung. Die Immatrikulation solcher Studierender bedeutet deshalb nicht, dass in den ersten Fachsemestern Kapazitäten frei bleiben, die mit anderen Bewerbern besetzt werden könnten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begeht ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016. Nachdem die Beklagte letztmalig zum Sommersemester 2010 Studierende in den sog. Regelstudiengang der Humanmedizin immatrikuliert hatte, führte sie mit dem Beginn des Wintersemesters 2010/2011 einen sog. Modellstudiengang Humanmedizin ein. Die Einzelheiten dieses Studienganges hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21. August 2013 (VG 30 K 36.11 u.a. - juris) dargestellt. Die Beklagte immatrikulierte in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung für das Sommersemester 2016 für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 324 Studienplätzen (amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 163 vom 18. Februar 2016) hinaus 341 Studierende, von denen vier Bewerber (laufende Nummern 6, 21, 116 und 174) im April 2016 und ein weiterer (laufende Nr. 134) im Juni 2016 wieder exmatrikuliert wurden (vgl. hierzu die dienstliche Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten Frau P. M... vom 20. Mai 2016 sowie den Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 17. Juni 2016), ohne die Klägerin zu berücksichtigen. Zehn der Studierenden erhielten aufgrund von Vergleichen zur Beendigung von vorangegangene Semester betreffende Kapazitätsstreitigkeiten ihre Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Auch den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität lehnte die Beklagte ab. In den von rund 50 der Studienbewerber angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer festgestellt, dass im streitgegenständlichen Semester über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. über die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung standen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der gleichlautenden Beschlüsse vom 26. Juli 2016 (VG 30 L 13.16 u.a. - juris) Bezug genommen. Die von einigen Studienplatzbewerbern erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Im Klagewege verfolgen noch zwei Studienplatzbewerberinnen ihr Zulassungsbegehren weiter. Sie sind der Auffassung, die festgesetzte Kapazität sei zu gering bemessen und tragen dazu im Wesentlichen vor: Die Kapazitätsberechnung sei schon deshalb zu beanstanden, weil sie nicht nach der personellen, sondern nur nach der patientenbezogenen Aufnahmekapazität berechnet worden sei. § 17a der Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, in der Fassung der 23. Änderungsverordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 298; künftig KapVO a.F.) sei nichtig. Die inzwischen erfolgte Überprüfung des Verordnungsgebers habe ergeben, dass der Wert von 15,5 % der tagesbelegten Betten seit Langem viel zu niedrig angesetzt worden sei, was sich auch aus den Jahresberichten der Charité von 2014 bis 2017 ergebe, die erkennen ließen, dass die Zahl der bei der Beklagten versorgten Fälle stetig steige, die Anzahl der Studienplätze hingegen nicht. Es sei daher auch für das streitgegenständliche Semester der - höhere - Berechnungswert, der mit der 27. Verordnung zur Änderung der KapVO vom 19. Juni 2018 (GVBl. 456) eingeführt worden sei, maßgeblich, zumal die tatsächlichen Umstände, die dem - inzwischen höheren - Prozentsatz der berücksichtigungsfähigen tagesbelegten Betten zugrunde lägen, bereits zuvor bestanden hätten. Im Übrigen sei der Verordnungsgeber seiner Überprüfungspflicht völlig unzureichend und nicht rechtzeitig nachgekommen, was nicht zu Lasten der Studienbewerber gehen könne. Schon das Zugrundelegen der höheren Zahlen - 17,1% statt 15,5% der tagesbelegten Betten - führe dazu, dass über die festgesetzte Zahl an Studienplätzen hinaus mindestens 22 zusätzliche Studienplätze vorhanden gewesen seien. Abgesehen davon seien für die Ermittlung der „tagesbelegten Betten“ in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO auch die nur tagsüber belegten Betten, ferner auch teilstationäre Patienten bzw. die Betten in den Tageskliniken, einzubeziehen, zumal der Unterricht am Krankenbett ohnehin nur wochentags und tagsüber stattfinde. Demgegenüber sei die von der Beklagten praktizierte Mitternachtszählung schon vom Wortlaut her von der KapVO nicht vorgeschrieben und außerdem veraltet. Mitzuzählen seien auch die Patienten der elf