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Beschluss

30 L 513.18

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0711.VG30L513.18.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist, dass der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. (Rn.5) 2. Die Zulassung des Modellstudiengangs setzt voraus, dass geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird. (Rn.9) 3. Der umgekehrte Fall des Wechsels vom Regel- in den Modellstudiengang im höheren Semester ist dagegen weder in der ÄAppO noch in der Studien- bzw. Prüfungsordnung geregelt. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist, dass der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. (Rn.5) 2. Die Zulassung des Modellstudiengangs setzt voraus, dass geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird. (Rn.9) 3. Der umgekehrte Fall des Wechsels vom Regel- in den Modellstudiengang im höheren Semester ist dagegen weder in der ÄAppO noch in der Studien- bzw. Prüfungsordnung geregelt. (Rn.10) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2018/19 im fünften Fachsemester bzw. 1. klinischen Semester oder - hilfsweise - einem niedrigeren Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Zulassung zum Studium im 1. klinischen Semester des Regelstudiengangs Humanmedizin nicht glaubhaft gemacht (1.). Sie hat auch keinen Anspruch auf eine Zulassung zum fünften (2.) oder einem niedrigeren Semester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin (3.). 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester des Regelstudiengangs. Der Regelstudiengang der Humanmedizin gehört nicht mehr zum regulären Lehrangebot der Antragsgegnerin. Er wurde mit Zustimmung der Wissenschaftsverwaltung mit Ablauf des Sommersemesters 2010 aufgehoben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 -). Mit der Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2010/11 wurde er durch diesen sukzessive, d.h. semesterweise abgelöst. Nachdem die ersten Studienanfänger des Modellstudiengangs aus dem Wintersemester 2010/11 im Wintersemester 2012/13 das fünfte Semester erreicht hatten, bietet die Antragsgegnerin das 1. klinische Semester des Regelstudiengangs nicht mehr regulär an. 2. Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium im fünften Fachsemester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin. Gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris). Die in § 9 Abs. 3 BerlHZG niedergelegten Voraussetzungen gelten nicht nur für Zulassungen zum Studium innerhalb der bereitgestellten Kapazität, sondern auch in Fällen, in denen - wie hier - Überkapazitätsansprüche geltend gemacht werden. Denn Studierende, die zwar auf Grund eines vorangegangenen Studiums einem höheren Fachsemester angehören, die nach den Vorgaben der Antragsgegnerin in den jeweils niedrigeren Fachsemestern zu erbringenden Leistungen aber nicht vorweisen können, belasten die Ausbildungskapazität tatsächlich nicht (nur) in dem angestrebten, sondern (zumindest auch) in dem jeweiligen niedrigeren Fachsemester. Eine Differenzierung danach, ob die Bewerberin/der Bewerber „viele“ oder nur „wenige“ Leistungen in niedrigeren Semestern in Anspruch nehmen würde, die fehlenden Leistungsnachweise üblicherweise besonders begehrte Lehrveranstaltungen betreffen o.ä., kommt dabei wegen der notwendig pauschalierenden Betrachtung im Kapazitätsstreit nicht in Betracht. Unerheblich ist auch, dass bereits an der Antragsgegnerin immatrikulierte Studierende u.U. Veranstaltungen eines niedrigeren Fachsemesters besuchen. Denn die hierdurch verbrauchte Kapazität ist - anders als bei Studienortwechslern oder Quereinsteigern - rechnerisch in der Vergangenheit berücksichtigt worden. Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. und vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 155.13 -, jeweils in juris, sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 11. September 2009, a.a.O., und vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 -, juris). Danach käme eine Zulassung zu einem höheren Semester des Modellstudiengangs nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin die nach der Prüfungsordnung des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Charité (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 144 vom 17. April 2015, S. 1198 ff.) für die jeweils vorangehenden Semester vorgesehenen modulbezogenen und modulübergreifenden Prüfungen bestanden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin hat zwar vier Semester im Regelstudiengang Humanmedizin an der Universität Sofia in Bulgarien studiert und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden, was durch Bescheid des Baden-Württembergischen Landesprüfungsamts für Medizin und Pharmazie vom 2. Oktober 2018 anerkannt worden ist. Sie hat jedoch keine Studienleistungen des Modellstudiengangs erbracht, insbesondere nicht die Multiple-Choice-Prüfungen und die drei Teile der semesterübergreifenden mündlich-praktischen Prüfungen der Module der ersten vier Semester des Modellstudiengangs absolviert. Ein die Äquivalenz der von der Antragstellerin erbrachten Studienleistungen bescheinigender Bescheid des Prüfungsausschusses an der Charité liegt dementsprechend nicht vor (vgl. § 2 Abs. 3 der Ergänzung zur Prüfungsordnung, amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 186 vom 14. März 2017). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre bisherigen Studienleistungen bzw. Prüfungen im Regelstudiengang denjenigen des Modellstudienganges an der Antragsgegnerin entsprechen und daher anerkennungsfähig sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Unterschiede der Studiengänge einer Anerkennung entgegenstehen. Der Modellstudiengang unterscheidet sich vom Regelstudiengang dadurch, dass den Studierenden hier anders als dort vorklinische und klinische Lehrinhalte parallel vermittelt werden. Entsprechend unterscheiden sich die zeitlichen Abläufe der Wissensvermittlung und die didaktischen Konzepte der jeweiligen Ausbildungswege bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. So sehen die Module des Modellstudiengangs gleichzeitig theoretische und praktische, u.a. auch patientenbezogene und patientennahe Unterrichtsformate ab dem ersten Semester vor, während der Regelstudiengang vorklinische und klinische Inhalte grundsätzlich trennt. Das bedeutet u.a., dass die patientenbezogene Ausbildung im Regelstudiengang - abgesehen vom Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin und den Seminaren mit klinischen Bezügen - im Wesentlichen erst mit dem 1. klinischen Semester beginnt. Diese Unterschiede der Curricula führen dazu, dass die Antragstellerin im Falle der Fortsetzung ihres Studiums an der Antragsgegnerin - anders als die Studierenden des Modellstudiengangs - z.B. nicht auf die in den Untersuchungskursen der ersten vier Semestern erworbenen praktischen Fähigkeiten zurückgreifen könnte. Auch die Äquivalenzliste gemäß Anlage 2 zur Prüfungsordnung des Modellstudiengangs (a.a.O.) kann für eine Anerkennung der Leistungsnachweise der Antragstellerin nicht herangezogen werden. Diese Liste beruht auf § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄAppO, wonach die Zulassung des Modellstudiengangs voraussetzt, dass geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird. Dementsprechend benennt die Äquivalenzliste die Module des Modellstudiengangs, die erfolgreich absolviert werden müssen, damit der entsprechende Schein des Regelstudiengangs ausgestellt werden kann. So können etwa wegen der gleichzeitigen Vermittlung theoretischer und praktischer, also patientenbezogener Lehrinhalte Leistungen, die dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Regelstudiengangs gleichwertig sind, nicht bereits nach dem 4., sondern erst nach dem 6. Semester des Modellstudiengangs bescheinigt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Prüfungsordnung sowie Anlage 4). Damit schafft die Prüfungsordnung Vorsorge für die Fortsetzung des Studiums der Humanmedizin im Falle eines Abbruchs des Modellvorhabens (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 7 ÄAppO); außerdem wird den Studierenden des Modellstudiengangs die Fortsetzung ihres Studiums im Regelstudiengang an einer anderen Hochschule ermöglicht. Auf den mit einem solchen Wechsel verbundenen Verlust von Studienzeit weist die Antragsgegnerin in der von den Studierenden zu unterzeichnenden