medizinischen Versorgungszentren, die teilweise hundertprozentige Tochtergesellschaften der Beklagten seien. Gleiches gelte hinsichtlich der Betten im Deutschen Herzzentrum Berlin und im Evangelischen Geriatriezentrum Berlin, die aufgrund des beherrschenden Einflusses der Beklagten und personeller Überschneidungen faktisch in die Charité Berlin eingegliedert seien. Dies folge u.a. daraus, dass die Beklagte insoweit die - früher von ihr selbst vorgenommene - Versorgung der Patienten ausgelagert habe und entsprechende eigene Abteilungen, die zur ordnungsgemäßen Ausbildung der Studierenden notwendig seien, nicht mehr existierten, was zu einer unzulässigen Verringerung der Ausbildungskapazität führe. Der in Ziffer 2 des § 17a Satz 2 KapVO enthaltene Erhöhungswert von einem Studienplatz je 1.000 poliklinische Neuzugänge sei vor 36 Jahren willkürlich gegriffen worden und nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der Studienplätze auf (höchstens) 50 % der Zahl nach § 17a Satz 2 Ziffer 1 KapVO. Soweit es in Ziffer 3 des § 17a Satz 2 KapVO heiße, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität „entsprechend“ der in außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen erhöhe, bedeute dies, dass die Berechnung entsprechend der Ziffern 1 und 2 zu erfolgen habe, also auch insoweit die Zahl der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge der Lehrkrankenhäuser maßgeblich sei; eine Berechnung nach den importierten Lehrveranstaltungen, wie vom Interpretationsbeschluss der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen aus dem Jahr 1979 vorgesehen, sei demgegenüber rechtswidrig. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, Engpässe in der patientenbezogenen Ausbildungskapazität durch die Einbeziehung von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern zu kompensieren. Zu beanstanden sei auch das Zugrundelegen der amtlichen Studierendenstatistik für die Schwundberechnung, da diese nicht die tatsächliche Belegung der Studienplätze wiedergebe und daher unbrauchbar sei. Schließlich sei die festgesetzte Zulassungszahl auch deshalb nicht plausibel, weil die Beklagte seit etwa zehn Semestern jeweils 344 Studierende im ersten Fachsemester aufgenommen habe, obwohl sie die Kapazität stets - und auch im streitgegenständlichen Semester - deutlich niedriger berechnet und festgesetzt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Charité - Universitätsmedizin Berlin zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zulassen, hilfsweise beschränkt auf den kapazitätsbegrenzenden Engpass. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie ist der Auffassung, sie habe - wie es das Rechtsstaatgebot gebiete - das für das streitgegenständliche Semester geltende Recht angewandt und im Ergebnis mehr Bewerber zum Studium zugelassen, als es die rechnerische Kapazität verlangt habe; eine Rückwirkung des - inzwischen erhöhten - Prozentsatzes der „tagesbelegten Betten“ habe weder der Verordnungsgeber vorgesehen, noch sei sie verfassungsrechtlich geboten. Im Übrigen seien während des Erprobungszeitraums Abweichungen von der rechnerischen Kapazität zulässig. Die Mitternachtszählung sei durch die Vorgaben der ärztlichen Approbationsordnung determiniert; Rechengröße sei der Pflegetag, der die Übernachtung des Patienten beinhalte. Das Deutsche Herzzentrum Berlin und das Evangelische Geriatriezentrum Berlin seien nach wie vor rechtlich und organisatorisch selbständig, auch wenn mit ersterem Verhandlungen über eine Vollfusion liefen. Die Kammer hat die ihren Urteilen vom 22. Mai 2015 (VG 30 K 118.13 u.a.) zugrundeliegenden sowie die in den mündlichen Verhandlungen zum Wintersemester 2010/2011, Sommersemester 2011, Wintersemsester 2011/2012, Sommersemester 2012 und zum Wintersemester 2012/2013 gewonnenen Erkenntnisse im Wege des Selbstleseverfahrens in das Verfahren eingeführt. Hierbei handelt es sich um die Ergebnisse der informatorischen Befragungen der Abteilungsleiterin des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Beklagten Frau M..., der Herren Prof. Dr. H..., Dr. O..., B... In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten Frau P. M...zur Vergabe von Studienplätzen im Nachrückverfahren informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakten und die im Leitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens enthaltenen Kapazitätsunterlagen, die mit der Ladung in das Verfahren eingeführt worden sind, verwiesen.