Freiwilligkeitserklärung gemäß Anlage 1 zu § 2 Studienordnung (amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018, S. 1810 ff.) hin (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12-). Der umgekehrte Fall des Wechsels vom Regel- in den Modellstudiengang im höheren Semester ist dagegen weder in der ÄAppO noch in der Studien- bzw. Prüfungsordnung der Antragsgegnerin geregelt. Angesichts der bereits dargelegten Unterschiede zwischen dem Regel- und dem von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang kann nicht angenommen werden, dass sich die Anerkennung von Leistungen des Regelstudienganges, insbesondere der in diesem Rahmen abgelegte Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, für den Modellstudiengang ohne explizite gesetzliche Regelung „aus der Approbationsordnung selbst“ ergebe. Hiergegen spricht zudem, dass § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO gerade vorsieht, dass diese Prüfung nicht abgelegt werden muss, so dass sich schon aus diesem Grunde keine „automatische“ Anerkennung der dort erbrachten Leistungen im Modellstudiengang ergeben kann. Ob die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin die Anerkennung der Leistungen der Ersten Ärztlichen Prüfung im Rahmen des Regelstudiengangs vorsehen könnte (in diese Richtung wohl Haage in Nomos-BR, ÄAppO § 41 Rn. 15), ist unerheblich. Denn jedenfalls wegen des Modellcharakters des angebotenen, zeitlich befristeten Studiengangs und des Zwecks der Evaluation ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine solche Anerkennung, die zwangsläufig zur - schwer organisierbaren - Nachholung von praktischen Unterrichtseinheiten führen würde, nicht vorzusehen, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Abgesehen davon, dass auch insoweit der Modellcharakter des Modellstudiengangs nach § 41 Abs. 1 ÄAppO und das Erfordernis der begleitenden und abschließenden Evaluation gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO dagegen sprechen, Studierende aufzunehmen, die nicht von Beginn an im Modellstudiengang studiert haben, hätte der Gesetzgeber einen Wechsel von Studierenden des Regelstudiengangs in den Modellstudiengang ohne Weiteres in § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄAppO regeln können, sofern eine Wechselmöglichkeit in den Modellstudiengang gewollt gewesen wäre. Etwas anderes folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Normenkollision von § 9 Abs. 3 BerlHZG und der ÄAppO. Eine solche besteht nicht. § 9 Abs. 3 BerlHZG steht einem Hochschulwechsel grundsätzlich nicht entgegen, sondern setzt dessen Möglichkeit voraus. Die Vorschrift trägt lediglich dem praktischen Erfordernis Rechnung, dass ein wechselwilliger Studienbewerber den jeweiligen Studienfortschritt erreicht haben muss, der für eine verzögerungsfreie Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule nach den dort geltenden Anforderungen als erforderlich angesehen wird. Maßstab hierfür ist das jeweilige Curriculum des Studiengangs. Die einem Studienortwechsel entgegenstehende Inkompatibilität des Studienfortschritts im Regel- und im Modellstudiengang der Humanmedizin ist dagegen bereits in der ÄAppO angelegt. Es ist das gesetzgeberische Anliegen, im Interesse der Erprobung neuer Konzepte der medizinischen Ausbildung der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Möglichkeit der Zulassung eines Modellstudiengangs nach § 41 Abs. 1 ÄApprO zu geben und dafür von Voraussetzungen der ÄAppO abzuweichen (BR-Drs. 1040/97 S. 105 f.). Wegen der damit verbundenen Einschränkungen des Studienplatzwechsels und des Risikos, dass der Modellversuch nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 ÄAppO abgebrochen werden könnte, verlangt § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄAppO die Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang. Der dem Regelstudiengang entsprechende gleichberechtigte Zugang zum Modellstudiengang gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄAppO wird durch die bundesweiten Wahlmöglichkeiten des (ersten) Studienortes bei gleichen Zugangsvoraussetzungen im Rahmen des Vergabeverfahrens sichergestellt (vgl. § 2 der Studienordnung). Nach alledem ist seit der Einführung des inzwischen bis zum Sommersemsester 2025 verlängerten (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 Studienordnung) Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin derzeit ein Wechsel an die Antragsgegnerin im Sinne eines Quereinstiegs in ein höheres Semester wegen der Nichterfüllbarkeit der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BerlHZG nicht möglich (so auch OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 -). Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar schützt Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch das Recht auf freie Wahl des Studienorts. Da nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄAppO ein dem Regelstudiengang entsprechender Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet sein muss, ist das Wahlrecht hinsichtlich des Studienorts zu Beginn des Studiums nicht unzulässig eingeschränkt. Ein späterer Wechsel in ein höheres Semester eines Studiengangs unabhängig von der Erbringung der in diesem Studiengang von der aufnehmenden Hochschule - willkürfrei - vorgesehenen Leistungen ist dagegen schon wegen der damit verbundenen Nachholung von Ausbildungsteilen nicht geschützt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 - und vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, beide juris). Denn der reibungslose Studienbetrieb, der erheblich beeinträchtigt würde, wenn Studienortwechsler, die, ohne dass sie sämtliche Leistungen der vorangegangenen Semester erbracht haben, für das nächsthöhere, hier also 5. Fachsemester zugelassen würden und dann in größerem Umfang Studienleistungen - hier vor allem in den Untersuchungskursen erworbene patientenbezogene Fähigkeiten - nachholen müssten, ist ein wichtiger Gemeinwohlbelang. Hinzu kommt, dass an der ganz überwiegenden Zahl der deutschen Hochschulen nach wie vor der Regelstudiengang angeboten wird, so dass insoweit weiterhin das Wahlrecht des Studienorts - auch in höheren Semestern - besteht. 3. Auch die - hilfsweise begehrte - Zulassung der Antragstellerin zu einem niedrigeren Fachsemester bis hin zum ersten Semester kommt nicht in Betracht. Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten steht das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, juris, Rn. 63). Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und das daraus folgende Teilhaberecht auf freie Wahl der Hochschule gebieten es nicht, einen Bewerber oder eine Bewerberin, die - wie die Antragstellerin - bereits an einem Studiengang ihrer Wahl zugelassen ist oder war, die auch nur teilweise Wiederholung eines bereits absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule zu ermöglichen. Vielmehr kann gerichtlich nur das für das weitere Fortkommen Erforderliche eingefordert werden. Vorliegend hat die Antragstellerin bereits vier Fachsemester im Regelstudiengang an der Universität Sofia/Bulgarien studiert und die Erste Ärztliche Prüfung abgelegt. Damit hat sie zwar - wie oben ausgeführt - nicht alle Lerninhalte der ersten vier Fachsemester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin absolviert, weshalb sie nicht im 5. Fachsemester zugelassen werden kann. Gleiches gilt für das 2. bis 4. Fachsemester, da auch insoweit unstreitig keinerlei die jeweiligen Semester abschließenden Prüfungsleistungen des Modellstudiengangs erbracht worden sind. Gleichwohl würde eine Zulassung der Antragstellerin zum Medizinstudium an der Antragsgegnerin im 1., 2., 3. oder 4. Fachsemester zu einer zumindest teilweisen und damit nicht vom Teilhaberecht geschützten Wiederholung des bereits absolvierten Studieninhalts führen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihre Vorstudienzeiten nicht an einer deutschen, sondern an einer europäischen Hochschule erbracht hat. Angesichts der im Rahmen des Bologna-Prozesses verfolgten Ziele, neben einer Qualitätssicherung der nationalen Hochschulsysteme in Europa auf der Grundlage gemeinsamer Standards bei Bachelor- (und Master-)studiengängen auch eine Vergleichbarkeit von im Wesentlichen gleichwertigen Studiengängen zu erreichen, sind europäische Studienzeiten deutschen Studienzeiten grundsätzlich gleichzustellen. So wird das jedem EU Bürger unionsrechtlich durch Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Freizügigkeitsrecht gewährleistet und den Studierenden bzw. den Absolventinnen und Absolventen verschiedener (europäischer) Hochschulen unionsweit eine hohe Flexibilität bei Hochschul- und Berufswahl ermöglicht. Dementsprechend enthalten sowohl die landesrechtlichen als auch die hochschulrechtlichen Vorschriften eine Vielzahl von Regelungen, die diese Gleichstellung ermöglichen bzw. rechtlich umsetzen. Dies erfolgt jedoch nicht nur zugunsten der Studierenden in Form der Anerkennung auswärts erzielter Studienleistungen und Prüfungen (vgl. z.B. § 23a Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG -), sondern umfasst - spiegelbildlich - auch die Berücksichtigung vorangegangener Studienzeiten. Dieser Logik folgend definiert etwa § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO -) als Studienanfänger oder Studienanfängerin nur einen Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die in dem beantragten Studiengang oder in einem im Wesentlichen gleichen Studiengang noch nicht an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum immatrikuliert ist oder immatrikuliert war. Auch § 14 Abs. 6 BerlHZVO bestimmt für die Berechnung der Wartezeit, dass von der Gesamtzahl der Halbjahre die Zahl der Halbjahre abgezogen wird, in denen der Bewerber oder die Bewerberin an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Studierender oder Studierende immatrikuliert war (vgl. zu alledem Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2016 - VG 30 L 652.15 -). Bei dem an der staatlichen Universität Sofia angebotenen Regelstudiengang der Humanmedizin und dem Modellstudiengang an der Antragsgegnerin handelt es sich - ebenso wie bei dem von inländischen Hochschulen angebotenen Regelstudiengang Humanmedizin und dem Modellstudiengang der Antragsgegnerin - auch um im Wesentlichen gleiche Studiengänge, weil sich die Studiengänge nur im Aufbau und der Gestaltung der Lehrveranstaltungen, nicht aber hinsichtlich des in der ÄAppO geregelten Studieninhalts, der im Ergebnis zu erwerbenden Kenntnisse und des Studienziels unterscheiden. Unerheblich ist auch, dass davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin für ihr Studium in Bulgarien erhebliche Studiengebühren hat aufbringen müssen. Denn die Erhebung von Studiengebühren findet in verschiedenen europäischen Ländern statt, ist also keine bulgarische Ausnahme, die zu einer abweichenden Einschätzung führen müsste (vgl. hierzu Europäisches Jugendportal, Studiengebühren in Europa, https://eurpoa.eu/youth/eu/article/53/24182.de sowie National Student Fee and Support Systems in European Higher Education 2018/19, https://eacea.ec.europa,eu/national-policies/eurydice/files/fee_support_2018_19_report_en.pfd ). Schließlich führt auch der Umstand, dass die (teilweise) Wiederholung von Studieninhalten vorliegend nicht darauf zurückzuführen wäre, dass die Antragstellerin in ihrem bisherigen Medizinstudium nicht die entsprechenden Studienfortschritte gemacht hat und den Hochschulwechsel zum Nachholen versäumter Vorlesungen o.ä. nutzen möchte, nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass sie - wie ausgeführt - ihr Studium nicht im 5. Fachsemester an der Antragsgegnerin fortsetzen kann, beruht allein darauf, dass sie sich mit der Aufnahme des Studiums in Sofia/Bulgarien für ein Studium der Humanmedizin im Regelstudiengang entschieden hat, das an der Antragsgegnerin nicht (mehr) angeboten wird. Sie ist infolge der Gleichbehandlung von im europäischen Ausland verbrachten Studienzeiten mit inländischen Studienzeiten im Ergebnis in keiner anderen Situation als Bewerber und Bewerberinnen, die an einer deutschen Hochschule das Studium der Humanmedizin im Regelstudiengang begonnen haben. Auch diesen bleibt wegen des abweichenden Studienverlaufs sowohl der Wechsel in den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin in ein höheres Fachsemester als auch - außer im Falle einer erneuten Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung nach zuvor erfolgter Exmatrikulation - ein Neubeginn des Studiums im 1. Fachsemester versagt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.